Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2022.41: Verwaltungsgericht
Die Steuerpflichtigen A. und B. Z. wurden von der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen bezüglich der Staats- und Bundessteuer 2017-2019 aufgrund ungenügender Buchführung und negativer Bruttogewinnmarge veranlagt. Nach einem Einspracheverfahren und einer Buchprüfung wurden die Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 0 festgesetzt. Die Rekurrenten legten Rekurs und Beschwerde ein, jedoch wurden diese abgewiesen, da die Buchhaltung unvollständig und nicht nachvollziehbar war. Das Steuergericht entschied, dass die Kosten von CHF 1'293 von den Rekurrenten zu tragen sind.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2022.41 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Steuergericht |
Datum: | 06.03.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Apos; Kleider; Beleg; Aufstellung; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Aktiven; Rekurrenten; Ausgaben; Passiven; Belege; Staats; Einnahmen; Steuergericht; Bundessteuer; Datum; Unterlagen; Café; Aufwand; Geschäft; Buchhaltung |
Rechtsnorm: | Art. 125 DBG ;Art. 130 DBG ;Art. 957 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | SGSTA.2022.41 |
Instanz: | Steuergericht |
Entscheiddatum: | 06.03.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_SG.2024.26 |
Titel: | Staats- und Bundessteuer 2017 - 2019 |
Resümee: | Verfahren, Ermessensveranlagung, § 141 Abs. 2, § 147 Abs. 2 StG, Art. 125 Abs. 2, Art. 130 Abs. 2 DBG. In casu Kleiderverleih und –verkauf als selbständige Erwerbstätigkeit, ungenügende Buchhaltung mit tiefer bzw. negativer Bruttogewinnmarge. |
Steuergericht Urteil vom 6. März 2023 Es wirken mit: Präsident: Th. A. Müller Richter: Kellerhals, D. S. Müller Sekretär: Hatzinger In Sachen SGSTA.2022.41; BST.2022.39 A. und B. Z.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2017 - 2019
hat das Steuergericht den Akten entnommen: 1.1 Mit Datum vom 18. Juli 2018 reichten die Steuerpflichtigen A. + B. Z. die Steuererklärung 2017 ein, mit Datum vom 26. September 2019 die Steuererklärung 2018 und mit Datum vom 24. November 2020 die Steuererklärung 2019. Darin deklarierten die Steuerpflichtigen jeweils einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau im 2017 von CHF -10'410, im 2018 von CHF -21'591 und im 2019 von CHF -13'186. In den Veranlagungen der Staats- und Bundessteuern 2017, 2018 und 2019 jeweils vom 12. Mai 2022 qualifizierte die Veranlagungsbehörde (VB) die selbständige Erwerbstätigkeit als Liebhaberei und liess die Verluste nicht zum Abzug zu.
1.2 Dagegen erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 3. Juni 2022 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, die umstrittenen Verluste der Jahre 2017 und 2018 seien gemäss Selbstdeklaration zum Abzug zuzulassen. Für 2019 sei ein Gewinn von CHF 5'347 zu berücksichtigen. Am 9. Juni 2022 verlangte die VB Olten-Gösgen zusätzliche Unterlagen; diese reichte die Vertreterin am 14. Juni 2022 ein. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 anerkannte die VB Olten-Gösgen grundsätzlich die selbständige Erwerbstätigkeit und teilte der Vertreterin mit, welche Korrekturen aus Sicht der VB im Vergleich zu den eingereichten Abschlüssen notwendig seien. Mit E-Mail vom 27. Juni 2022 nahm die Vertreterin dazu Stellung. Am 28. Juni 2022 verlangte die VB nochmals zusätzliche Unterlagen; diese reichte die Vertreterin mit E-Mail vom 7. Juli 2022 ein. Mit Brief vom 21. Juli 2022 teilte die VB Olten-Gösgen der Vertreterin mit, dass die Abschlüsse 2017-2019 im Rahmen des Einspracheverfahrens einer Buchprüfung unterzogen würden. Dafür verlangte die VB diverse Unterlagen. Am 22. September 2022 fand eine Einspracheverhandlung statt. Die Einsprecher beantragten, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für 2017 auf CHF -10'411, für 2018 auf CHF -14'441 und für 2019 auf CHF -1'803 festzusetzen.
