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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2019.48)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2019.48: Verwaltungsgericht

Die Strafkammer des Obergerichts hat den Beschuldigten A.___ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig befunden. Er wurde zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt und zur Schadensersatz- und Genugtuungspflicht gegenüber dem Privatkläger B.___ verpflichtet. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 4'000.00. Der Privatkläger obsiegte sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt und hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung von CHF 4'113.60 für den Aufwand seines Rechtsvertreters. Der Beschuldigte muss dem Privatkläger eine Entschädigung von CHF 500.00 für die Verfahrenskosten bezahlen. Der Privatkläger hat die Kosten seines Berufungsverfahrens zu tragen und muss dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 500.00 für die Verteidigungskosten zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2019.48

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2019.48
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2019.48 vom 09.01.2021 (SO)
Datum:09.01.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Privatkläger; Beschuldigte; Recht; Berufung; Privatklägers; Verfahren; Apos; Beschuldigten; Verfahrens; Körperverletzung; Staat; Parteien; Rechtsanwalt; Urteil; Parteientschädigung; Dätwyler; Solothurn; Unfall; Entschädigung; Verfahrenskosten; Aufwand; Verfahren; Rechtspflege; Punkt; Gutachten; Auslagen; Berufungsbegründung; Person; Stunden
Rechtsnorm: Art. 112 VTS ;Art. 125 StGB ;Art. 29 SVG ;Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 428 StPO ;Art. 57 SVG ;Art. 57 VRV ;
Referenz BGE:139 IV 102;
Kommentar:
Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 2020

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2019.48

 
Geschäftsnummer: STBER.2019.48
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 09.01.2021 
FindInfo-Nummer: O_ST.2021.1
Titel: Fahrlässige einfache Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 9. Januar 2021             

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Ersatzoberrichterin Lamanna

Gerichtsschreiberin Riechsteiner 

In Sachen

1.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler,

Privatberufungskläger

2.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Fahrlässige einfache Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs


 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.        Prozessgeschichte

 

1. Am 22. Juni 2018 erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern Anklage gegen A.___ wegen folgender Vorhalte:

 

1.         Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), eventualiter fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB)

 

Begangen am 13. Januar 2015, um ca. 17:45 Uhr, in Selzach, Bielstrasse, Fahrtrichtung Solothurn. Der Beschuldigte fuhr als Lenker des Personenwagens Renault […], SO-[Nummer 1], mit einer Geschwindigkeit von ca. 70km/h ausserorts (signalisierte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) auf der Bielstrasse, als er wegen mangelnder Aufmerksamkeit den vor der auf «grün» geschalteten Lichtsignalanlage ohne erkennbaren Anlass abbremsenden Personenwagen VW […], SO-[Nummer 2], Lenker B.___, zu spät realisierte und deshalb das Bremsmanöver zu spät bzw. zu schwach einleitete. In der Folge kollidierte er deshalb frontal mit der Heckpartie des Personenwagens VW [...], wobei B.___ verletzt wurde.

 

Verletzungen

Der Privatkläger erlitt gemäss Notfallbericht des Bürgerspitals vom 16. Januar 2015 folgende Verletzungen:

-       Beschleunigungstrauma

-       Hüftkontusion rechts

-       leichtes Schädelhirntrauma (fraglich)

 

Daneben konnten diagnostisch mittels Bildgebung (CT und MRI) keine Hinweise auf traumatische Läsionen, insbesondere weder im Schädel, im Bereich der Halswirbelsäule bzw. im Bereich Thorax-Abdomen Becken gefunden werden.

Im weiteren Verlauf klagte der Privatkläger über sehr starke tief lumbale Rückenschmerzen, wobei gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 19. März 2015 bei frisch angefertigten MRI-Bildern der Lendenwirbelsäule eine Diskushernie L5/S1 festgestellt werden konnte, welche die Beschwerden erkläre. Laut Bericht von Dr. E.___ vom 8. Juli 2015 hatte der Privatkläger bereits in den Jahren 2003, 2006 sowie 2011 ähnliche Beschleunigungstraumen erlitten – 2011 bei erheblichen vorbestehenden abnützungsbedingten (degenerativen) Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule wie auch der Lendenwirbelsäule. Es habe schon vor dem Unfallgeschehen ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bestanden. Nach dem Verkehrsunfall wurde dem Privatkläger bis Ende Juli 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert.

Gemäss Gutachten von Dr. med. D.___ sind einzig die von der Halswirbelsäule ausgehenden Befunde und Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 13. Januar 2015 erklärbar, nicht jedoch die von der Lendenwirbelsäule ausgehenden Beschwerden, zumal die Lendenwirbelsäule bei Heckkollisionen kaum belastet werde.

Nach Darstellung des Privatklägers soll der Beschuldigte mit seinem Verhalten und dem damit zusammenhängenden Unfall die invalidisierenden LWS-Beschwerden ausgelöst haben, aufgrund derer der Privatkläger seit dem Unfall arbeitsunfähig sein soll. Es handelt sich somit um eine schwere Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB.

