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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBEJ.2020.1)

Zusammenfassung des Urteils STBEJ.2020.1: Verwaltungsgericht

In dem vorliegenden Fall ging es um sexuelle Handlungen mit einem Kind. Der Jugendliche A.___ wurde beschuldigt, solche Handlungen an einem 5 ½ Jahre alten Mädchen vorgenommen zu haben. Die Verhandlung vor dem Obergericht fand am 15. Juli 2021 statt. Es waren verschiedene Personen wie Anwälte, Zeugen und Sachverständige anwesend. Es wurden Aussagen und Beweise präsentiert, darunter auch ein Glaubhaftigkeitsgutachten. Die Parteien stellten Anträge, unter anderem zur Verurteilung des Jugendlichen und zur Zahlung einer Genugtuung. Es gab Diskussionen über die Verwertbarkeit des Gutachtens und die Befragungen von Zeugen. Am Ende der Verhandlung verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung, und das Gericht zog sich zur Urteilsberatung zurück.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBEJ.2020.1

Kanton:SO
Fallnummer:STBEJ.2020.1
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBEJ.2020.1 vom 15.07.2021 (SO)
Datum:15.07.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Aussage; Recht; Privatklägerin; Jugendliche; Berufung; Sachverständige; Apos; Aussagen; Person; Staat; Sachverständigen; Befragung; Mutter; Beschuldigte; Verfahren; Gutachten; Jugendlichen; Berufungsgericht; Forderung; Urteil; Gutachter; Beschuldigten; Zeuge; Gericht; Beweis; Rechtsanwalt
Rechtsnorm: Art. 168 StPO ;Art. 169 StPO ;Art. 177 StPO ;Art. 185 StPO ;Art. 187 StGB ;Art. 198 StGB ;Art. 307 StGB ;Art. 4 ZGB ;Art. 422 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 47 OR ;Art. 49 OR ;Art. 76 StPO ;
Referenz BGE:123 III 10; 127 I 215; 127 IV 215; 128 I 81;
Kommentar:
Roland Brehm, Hausheer, Berner Obligationenrecht, Art. 47 OR, 2013

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBEJ.2020.1

 
Geschäftsnummer: STBEJ.2020.1
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 15.07.2021 
FindInfo-Nummer: O_ST.2021.57
Titel: sexuelle Handlungen mit einem Kind

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 15. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti, Vorsitz

Oberrichter von Felten    

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn, Amthaus 2, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

beschuldigter Jugendlicher und Berufungskläger

 

betreffend     sexuelle Handlungen mit einem Kind


Es erscheinen am 14. Juli 2021, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:

-        Jugendanwalt B.___, i. A. der Anklägerin,

-        A.___, Jugendlicher und Berufungskläger,

-        Rechtsanwalt Konrad Jeker, amtlicher Verteidiger,

-        Rechtsanwältin Stephanie Selig, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Geschädigten C.___,

-        D.___, Auskunftsperson und gesetzliche Vertreterin der Geschädigten,

-        H.___, Zeuge,

-        F.___, Sachverständiger,

-        G.___, Sachverständiger,

-        die Eltern des Jugendlichen, Zuhörer,

-        zwei Rechtspraktikantinnen der Rechtsanwälte Jeker und Selig, Zuhörerinnen.

 

 

Der Zeuge E.___ erscheint trotz gehöriger Vorladung nicht zur Verhandlung.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die teilweise in Rechtskraft erwachsene Ziffer 7 des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er weist auf die gegenwärtig geltenden Corona-Regeln (Maskentragen im Saal nicht obligatorisch) und den Beschluss vom 11. Januar 2021 hin, mit welchem der Antrag der Verteidigung auf Verfahrenseinstellung abgewiesen worden ist.

 

Den Parteien wird je eine Kopie der Aktennotiz des Referenten vom 13. Juli 2021 in Sachen E.___ ausgehändigt (betr. Telefonat nach Abweisung seines Dispensationsgesuchs). E.___ hat gegenüber dem Referenten kundgetan, dass er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen wolle.

 

Der Vorsitzende lädt Rechtsanwalt Jeker ein, seine Kostennote dem Jugendanwalt zur allfälligen Stellungnahme zu unterbreiten.

 

Vorfragen/Vorbemerkungen der Parteien

 

Rechtsanwalt Jeker erkundigt sich, ob die beiden vorgeladenen Sachverständigen heute befragt würden und gegebenenfalls in welcher Reihenfolge.

 

Der Vorsitzende bejaht die Frage. Zuerst werde F.___, dann G.___ befragt.

 

Rechtsanwalt Jeker gibt seine Kostennote zu den Akten und legt eine Kopie dem Jugendanwalt vor.

 

Es folgen – jeweils nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – die Befragungen der Auskunftsperson D.___, des Zeugen H.___, der Sachverständigen F.___ und G.___; dies in der besagten Reihenfolge. Die Auskunftsperson D.___ und der Zeuge H.___ werden nacheinander zur Befragung in den Saal geholt. D.___ bleibt nach ihrer Befragung als gesetzliche Vertreterin des Opfers als Zuhörerin im Saal. Dies, nachdem der amtliche Verteidiger dazu angehört wurde, weil das Jugendstrafgesetz die Anwesenheit der gesetzlichen Opfervertreterin nicht vorsieht. Der amtliche Vertreter hat keine Einwände gegen eine weitere Anwesenheit von D.___. Der Zeuge H.___ verlässt den Saal nach seiner Befragung.

 

Der Sachverständige G.___ gibt während seiner Befragung auf Antrag des amtlichen Verteidigers folgendes Dokument zu den Akten (Kopien an Parteien):

- Formular Einverständnis für Videoeinvernahme vom 13.9.2018

 

(Nach der Befragung des Zeugen H.___ wird die Verhandlung für eine Pause von 15 Minuten unterbrochen.)

 

Auf entsprechende Frage des Vorsitzenden wird von keiner Partei eine Vorführung des Zeugen E.___ beantragt. Auf dessen Vorführung wird verzichtet.

 

Die beiden Sachverständigen werden entlassen.

 

Es folgt die Einvernahme des Beschuldigten, nachdem dieser auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist.

 

Sämtliche Befragungen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

 

Anschliessend beantragt Rechtsanwältin Selig die Aktennahme von drei Arztberichten betr. das Opfer und gibt ihre Kostennote zu den Akten.

 

Die anderen Parteien werden mit Kopien der Arztberichte bedient. Gegen die Aktennahme gibt es keine Einwände. Die Arztzeugnisse werden zu den Akten genommen.

 

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird demnach geschlossen.

 

(Die Verhandlung wird von 12:20 - 14:00 Uhr für eine Mittagspause unterbrochen.)

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Jugendanwalt B.___              (gibt die Anträge und Plädoyernotizen vorab in Schriftform zu den Akten)

 

1.    In Bestätigung des Urteils des Jugendgerichts vom 28. Juni 2019 sei A.___ der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), begangen am [Datum in 2018] in [Stadt], zum Nachteil der C.___, für fehlbar zu befinden.

2.    Zufolge der festzustellenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG von einer Bestrafung des Jugendlichen abzusehen. Ebenfalls sei von der Verhängung einer Schutzmassnahme abzusehen.

3.    In Bestätigung des jugendgerichtlichen Urteils vom 28. Juni 2019 sei A.___ gegenüber C.___ bei einer Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus dem Vorfall vom [Datum in 2018] resultierenden Schadens zu verpflichten. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe sei C.___ auf den Zivilweg zu verweisen.

4.    A.___ sei zudem, entsprechend dem jugendgerichtlichen Urteil, zur Bezahlung einer nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Genugtuung an C.___ zu verpflichten.

5.    Das Gericht habe über die seitens der Opfervertreterin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, geltend gemachte Zusprechung einer Parteientschädigung, zahlbar durch den Staat, zu befinden. Auf einer Rückforderung dieser Kosten beim Beschuldigten sei zu verzichten.

6.    Die Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Martin Vogt für die Zeit ab dem 22. Januar 2018 bis zum 28. Oktober 2020 (Datum der Aufhebung durch das Obergericht), bzw. durch Rechtsanwalt Konrad Jeker (ab seiner Einsetzung durch das Obergericht am 28. Oktober 2020) seien gerichtlich festzusetzen. Auf eine Rückforderung dieser Kosten beim Jugendlichen sei zu verzichten.

7.    Dem Jugendlichen seien, unter solidarischer Haftung seiner Eltern, angemessene Verfahrenskosten aufzuerlegen, dies – nicht zuletzt unter Berücksichtigung der festzustellenden überlangen Verfahrensdauer – in eher symbolischer Höhe.

 

 

Rechtsanwältin Selig              (gibt die Anträge auch in Schriftform zu den Akten)

 

1.    Der Jugendliche sei schuldig zu sprechen wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zNt. der Privatklägerin C.___, begangen am [Datum in 2018] in [Stadt].

2.    Der Jugendliche sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme in Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen, nebst Zins iHv 5% seit dem 15. Januar 2018.

3.    Der Jugendliche sei für inskünftig aus und in Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallenden Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% für haftpflichtig zu erklären.

4.    Es seien sowohl betreffend das erstinstanzliche wie auch das vorliegende Berufungs-Verfahren die Honorarnoten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin zu genehmigen und der Jugendliche zur Entrichtung einer Parteientschädigung in Höhe der genehmigten Honorarnote zu verpflichten. Im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege seien die Kosten vom Kanton zu übernehmen. Für die Differenz zum vollen Honorar sei ein Nachforderungsanspruch festzulegen.

5.    Es sei der Jugendliche zur Übernahme der Verfahrenskosten erster wie auch zweiter Instanz zu verpflichten.

 

 

Rechtsanwalt Jeker

 

1.    Der Jugendliche sei vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind freizusprechen.

2.    Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.

3.    Die Parteientschädigung der Geschädigten sei abzuweisen.

4.    Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vom Staat zu tragen.

 

Es folgen Repliken des Jugendanwalts und der Vertreterin der Geschädigten sowie eine Duplik des amtlichen Verteidigers.

 

Der Jugendliche verzichtet auf das letzte Wort.

 

Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Dieses wird ihnen somit schriftlich eröffnet.

 

Die Verhandlung wird um 15:50 Uhr geschlossen.

 

Das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück, welche am 15. Juli 2021 fortgesetzt wird.

 

-------

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Am Dienstag, 16. Januar 2018, 15:00 Uhr, meldete D.___, die Mutter von C.___ ([…]), der Polizei Kanton Solothurn […], dass ihr [Verwandter] A.___ (geb. […], nachfolgend der Jugendliche) an ihrer Tochter sexuelle Handlungen vorgenommen habe (Akten Seite [nachfolgend AS] 10 ff.). Am folgenden Tag wurde D.___ (nachfolgend Mutter) polizeilich einvernommen (AS 125 ff.). 