1.3 Mit Verfügung vom 23. September 2022 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ehefrau habe in den Jahren 2017-2019 ihr Einzelunternehmen C. D. in Y. geführt. Sie verkaufe und vermiete Kleider online und vor Ort. Dort befinde sich eine Mischung aus Café und Ladenlokal. Die Aufstellung über Aktiven und Passiven sei unvollständig. Kontendetails seien nicht vorhanden. Aufgrund der eingereichten Listen als Kontendetail sei mit angemessenem Aufwand keine Überprüfung möglich. Die Zuordnung der Belege zu den einzelnen Positionen sei nicht nur schwer möglich. Eine Überprüfung von der Buchung zum Beleg und umgekehrt sei auch nicht möglich. Das CS-Konto und das Cembra-Konto würden nicht in der Aufstellung über Aktiven und Passiven erscheinen; der Geldfluss könne nicht kontrolliert werden. Die im 2019 verkauften Aktiven an die C. E. GmbH würden auch nicht in der Übersicht über Aktiven und Passiven erscheinen. Die Kosten für die Kleider seien anhand der eingereichten Listen und Belege nicht überprüfbar. Der Wertverzehr bezüglich der Kleider sei irreführend erfasst. Weiter sei der Marketingaufwand nicht belegt. Die Bruttogewinnmargen für 2017 und 2018 seien nicht überprüfbar. Die Buchführung sei unklar und nicht überprüfbar. Deshalb müsse ihr die Beweiskraft abgesprochen werden. Das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2017-2019 werde ermessensweise auf CHF 0 festgesetzt.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) mit Rekurs und Beschwerde vom 17. Oktober 2022 an das Kantonale Steuergericht. Es wurde beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Verluste aus selbständiger Tätigkeit für 2017 auf CHF -10'410, für 2018 auf CHF -14'441 und für 2019 auf CHF -1'803 festzusetzen. Zur Begründung wird im Wesentlichen festgehalten, dass die selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt worden sei. Für die Jahre 2017-2019 seien sämtliche Rechnungen, eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben sowie die Jahreszusammenfassung eingereicht worden. Die Belege würden nach Kategorie abgelegt, da der Umfang der Aufwendungen noch sehr übersichtlich sei. Die Aufstellung der Aufwendungen hätten sie nach Datum selektioniert eingereicht. Die VB habe nicht nachgefragt, wie die Ablage organisiert sei. Die Rekurrenten hätten dies ansonsten erläutert der VB die Ausgabenaufstellung im Excel-Format eingereicht. Dadurch wäre jede Selektion der Daten und die Prüfung mit einem angemessenen Aufwand möglich gewesen. In der Vermögensaufstellung sei das Konto der Credit Suisse nicht erwähnt, jedoch im Wertschriftenverzeichnis deklariert worden. Bei der Cembra werde kein Konto geführt; dabei gehe es um die Abrechnungen der privaten Kreditkarte, über welche auch einige geschäftliche Ausgaben bezahlt worden seien. Diese Auslagen seien mittels Belegen nachgewiesen und in der Ausgabenübersicht enthalten. Buchhalterisch seien dies privat bezahlte geschäftliche Aufwendungen, die als Privateinlage anzusehen seien. Weshalb eine Kreditkartenabrechnung in der Vermögensaufstellung enthalten sein soll, sei buchhalterisch nicht nachvollziehbar. Die Rekurrenten würden ein Geschäft betreiben, das Kleider vermietet und gelegentlich verkauft. Im Jahr 2018 hätten sie als Pop-Up auch ein kleines Café betrieben, zu Marketingzwecken und in der Hoffnung, dadurch mehr Kleider zu vermieten und den Kunden ein Erlebnis zu bieten. Aufgrund der bisher relativ wenigen Rechnungen seien die gewählte Buchführung und die Ablage ausreichend und nachvollziehbar. Es wurden 3 Ordner "C. D." 2017-2019 eingereicht; diese seien auch der VB übergeben worden.