 

Fahrlässigkeit

Pflichtgemässes Verhalten hätte dem Beschuldigten A.___ als Lenker eines Motorfahrzeugs geboten, seine Aufmerksamkeit ständig der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV) und auch sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten bestand in einem – zumindest kurzzeitigen – Mangel an Aufmerksamkeit, weshalb er den abbremsenden Personenwagen VW [...] zu spät wahrnahm und folglich das entsprechende Bremsmanöver nicht rechtzeitig bzw. nur ungenügend einleiten konnte.

Das Verhalten des Beschuldigten und die Verletzung der sich aus dem Strassenverkehrsrecht ergebenden Sorgfaltspflichten waren geeignet, den Verkehrsunfall und die resultierenden Verletzungen herbeizuführen. Beides war für den Beschuldigten zumindest in groben Zügen vorhersehbar, und ein normgerechtes Verhalten wäre ihm zumutbar gewesen. Hätte er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten und die damit verbundenen Verkehrsregeln nicht verletzt, wäre es nicht zur Kollision zwischen seinem Personenwagen und demjenigen des Privatklägers gekommen, und dessen Verletzungen wären nicht entstanden. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten ist damit kausal für die Körperverletzung von B.___.

 

2.         Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a  SVG) durch schneebedeckte und angelaufene Scheiben (Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 2 VRV) sowie durch fehlenden Rückspiegel aussen (Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 SVG, Art. 112 Abs. 1 VTS, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS)

begangen und festgestellt am 23. Januar 2017, um ca. 06:50 Uhr, in Grenchen, Bielstrasse, Fahrtrichtung Stadt, indem er den Personenwagen Mazda, SO-[Nummer 3], mit teils schneebedeckten und angelaufenen Scheiben (Heck- sowie Seitenscheiben) bzw. mit fehlendem Rückspiegel beifahrerseitig und dadurch nicht in betriebssicherem Zustand lenkte.

 

2. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern fällte am 28. März 2019 folgendes Strafurteil (AS 202 ff.):

 

1.         A.___ hat sich schuldig gemacht:

-           der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, begangen am 13. Januar 2015;

-           des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges durch schneebedeckte und angelaufene Scheiben sowie durch fehlenden Rückspiegel aussen, begangen am 23. Januar 2017;

 

2.         A.___ wird verurteilt zu:

a)        einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b)        einer Busse von CHF 700.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe.

 

3.         A.___ wird gegenüber B.___ für das Ereignis vom 13. Januar 2015, d.h. für die fahrlässige einfache Körperverletzung, dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig. Zur Ausmittlung der Höhe der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wird B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, auf den Zivilweg verwiesen.

 

4.         A.___ hat dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Solothurn, für die Zeit bis zum 3. Oktober 2018, eine Parteientschädigung von CHF 4'113.60 (Honorar CHF 3'450.00, Auslagen CHF 361.15, 8 % bzw. 7.7 % MWST, ausmachend CHF 302.45) zu bezahlen.

 

5.         Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, wird auf CHF 2'313.40 (Honorar CHF 2'070.00, Auslagen CHF 78.00, 7.7 % MWST CHF 165.40) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege, bewilligt ab 3. Oktober 2018, vom Staat zu bezahlen.

A.___ hat B.___ eine Prozessentschädigung von CHF 2'932.70 (à CHF 230.00 pro Stunde) wie folgt zu bezahlen:

-           CHF 619.30 (Differenz zu vollem Honorar) an B.___;

-           CHF 2'313.40 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands) an den Staat Solothurn.

 

6.         Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

 

7.         A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 4'000.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 400.00, womit die gesamten Kosten CHF 3'600.00 betragen.

 

 

3. Gegen das Urteil liessen sowohl der Beschuldigte A.___ als auch der Privatkläger B.___, beide mit Eingaben vom 11. April 2019 (AS 197 und 198), die Berufung anmelden.

 

4. Der Beschuldigte wandte sich mit seiner Berufungserklärung vom 30. Juli 2019 gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 4, 5 und 7). Er stellte folgende Anträge:

 

1.    Das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 28. März 2019 (Urteil SLSPR.2018.67-ASLSTE) sei hinsichtlich der Dispositivziffern 4, 5 und 7 aufzuheben.

2.    Die Gerichtskosten (Ziffer 7) sowie die Entschädigungen an die Klägerschaft, bzw. den Staat Solothurn (Ziffern 4 und 5 des Urteils der Vorinstanz) seien nach Ermessen der Berufungsinstanz neu zu verlegen.

3.    Im Übrigen sei das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 28. März 2019 zu bestätigen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

5. Der Privatkläger B.___ stellte mit Berufungserklärung vom 31. Juli 2019 den Antrag, Dispositivziffer 1 des Urteils vom 28. März 2019 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen. Er beantragte zudem die Einholung eines medizinischen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Privatklägers und den Kausalzusammenhang zwischen den lumbalen Rückenbeschwerden des Privatklägers und dem Unfallereignis. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. August 2019 auf eine Anschlussberufung.

 

7. Am 26. August 2019 beantragte der Privatkläger die Abweisung der Berufungsanträge des Beschuldigten und verzichtete auf eine Anschlussberufung. Der Beschuldigte seinerseits verzichtete mit Eingabe vom gleichen Tag auf eine Anschlussberufung zur Berufung des Privatklägers und stellte keinen Antrag auf Nichteintreten.