 

2. Am 18. Januar 2018 eröffnete der zuständige Jugendanwalt ein Verfahren gegen den Jugendlichen wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit einem Kind, gemäss Art. 187 StGB, ev. sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB, angeblich begangen am [Datum in 2017] in [Ort], sowie am [Datum in 2018] in [Stadt] (AS 6). Gleichentags erfolgte eine erste polizeiliche Videobefragung mit C.___ (AS 133 ff.).

 

3. Am 22. Januar 2018 wurde der Jugendliche in Anwesenheit seines Verteidigers, Rechtsanwalt Martin Vogt, erstmals polizeilich befragt (AS 104 ff.). Im Anschluss erfolgte eine polizeiliche Befragung seiner Mutter (AS 117 ff.).

 

4. Am 26. Januar 2018 wurde dem Jugendlichen Rechtsanwalt Martin Vogt als amtlicher Verteidiger bestellt (AS 7, 97 f.).

 

5. Am 6. Februar 2018 konstituierte sich C.___ (nachfolgend Privatklägerin) als Privatklägerin und reichte eine Anwaltsvollmacht für Rechtsanwältin Stephanie Selig ein (AS 93 f.).

 

6. Am 4. April 2018 wurde eine zweite polizeiliche Videobefragung der Privatklägerin unter Gewährung der Parteirechte durchgeführt (AS 149 ff.).

 

7. Am 23. April 2018 erfolgte eine Einvernahme des Jugendlichen durch den Jugendanwalt (AS 163 ff.).

 

8. Am 16. Mai 2018 wurde Dr. med. F.___ mit der Ausarbeitung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Privatklägerin beauftragt (AS 8, 53 ff.).

 

9. Am 19. Juni 2018 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Stephanie Selig als amtliche Rechtsbeiständin gewährt (AS 8, 51 f.).

 

10. Am 23. Oktober 2018 ging das Gutachten von Dr. F.___ bei der Jugendanwaltschaft ein (AS 9, 186 ff.).

 

11. Am 8. Januar 2019 stellte die Jugendanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich der Vorhalte der sexuellen Handlungen mit einem Kind bzw. sexuelle Belästigung, angeblich begangen am [Datum im 2017] in [Ort] (der Jugendliche soll die Privatklägerin am Bauch gestreichelt haben), ein und erhob hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind, angeblich begangen am [Datum in 2018] in [Stadt], Anklage beim Kantonalen Jugendgericht (AS 2 ff. 9, 14 f.).

 

12. Am 28. Juni 2019 fällte das Kantonale Jugendgericht folgendes Urteil (AS 342 ff.):

 

1.         A.___ hat sich der sexuellen Handlungen mit Kindern (1 Kind) schuldig gemacht.

2.         A.___ wird zu einer persönlichen Leistung von 7 Tagen verurteilt.

3.         A.___ wird gegenüber C.___ bei einer Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus dem Vorfall vom [Datum in 2018] resultierenden Schadens verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

4.         A.___ hat C.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 15. Januar 2018, zu bezahlen.

5.         Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 3'934.40 (17.82 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde und 2.25 Stunden zu CHF 90.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 243.00 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 281.30) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 1'020.20 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 7.7 % von CHF 72.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

6.         A.___ hat C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen von CHF 1'196.45 (Entschädigung für die Zeit vor Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, 4.83 Stunden zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 7.7 % von CHF 85.55) zu bezahlen.

7.         Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Martin Vogt, wird auf CHF 10'914.75 (54.45 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 333.40 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 780.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ bzw. seinen Eltern (solidarische Haftbarkeit) erlauben.

8.         An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 18'390.00, hat A.___ unter solidarischer Haftbarkeit seiner Eltern CHF 3'180.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'000.00, womit sich die gesamten Kosten auf CHF 17'390.00 belaufen und A.___ CHF 2'180.00 zu bezahlen hat.

 

13. Am 3. Juli 2019 teilte Rechtsanwalt Konrad Jeker dem Jugendgericht mit, dass er neu mit der Interessenwahrung des Jugendlichen betraut sei, und meldete gleichzeitig die Berufung an (AS 352).

 

14. Am 9. September 2019 sistierte der Jugendgerichtspräsident das Mandat des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Vogt (AS 357).

 

15. Am 29. September 2020 wurde dem Jugendlichen das begründete Urteil zugestellt (AS 420).

 

16. Am 16. Oktober 2020 ging die Berufungserklärung beim Obergericht ein (Akten Berufungsverfahren S. [nachfolgend ASB] 4 ff.). Gleichzeitig stellte der Verteidiger mehrere Verfahrensanträge.

 

17. Am 27. Oktober 2020 teilte der Jugendanwalt mit, er verzichte auf Beweisanträge (ASB 16).

 

18. Am 28. Oktober 2020 hob der Präsident des Berufungsgerichts das Mandat von Rechtsanwalt Vogt auf und setzte neu Rechtsanwalt Jeker als amtlichen Verteidiger ein (ASB 17).

 

19. Am 3. November 2020 teilte Rechtsanwältin Selig mit, die Privatklägerin verzichte auf eine Anschlussberufung sowie die Stellung von Beweisanträgen (ASB 18).

 

20. Mit Beschluss vom 11. Januar 2021 wies das Berufungsgericht den Antrag des Jugendlichen auf Einstellung des Verfahrens zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebotes ab (ASB 28 ff.).

 

21. Am 2. Februar 2021 wurden die Parteien sowie Sachverständige, Auskunftspersonen und Zeugen zur Berufungsverhandlung auf den 14. Juli 2021 vorgeladen. Gleichzeitig wurden die Sachverständigen Dr. F.___ und lic. phil. G.___ ersucht, dem Gericht, falls vorhanden, die Aufzeichnungen über die geführten Telefonate bzw. Gespräche vom 23. Mai 2018, 13. September 2018, 11. Oktober 2018 und 17. Oktober 2018 (siehe Gutachten Seite 6) bis 23. Februar 2021 einzureichen (ASB 42 f.).

 

22. Am 12. Februar 2021 gingen die verlangten Unterlagen der Sachverständigen beim Berufungsgericht ein und wurden mit Verfügung gleichen Tages den Parteien in Kopie zur Kenntnis gesandt (ASB 56 ff.).

 

23. Am 9. Juli 2021 ging ein Arztzeugnis von Facharzt I.___ über den Zeugen E.___ ein. Dieser könne aufgrund von psychischen Schwierigkeiten nicht vor Gericht erscheinen. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. Juli 2021 wurde das Dispensationsgesuch von E.___ abgewiesen.

 

24. Am 13. Juli 2021 erkundigte sich E.___ telefonisch über den Grund der Abweisung seines Dispensationsgesuchs. Er wurde seitens des Instruktionsrichters darüber orientiert, dass dem Arztzeugnis keine Verhandlungsunfähigkeit entnommen werden könne. Trotzdem gab E.___ zu erkennen, er werde nicht vor Gericht erscheinen, eine Zuführung werde er mit Gewalt verwehren. Er habe schon dem Gutachter gesagt, wenn er vor Gericht erscheinen müsse, werde er nichts sagen. Über das Telefonat wurde eine Aktennotiz erstellt, welche den Parteien am 14. Juli 2021 zu Beginn der Hauptverhandlung in Kopie ausgehändigt wurde.

 

 

 

II. Umfang des vorliegenden Berufungsverfahrens und Vorhalt

 

Die Berufungserklärung des Jugendlichen richtet sich gegen das gesamte Urteil. Nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen ist jedoch die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers der Höhe nach.

 

Der im Berufungsverfahren zu beurteilende Vorhalt gegen den Jugendlichen lautet wie folgt:

 

Der damals 13 Jahre alte Jugendliche soll am [Datum in 2018], zwischen 12:00 Uhr und 17:00 Uhr, im Erdgeschoss [eines öffentlichen Gebäudes] in [Stadt] auf der Toilette gegenüber der 5 ½ Jahre alten Privatklägerin folgende sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB vorgenommen haben: er habe der Privatklägerin auf der Damentoilette Hose und Unterhose runtergezogen und seinen Finger an ihr Geschlechtsteil gelegt. Zudem sei er mit dem Finger auch in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen und habe diese am Po angefasst. Schliesslich habe er seine Hose heruntergezogen und seinen Penis an die Vagina der Privatklägerin gehalten. Dabei habe sich diese an die Wand stellen müssen und der Jugendliche sei vor ihr in die Knie gegangen. Im Anschluss daran habe der Jugendliche von der Privatklägerin einen Kuss verlangt, bevor er sie habe gehen lassen. Schliesslich habe er ihr gesagt, sie dürfe diesen Vorfall ihrer Mutter nicht erzählen.  

 

 

 

III. Die Verwertbarkeit des Glaubhaftigkeitsgutachtens vom 23. Oktober 2018

 

1. Seitens der Verteidigung werden gegen das Glaubhaftigkeitsgutachten in formeller Hinsicht folgende Rügen erhoben:

 

Der Gutachter habe zur Klärung der Entstehungsgeschichte der Aussagen des angeblichen Opfers Telefonate und Gespräche mit Personen aus dem Umfeld des Opfers geführt und dabei nicht nur die Kompetenzen eines Gutachters i.S.v. Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO, sondern auch die Dokumentationspflicht und die Teilnahmerechte der Parteien verletzt. Es sei daher auch fraglich, ob die erforderlichen Rechtsbelehrungen der befragten Personen stattgefunden hätten.

 

2. Gemäss Art. 185 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen. Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag (Abs. 3). Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden (Abs. 4). Bei Erhebungen durch die sachverständige Person können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die Mitwirkung Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin (Abs. 5).

 

3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Kein Teilnahmerecht besteht demgegenüber bei der Erarbeitung von Gutachten. So besteht etwa auch kein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten seines Verteidigers bei der informellen, nicht eigentlich protokollierten, aber zu dokumentierenden Befragung des Geschädigten bzw. Opfers. Diesem allenfalls problematischen Vorgehen ist jedoch dadurch zu begegnen, dass solche Aussagen ausserhalb des Gutachtens nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden dürfen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage., 2017, Art. 147 N 2 und Art. 185 N 10 f. StPO).