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 9. November 2022 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz), infolge eines Übernahmefehlers sei das satzbestimmende Einkommen für die Staatssteuer 2017 auf CHF 155'088 und für die Staatssteuer 2018 auf CHF 162'075 zu erhöhen. Das steuerbare und das satzbestimmende Einkommen für die direkte Bundessteuer sei für das Jahr 2017 auf CHF 156'000 und für das Jahr 2018 auf CHF 163'000 festzusetzen. Im Übrigen seien Rekurs und Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Dazu wird vor allem ausgeführt, entgegen der Abweichungsbegründungen in den Veranlagungen 2017 und 2018 sei das selbständige Einkommen für die Jahre 2017 und 2018 nur für die effektive Staatssteuer mit CHF 0 erfasst worden. Infolge eines Übernahmefehlers sei für das satzbestimmende Einkommen bei der Staatssteuer und für das effektive und satzbestimmende Einkommen bei der Bundessteuer fälschlicherweise die Selbstdeklaration übernommen worden. Dieser Übertragungsfehler sei durch den Einspracheentscheid entsprechend übertragen worden. Sodann hält die Vorinstanz an den bisherigen Ausführungen fest: Eigentliche Kontendetails seien nicht vorhanden, nur eine Aufstellung über alle Geschäftsfälle ohne Sortierung nach Aufwandart. Im 2017 seien die Details auch nicht nach Datum sortiert. Auf den Kontoauszügen der Credit Suisse und der Cembra seien zwar Belegnummern notiert, da die Kontendetails aber nicht nach Aufwandart sortiert seien, sei eine sinnvolle Überprüfung der Positionen in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht möglich. In den Übersichten "Accounts Receivables" seien in den Jahren 2017 und 2018 resp. in der Übersicht "Debitoren" im Jahr 2019 zudem beim Buchungstext jeweils nur "Payment" ohne weitere Details vermerkt. Weiter sei das Kleiderinventar Anlagevermögen und könne nicht als Warenaufwand herangezogen werden. Die Kosten für die Kleider seien anhand der eingereichten Listen und Belege nicht überprüfbar. Dass es laut Vertreterin keine Rolle spiele, ob der Wertverzehr auf den Kleidern als Abschreibung als Materialaufwand erfasst werde, sei irreführend und verstosse gegen das Gebot der Klarheit, da die Rekurrentin auch noch tatsächlichen Warenaufwand durch den Verkauf von Kleidern habe. Zudem sei nicht belegt, ob und wie viel vom ursprünglich deklarierten Materialaufwand Marketingaufwand sei. Die Bruttogewinnmarge 2017 sei nicht überprüfbar. Die negative Bruttogewinnmarge 2018 sei nicht plausibel, da ein Geschäftsinhaber seine Waren in der Regel nicht unter dem Einstandspreis verkaufe. Ein Kassenbuch existiere nicht. Da im 2018 auch ein Café geführt worden sei, müsse zumindest von einem kleinen Bargeldumsatz ausgegangen werden. Ob das Café im 2019 weitergeführt worden sei, gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Die Einstandspreise für die Kleider seien anhand der eingereichten Listen und Belege nicht überprüfbar. Das Warenlagerinventar entspreche nicht den Anforderungen der steuerlichen Aufzeichnungspflichten. Die Aufstellung über Aktiven und Passiven sei unvollständig, sie weise lediglich den Kleiderbestand aus. Im 2019 seien verschiedene Aktiven an die C. E. GmbH verkauft worden. Dieses Anlagevermögen erscheine nicht in der Übersicht über Aktiven und Passiven; es würden auch Belege fehlen. In den Jahren 2017-2019 würden die Listen über offene Debitoren und Kreditoren lediglich Kunden- und Lieferantennamen erzeigen. Das CS- und das Cembra-Konto, über welche der Zahlungsverkehr geflossen sei, würden nicht in der Aufstellung über Aktiven und Passiven erscheinen. Der Geldfluss könne nicht kontrolliert werden. Ohne vollständige Aufstellungen über Aktiven und Passiven sowie Privateinlagen und Privatentnahmen könne der Geldfluss nicht nachvollzogen werden. Die Buchführung sei unklar, unübersichtlich und deshalb nicht nachprüfbar. Daher müsse ihr die Beweiskraft aberkannt werden. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit habe mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können und es musste deshalb das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt werden.