 

8. Innert erstreckter Frist beantragte der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. September 2019, der Antrag des Privatklägers auf Einholung eines medizinischen Gutachtens sei abzuweisen. Zur Begründung führte er aus, der Privatkläger stelle denselben Beweisantrag, der bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und vom Vorderrichter mit überzeugender Begründung abgewiesen worden sei. Der Privatkläger habe drei Unfälle in den Jahren 2003, 2006 und 2011 erlitten, von welchen die Leiden herrührten. Die Leiden seien vorbestehend gewesen. Er beantragte den Beizug der entsprechenden «Vorakten».

 

9. Die Eingabe des Beschuldigten wurde dem Privatkläger mit Verfügung vom 18. September 2019 zur Kenntnis zugestellt. Am 26. September 2019 reichte die Staatsanwaltschaft 2019 Röntgenbilder des Privatklägers im Original nach.

 

10. Am 9. Oktober 2019 erliess der Präsident der Strafkammer folgende Verfügung:

 

1.         Der Antrag des Privatklägers auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Kausalzusammenhang zwischen den lumbalen Rückenbeschwerden des Privatklägers und dem Unfallereignis ist abgewiesen.

2.         Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für den Privatkläger wird widerrufen.

3.         Der Antrag des Beschuldigten auf Beizug strafrechtlicher «Vorakten» ist abgewiesen.

4.         Den Parteien wird die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren vorgeschlagen. Ohne Widerspruch dagegen bis zum 30. Oktober 2019 wird von ihrem Einverständnis ausgegangen und beiden Berufungsklägern Frist gesetzt zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung.

 

Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei im Rahmen der Strafuntersuchung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs und im Einverständnis des Privatklägers ein Aktengutachten des Kantonsarztes Dr. med. D.___ eingeholt worden, welcher einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Diskushernie ausgeschlossen habe. Diese Schlussfolgerung habe der Gutachter bei seiner Befragung als Sachverständiger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Die Vorinstanz sei nach einer sorgfältigen Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, allfällige Beschwerden der Lendenwirbelsäule könnten nicht als direkte Folge des fraglichen Unfalls qualifiziert werden. Es bestehe kein Anlass, ein weiteres medizinisches Fachgutachten einzuholen. Da die Berufung des Privatklägers als aussichtslos eingestuft wurde, wurde die dem Privatkläger gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung widerrufen.

 

11. Nachdem keine Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens erhoben worden waren, wurde es mit Verfügung vom 6. November 2019 angeordnet und den Parteien wurde Frist zur Einreichung der Berufungsbegründungen angesetzt.

 

12. Dem kam der Beschuldigte am 11. Dezember 2019 nach und hielt in seiner Berufungsbegründung an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest.

 

In Bezug auf die ihm auferlegten Verfahrenskosten machte der Beschuldigte geltend, diese seien ihm zwar in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt worden, der Privatkläger habe aber durch unnötige Eingaben und Anträge erheblichen Mehraufwand bewirkt, was sich in der Höhe der Verfahrenskosten niedergeschlagen habe. Diverse Verfahrenshandlungen seien in Bezug auf die haftpflichtrechtliche Besserstellung des Privatklägers – und nicht auf die strafrechtliche Bestrafung des Beschuldigten – gerichtet und daher nicht notwendig im Sine von Art. 426 Abs. 1 StPO gewesen. Rund ein Drittel der Verfahrenskosten sei betroffen, weshalb die dem Berufungskläger auferlegten Kosten von CHF 4'000.00 um CHF 1'333.00 zu reduzieren seien.

 

Weiter führte der Beschuldigte aus, die Vorinstanz habe den Beschuldigten in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zur Leistung einer vollen Parteientschädigung an den Privatkläger verpflichtet, was ein Obsiegen sowohl im Straf- als auch Zivilpunkt voraussetze. Der Privatkläger habe aber nicht obsiegt. Im Strafpunkt sei der Privatkläger gänzlich unterlegen, weil er mit seinem Hauptantrag auf Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung nicht durchgedrungen sei. Im Zivilpunkt habe der Privatkläger höchstens zur Hälfte obsiegt, weil er eine Haftung zu 100%, eventuell eine Haftungsquote nach rechtlichem Ermessen beantragt habe. Die Vorinstanz habe die Zivilforderung aber nur dem Grundsatz nach anerkannt und zur Ermittlung der Höhe der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich seien die Aufwendungen des Vertreters des Privatklägers nicht notwendig im Sinne von Art. 433 StPO gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe beispielsweise das Verfahren stets mit Blick auf eine fahrlässige einfache Körperverletzung geführt. Aufwendungen in diesem Zusammenhang seien somit nicht notwendig gewesen. Ganz klar unnötig sei der wiederholte Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage der Kausalität zwischen der andauernden Arbeitsunfähigkeit und dem Unfall gewesen. Daher rechtfertige es sich, höchstens 1/6 der Parteientschädigung dem Beschuldigten aufzuerlegen.