 

4. Auch Sachverständige haben sich indes grundsätzlich an die Beweisregeln im Strafprozess zu halten. Hinsichtlich der Sachverhaltsabklärung darf der Sachverständige nicht in Konkurrenz zum Gericht treten und selbst Abklärungen treffen. Er darf grundsätzlich keine eigenen Untersuchungshandlungen bzw. Beweiserhebungen vornehmen und hat nicht den Sachverhalt zu erforschen, sondern ihn zu beurteilen, wie er ihm vorgegeben ist, d.h. konkrete Fragen zur Ermittlung eines Sachverhalts zu beantworten. Einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, darf die sachverständige Person jedoch in eigener Kompetenz vornehmen (Art. 185 Abs. 4 StPO). Eine Ermächtigung der Verfahrensleitung ist dafür nicht erforderlich. Hierbei ist etwa an das Einholen einer Auskunft über das aktuelle Verhalten des Exploranden in der Haftanstalt zu denken. Als weitere Beispiele kommen in Frage: die Einforderung von unbestrittenen Urkunden bei Dritten, eventuell Berichte über technische Angaben, die keine Wertungen enthalten, Auskünfte über Zeit und Grund für einen früheren Klinikaufenthalt und ähnliche mehr. Die Abklärung des Sachverhalts steht mit dem Auftrag jedenfalls dann in engem Zusammenhang, wenn es um fachspezifische Feststellungen geht. Das ist bei sog. Befundtatsachen regelmässig der Fall. Für die Annahme eines engen Zusammenhangs wird darüber hinaus vorausgesetzt, dass die betreffenden Abklärungen für die Erfüllung des Gutachtensauftrags notwendig bzw. zumindest nützlich sind. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt ex ante zu entscheiden. Könnten die zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Erhebungen anstatt durch den Sachverständigen ebenso gut durch die Strafbehörde erfolgen, handelt es sich bei den betreffenden Feststellungen streng genommen nicht um Befund-, sondern um Zusatztatsachen. Nach der Bestimmung von Art. 185 Abs. 4 StPO wird zwischen Befund- und Zusatztatsachen freilich nicht unterschieden, wenn deren Feststellung in engem Zusammenhang mit dem Gutachten erfolgt. So kann beispielsweise ein Arzt Personen aus dem Umfeld des Exploranden formlos zu dessen familiärer Situation befragen, falls sich dies zur Erfüllung seines Gutachtensauftrages als notwendig erweist und falls die Befragung nicht über eine bloss informatorische Befragung hinausgeht. Die Praxis wird zeigen müssen, welche Vorkehren im Einzelnen unter den Begriff der einfachen Erhebungen zu subsumieren sind, wobei eine restriktive Haltung an den Tag zu legen ist. Unbestrittenermassen um unproblematische einfache Erhebungen, die die sachverständige Person in eigener Kompetenz vornehmen darf, handelt es sich bei der Exploration der beschuldigten Person im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung. Umstrittener dürfte sein, dass Abklärungen von aussagepsychologischen Sachverständigen zur Aussagekompetenz einer allfälligen Suggestibilität von Opfern (Kompetenzanalyse) selbstständig vorgenommen werden können. Eine persönliche Befragung von Opfern zum Sachverhalt ist dort jedenfalls nicht Aufgabe der sachverständigen Person. Anders verhält es sich indes für blosse Explorationen im Rahmen einer Kompetenzanalyse. Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass eine Befragung von Drittpersonen durch die sachverständige Person in deren Kompetenz liegen kann. Die Einvernahme von Drittpersonen aus dem Umfeld der beschuldigten Person, die bei psychiatrischen Begutachtungen als sog. Fremdanamnesen gelegentlich als notwendig erachtet wird, wirft indessen grosse strafprozessuale Probleme auf. Die Zulässigkeit solcher Vorkehren wurde in der Praxis lange nicht genügend hinterfragt bzw. toleriert, selbst wenn dabei von Geschädigten Auskunft verlangt wird. Solche Vorkehren werden aber zu Recht in der Literatur immer mehr problematisiert. Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung kritisch gezeigt in Bezug auf selbstständige Beweisauskünfte gegenüber der sachverständigen Person. So wurde als willkürlich bezeichnet, auf Nachträge zu einem psychiatrischen Gutachten abzustellen, welche die sachverständige Person aufgrund einer einfachen telefonischen Auskunft beim Betreuer des Exploranden dem Gericht nachgereicht hatte. Geduldet wird in der Literatur jedenfalls die richtige und praxisnahe Auffassung, dass etwa eine sog. informatorische Befragung von Auskunftspersonen durch die sachverständige Person zulässig sein soll. Demnach sollen Drittpersonen wie etwa Ärzte Angehörige um kleinere sachdienliche Auskünfte angegangen werden können. In der Praxis wird darüber hinaus das Bedürfnis geltend gemacht, bspw. zur Klärung der psychiatrischen Diagnose bei Eltern anderen Angehörigen Näheres über die Entwicklung des Exploranden, über frühere Krankheiten, Verhaltensauffälligkeiten etc. zu erfahren. Derart in die Akten eingebracht werden dürfen aber lediglich allgemein zugängliche, einfach überprüfbare Informationen. Es muss streng darauf geachtet werden, dass nicht Auskünfte erhältlich gemacht werden, die mit Wertungen verbunden sind. Generell sind indessen auch hier die Grenzen zwischen zulässigen und unzulässigen Informationen fliessend, weshalb die sachverständige Person bei entsprechenden selbstständigen Erhebungen zurückhaltend zu sein hat. Im Zweifel sind solche Informationen durch die Justizorgane auf dem Weg einer formellen Zeugeneinvernahme einzuholen. Eine Befragung durch die zuständige Staatsanwaltschaft das Gericht kann gemäss Art. 185 Abs. 2 StPO unter Mitwirkung der sachverständigen Person erfolgen. Bereits von einem Gutachter durchgeführte nicht konforme Befragungen sind allenfalls durch die Justizorgane zu wiederholen.

 

Was die Protokollierungspflicht der sachverständigen Person anbelangt, besteht in Rechtsprechung und Lehre keine einheitliche Auffassung. Das Bundesgericht hat noch unter altem Prozessrecht entschieden, Tonaufzeichnungen der Gutachterin, welche diese im Zusammenhang mit einer aussagepsychologischen Begutachtung erstellt hatte, müssten nicht herausgegeben bzw. den Parteien zugänglich gemacht werden. Es soll sich dabei lediglich um ein Arbeitsinstrument der sachverständigen Person handeln (Entscheid 1P.544/2003 vom 12. November 2003, E.5). Grundsätzlich richten sich die Bestimmungen zur Protokollierung gemäss Art. 76 ff. StPO nicht an die sachverständigen Personen. Demnach haben die Parteien auch keinen Anspruch darauf, dass Explorationsgespräche protokolliert mit Ton- bzw. Videoaufzeichnungsgeräten aufgezeichnet werden.

 

Zwingend ist indes der Hinweis auf die Rechte des Exploranden resp. der durch den Sachverständigen befragten Person (Art. 185 Abs. 5 StPO). Es gelten grundsätzlich die Regeln von Art. 113, 158 Abs. 1 lit. b, Art. 168 ff. und 180 Abs. 1 StPO analog. Die beschuldigte Person soll ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass deren Angaben gegen sie verwendet werden können und sie keine Pflicht zur Aussage hat. Dies gebieten das Fairnessgebot, das Täuschungsverbot und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung. Eine Missachtung der entsprechenden Aufklärungspflicht führt zur Unverwertbarkeit gutachterlicher Feststellungen, jedenfalls soweit diese sich auf sog. Zusatztatsachen (Tatsachen, die nicht einzig auf dem Spezialwissen der sachverständigen Person basieren) stützen. Zeugen und Auskunftspersonen sind, soweit deren Befragung durch die sachverständige Person überhaupt als zulässig betrachtet wird, mit den gleichen Konsequenzen einer Unterlassung auf ihr Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu machen. Eine Heilung solcher Mängel ist allenfalls durch nachträgliche Wiederholung dieser Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft Gericht denkbar. Die Forderung, dass die Kenntnisnahme dieser Belehrungen unterschriftlich zu bestätigen ist, wird von der Praxis teilweise nicht aufgenommen. Die Diskussion dieser Rechte ist aber im Gutachten zumindest zu protokollieren. Geht die Einholung von Auskünften bei Dritten somit über die rein informatorische Einholung kurzer fachspezifischer Informationen hinaus, ist deren Qualität als Beweisabnahme zu beachten. Wie schon das Bundesgericht hervorhob, müssen bei einer solchen Fremdanamnese eine Orientierung der befragten Person über den Stellenwert und die Funktion des Gutachtens, der Hinweis, dass die Aussagen in das Gutachten einfliessen können sowie die Belehrung über das Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht erfolgen. Verantwortlich dafür, dass die Belehrung erfolgt, ist der Sachverständige (Basler Kommentar zur StPO, Art. 185 StPO N 2, 17, 19 ff.; SK Donatsch, 3. Auflage, 2020, Art. 185 StPO N 22 ff.).

 

5. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Befragungen der Mutter der Privatklägerin sowie deren Bruders (E.___) und […] Lebenspartners (H.___) lassen sich bei restriktiver Auslegung von Art. 185 Abs. 4 StPO und unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Lehrmeinungen und Rechtsprechung kaum mehr als einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag des Sachverständigen in engem Zusammenhang stehen, subsumieren. Der Inhalt der Befragungen geht deutlich weiter als eine rein informatorische kurze Befragung, etwa zur Erstellung der Fremdanamnese im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten. Er geht auch weiter als die vom Sachverständigen im vorliegenden Fall ebenfalls vorgenommene und nicht zu beanstandende Untersuchung der Privatklägerin zwecks Beurteilung deren Aussagetüchtigkeit. Der Sachverständige führte die Befragungen der Mutter sowie von E.___ und H.___ zur Beurteilung der Entstehungsgeschichte der Aussage der Privatklägerin durch, um Aussagen über mögliche Suggestionseffekte machen zu können. Bei der Beurteilung von Suggestionseffekten handelt es sich zwar um eine Abklärung, die grundsätzlich gutachterliches Fachwissen benötigt. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass auch die Befragungen des Umfeldes der Privatklägerin durch den Sachverständigen erfolgen durften. Diese Befragungen hätten ohne weiteres von den Strafbehörden vorgenommen werden können. Die Befragten machten auch Aussagen, die durchaus zum Beweis der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen geeignet sind. So äusserte sich etwa die Mutter auch gegenüber dem Sachverständigen über die belastenden Aussagen der Privatklägerin, aber auch über die Reaktion des Beschuldigten (dieser habe ihr gegenüber die Tat zugegeben) und eigene Feststellungen (sie habe Rötungen zwischen den Beinen festgestellt; der Beschuldigte habe am [Datum in 2018] auch die Mutter am Gesäss angefasst und sie gefragt, ob sie mit ihm schlafen wolle; bereits eine Woche vorher habe er sie anlässlich ihres Geburtstagsfestes in ihrem Badezimmer von hinten umarmt und dabei komisch geatmet; der Beschuldigte habe im [öffentlichen Gebäude] vor der Stadtführung beobachtet, wie sie der Privatklägerin Strumpfhosen angezogen habe; die Privatklägerin habe nach dem Fest nicht gewollt, dass der Beschuldigte mit ihnen mitfahre). E.___ erwähnte, die Privatklägerin habe sich bei seinem Besuch nach der Tat ungewöhnlich zurückgezogen verhalten, sei kurz vor dem Weinen gewesen. Sie habe ihm gesagt, sie dürfe nicht sagen, was passiert sei, der Beschuldigte mache ihr sonst weh. Der Beschuldigte habe sie am «Füdli» angefasst. Auch H.___ gab dem Sachverständigen gegenüber an, er habe gemerkt, dass die Privatklägerin komisch gewesen sei nach dem Fest. Die Mutter habe ihm berichtet, der Beschuldigte habe sich ihr gegenüber komisch verhalten und sie gefragt, ob sie mit ihm schlafen wolle. Er habe dann die Privatklägerin gefragt, wie es mit dem Beschuldigte gewesen sei. Diese habe darauf nicht geantwortet und beschämt auf den Boden geschaut. So reagiere sie immer, wenn etwas passiert sei, das sie nicht sagen wolle. Als dann E.___ gekommen sei, sei eben herausgekommen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am «Füdli» angefasst habe.

