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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SGSTA.2022.44)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2022.44: Verwaltungsgericht

Das Steuergericht hat in einem Verfahren über die Revision der Staats- und Bundessteuern für die Jahre 2016-2021 entschieden. Die Veranlagungsbehörde lehnte das Revisionsbegehren ab, was zu Einsprachen und schliesslich zu einem Rekurs und einer Beschwerde führte. Die Rekurrenten argumentierten, dass eine neue Katasterschätzung zu einer Überprüfung der Veranlagungen führen müsse. Das Steuergericht wies jedoch die Rekurs- und Beschwerdeanträge ab, da die Veranlagungen bereits rechtskräftig waren und keine ausreichenden Revisionsgründe vorlagen. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 500 festgesetzt, und keine Parteientschädigung wurde zugesprochen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SGSTA.2022.44

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2022.44
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Steuergericht
Verwaltungsgericht Entscheid SGSTA.2022.44 vom 22.05.2023 (SO)
Datum:22.05.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Revision; Katasterschätzung; Rekurrent; Recht; Rekurrenten; Veranlagung; Steuerpflichtigen; Olten-Gösgen; Veranlagungen; Katasterschätzungen; Steuergericht; Rechtsmittel; Entscheid; Bundessteuer; Revisionsgr; Eigenmietwert; Verfügung; Revisionsgesuch; Rekurs; Staats; Verfahren; Fehler; Tatsache; Steuern
Rechtsnorm: Art. 144 DBG ;Art. 147 DBG ;Art. 148 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SGSTA.2022.44

 
Geschäftsnummer: SGSTA.2022.44
Instanz: Steuergericht
Entscheiddatum: 22.05.2023 
FindInfo-Nummer: O_SG.2024.28
Titel: Staats- und Bundessteuer 2021

Resümee:

Verfahren, Revision, § 165 Abs. 1 StG, Art. 147 Abs. 1 DBG.
Keine Revision bei unrichtiger Rechtsanwendung, Revisionsgrund schon im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen, in casu auch bei falscher Katasterschätzung und falscher Veranlagung.

 

Steuergericht

Urteil vom 22. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident: Roberti 

Richter:            Flury, Wyssmann

Sekretär:         Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2022.44; BST.2022.42

A. und B. Y.

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen  

 

betreffend Staats- und Bundessteuer 2016-2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1  Die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen nahm in Sachen Steuerpflichtige A. und B. Y. folgende 6 definitive Veranlagungen der Staats- und Bundessteuern vor: Am 10. Mai 2017 betreffend das Jahr 2016, am 28. Mai 2018 betreffend das Jahr 2017, am 8. April 2019 betreffend das Jahr 2018, am 16. April 2020 betreffend das Jahr 2019, am 30. April 2021 betreffend das Jahr 2020 und am 21. April 2022 betreffend das Jahr 2021. Diese 6 Veranlagungen erwuchsen in Rechtskraft.

 

1.2  Aufgrund einer durch die Steuerpflichtigen veranlassten Kontrolle der Katasterschätzung wurde ihnen am 22. August 2022 eine neue, angepasste Katasterschätzung eröffnet. Am 30. August 2022 ersuchten die Steuerpflichtigen die VB Olten-Gösgen um Revision der erwähnten 6 Veranlagungen, da der Katasterwert und der Eigenmietwert ihrer Liegenschaft Z.-Weg 01 in W. zu hoch seien.

 

1.3  Mit Verfügung vom 16. September 2022 wies die VB Olten-Gösgen das Revisionsbegehren ab. Zudem wurde verfügt, ab der Steuerperiode 2022 werde der am 22. August 2022 eröffnete, aktualisierte Katasterwert berücksichtigt. Ausserdem werde eine neue Mietwertbemessung vorgenommen und den Steuerpflichtigen separat zugestellt. Dazu wurde vor allem angeführt, es wäre den Steuerpflichtigen möglich gewesen, die Grundlagen für die Bemessung des Katasterwerts und des Eigenmietwerts schon in den Veranlagungsverfahren der Steuerjahre 2016-2021 zu überprüfen. Das Revisionsbegehren sei unbegründet.

 

1.4  Am 29. September 2022 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache und machten im Wesentlichen geltend, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen und die Eigenmietwerte der Jahre 2016-2021 zu korrigieren.