 

13. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 wurde eine Kopie der Berufungsbegründung an Rechtsanwalt Dätwyler zur Stellungnahme bis 10. Januar 2020 zugestellt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Privatberufungskläger innert Frist keine Berufungsbegründung eingereicht habe. Es wurde ihm – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle – eine Nachfrist zur Einreichung einer Berufungsbegründung angesetzt.

 

14. Innert zweimal erstreckter Frist reichte Rechtsanwalt Dätwyler am 20. Februar 2020 eine Eingabe ein. Er führte aus, mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 habe das Obergericht den Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens abgelehnt und die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für den Privatkläger widerrufen. Da auch die Berufung des Privatklägers als aussichtslos eingeschätzt wurde, werde auf eine Berufungsbegründung verzichtet. In Bezug auf die Kosten führte Rechtsanwalt Dätwyler aus, Aufwendungen bis 9. Oktober 2019 seien noch von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt. Dem Beschuldigten seien aus der Berufung des Privatklägers auch keine Aufwände entstanden, da der Beweisantrag des Privatklägers ohne Einholung einer Stellungnahme der Verteidigung des Beschuldigten abgewiesen worden sei. Da auch keine Berufungsbegründung erfolge, falle beim Verteidiger kein weiterer Aufwand an. Deshalb sei davon abzusehen, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

15. Zudem reichte Rechtsanwalt Dätwyler gleichentags eine Stellungnahme zur Berufung des Beschuldigten ein und stellte folgendes Rechtsbegehren:

 

          Die Berufung des Beschuldigten sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.

 

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschuldigte sei vorliegend verurteilt worden, weshalb er die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO zu tragen habe. Er habe das Strafverfahren durch seine Straftat verursacht und müsse aufgrund des Verursacherprinzips die Kosten tragen. Zudem schulde der Beschuldigte dem Privatkläger eine volle Parteientschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, da der Privatkläger sowohl im Straf- als auch Zivilpunkt obsiegt habe. Im Strafpunkt habe der Privatkläger obsiegt, weil der Beschuldigte strafrechtlich verurteilt worden sei – unabhängig von der rechtlichen Qualifikation. Der Beschuldigte sei im Hauptpunkt unterlegen, weil er einen Freispruch beantragt habe. Im Zivilpunkt liege gemäss Lehre und Rechtsprechung bereits ein Obsiegen vor, wenn die Zivilforderung dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Ermittlung der Höhe auf den Zivilweg verwiesen werde. Dies sei vorliegend der Fall. Dass der Privatkläger im Hauptantrag eine Haftung zu 100% beantragt habe, ändere im Ergebnis nichts, weil die Zivilansprüche des Privatklägers grundsätzlich geschützt worden seien.

 

Schliesslich seien alle Aufwendungen notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gewesen. Der Beschuldigte habe einen Freispruch beantragt und suggeriert, der Privatkläger habe den Unfall durch brüskes Bremsen provoziert. Ausserdem hätten berechtigte Zweifel am reinen Aktengutachten des Kantonsarztes bestanden. Der Privatkläger habe aufgrund seines eigenen ärztlichen Fachwissens den begründeten Verdacht gehegt, seine Leiden stünden im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten verursachten Unfall. Vorliegend habe sich auch die Frage gestellt, ob eine schwere Körperverletzung aufgrund lang andauernder Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 StGB vorliege. Es sei üblich, dass in einer solchen Konstellation Beweisanträge zum Gutachten gestellt würden. Der diesbezügliche Aufwand sei üblich und sachlich gerechtfertigt gewesen.

 

16. Innert erstreckter Frist reichte Rechtsanwalt Kunz am 3. April 2020 eine Stellungnahme ein und hielt an den Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung fest. Einerseits wurde beantragt, der Privatkläger habe die Kosten in Bezug auf seine als aussichtslos eingestufte Berufung zu tragen. Andererseits wurde an der Argumentation festgehalten, der Privatkläger habe nicht obsiegt, weil die Vorinstanz auf eine weniger gravierende rechtliche Qualifikation geschlossen habe. Der Privatkläger habe die Verurteilung wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung (wegen einer invalidisierenden Verletzung der Lendenwirbelsäule) zu erreichen versucht. Der Hauptantrag der Staatsanwaltschaft habe aber auf fahrlässige einfache Körperverletzung gelautet und dementsprechend sei der Beschuldigte auch verurteilt worden. Deshalb könne nicht von einem Obsiegen gesprochen werden. Im Zivilpunkt gelte der Privatkläger nicht als obsiegend, wenn die Zivilklage nur dem Grundsatz nach geschützt werde, der Privatkläger aber eine Haftung zu 100%, eventuell eine Haftungsquote nach richterlichem Ermessen, beantragt habe.