 

Die Vorinstanz hat diese Aussagen dem Sachverständigen gegenüber denn auch im Rahmen der Beweiswürdigung detailliert wiedergegeben. Am Beweiserhebungscharakter, der die Befugnisse des Sachverständigen nach Art. 185 Abs. 4 StPO sprengt, ändert auch der Umstand nichts, dass die Mutter der Privatklägerin bereits vorher von der Polizei befragt worden war. Angesichts derer für den Beschuldigten belastenden Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung wäre für den Sachverständigen umso mehr ersichtlich gewesen, dass deren erneute Befragung Ergebnisse zu Tage fördern könnte, die über einfache Erhebungen mit engem Zusammenhang zum Gutachten hinausgehen. Was die Belehrungen gemäss Art. 185 Abs. 5 StPO anbelangt, ergibt sich aus dem Gutachten lediglich, dass die Mutter darüber belehrt worden ist, dass sie sich nicht selbst belasten muss. Weitere Belehrungen der Mutter Belehrungen der beiden Zeugen E.___ und H.___ gehen weder aus dem Gutachten noch aus den vom Sachverständigen nachträglich eingereichten Gesprächsnotizen hervor (diese sind freilich teilweise kaum lesbar). Art. 185 Abs. 5 StPO erwähnt jedoch lediglich den Hinweis auf die Aussageverweigerungsrechte. Solche Rechte gemäss Art. 168 ff. StPO sind bei den drei befragten Personen indessen über das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 169 Abs. 1 StPO) hinaus nicht ersichtlich (auch nicht hinsichtlich der persönlichen Beziehung zum Beschuldigten). Der bei Zeugen weiter erforderliche Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) wäre durch den Sachverständigen im Rahmen von nach Art. 185 Abs. 4 StPO zulässiger Befragungen gemäss dem Wortlaut von Art. 185 Abs. 5 StPO indes nicht zwingend anzubringen. Die unterbliebene Belehrung über ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht macht die entsprechende Aussage gemäss Art. 177 Abs. 3 StPO nur unter der Bedingung unverwertbar, dass sich der Zeuge nachträglich darauf beruft. Die unterbliebene Belehrung ist mit anderen Worten heilbar, wie auch die Überschreitung der Befugnisse des Sachverständigen grundsätzlich durch eine nachträgliche formgültige Befragung durch die Strafbehörden geheilt werden kann (vgl. die vorstehenden allgemeinen Erwägungen unter Ziff. 4). Die vom Beschuldigten ebenfalls gerügte Verletzung der Dokumentationspflichten ist vorliegend mit Bezug auf die vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu verneinen (keine Protokollierungspflicht des Sachverständigen, kein Anspruch auf Herausgabe interner Notizen).

 

D.___ und H.___ haben vor dem Berufungsgericht als Auskunftsperson (D.___) bzw. Zeuge (H.___) nach ordnungsgemässem Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten ausgesagt und dabei ausdrücklich festgehalten, damals dem Gutachter gegenüber die Wahrheit gesagt zu haben. Es fand hiermit vor dem Berufungsgericht nunmehr eine justizförmige Befragung der beiden Genannten statt. Aufgrund des Zeitablaufs waren ihnen einige Details nicht mehr präsent, was aber nachvollziehbar ist. Wie erwähnt, ist bezüglich D.___ der damalige Hinweis seitens des Gutachters auf das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, dem Gutachten zu entnehmen. H.___ sagte diesbezüglich vor dem Berufungsgericht aus, er wisse nicht mehr, ob er von Herrn G.___ auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei, er habe sich aber nicht verpflichtet gefühlt, die Fragen zu beantworten. Ja, er sei damals bereit gewesen, die Fragen zu beantworten (Einvernahmeprotokoll vom 14.7.2021, S. 3). Der Sachverständige G.___ führte diesbezüglich vor dem Berufungsgericht aus, er habe bei den Gesprächsnotizen über die Telefonate mit den Herren H.___ und E.___ den Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und das Recht, sich nicht selbst zu belasten, nicht vermerkt, weil der Hinweis jeweils routinemässig erfolge. Er habe die beiden am Anfang des Telefongesprächs bezüglich ihrer Rechte belehrt. Ja, er habe den wesentlichen Inhalt der Gespräche mit D.___, E.___ und H.___ im Gutachten auf den Seiten 18 ff. vollständig und korrekt wiedergegeben (Einvernahmeprotokoll vom 14.7.2021 S. 2 f.). Mithin kann davon ausgegangen werden, dass die Genannten in Kenntnis ihres Aussageverweigerungsrechts gegenüber Herrn G.___ telefonisch die Fragen beantworteten. Es gab denn auch vor dem Berufungsgericht weder bei Frau D.___ noch bei Herrn H.___ Anzeichen dafür, dass sie nicht zur Klärung des fraglichen Sachverhalts beitragen möchten, was zumindest vermuten lässt, dass sie auch damals bereit und gewillt waren, Aussagen zu machen.

 

Aufgrund der nunmehr erfolgten justizförmigen Befragungen von D.___ und H.___, bei denen sie notabene ausdrücklich bestätigten, gegenüber dem Gutachter die Wahrheit gesagt zu haben, und der Aussagen der Sachverständigen vor dem Berufungsgericht zur Suggestionshypothese konnte der dargelegte Mangel des Gutachtens geheilt werden. D.___ sagte vor dem Berufungsgericht denn auch – abgesehen von Erinnerungslücken infolge Zeitablaufs – weitgehend gleich aus wie schon bei der Polizei und gegenüber dem Gutachter. H.___ verwies immer wieder auf seine zutreffenden Aussagen beim Gutachter, da er wegen des Zeitablaufs Vieles nicht mehr präsent habe. Dass nicht auch E.___ befragt werden konnte, ändert nichts an der nunmehr erfolgten Heilung des Verfahrensmangels bei der Begutachtung, zumal etwaige in der Sache belastende Aussagen von ihm nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden. Im Übrigen hat E.___ im Hinblick auf das Suggestionspotential nur bestätigt, was andere ausgesagt haben, nämlich, dass er gerufen worden sei und er dann C.___ gefragt habe, was passiert sei. An dieser Stelle sei aber auch erwähnt, dass seine Aussagen gegenüber dem Gutachter mit Aussagen anderer Befragter übereinstimmen, welche nun justizförmig befragt worden sind, so der Umstand, dass sich C.___ am besagten Sonntagabend ungewöhnlich zurückgezogen und verängstigt verhalten habe, kurz vor dem Weinen gewesen sei und sie gesagt habe, sie dürfe nicht sagen, was passiert sei, und A.___ habe sie am «Füdli» angefasst. Ausser dem Weinen sagte dies alles auch D.___ vor dem Berufungsgericht aus. H.___ erwähnte diese Umstände vor dem Berufungsgericht mit Ausnahme des Schweigegebots, welches A.___ C.___ auferlegt haben soll. Das Anfassen ihres «Füdlis» soll C.___ gegenüber E.___ gesagt haben, der nun nicht mehr justizförmig befragt werden konnte. Es ist aber daran zu erinnern, dass dieses Anfassen des «Füdlis» auch von C.___ selbst bei der Polizei erwähnt wurde. So sagte sie im Rahmen der ersten polizeilichen Videobefragung vom 18. Januar 2018, A.___ habe sie am Bauch angefasst und auch unten (Geste mit dem Finger zum Unterleib); er habe ihre «[…]» (Genital- bzw. Vaginalbereich) angefasst, er sei mit dem Finger hineingegangen. Er habe sie auch am «Füdli» angefasst.

 

Die Aussagen, welche D.___, E.___ und H.___ gegenüber dem Gutachter machten, sind ohnehin nur betr. der Frage eines allfälligen Suggestionspotentials relevant und werden nicht als den Beschuldigten belastende Beweismittel verwendet. Insofern wirken sich diese durch den Gutachter erfolgten Umfeldbefragungen letztlich zugunsten des Jugendlichen aus, da die Gutachter gestützt darauf ein mögliches Suggestionspotential offenlegten. Zentral ist nun aber, dass die Gutachter auch vor dem Berufungsgericht festhielten, trotz der nicht ganz auszuschliessenden Fremdsuggestion vermöge eine solche die konkreten Aussagen der Geschädigten bzw. die Konstanz und den Detailreichtum ihrer Aussagen nicht zu erklären. Die Gutachter wiesen vor dem Berufungsgericht denn auch einmal mehr auf die Suggestionsresistenz der Geschädigten und deren intakte Aussagetüchtigkeit hin. Die Gutachter stellten vor dem Berufungsgericht beide fest, nach den nunmehr erfolgten Befragungen von D.___ und H.___ vor dem Berufungsgericht wären sie auch ohne die telefonisch eingeholten Aussagen zu den gleichen Schlussfolgerungen wie im Gutachten gekommen. Weiterhin gelte auch die Verwerfung der Autosuggestion. Dieser Themenkreis war denn auch vom Verfahrensmangel bei der Begutachtung nicht beschlagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

IV. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

 

1. Vorbemerkungen

 

Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Parteien und Zeugen (S. 6 ff. des erstinstanzlichen Urteils) sowie den Inhalt des Glaubhaftigkeitsgutachtens vom 23. Oktober 2018 (S. 26 ff.) detailliert und zutreffend zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. Ebenso kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur Beweiswürdigung, insb. zum Grundsatz «in dubio pro reo» (S. 20), zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung (S. 21 f.) verweisen werden. Weiter wird auf die detaillierten Protokolle der Einvernahmen vor dem Berufungsgericht verwiesen.