 

1.5  Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache ab. Dazu wurde vorab an den bisherigen Ausführungen festgehalten. Der Einsprecher sei Finanzplaner und die Einsprecherin Lehrerin. Auch wenn sie keinen Anlass sahen, die Katasterschätzungen zu überprüfen, hätten sie Details dazu verlangen können. In den Eröffnungen der Katasterschätzungen sei ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Weiter sei der von den Einsprechern beschriebene Fall in der Bürgergemeinde Solothurn mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht identisch. Jedes Revisionsgesuch werde einzeln geprüft. Selbst wenn die Angaben der Einsprecher zu jenem Fall korrekt seien, könne daraus kein Recht auf Gutheissung des Revisionsgesuchs abgeleitet werden. Das Gesuch sei unbegründet.

 

 

2.1  Mit Rekurs und Beschwerde vom 11. November 2022 gegen diese Verfügung gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Revisionsbegehren gutzuheissen. Die Staats- und Bundessteuern 2016, 2017, 2020 und 2021 seien gestützt auf den gemäss Katasterschätzung vom 22. August 2022 reduzierten Eigenmietwert neu zu veranlagen. Die für die genannten Jahre zu viel bezahlten Steuern seien zurückzuerstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird vor allem ausgeführt, die Rekurrenten sahen keinen Anlass, an der Richtigkeit der Bemessung des von CHF 235'860 auf CHF 250'560 angehobenen Katasterwerts zu zweifeln, weshalb sie die Eigenmietwertbemessung der VB vom 1. Mai 2017 auch nicht in Frage gestellt hätten. Im Jahr 2022 hätten die Rekurrenten zufällig bemerkt, dass bei der erwähnten Bemessung etwas grundlegend nicht stimmen konnte. Sie hätten darauf die SGV um eine Kontrolle der Daten ersucht, was am 22. Juli 2022 geschehen sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Katasterschätzung auf falschen Berechnungen beruhte; so seien Raumeinheiten berücksichtigt worden, die gar nicht existiert hätten. In der Folge sei der Fehler mit einer neuen Katasterschätzung vom 22. August 2022 korrigiert worden. Diesen Fehler der SGV hätten die Rekurrenten nicht erkennen können. Der damalige Ablauf habe einer folgerichtigen Logik entsprochen; es bestand kein Anlass, an der fachlichen Kompetenz der SGV bzw. an der Richtigkeit deren Berechnungen zu zweifeln. Die Rekurrenten hätten auch keinen Grund gehabt, gegenüber dem Katasteramt dem Steueramt argwöhnisch zu sein. Dies gelte auch für den Automatismus der Berechnungen des Katasterauszugs durch das Katasteramt und des zu hohen Eigenmietwerts durch die VB Olten-Gösgen. Dabei ändere der Hinweis der VB auf die Berufe der Rekurrenten nichts. Nicht bei ihnen sei eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zu suchen, sondern bei den staatlichen Stellen. Die neue Katasterschätzung vom 22. August 2022 sei eine neue, erhebliche Tatsache und ein neues, entscheidendes Beweismittel, das zu einer Revision der oben genannten Veranlagungen führen müsse. Stelle sich ein Fehler zulasten der Steuerpflichtigen heraus, würden Nachsteuern verlangt. Weshalb es sich hier umgekehrt anders verhalten solle, sei nicht einzusehen. Die Grundlagen für die Veranlagungen der Jahre 2016-2021 seien aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung der staatlichen Behörden falsch. Rekurs und Beschwerde seien gutzuheissen.

 

2.2  Mit Vernehmlassung vom 29. November 2022 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen angeführt, die Rekurrenten hätten mehrmals Gelegenheit gehabt, die Richtigkeit der Katasterschätzung zu überprüfen und ihre Anträge bereits in den ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Dies hätten sie aber nicht getan. Der Rekurrent sei Finanzplaner und die Rekurrentin Lehrerin. Auch wenn sie keinen Anlass sahen, die Katasterschätzungen zu überprüfen, wäre es ihnen dennoch möglich und zumutbar gewesen, die Details dazu zu verlangen. In den Eröffnungen der Katasterschätzungen seien sie auch explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

 

2.3  Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2023 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Ausführungen fest. Es gehe hier um die Steuerjahre 2016-2021 und nicht nur um das Jahr 2021. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht sei bei den staatlichen Stellen zu suchen. Die Rekurrenten sehen zwei Möglichkeiten: Entweder werde kraft staatlicher Autorität erklärt, dass die Sichtweise der Rekurrenten falsch und der Schaden selbstverschuldet sei es werde erkannt, dass einer staatlichen Stelle ein Fehler unterlaufen sei.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuern 2016-2021) und Beschwerde (betreffend Bundessteuern 2016-2021) erfolgten frist- und formgerecht. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.13). Auf die Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.