 

Weiter hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung fest, ein Grossteil der Aufwendungen sei unnötig gewesen. Der Sachverhalt sei seit Beginn der Strafuntersuchung liquide gewesen und habe eindeutig auf eine leichte Körperverletzung hingedeutet. Bereits der Notfallbericht des Bürgerspitals vom 16. Januar 2015 sei eindeutig gewesen, weshalb es nicht notwendig gewesen sei, weitere Akten Gutachten einzuholen. Der Einsatz des Vertreters des Privatklägers habe im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer höheren Zivilforderung gestanden und rund einen Drittel der gesamten Verfahrenskosten verursacht. Der Privatkläger habe beabsichtigt, mit dem fraglichen Unfall mehrere vorbestehende Schäden zu kompensieren. Um zu erreichen, dass eine Haftung dem Grundsatz nach anerkannt werde, sei keinerlei Aufwand nötig gewesen. Vorliegend sei zudem fraglich, ob überhaupt Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche bestünden. Der Privatkläger habe keine Erwerbsausfälle erlitten, weil er seit Jahren nicht mehr als Arzt tätig sei und Sozialhilfe beziehe. Die Beschwerden (Lendenwirbelverletzungen, psychische Leiden) seien vorbestehend gewesen, weshalb keine Heilungskosten angefallen seien. Eine Genugtuung für ein Schleudertrauma ersten Grades werde in der Praxis kaum zugesprochen. Dies belege, dass der Privatkläger unterlegen sei.

 

Schliesslich seien die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO nicht erfüllt: Der Beschuldigte trage die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägeschaft nur, wenn er sich in günstigen Verhältnissen befinde. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten abzuklären. Da der Beschuldigte nicht in günstigen Verhältnissen lebe, könne er die Kosten nicht tragen.

 

17. Am 28. April 2020 reichten die Parteivertreter ihre Honorarnoten und Honorarvereinbarungen ein, welche ihnen mit Verfügung vom 29. April 2020 gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

 

 

II.       Berufung des Privatklägers

 

1. Vorliegend hat der Privatkläger am 31. Juli 2019 eine Berufungserklärung eingereicht. Mit Verfügung vom 6. November 2019 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien Frist gesetzt zur Einreichung einer Berufungsbegründung. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 wurde festgestellt, dass der Privatkläger innert Frist keine Berufungsbegründung eingereicht habe. Ihm wurde eine Nachfrist bis am 10. Januar 2020 angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens auf die Berufung im Unterlassungsfalle. In der Folge hat der Privatkläger keine Berufungsbegründung verfasst. Androhungsgemäss ist auf die Berufung des Privatklägers in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht einzutreten.

 

2. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird die das Rechtsmittel zurückzieht. Der Privatkläger gilt in Bezug auf seine Berufung aufgrund des Nichteintretens als unterliegend, weshalb er die Kosten seines Berufungsverfahrens zu tragen hat. Von den Verfahrenskosten von total CHF 1'400.00 (Staatsgebühr CHF 1'300.00) hat der Privatkläger den ihn betreffenden Anteil von CHF 200.00 zu bezahlen.

 

3. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, so hat der Privatkläger auch die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017, E. 2 mit Hinweisen). Der Privatkläger gilt vorliegend als unterliegend, weshalb er für die Aufwendungen des Vertreters des Beschuldigten aufzukommen hat. Der Aufwand von Rechtsanwalt Alexander Kunz beschränkte sich auf die Eingabe des Beschuldigten vom 17. September 2019, mit der er zum Beweisantrag des Privatklägers Stellung nahm. Die Parteientschädigung an den Beschuldigten ist auf pauschal CHF 500.00 festzusetzen. Der Privatkläger ist folglich zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

4. In Bezug auf die Aufwendungen von Rechtsanwalt Dätwyler präsentiert sich die Ausgangslage hinsichtlich der Berufung des Privatklägers wie folgt:

 

Dem Privatkläger wurde im erstinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 die unentgeltliche Rechtspflege ab 3. Oktober 2018 bewilligt und Rechtsanwalt Dätwyler wurde ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigestellt. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 qualifizierte der Präsident der Strafkammer die Berufung des Privatklägers als aussichtslos und widerrief die unentgeltliche Rechtspflege. Die Verfügung wurde dem Vertreter des Privatklägers am 14. Oktober 2019 zugestellt.

 

Bis und mit 14. Oktober 2019 fiel ein Aufwand von 2.58 Stunden zu je CHF 180.00 zuzüglich Auslagen von CHF 5.40 und Mehrwertsteuer zu 7.7% in der Höhe von CHF 36.15 an. Die Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, wird für die Berufung des Privatklägers auf CHF 505.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

 

Da der Privatkläger mit seiner Berufung unterlegen ist, bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers erlauben.

 

 

III.        Berufung des Beschuldigten

 

Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Verfahrenskosten und Parteientschädigung (Dispositivziffern 4, 5 und 7). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit Dispositivziffern 1, 2 und 3. Dispositivziffer 6 wurde obsolet. Das vorliegende Berufungsverfahren beschränkt sich somit auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

1.       Verfahrenskosten

 

1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Gebühren setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 StPO entscheidend, ob die beschuldigte Person für den angeklagten Lebenssachverhalt verurteilt wird. Die rechtliche Qualifikation ist nicht massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2014 vom 15. Januar 2015, E. 3.5; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.3.1; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016, E. 4.1).