 

2. Würdigung des Glaubhaftigkeitsgutachtens vom 23. Oktober 2018

 

2.1 Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 128 I 81 ausführlich zur Methodik der Glaubhaftigkeitsbegutachtung geäussert und dabei im Wesentlichen folgendes festgehalten:

 

Für die Abklärung des Wahrheitsgehalts von kindlichen Zeugenaussagen bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch bestehen fachliche Standards. Neben der Überprüfung von Motivationslage und kognitiven Fähigkeiten der kindlichen Zeugen hat sich die ursprünglich auf Undeutsch zurückgehende und hernach in der aussagepsychologischen Fachliteratur weiterentwickelte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (E. 2).

 

Insbesondere zum Thema der Suggestion hielt das Bundesgericht in diesem Entscheid folgendes fest: Es sei eine ganzheitliche aussagepsychologische Untersuchung vorzunehmen. Ein suggestiver Einfluss des sozialen Umfelds müsse nicht zwingend durch Infiltration Auswendiglernen vorgegebener Inhalte geschehen. Das gesamte familiäre Klima, in dem Gespräche über entsprechende Inhalte geführt, suggestive Fragen gestellt und einschlägige Äusserungen des Kindes beifällig entgegengenommen, zumindest nicht hinterfragt werden, übe den eigentlichen suggestiven Einfluss aus. Auch einfache, wiederholte Fragen könnten falsche Gedächtnisinhalte implantieren. Befragungen könnten unbeabsichtigt suggestive Erinnerungsverfälschungen bewirken. Eine ausserordentliche Dynamik könnten Abhängigkeitsverhältnisse und Traumatisierungen entwickeln. Diagnostisch relevante Informationen dürften nur aus der Aussage selbst bzw. aus dem unmittelbaren Kontext der zu beurteilenden Aussage gewonnen werden. Suggestive Fragestellung und sozialpsychologischer Kontext dürften nicht ausgeblendet werden. Nonverbale und paraverbale Verhaltensweisen würden als zu inkonsistent gelten, als dass sich darauf die Beurteilung stützen könnte. Auch kindliches Spielverhalten, insbesondere mit anatomischen Puppen, die nicht zu diesem Zweck entwickelt wurden, erlaube keine zuverlässigen Schlussfolgerungen. Aus keinem wie auch immer gearteten Verhalten des Kindes lasse sich ein tatsächlich erlittener sexueller Missbrauch mit der notwendigen Sicherheit ableiten; selbst sexualisierte Verhaltensweisen seien keine verlässlichen Hinweise auf sexuelle Übergriffe. Bestünde ein hoch suggestiver Kontext, seien Hinweisgesten wie Worte auf diesem Hintergrund zu bewerten; sie hätten keinen Hinweiswert auf eigenes Erleben. Bei hoch suggestiven Einflussfaktoren werde sogar die Anwendbarkeit der aussagepsychologischen Methode generell in Frage gestellt. Bei der Hypothese einer suggestiven Aussageverfälschung sei eine Rekonstruktion der Aussagegenese angezeigt. Nach Prüfung der Aussagegenese sei Kern der aussagepsychologischen Untersuchung die kriterienorientierte Aussageanalyse anhand der sogenannten Realkennzeichen. Mit Hilfe der Realkennzeichen, die inhaltliche Qualitäten einer Aussage beschreiben, werde versucht, zwischen realitäts- erlebnisbegründeten und phantasierten Aussagen zu differenzieren (E. 3 mit zahlriechen Hinweisen).

 

2.2 Renate Volbert (Suggestion, S. 413 ff. in Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Zürich/St.Gallen, 2017) unterscheidet grundsätzlich zwei aussagenpsychologisch relevante Suggestionsphänomene: Falschinformationen und Pseudoerinnerungen. Zu ersteren komme es, wenn die Erinnerung an ein prinzipiell stattgefundenes Ereignis durch nachträgliche Fehlinformationen, die bspw. im Rahmen von suggestiven Fragen präsentiert werden, beeinflusst werde. Unter Pseudoerinnerungen würden im Rahmen von fremd- autosuggestiven Prozessen induzierte, für Erinnerung gehaltene Vorstellungen von Geschehnissen verstanden, die in dieser Form gar nicht stattgefunden hätten. Suggestionseffekte liessen sich weder alleine durch eine bestimmte Bereitschaft bestimmte Aktivität des Suggestors noch allein durch einen entsprechenden Zustand des zu Beeinflussenden erklären, sie würden sich vielmehr erst im Zusammenwirken beider Seiten manifestieren. Bei Falschinformationseffekten würden etwa Erinnerungslücken des Befragten Annahmen resp. Erwartungen des Befragers eine Rolle spielen. Ein unmittelbarer Einfluss Dritter sei jedoch nicht zwingend. Vielmehr gäbe es auch autosuggestive Verläufe ohne unmittelbaren äusseren Anstoss, bei denen allerdings die öffentliche Diskussion der Thematik eine wichtige Rolle spiele. Bei Suggestion von Pseudoerinnerungen müsse eine Plausibilitätsschwelle überschritten werden. Einerseits müsse es plausibel erscheinen, dass das fragliche Ereignis passiert sei. Zum anderen müsse es auch eine plausible Erklärung dafür geben, dass es zwischenzeitlich nicht erinnert worden sei. Bei jüngeren Kindern sei diese Schwelle generell schnell überschritten, da es bei ihnen zur Alltagserfahrung gehöre, dass ihnen Erwachsene über Erlebnisse berichten, an die sie selbst keine eigene Erinnerung haben. Bei autosuggestiven Verläufen seien insb. intensive Beschäftigungen mit der relevanten Thematik sowie Methoden von Bedeutung, die die Visualisierung von etwaigen Vorgängen fördern, wie bspw. ein Imaginieren von möglichen Ereignissen. Fremdsuggestive Prozesse seien demgegenüber u.a. gekennzeichnet durch indirekte Vorgaben spezifischer Informationen, bspw. Hinweise auf Auskünfte anderer Zeugen, Aufforderung zu Spekulationen, Verstärkungen erwünschter erwartungskonformer Antworten, Konformitätsdruck, wiederholte Befragungen wiederholte Fragen zu bereits beantworteten Sachverhalten, Befragungen durch mehrere Personen mit ähnlicher Voreinstellung, soziale Isolierung. Einzelne suggestive Techniken besässen für sich genommen noch keine so hohe suggestive Potenz, dass sie eine elaborierte Schilderung über bedeutsame Handlungen hervorrufen würden. Die Kombination verschiedener suggestiver Techniken indessen schon. Um eine konstruierte Repräsentation für eine Erinnerung zu halten, müsse zudem ein Quellenverwechslungsfehler begangen werden, wobei der Zeitablauf eine Rolle spiele, da die Erinnerung an die Quelle einer Information schneller vergessen werde als die Information selbst. Ausgangspunkt für einen Suggestionsprozess bilde meist ein erklärungsbedürftiges vermeintlich erklärungsbedürftiges Verhalten, für das vorschnell eine Erklärung gefunden werde, welche sich auf Erfahrungen beziehe, von denen angenommen werde, man würde sie nicht erinnern zumindest nicht darüber sprechen können. Deswegen würden Techniken angewendet, die das Wiedererinnern das Sprechen über die Erfahrungen erleichtern sollen. Die Kombination von Voreinstellung, unkritischer Verwendung von Methoden zur Wiedererinnerung von suggestionsträchtigen Befragungstechniken, dem Ignorieren von nicht zur Ausgangshypothese passenden Informationen und der Verstärkung von erwarteten Antworten könnten schliesslich zur Ausbildung von Pseudoerinnerungen führen. Bei Falschinformationseffekten sei die Situation insofern anders, als es das Ausgangsereignis tatsächlich gegeben habe. Falschinformationen könnten in die Erinnerung integriert werden, wenn die Erinnerung an die ursprüngliche Information nie vorhanden war verblasst ist, möglicherweise könne aber auch die intensive Beschäftigung mit der Falschinformation zu Suggestionseffekten führen, obwohl die Originalinformation zunächst noch gespeichert war. Studien und empirische Erkenntnisse liessen annehmen, dass sich qualitative Unterschiede zwischen erlebnisbasierten und suggerierten Aussagen nicht allenfalls lediglich in geringem Umfang finden lassen. Im Rahmen von Glaubhaftigkeitsbeurteilungen müsse deswegen bei der Unterscheidung zwischen erlebnisbasierten und suggerierten Aussagen die Rekonstruktion der Aussageentstehung und –entwicklung im Vordergrund stehen.

 

2.3 Im Entscheid 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 hielt das Bundesgericht zur Methodik der Glaubhaftigkeitsbegutachtung folgendes fest:

 

«Nach der Rechtsprechung ist es bei der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens Aufgabe des Sachverständigen, auf Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung des Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben. Der hiezu notwendige diagnostische Prozess folgt der Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Die Analyse der Qualität der Aussagen nimmt die Gutachterin mittels merkmalsorientierter Inhaltsanalyse (anhand von Realkriterien) vor. Realkriterien sind solche Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale ist mit anderen Worten irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an. Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt sein. Die mündliche Erläuterung des Gutachtens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte Kommunikation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den Verfahrensbeteiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern» (E. 2.3.3 mit Hinweisen).