 

 

2.    Gemäss Art. 147 Abs. 1 DBG bzw. § 165 Abs. 1 StG kann ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt und das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Entscheids eingereicht wird (Art. 148 DBG bzw. § 166 Abs. 1 StG). Diese Fristen stellen Verwirkungsfristen dar; deren Einhaltung ist somit Gültigkeitsvoraussetzung für die Revision (vgl. Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl., § 26 N 89 und 91; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 148 N 2, Art. 149 N 3 und 8).

 

       Im konkreten Fall erscheint die Einhaltung der erwähnten 90-tägigen Frist als fraglich, zugunsten der Rekurrenten ist die Frist aber als eingehalten anzusehen aufgrund des Revisionsgesuchs vom 30. August 2022 auf die neue Katasterschätzung vom 22. August 2022 hin.

 

 

3.    Streitig ist im vorliegenden Fall, ob mit der neuen Katasterschätzung vom 22. August 2022 eine neue erhebliche Tatsache vorliegt, so dass die Grundlagen für die Veranlagungen 2016-2021 falsch wären und diese aufzuheben sind.

 

       Gemäss Art. 147 Abs. 1 DBG bzw. § 165 Abs. 1 StG kann ein Entscheid zugunsten der Steuerpflichtigen revidiert werden: a) wenn erhebliche Tatsachen entscheidende Beweismittel entdeckt werden; b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; c) wenn ein Verbrechen ein Vergehen die Verfügung den Entscheid beeinflusst hat. In § 165 Abs. 1 StG werden noch weitere Revisionsgründe erwähnt, die hier aber nicht relevant sind.

 

       Die angerufenen neuen Tatsachen müssen grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Verfügung, deren Revision verlangt wird, bestanden haben. Eine Revision ist nicht möglich bei unrichtiger Rechtsanwendung falscher Sachverhaltswürdigung (Zweifel et al., a.a.O., § 26 N 70 f.; Richner et al., a.a.O., Art. 147 N 18). Zudem ist eine Revision ausgeschlossen, wenn der Revisionsgrund schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (§ 165 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG). Die Anforderungen des Bundesgerichts an die Begründung eines Revisionsgesuchs sind hoch; rechtskräftige Urteile sollen nur in engen Grenzen aufgehoben werden können, um die Rechtssicherheit nicht zu gefährden (vgl. etwa BGer vom 1.6.2004, 2A.274/2004, E. 4; Zweifel et al., a.a.O., § 26 N 82 und 88).

 

 

4.    Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass Katasterschätzungen wie hier erläutert angefochten werden können (Vorakten Nrn. 1 und 4, Eröffnung Katasterschätzungen vom 30.5.2016 und 12.1.2018); dies gilt auch für Steuerveranlagungen. Solche Anfechtungen sind im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Weiter wurde die neue Katasterschätzung vom 22. August 2022 erst nach den sechs streitigen Veranlagungen vom 10. Mai 2017, 28. Mai 2018, 8. April 2019, 16. April 2020, 30. April 2021 und 21. April 2022 erlassen. Auch wenn bei diesen Steuerveranlagungen von einer unrichtigen Rechtsanwendung ausgegangen wird, führt dies wie gesehen nicht zu einer Revision der Veranlagungen. Diese sind daher in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Dies ist für die Rekurrenten zwar unbefriedigend; nach dem Ausgeführten kann hier aber kein Revisionsgrund vorliegen. Wie gesagt, hätten die Rekurrenten die Katasterschätzungen (vgl. deren Rechtsmittelbelehrung) beim kantonalen Steueramt anfechten können. Zudem hätten sie gegen die Einschätzungen der SGV (vgl. auch deren Rechtsmittelbelehrung) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben können. Im Übrigen ist der Rekurrent im Finanz- bzw. Steuerbereich tätig und hätte die ganze Angelegenheit rechtzeitig prüfen können. Ausserdem kann sich hier die Frage der Wiedererwägung stellen; jedoch darf ein entsprechendes Gesuch als formloser Rechtsbehelf an die verfügende Behörde nicht dazu dienen, Rechtsmittelfristen zu umgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Rz. 1272 ff., Rz. 1279 mit Hinw.). Schliesslich sind die alten Katasterschätzungen und die Steuerveranlagungen 2016-2021 nicht nichtig. Auch wenn sie als inhaltlich falsch angesehen werden, führt dies nicht zur Nichtigkeit, da inhaltliche Fehler wie hier grundsätzlich nur anfechtbar sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1128).

 

Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.

 

 

5.    Bei diesem Verfahrensausgang werden die Rekurrenten kostenpflichtig (Art. 144 DBG, § 163 StG; je Abs. 1). Die Gerichtskosten sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung geschuldet.

 

 

 

****************


 

Demnach wird erkannt:

1.    Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

3.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der Vizepräsident:             Der Sekretär:

Dr. A. Roberti                    W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

 

 

Expediert am:



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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