 

Im vorliegenden Fall befand der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern den Beschuldigten der einfachen fahrlässigen Körperverletzung und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs für schuldig. Dieser Schuldspruch wurde nach dem Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers rechtskräftig und ist deshalb auch für die Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren massgebend. Es bleibt ohne Auswirkungen auf die Verfahrenskosten, dass der Privatkläger an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Hauptantrag auf schwere Körperverletzung plädierte, der Beschuldigte jedoch einzig wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wurde. Denn die rechtliche Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten ist gemäss zitierter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ausschlaggebend. Da der Beschuldigte für den angeklagten Lebenssachverhalt für schuldig befunden wurde, hat er die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 1 StPO zu tragen.

 

1.2 Der Beschuldigte stellt den erstinstanzlich festgesetzten Betrag von CHF 4'000.00 grundsätzlich nicht in Frage. Er macht insbesondere keine Verletzung des Äquivalenzprinzips geltend. Soweit der Beschuldigte vorbringt, der Privatkläger habe das Verfahren mit seinen mehrmals gestellten Beweisanträgen betreffend medizinische Gutachten «aufgeblasen», was zu unnötigen Verfahrenskosten geführt habe, ist festzuhalten, dass der Parteivertreter grundsätzlich das Recht (und die Pflicht) hat, die Interessen seiner Partei optimal zu vertreten und die entsprechenden Verfahrenshandlungen zu beantragen. Die Behandlung dieser Verfahrensanträge durch die Verfahrensleitung bzw. das urteilende Gericht sind die notwendige Folge dieser legitimen Ausübung von Parteirechten. Entsprechend hat ein Beschuldigter, der in einem Strafverfahren schuldig gesprochen und verurteilt wird, die durch diese Verfahrenshandlungen entstandenen Kosten zu tragen.

 

1.3 Eine Schranke zu diesen Grundsätzen stellt Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO dar. Nach Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO hat die beschuldigte Person jene Verfahrenskosten nicht zu tragen, welche aufgrund unnötiger fehlerhafter Verfahrenshandlungen der Behörden verursacht wurden. Dies ist etwa der Fall, wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zusätzlicher Aufwand entsteht. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen Gutachten unverwertbar sind, weil die erforderlichen Rechtsbelehrungen an den Sachverständigen nicht vorgenommen wurden. Unverhältnismässiger Aufwand wäre bspw. zu bejahen, wenn zur Abklärung eines Bagatellfalls ein sehr kostspieliges Gutachten erstellt wurde (Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 426 N 18). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.

 

1.4 Die Rügen des Beschuldigten erweisen sich als unbegründet. Der Beschuldigte hat folglich die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4'000.00 zu tragen.

 


 

2.       Parteientschädigung

 

2.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt obsiegt hat.

 

Im Strafpunkt obsiegt die Privatklägerschaft, wenn es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt. Die rechtliche Qualifikation des Verhaltens ist dabei nicht ausschlaggebend. Dies gilt auch in Bezug auf die Parteientschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017, E. 2.4; 6B_397/2014 vom 28. August 2014, E. 4.2). Obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin, ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten ihrer Verteidigung zu entschädigen (BGE 139 IV 102 E. 4.3; BGer 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017, E. 2.4; 6B_397/2014 vom 28. August 2014, E. 4.2).

 

Im Zivilpunkt liegt ein Obsiegen der Privatklägerschaft vor, wenn ihre Zivilforderung geschützt wird (BSK StPO II, Wehrenberg/Frank, 2. Auflage 2014, Art. 433 N 10). Das ist auch dann der Fall, wenn die Zivilforderung nur dem Grundsatz nach geschützt, im Übrigen aber gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.4; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2.1 und 2.4; BSK StPO II, Wehrenberg/Frank, 2. Auflage 2014, Art. 433 N 13; Stephanie Eymann, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 2013, Seite 314 f.; Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1830).

 

2.2.1 Im Strafpunkt obsiegt der Privatkläger, weil der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs für schuldig befunden. Die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens ist nicht ausschlaggebend (vgl. Ausführungen gemäss Ziffer III.2.1 hiervor).

 

2.2.2 Die Zivilklage des Privatklägers wurde geschützt, indem der erstinstanzliche Richter die Haftung des Beschuldigten für die Folgen des Ereignisses vom 13. Januar 2015 dem Grundsatz nach bejahte. Der Privatkläger selbst hat seine Forderung nicht beziffert, sondern eine Verweisung auf den Zivilweg beantragt, was im erstinstanzlichen Urteil so angeordnet wurde. Angesichts der oben zitierten Rechtsprechung und Lehre gilt der Privatkläger daher als obsiegend.

 

Der Privatkläger hat somit Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren; eine Kürzung zufolge nur teilweisem Obsiegen kommt nicht in Frage.

 

2.3 Rechtsanwalt Alfred Dätwyler hat in seinen Honorarnoten vom 19. März 2019 (S-L 246 ff.) folgenden Aufwand geltend gemacht bzw. es wurde von der Vorinstanz folgender Zeitaufwand zugesprochen:


 

 

-       Für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 3. Oktober 2018: 15 Stunden

-       Für die Zeit ab dem 3. Oktober 2018 bis 28. März 2019: 11.5 Stunden (inkl. erstinstanzliche Hauptverhandlung von 4.5 Stunden)

 

2.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Aufwand angemessen bzw. notwendig war.