 

2.4 Das vorliegende Glaubhaftigkeitsgutachten vom 23. Oktober 2018 wurde durch zwei fachlich ausgewiesene Sachverständige in Kenntnis sämtlicher Verfahrensakten erstellt. Lic. phil. G.___ hat die Privatklägerin persönlich untersucht und deren Aussagetüchtigkeit nachvollziehbar und überzeugend bejaht. Dabei folgte er den in der Literatur geschilderten Kriterien (S. 36 ff. des Gutachtens). Weiter analysierten die Sachverständigen ausführlich die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage der Privatklägerin (Aussagegenese, s. S. 18 ff., 40 ff. des Gutachtens), dies wiederum unter Beachtung der einschlägigen Literatur. Dabei führten die Sachverständigen eine ganzheitliche aussagepsychologische Untersuchung des sozialen Umfeldes der Privatklägerin durch und berücksichtigten dabei das gesamte familiäre Klima und allfällige suggestive Einflüsse des sozialen Umfeldes der Privatklägerin insb. im Rahmen der geführten Gespräche unmittelbar nach der Tat. Dabei wurde bspw. auch berücksichtigt, dass bei der Befragung der Privatklägerin am Folgetag bei der Grossmutter Puppen verwendet wurden. (Dass vor dem Berufungsgericht seitens der beiden Gutachter präzisiert wurde, es habe sich wahrscheinlich nicht um anatomische, sondern um normale Babypuppen gehandelt, ist für den vorliegend zu klärenden Sachverhalt nicht von Relevanz.) Die Sachverständigen beleuchteten detailliert, wie und unter welchen Voraussetzungen es zu den ersten Aussagen der Privatklägerin im familiären Umfeld gekommen ist, und berücksichtigten allfällige suggestive Fragestellungen durch die Angehörigen (die Mutter der Privatklägerin, deren [Partner] und [Bruder] sowie die Grossmutter). Berücksichtigt wurden auch innerfamiliäre Konflikte sowie Gerüchte über allfälligen sexuellen Missbrauch gegenüber der Mutter der Privatklägerin und deren Bruder. Ebenso bezogen die Sachverständigen allfällige Beobachtungen und Erfahrungen der Privatklägerin in Bezug auf Sexualität (Kenntnisnahme von pornografischem Material sexuellen Handlungen von Personen aus ihrem Umfeld, allfälliger Missbrauch durch andere Täterschaft) mit in ihre Untersuchungen ein (soweit es möglich war, entsprechende Informationen zu erlangen). Methodisch korrekt stellten die Sachverständigen die Leitfrage, ob die Privatklägerin mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Dritteinflüsse eine spezifische Aussage ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können in den Mittelpunkt ihres Gutachtens und formulierten, ausgehend von der sog. Nullhypothese alle in Frage kommenden Alternativhypothesen (unter Berücksichtigung allfälliger auto- fremdsuggestiver Einflüsse sowie der Motivlage für eine allfällige Falschbezichtigung, S. 29 ff.).  Die Sachverständigen kamen nachvollziehbar und überzeugend zum Fazit, aufgrund der gemachten Einschätzungen sei es sehr unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin in einem autosuggestiven Prozess Schilderungen von anderen Personen, eigene Beobachtungen Informationen aus anderer Quelle auf die eigene Person und den Beschuldigten übertragen habe. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin die Belastungen des Beschuldigten frei erfunden haben soll. Letzteres begründeten die Sachverständigen nachvollziehbar damit, dass die Privatklägerin und deren Mutter in die bestehenden familiären Konflikte nicht involviert waren und mit dem Beschuldigten immer gut ausgekommen sind, ja, die Privatklägerin sich sogar jeweils gefreut habe, diesen zu sehen. Es seien auch keinerlei Hinweise vorhanden, dass die Privatklägerin in einem anderen Kontext Übergriffe durch eine andere Person erlebt habe, welche sie auf den Beschuldigten übertrage (S. 45). Wenn der damalige Verteidiger diesbezüglich monierte, die Frage, ob eine solche Übertragung theoretisch möglich wäre, resp. ob die Privatklägerin die Fähigkeiten zu einer solchen Übertragung habe, sei durch die Sachverständigen nicht beantwortet worden, so geht dieser Einwand an der Sache vorbei, reichen doch rein theoretische Suggestionsmöglichkeiten nicht aus, um am Erlebnishintergrund der konkreten Schilderungen zu zweifeln. Dass eine solche Übertragung eines tatsächlich durch einen anderen Täter erlebten sexuellen Missbrauchs auf den Beschuldigten in concreto äusserst unwahrscheinlich erscheint, hat die Vorinstanz einlässlich begründet (S. 36 ff.).   

 

Bei der Prüfung allfälliger Fremdsuggestionen durchleuchteten die Sachverständigen detailliert alle bekannten Gespräche der Beteiligten über den Vorhalt (S. 46 ff.).  Wiederum nachvollziehbar und überzeugend kamen die Sachverständigen zum Schluss, bei der Rekonstruktion der Aussageentstehung und -entwicklung seien zwar gewisse suggestive Einflüsse auf die Privatklägerin festzustellen. So habe diese offenbar bei keinem der Gespräche über die inkriminierte Tat spontan von sich aus ohne Nachfragen Aussagen gemacht. Bei Nachfragen habe ein unterschiedlich starker suggestiver Charakter festgestellt werden können. Auch die Verwendung von Puppen bei der Grossmutter wurde von den Sachverständigen als möglicher Suggestiveffekt erkannt, wie auch der Umstand, dass die Privatklägerin von ihrer Mutter beim Waschen unter der Dusche relativ stark zu Aussagen gedrängt worden sei und die Mutter angesichts ihrer eigenen Feststellungen eine entsprechende Erwartungshaltung gehabt habe (S. 56 ff.). Zusammenfassend kamen die Sachverständigen dann zu folgendem Schluss: es seien gewisse suggestive Anteile bei den Gesprächen und Aussagen der Privatklägerin festzustellen. Insbesondere der Name des Jugendlichen, welcher für die bedrückte Stimmung der Privatklägerin zuständig gewesen sein könnte, könnte dieser suggeriert worden sein. Ebenfalls seien gewisse suggestive Einflüsse durch den Einsatz der Baby-Puppen nicht auszuschliessen. Auch bei den beiden Befragungen durch die Polizei seien zwar z.T. leicht suggestive Fragen festgestellt worden, die meisten tatrelevanten Aussagen seien jedoch durch kaum gar keinen suggestiven Einfluss zustande gekommen. So seien beispielsweise praktisch keine geschlossenen Ja/Nein-Fragen mit deutlich suggestivem Charakter festzustellen. Zudem habe sich bei der Einschätzung der Aussagetüchtigkeit auch feststellen lassen, dass sich die Privatklägerin gut gegenüber Suggestiveinflüssen habe abgrenzen können. Dass die Privatklägerin spontan bzw. nur durch ganz offene Fragen keine Aussagen gemacht habe, liege auch am jungen Alter, bei welchem man wisse, dass Kinder umso mehr Hinweisreize bräuchten, je jünger sie seien. Insgesamt müsse festgehalten werden, dass die festgestellten leicht suggestiven Einflüsse die komplexe, konsistente und kontextstimmige polizeiliche Aussage der Privatklägerin nicht alleine erklären könnten. Insbesondere auf die Aussage der Privatklägerin bezüglich des konkreten Inhalts und des Ablaufs der inkriminierten Tat seien kaum suggestive Einflüsse festzustellen.

 

Diese Schlussfolgerung überzeugt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung suggestiver Effekte durch die Sachverständigen nicht im Einklang mit den entsprechenden fachlichen Standards stehen sollte. Es kann den Sachverständigen auch nicht einfach vorgeworfen werden, sie hätten unbesehen die Äusserungen aus dem familiären Umfeld der Privatklägerin (Mutter, Lebenspartner und Bruder der Mutter) hinsichtlich Entstehungsgeschichte der Aussage für wahr angenommen, ohne diese zu hinterfragen. Aus dem Gutachten und den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, die an den in sich stimmigen und übereinstimmenden Aussagen der Mutter der Privatklägerin resp. von E.___ und H.___ Zweifel hätten aufkommen lassen. So hat die Vorinstanz ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb sie von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Mutter der Privatklägerin ausging (S. 22 ff.). Daran ändert auch die leichte Ausdünnung ihrer Aussagen vor dem Berufungsgericht nichts, welche angesichts des langen Zeitablaufs durchaus nachvollziehbar ist. Kritisch zu beurteilen wären vielmehr im heutigen Zeitpunkt weitergehende Ausführungen seitens der Mutter. Entgegen dem entsprechenden Einwand der Verteidigung ist bei ihr auch keinerlei Belastungseifer festzustellen. Im Übrigen wäre sie wohl bei einer wissentlich falschen Anschuldigung direkt zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten, und hätte nicht zuerst den Dialog mit dem Beschuldigten und seiner Familie gesucht. Den Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen von D.___ ist vorbehaltlos zu folgen. Aus den Darlegungen der Vorinstanz erschliesst sich ohne geringste Zweifel, dass die Hypothese, die Mutter habe die Tochter bewusst beeinflussen wollen resp. die Absicht gehegt, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, klar von der Hand gewiesen werden muss. Beispielhaft ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es kaum Sinn ergeben hätte, aus der Warte einer Mutter mit Falschbezichtigungsabsicht zu behaupten, der Beschuldigte habe die Tat ihr gegenüber, und teilweise auch in Anwesenheit des Vaters (der dann auf einen früheren Vorfall in der Schule Bezug genommen habe), zugegeben, wenn dem nicht so gewesen wäre, musste sie doch – unter Annahme einer Falschbezichtigung – damit rechnen, dass dies vom Beschuldigten und dem Vater dementiert werden würde und genau dieser Umstand dann auf sie zurückfallen kann. Den glaubhaften Aussagen der Mutter der Geschädigten stehen zudem die inkonstanten Aussagen des Jugendlichen gegenüber, welcher seine Sicht der Dinge nach und nach dem Beweisergebnis anpasste.

 

Wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht erwähnt hat, hat die Mutter des Jugendlichen die von der Mutter der Privatklägerin geschilderte Aussage des Jugendlichen, er habe gesagt, er wisse, dass er pervers sei, bestätigt. Dies ist wiederum ein Umstand, der klar für die Glaubhaftigkeit der Mutter der Privatklägerin spricht. Auch ihre Schilderung, die Privatklägerin habe nach dem Fest in [Stadt] nicht mit dem Jugendlichen nach Hause fahren wollen, was sie überrascht habe, wirkt authentisch und nachvollziehbar (Schilderung eines nicht verstandenen Umstandes). Auch hinsichtlich der weiteren Aussagen der Mutter der Privatklägerin betreffend das von ihr wahrgenommene Verhalten des Jugendlichen ihr gegenüber anlässlich ihrer Geburtstagsparty sowie anlässlich des Festes am Tattag in [Stadt] sowie das Beobachten des «Strümpfe-Anziehens» vor der Stadtführung sind detailliert, anschaulich und auch einigermassen ausserordentlich, so dass man nicht unbedingt erwarten würde, dass jemand so etwas erfindet. Natürlich ist ein Komplott seitens der Mutter der Privatklägerin grundsätzlich nicht auszuschliessen. Sie hätte sich dann aber mit ihrem Bruder und ihrem Lebenspartner sowie mit der Privatklägerin absprechen müssen. An dieser Stelle sei auch daran erinnert, wie die Erstaussage der Privatklägerin gemäss der Schilderung von H.___ zu Stande kam: zuerst habe die Mutter ihm erzählt, dass der Beschuldigte sie am Fest belästigt habe. Dann seien bei ihm Erinnerungen an einen früheren Vorfall in der Wohnung der Urgrossmutter wieder hochgekommen. Das sei der Grund gewesen, weshalb er mit der Privatklägerin das Gespräch gesucht habe. Auch diese Aussage erscheint sehr anschaulich, detailliert und nachvollziehbar und spricht gegen ein Komplott. Für ein solches Komplott sämtlicher Beteiligter besteht zudem nicht nur keinerlei Motiv, vielmehr wäre die Privatklägerin – ausgehend von einem Komplott, mithin einer absichtlichen Falschbezichtigung – kaum in der Lage gewesen, während zweier Einvernahmen dieselbe Tatvariante übereinstimmend zu schildern (s. die nachfolgenden Bemerkungen zur kriterienorientierten Inhaltsanalyse).