 

Im vorliegenden Fall war mit dem Vorhalt der fahrlässigen schweren, eventuell einfachen Körperverletzung eine relativ schwerwiegende Straftat angeklagt. Es kann sicher nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden; der Privatkläger machte immerhin eine Arbeitsfähigkeit von mehreren Monaten und eine invalidisierende Schädigung geltend. Mit anderen Worten war der Schuldspruch für den Privatkläger mit Blick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung von zentraler Bedeutung. Weiter war der Beizug eines Vertreters auch angesichts der gesundheitlichen und geistig-psychischen Verfassung des Privatklägers gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2; BSK Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 N. 11). Gemäss Vorinstanz traf ihn der Unfall in einem Moment einer starken sozialen, persönlichen und familiären Belastung (Depression, Zuckerkrankheit, Bluthochdruck sowie seine Arbeitslosigkeit und Tumorerkrankung seiner Ehefrau, vgl. AS 230).

 

Die einzelnen Aufwendungen des Rechtsvertreters des Privatklägers betrafen die Ausübung von Parteirechten, die einer geschädigten Person nach Art. 107 Abs. 1 StPO zustehen, wenn sie sich als Privatklägerschaft konstituiert. Darunter fallen namentlich der Anspruch auf Akteneinsicht, das Stellen von Beweisanträgen, die Teilnahme an Verfahrenshandlungen, das Halten von Parteivorträgen etc. Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren auch noch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen Freispruch beantragte. Der Sachverhalt musste erstellt und eine Beweiswürdigung vorgenommen werden. Insgesamt kann kein unverhältnismässiger Aufwand festgestellt werden. Es kann auch nicht gesagt werden, das Stellen von Beweisanträgen im Zusammenhang mit einem medizinischen Gutachten sei in der vorliegenden Konstellation völlig verfehlt gewesen. Bei diesem Beweisantrag ging es einerseits um die strafrechtliche Qualifikation (schwere Körperverletzung aufgrund andauernder Arbeitsunfähigkeit) und andererseits um die damit verbundenen haftpflichtrechtlichen Konsequenzen. Es ist nachvollziehbar und geboten, dass der Privatkläger im Strafverfahren die Qualifikation der schweren Körperverletzung und eine grösstmögliche Haftungsquote anstrebte, dies im Hinblick auf die Schaffung einer optimalen Ausgangslage für die zivilrechtliche Erledigung des Unfalls.

 

Der Beschuldigte macht geltend, der Vertreter des Privatklägers habe mehrmalige Korrespondenz mit der Haftpflichtversicherung des Privatklägers verrechnet (Berufungsbegründung vom 11. Dezember 2019, Ziff. 12). Es handelt sich hier zwar tatsächlich nicht um Aufwand, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Strafverfahren steht. Der geltend gemachte Aufwand ist allerdings marginal (total ca. 30 Minuten) und gewisse Berührungspunkte mit dem Haftpflichtversicherer bestehen durchaus, stellt doch das Strafurteil die Grundlage für die zivilrechtliche Auseinandersetzung des Unfallereignisses dar.

 

Weiter argumentiert der Beschuldigte, wenn von vornherein beabsichtigt gewesen sei, eine allfällige Zivilforderung auf den Zivilweg verweisen zu lassen, sei praktisch gar kein Aufwand notwendig gewesen (Berufungsbegründung vom 11. Dezember 2019, Ziff. 12). Der Aufwand betraf jedoch nicht die Bezifferung der zivilrechtlichen Forderungen, sondern die Fragen der Kausalität des Beschwerdebildes des Privatklägers mit dem Unfallereignis und die Schwere der Unfallfolgen für den Privatkläger. Der Privatkläger hatte im Strafverfahren ein Interesse an einem Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und durfte (und musste) in diesem Zusammenhang die erforderlichen Abklärungen treffen und Aufwendungen vornehmen. Dabei kann in vielen Fällen eine Verfahrenshandlung des Privatklägers nicht klar als «zivilrechtlich» «strafrechtlich» qualifiziert werden, weil sie jeweils beide Bereiche betrifft. So zielte der Beweisantrag im Zusammenhang mit einem medizinischen Gutachten einerseits auf die Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung (Kausalität, Schaden) und damit auf einen zivilrechtlichen Punkt ab; andererseits dienten die Aussagen des Gutachters dann aber auch als Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens einer schweren Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne (Verletzungsbild).

 

Die Argumente des Beschuldigten sind deshalb nicht geeignet, die vom Privatkläger geltend gemachte Parteientschädigung als unangemessen zu bezeichnen.

 

2.5 Aber auch ein Vergleich mit anderen Verfahren zeigt: 26.5 Stunden erscheinen angesichts der sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, aber auch unter Berücksichtigung der knapp dreijährigen Phase, für die sie geltend gemacht werden, nicht als unangemessen.

 

2.6 Der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe Art. 426 Abs. 4 StPO verletzt, indem sie die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers dem Beschuldigten auferlegt habe, obwohl er sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden habe, zielt ebenfalls ins Leere. Der Beschuldigte ist […] bei […]. Sein monatliches Nettoeinkommen bewegt sich zwischen rund CHF 5'000.00 und CHF 5'500.00 (Lohnabrechnungen vom Januar 2019 bis Oktober 2019). Das für den Kanton Solothurn satzbestimmende steuerbare Einkommen für das Jahr 2018 betrug CHF 47'485.00; sein Vermögen belief sich auf CHF 20'000.00. Er hat keine Schulden, ist ledig und kinderlos. Er lebt in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen.

 

2.7 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschuldigten als unbegründet. Der Privatkläger gilt sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt als obsiegend.

 

Die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren präsentiert sich demnach wie folgt:

 

Für die Zeit bis zum 3. Oktober 2018 hat der Beschuldigte A.___ dem Privatkläger B.___ eine Parteientschädigung von CHF 4'113.60 (15 Stunden à CHF 230.00, Auslagen von CHF 361.15 und Mehrwertsteuer von CHF 302.45) zu bezahlen.

 

Für die Zeit ab dem 3. Oktober 2018 ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, auf CHF 2'313.40 (11.5 Stunden à CHF 180.00, Auslagen von CHF 78.00, MwSt. von CHF 165.40) festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 619.30 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

 

 

V.        Kosten- und Entschädigungsfolgen der Berufung des Beschuldigten

 

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen. Von den Verfahrenskosten von total CHF 1'400.00 (Staatsgebühr CHF 1'300.00) hat der Beschuldigte den ihn betreffenden Anteil von CHF 1'200.00 zu bezahlen.

 

2. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger in Anbetracht des Ausgangs des Berufungsverfahrens eine Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Dätwyler macht in seiner Honorarnote vom 27. April 2020 einen Aufwand von total 7.5 Stunden respektive CHF 2'124.10 geltend. Dies erscheint grundsätzlich angemessen. Die Parteientschädigung wird wie folgt festgesetzt:

 

Wie unter Ziffer II.4 hiervor ausgeführt, wurde die Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, für das Berufungsverfahren auf CHF 505.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers erlauben.

 

Für die Zeit ab dem 14. Oktober 2019 macht Rechtsanwalt Alfred Dätwyler ein Aufwand von 4.92 Stunden (7.5 Stunden – 2.58 Stunden) geltend. Bei den Positionen vom 7. November 2019 und 9. Januar 2020 handelt es sich um Kanzleiaufwand. Die Erstellung der Kostennote am 27. April 2020 ist praxisgemäss nicht zu entschädigen, eine «Reserve für die Urteilsprüfung» erübrigt sich, da der Privatkläger obsiegt. Es verbleiben damit 240 Minuten bzw. 4 Stunden, welche die Berufung des Beschuldigten betreffen und deshalb von ihm zu entschädigen sind.

 

 

Für die Zeit ab dem 14. Oktober 2019 hat der Beschuldigte dem Privatkläger daher eine Parteientschädigung von 4 Stunden zu je CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 19.80 und 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen. Dies ergibt CHF 1'098.30.

 

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB; Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG; Art. 426 Abs. 1 und 4, Art. 428 Abs. 1, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO beschlossen und erkannt:

 

 

I.        B.___:

 

1.         Auf die Berufung des Privatklägers B.___ wird nicht eingetreten.

2.         Der Privatkläger B.___ hat dem Beschuldigten A.___ eine Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00 zu bezahlen.

3.         Die Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 505.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber dem Privatkläger B.___, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers B.___ erlauben.

4.         Der Privatkläger B.___ hat von den Verfahrenskosten von total CHF 1'400.00 den Anteil von CHF 200.00 zu bezahlen.

 

 

II.       A.___:

 

1.         Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 28. März 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

 

Diese lauten wie folgt:

 

1.         A.___ hat sich schuldig gemacht:

-           der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, begangen am 13. Januar 2015;

-           des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges durch schneebedeckte und angelaufene Scheiben sowie durch fehlenden Rückspiegel aussen, begangen am 23. Januar 2017.

2.         A.___ wird verurteilt zu:

a)        einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b)        einer Busse von CHF 700.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe.

3.         A.___ wird gegenüber B.___ für das Ereignis vom 13. Januar 2015, d.h. für die fahrlässige einfache Körperverletzung, dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig. Zur Ausmittlung der Höhe der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wird B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, auf den Zivilweg verwiesen.

 

2.         Für die Zeit bis zum 3. Oktober 2018 hat der Beschuldigte A.___ dem Privatkläger B.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'113.60 (Honorar CHF 3'450.00, Auslagen CHF 361.15, 8 % bzw. 7.7 % MwSt., ausmachend CHF 302.45) zu bezahlen.

3.         Für die Zeit ab dem 3. Oktober 2018 wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2'313.40 (Honorar CHF 2'070.00, Auslagen CHF 78.00, MwSt. von CHF 165.40) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege, bewilligt ab 3. Oktober 2018, vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 619.30 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4.         Für die Zeit ab dem 14. Oktober 2019 hat der Beschuldigte A.___ dem Privatkläger B.___ eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 1'098.30 (Honorar CHF 1'000.00; Auslagen CHF 19.80, MwSt. von CHF 78.50) zu bezahlen.

5.         Der Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 4'000.00, zu bezahlen.

6.         Der Beschuldigte hat von den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von total CHF 1'400.00 den Anteil von total CHF 1'200.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

 

 

 

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Riechsteiner

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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