 

Gegen ein Komplott resp. eine koordinierte bewusste Falschbezichtigung spricht auch, dass der Jugendliche selbst alles andere als glaubhafte Aussagen gemacht hat. Hier sei insbesondere auf seine unterschiedlichen Versionen, wie es dazu gekommen sei, dass die Privatklägerin seinen Penis gesehen habe, hinzuweisen, aber auch auf seine abweichenden Angaben hinsichtlich seiner Aussage, er wisse, dass er pervers sei.

 

Schliesslich kamen die Sachverständigen nach einer ausführlichen und lege artis erfolgten kriterienorientierten Inhaltsanalyse (S. 58 ff.) zum Fazit, dass sowohl eine gezielte Falschbezichtigung wie auch alle anderen Alternativhypothesen zur Hypothese des realen Erlebens zu verwerfen seien und deshalb die Nullhypothese ebenfalls widerlegt sei.

 

Dies mündete in folgender Schlussfolgerung: «Weil sich alle Alternativhypothesen als untauglich bzw. hauptsächlich untauglich erwiesen haben, kann die Real- Erlebnishypothese, dass C.___ von real erlebten Übergriffen durch A.___ berichtet, mit einer mittelgradigen bis hohen Wahrscheinlichkeit als überzeugende Erklärung für die Aussagen von C.___ betrachtet werden». Diese Schlussfolgerung der Sachverständigen ist detailliert begründet, nachvollziehbar, überzeugend und erfolgte in Anwendung der vom Bundesgericht im Entscheid 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 und früheren Entscheiden vorgegebenen Methodik. Hinsichtlich der zahlreichen – auch ohne Kenntnis des Gutachtens – augenscheinlichen Realkennzeichen, kann abschliessend einmal mehr auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 30 ff. vorinstanzliches Urteil, insb. auch S. 38). Die Gutachter wiesen denn auch vor dem Berufungsgericht wiederholt auf die stark zeitlich-kausalen Verknüpfungen der Aussagen der Geschädigten hin. Ergänzend ist festzuhalten, dass D.___ auch vor dem Berufungsgericht glaubhaft ausführte, der Jugendliche habe, als sie ihn mit dem Vorwurf konfrontiert habe, ihr gegenüber zugegeben, dies getan zu haben, und habe auch gesagt, er sei etwas pervers. Letzteres hat der Jugendliche auch bei der Polizei ausgesagt, was dafür spricht, dass auch die andere Aussage von D.___ zutrifft, nämlich, dass der Jugendliche ihr gegenüber den Übergriff zugegeben habe, und es sich mithin bei der Version des Beschuldigten um eine Schutzbehauptung handelt.

 

Was die wesentlichen Einwände der Verteidigung vor dem Berufungsgericht anbelangt, ist Folgendes zu entgegnen: Es trifft nicht zu, dass sich das Gutachten nicht zum Thema Pseudoerinnerungen äussert, ebenso wenig, dass der Sachverständige G.___ nicht fähig gewesen sei, ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen. Es kann in diesem Zusammenhang auf dessen berufliche Ausbildung und Erfahrung verwiesen werden, wie er sie vor dem Berufungsgericht dargelegt hat. Das Gutachten setzte sich im weiteren auch mit den sexuellen Missbrauchsgerüchten in der Familie auseinander. Es kann aber insbesondere aufgrund der Aussagen von D.___ vor dem Berufungsgericht ausgeschlossen werden, dass diese Gerüchte auf irgendeine Art C.___ in ihrer Aussage beeinflusst hätten, da C.___ nichts davon wusste. Auch war C.___ (und ihre Mutter) nicht in den innerfamiliären Konflikt involviert. Somit ergibt sich auch daraus nicht ein Motiv für eine Falschanschuldigung. Dass allenfalls E.___ der Täter sein könnte, seitens von C.___ also eine Übertragung auf eine andere Person stattgefunden hätte, kann ebenfalls ausgeschlossen werden, berichtete A.___ doch selbst vom Vorfall im WC mit C.___. Er führte sogar aus, sie habe seinen Penis gesehen. Dass nun am selben Nachmittag gleich zwei Vorfälle passiert wären im WC, einer mit A.___ und einer mit E.___, und in beiden Fällen C.___ den Penis ihres Gegenübers gesehen hätte, ist schlicht realitätsfremd. Eine Übertragung auf eine andere Person kann unter den konkreten Umständen ausgeschlossen werden. Dass C.___ nach dem Vorfall nicht sofort zur Mutter gerannt ist und ihr vom Zwischenfall erzählte, spricht in keiner Weise gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen – im Gegenteil: gerade der Umstand, dass sie dies nicht getan hat und vielmehr ohne Begründung verhindern wollte, dass A.___ mit ihnen nach Hause fährt, erhöht die Authentizität ihrer Aussagen erheblich. Es ist geradezu absurd, davon auszugehen, in der entsprechenden Situation würde ein Kind umgehend zur Mutter rennen und mitten in den vielen anwesenden Leuten den schambelasteten Vorfall schildern, dies erst noch, nachdem sie vom Täter ein Schweigegebot aufgebrummt erhielt. Auch eine Autosuggestion ­z.B. aufgrund öffentlicher Diskussionen und folglich intensiven Beschäftigens mit dem Thema ­kann vorliegend als Ursache der Schilderungen von C.___ ausgeschlossen werden. Denn es fand in [Stadt] an besagtem Fest tatsächlich auf dem WC etwas statt und dabei sah C.___ den Penis von A.___, dies schilderte eben auch der beschuldigte Jugendliche. Und dieser Vorfall dürfte als Quelle der Schilderungen doch unvergleichbar naheliegender sein als eine theoretisch allenfalls mögliche öffentliche Diskussion dergleichen, für welche es aber absolut keine konkreten Hinweise gibt, dass C.___ so etwas einmal mitverfolgt, geschweige denn verstanden hätte.

 

Der Einwand der Verteidigung, der beschuldigte Jugendliche habe bei der Polizei und der ersten Instanz bezüglich der Art zu urinieren widersprüchlich ausgesagt, weil er sich wegen des haltlosen Vorhalts in einem riesen Stress befunden habe, kann nicht gehört werden. Abgesehen davon, dass A.___ vor dem Berufungsgericht nicht einen gestressten, sondern einen eher abgeklärten Eindruck hinterliess und das Strafverfahren relativ locker zu nehmen schien, dürfte die Art des Urinierens bei einem Mann in der Regel immer dasselbe sein (stehen sitzen) und daran erinnert man sich selbst unter Stress.

 

 

3. Abschliessende Beweiswürdigung

 

Dem in jeder Hinsicht schlüssigen Gutachten folgend, kann der in der Anklageschrift aufgeführte und auf den Aussagen der Privatklägerin basierende Sachverhalt als erstellt gelten. Auf die Ausführungen des Jugendlichen kann nicht abgestellt werden. Er hat sich, wie erwähnt, in wesentlichen Punkten widersprochen. Seine Aussagen, wie die Privatklägerin seinen Penis zu sehen bekommen habe, sind nicht nur widersprüchlich, sondern auch – egal in welcher Version – nicht nachvollziehbar, um nicht zu sagen, praktisch unmöglich. So ist kaum vorstellbar, wie die Privatklägerin durch einen kleinen Türspalt in die WC-Kabine des Jugendlichen hätte sehen und dabei seinen Penis wahrnehmen können. Auf der anderen Seite wäre es nicht erklärbar, dass der Jugendliche die Tür während des Urinierens so weit offen gelassen haben sollte, dass die Privatklägerin hineinschauen konnte. Schlicht lebensfremd ist auch die Annahme, dass die Privatklägerin, welche sich gleichzeitig wie der Jugendliche auf die Toilette begab, vor diesem ihr «Geschäft» erledigt haben soll. Die Aussagen des Jugendlichen sind daher als klare Schutzbehauptungen zu qualifizieren, was wiederum für die Version der Privatklägerin spricht. Natürlich ist dem Jugendlichen zuzugestehen, dass auch ein unschuldiger Beschuldigter Grund zum Lügen haben kann, etwa um sich gegen ungerechtfertigte Vorwürfe zu wehren. Sein Aussageverhalten muss jedoch, wie dargelegt, als inkonstant und sich der jeweiligen Beweislage anpassend eingestuft werden, woraus keine Glaubhaftigkeit seiner Aussagen resultiert. Demgegenüber liegen glaubhafte Aussagen der Mutter der Geschädigten vor, welche u.a. aussagte, der Jugendliche habe ihr gegenüber den Übergriff zugegeben. Bereits diese Beweislage wirkt sich sehr belastend aus. In Kombination mit den klaren Schlussfolgerungen des Gutachtens bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Übergriff anklagegemäss ereignet hat.   

 

 

 

V. Rechtliche Würdigung

 

Die rechtliche Würdigung des beweismässig erstellten Sachverhaltes wirft keinerlei über die vorinstanzlichen Erwägungen hinausgehenden Fragen auf. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (US 41 f.). Der Jugendliche hat sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

 

 

 

VI. Strafzumessung

 

Auch hinsichtlich der Strafzumessung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 43 ff.). Zu berücksichtigen ist nun jedoch der Umstand, dass die Dauer, welche die Begründung des erstinstanzlichen Urteils in Anspruch nahm, eine eklatante Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt. Wie im Beschluss vom 11. Januar 2021 ausgeführt, kommt dem Beschleunigungsgebot im Jugendstrafrecht besondere Bedeutung zu. Das Jugendstrafrecht wird vom Gedanken der Integration des jugendlichen Straftäters durch Erziehung geleitet. Gerade bei Jugendlichen ist es wichtig, dass die Sanktion in zeitlicher Nähe zur Tat vollzogen wird. Unter Berücksichtigung der seit der Tat verstrichenen Zeit, in der sich der Jugendliche wohl verhalten hat, und der eklatanten Verletzung des Beschleunigungsgebotes erscheint es auch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG schlicht nicht mehr sinnvoll, geschweige denn angebracht, eine Strafe auszusprechen. Es ist daher von einer Bestrafung abzusehen. Zudem ist im Dispositiv des Berufungsurteils festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

 

 

 

VII. Zivilforderung

 

1. Zufolge der Verurteilung des Jugendlichen ist dieser gegenüber der Privatklägerin zu 100 % schadenersatzpflichtig zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe ist die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.

 

2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis-tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb; 123 III 306 E. 9b). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere des Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 I 215 E. 2a). Entscheidend ist mithin die aus der Tat konkret resultierende Belastung für das Opfer. Insbesondere bei Sexualdelikten ist die Festlegung der Genugtuungssumme schwierig. Der Unrechtsgehalt der verschiedenen Sexualdelikte weist erhebliche graduelle Unterschiede auf. Es sind deshalb in besonderem Masse die Art und Schwere der Tat wie auch die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers zu gewichten. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.92/2002 vom 11.2.2003 E. 6.1). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht letztendlich auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E. 2e S. 219). Das bedeutet allerdings nicht, dass Präjudizen in einem konkreten Fall nicht herangezogen werden dürfen. Neben allgemeinen Richtwerten, die aus solchen Vergleichen gezogen werden, müssen aber die konkreten Umstände des Einzelfalls schwergewichtig in die Betragsfestsetzung einfliessen. Einschlägige Präjudize dienen daher als Richtschnur Anhaltspunkt für den Vergleich von neuen Fällen (Roland Brehm in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 47 OR N 62 ff.). Demnach ist es zulässig, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: In einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.203/2000 vom 13.10.2000, E. 2b; 1A.235/ 2000 vom 21.2.2001, E. 5b/aa). In diesem Sinne ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung Genugtuungen aus Vergewaltigung erwachsener Opfer zwischen CHF 15'000.00 und CHF 30'000.00 zuspricht. Für sexuelle Handlungen ohne Erzwingen der Penetration bei besonders schutzwürdigen Personen unter Missbrauch eines Abhängigkeits- Vertrauensverhältnisses liegt der Rahmen der Basisgenugtuung bezogen auf Schadenereignisse der Jahre 2005 - 2012 zwischen CHF 5'000.00 und CHF 10'000.00 resp. bei Vergehen mittlerer Schwere zwischen CHF 3'000.00 und CHF 5'000.00 (vgl. Klaus Hütte/Harry Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zürich 2013, Bd. 1, S. 173 und 175).

 

Im vorliegenden Fall geht es um eine Einzelhandlung im familiären Umfeld, der sich während relativ kurzer Zeit ereignete. Der Täter befand sich zur Tatzeit selbst noch im Schutzalter, nutzte indessen seine Vertrauensstellung als Verwandter aus. Aufgrund des Altersunterschiedes ist auch von einem beträchtlichen Machtgefälle auszugehen. Das Opfer war mit 5 ½ Jahren noch sehr jung. Die Schwere der sexuellen Handlungen ist durchaus erheblich, wenn auch im Quervergleich nicht ausserordentlich schwer (immerhin Penetration mit dem Finger). Die Privatklägerin litt unmittelbar nach der Tat sichtbar unter deren Folgen. Wie sie die Tat langfristig verarbeitet und mit welchen bleibenden Folgeschäden zu rechnen ist, ist derzeit nur schwer absehbar. Angesichts dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 2'000.00 angemessen, wenn auch eher am unteren Limit. Dies auch ohne Berücksichtigung der an der Berufungsverhandlung zu den Akten gegebenen Arztberichte, welche gesundheitliche Beschwerden der Geschädigten dokumentieren, wobei nicht eindeutig feststeht, ob der Übergriff des Jugendlichen dafür kausal ist. In Ergänzung zu den bisherigen Erkenntnissen kann aber aufgrund der Aussagen der Mutter der Geschädigten und des Zeugen H.___ vor Berufungsgericht festgehalten werden, dass sich C.___ nach dem Vorfall weigerte, alleine auf die Toilette zu gehen, was insbesondere in der Schule zu unangenehmen Diskussionen mit den Lehrpersonen führt. Seitens ihrer Mutter wurden auch Albträume geschildert, welche die Privatklägerin seither immer wieder hat.

 

 

 

VIII. Kosten und Entschädigung

 

1. Kosten

 

1.1 Erstinstanzliches Verfahren

 

Der Jugendliche wurde auch vom Berufungsgericht anklagegemäss schuldig gesprochen. Art. 426 Abs. 1 StPO erklärt die beschuldigte Person im Fall einer Verurteilung als kostenpflichtig. Sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zulasten der des beschuldigten Jugendlichen erfüllt, so können nach Art. 44 Abs. 2 JStPO die Eltern für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden. Zu den Verfahrenskosten zählen grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie die Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 StPO).

 

Die Vorinstanz erwog (US 50), Aktenumfang und Zeitaufwand würden vorliegend eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 rechtfertigen. Insgesamt beliefen sich die Verfahrenskosten auf CHF 18'390.00 (inkl. Gutachtenskosten, Polizeikosten, Zeugengeld und Kanzleikosten). Nach dem Ausgang des Verfahrens habe der Jugendliche grundsätzlich unter solidarischer Haftbarkeit seiner Eltern für diese Kosten vollumfänglich aufzukommen. Um die künftige Entwicklung des Jugendlichen aber nicht zu stark zu belasten (vgl. Art. 4 Abs. 1 JStPO), erscheine es angezeigt, ihm lediglich einen Anteil der Kosten zur Bezahlung aufzuerlegen; dieser Anteil erweise sich mit CHF 3'180.00 (entsprechend der Urteilsgebühr und den Auslagen ohne Gutachtenskosten) als angemessen. Die verbleibenden Kosten seien vom Staat zu tragen. Dieser Entscheid ist zu bestätigen.

1.2 Berufungsverfahren

 

Im Berufungsverfahren unterliegt der Jugendliche hinsichtlich Schuldspruch und Genugtuung. In Bezug auf die Strafzumessung obsiegt er. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 3/4 aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgelegt.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'200.00 (exkl. Kosten der Gutachter), werden wie folgt auferlegt:

A.___ unter solidarischer Haftbarkeit seiner Eltern: ¾ entspr. CHF 1'650.00,

Staat ¼ entspr. CHF 550.00.

 

Die Kosten der Gutachter, die im Berufungsverfahren entstanden sind, erliegen auf dem Staat, da diese Kosten nicht der Jugendliche zu verantworten hat.

 

 

2. Entschädigungen

 

2.1 Erstinstanzliches Verfahren

 

2.1.1 Entsprechend dem Kostenentscheid besteht hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Umfang der Kostentragungspflicht ein Rückforderungsanspruch des Staates und gegebenenfalls ein Nachforderungsanspruch der jeweiligen Rechtsvertreter. Die erstinstanzlichen Kosten wurden dem Jugendlichen im Umfang von rund 15 % auferlegt, so dass sich der Rück- bzw. Nachforderungsanspruch ebenfalls auf 15 % beläuft.

 

2.1.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'934.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleiben im Umfang von 15 %: Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 590.15) und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (15 % der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde zuzügl. Mehrwertsteuer; entspr. CHF 153.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Infolge des Verschlechterungsverbots besteht diesbezüglich keine solidarische Haftbarkeit der Eltern.

 

2.1.3 A.___ hat C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen von CHF 1'196.45 (Entschädigung für die Zeit vor Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

 

2.1.4 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Kantonalen Jugendgerichts vom 28. Juni 2019 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Martin Vogt, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'914.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt im Umfang von 15 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 1'637.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ bzw. seiner Eltern (solidarische Haftbarkeit) erlauben.

 

2.2 Berufungsverfahren

 

2.2.1 Entsprechend dem Kostenentscheid besteht hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Umfang der Kostentragungspflicht von ¾ ein Rückforderungsanspruch des Staates und gegebenenfalls ein Nachforderungsanspruch der jeweiligen Rechtsvertreter.

 

2.2.2 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, entsprechend der eingereichten Kostennote (zuzügl. 5,5 Stunden für die Hauptverhandlung) auf CHF 4'572.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleiben im Umfang von 75 %: Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 3'429.15) und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (75 % der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde zuzügl. Mehrwertsteuer; entspr. CHF 898.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ bzw. seinen Eltern (Letztere nur betr. Rückforderung Staat) erlauben. Für den Rückforderungsanspruch des Staates haften die Eltern solidarisch.

 

2.2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jeker, weist für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 43,52 Stunden aus. Der geltend gemachte Aufwand bewegt sich – auch unter Berücksichtigung des Aufwandes des amtlichen Verteidigers im Vor- und erstinstanzlichen Verfahren – an der obersten vertretbaren Grenze. Dazu kommen 5,5 Stunden für die Hauptverhandlung. Insgesamt werden somit 49 Stunden vergütet, entsprechend einem Honorar von CHF 8'820.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF 9'760.65.

 

Demnach wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, für das Berufungsverfahren auf CHF 9'760.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt im Umfang von 75 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 7'320.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ bzw. seinen Eltern (solidarische Haftbarkeit) erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

 

 

 


 

Demnach wird in Anwendung der

Art.   47 und 187 Ziff. 1 StGB

Art.    1 Abs. 2, 11 und 21 Abs. 1 lit. f JStG

Art.    41 ff. OR

Art.    3 Abs. 1, 25 Abs. 2, 38, 40 und 44 JStPO

Art.    126, 135, 138 und 422 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.         Im vorliegenden Verfahren wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.

 

2.         A.___ hat sich der sexuellen Handlung mit einem Kind, begangen am [Datum in 2018], schuldig gemacht.

 

3.         Von einer Strafe wird abgesehen.

 

4.         A.___ wird gegenüber C.___ bei einer Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus dem Vorfall vom [Datum in 2018] resultierenden Schadens verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

 

5.         A.___ hat C.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 15. Januar 2018, zu bezahlen.

 

6.         Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'934.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleiben im Umfang von 15 %: Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 590.15) und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (15 % der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde zuzügl. Mehrwertsteuer; entspr. CHF 153.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

7.         A.___ hat C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen von CHF 1'196.45 (Entschädigung für die Zeit vor Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

 

8.         Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Kantonalen Jugendgerichts vom 28. Juni 2019 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Martin Vogt, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'914.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt im Umfang von 15 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 1'637.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ bzw. seinen Eltern (solidarische Haftbarkeit) erlauben.

 

9.         Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'572.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleiben im Umfang von 75 %: Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 3'429.15) und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (75 % der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde zuzügl. Mehrwertsteuer; entspr. CHF 898.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ bzw. seinen Eltern (Letztere nur betr. Rückforderung Staat) erlauben. Für den Rückforderungsanspruch des Staates haften die Eltern solidarisch.

 

10.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 9'760.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt im Umfang von 75 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 7'320.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ bzw. seinen Eltern (solidarische Haftbarkeit) erlauben.

 

11.      Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 18'390.00, werden wie folgt auferlegt: A.___ hat unter solidarischer Haftbarkeit seiner Eltern CHF 3'180.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.

 

12.      Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'200.00 (exkl. Kosten der Gutachter), werden wie folgt auferlegt:

A.___ unter solidarischer

Haftbarkeit seiner Eltern:         ¾ entspr. CHF 1'650.00,

Staat                                         ¼ entspr. CHF    550.00.

 

          Die Kosten der Gutachter erliegen auf dem Staat.

 

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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