2.3 Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 (Postaufgabe) beantragten die Rekurrenten die Gutheissung der Rechtsmittel. Dazu wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Es gebe kein permanentes Ladenlokal vor Ort mit einem Café. Dieses sei ein PopUp-Konzept gewesen, das im 2018 für einen Monat betrieben worden sei. Hauptsächlich werde ein Online-Shop geführt. Die Details im 2017 seien nach interner Referenz und nach Datum sortiert worden. Auf Wunsch wären die Details auch nach Aufwandart sortiert geliefert worden. Die Rekurrenten müssten keine Kontodetails vorlegen. In der Übersicht Account Receivables seien Datum, Gegenpartei und der Betrag enthalten und in der Ausgabenübersicht alle Ausgaben mit Empfänger, Beschreibung, Aufwandart und Betrag. Die Kleider seien die Waren der Rekurrenten und würden im Inventar geführt. Daher sei die Wertminderung der Kleider durch die Vermietung korrekterweise als Warenaufwand dargestellt worden. Gestützt auf die eingereichte P&L Übersicht sei der Bruttogewinn überprüfbar bzw. pro Monat ausgewiesen. Sämtliche Einnahmen des Cafés seien im Detail der Steuerverwaltung vorgelegt worden. Die Einnahmen aus der Vermietung würden über das Bankkonto bzw. die Kreditkarte erfolgen. Daher sei der Bargeldverkehr gering und nur auf einen Monat begrenzt gewesen. Die Kleider würden durch die Vermietung an Wert verlieren. Deshalb erfolge die Bewertung nach dem Vorsichtsprinzip zu den Einkaufskosten abzüglich Minderwert infolge Vermietung. Die meisten Kleider seien bereits im 2016 gekauft worden. Da dieses Jahr nicht Bestandteil der Steuerrevision gewesen sei, seien die Belege nicht eingereicht worden. Weil die Debitorenzahlungen zu 90 % per Kreditkarte erfolgen würden, seien Ende Jahr keine offenen Rechnungen vorhanden. Auch alle offenen Lieferantenrechnungen seien immer vor Jahresende bezahlt worden; deshalb seien die Werte korrekt mit CHF 0 eingesetzt. In den 3 Jahren seien nur wenige Transaktionen erfolgt. Zu sämtlichen Einnahmen und Ausgaben seien Belege vorhanden und in den Aufstellungen detailliert aufgeführt. Aufgrund der geringen Transaktionen und der ergänzenden Erklärungen sei die Buchführung überprüfbar.
Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten frist- und formgerecht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2. Im vorliegenden Fall stellt sich in erster Linie die Frage nach der Beweiskraft der eingereichten Buchhaltung. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen ihrer Steuererklärung die unterzeichnete Jahres-rechnung (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Anhang) der Bemessungsperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (§ 141 Abs. 2 StG, in der Fassung bis 31.12.2019; vgl. Art. 125 Abs. 2 DBG). Damit auf diese Unterlagen abgestellt werden kann, müssen sie formell und materiell richtig sein. Die Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, lückenlos, übersichtlich und klar verzeichnet und belegt sein (alt § 8 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum StG, BGS 614.12, in der Fassung bis 31.12.2019). Können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der Steuerpflichtigen berücksichtigen (statt vieler: Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6; vgl. KSG vom 25.10.2021, SGSTA.2021.13; BST.2021.13, E. 3.1, publ. unter gerichtsentscheide.so.ch). Bargeldverkehr bedingt Aufzeichnung in einer Form, die eine zuverlässige Erfassung und Kontrolle der Bareinnahmen erlaubt. Es sind deshalb jene Aufzeichnungen vorzunehmen, die zunächst eine korrekte Deklaration des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens möglich machen und sodann die allseitige Überprüfung durch die Steuerbehörden erlauben. Dies gilt auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr, die lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage Buch führen müssen (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR; vgl. KSG vom 22.2.2021, SGSTA.2020.35; BST.2020.28, E. 2.1, publ. unter gerichtsentscheide.so.ch).
Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person indes jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern aufheben (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 123 N 77).
3.1 Die Rekurrenten führen seit 2017 unter dem Namen "C. D." eine Einzelfirma; dabei verkaufen und vermieten sie Kleider. Teilweise wurde am Firmensitz in Y. auch ein Café betrieben. Geltend gemacht wurden vorab folgende Verluste: 2017: CHF -10'410; 2018: CHF -21'594; 2019: CHF -13'186. Die VB erachtete die Tätigkeit zuerst als Hobby, anerkannte dann aber eine selbständige Erwerbstätigkeit. Nach einer Buchprüfung wurde der Buchhaltung der Beweiswert abgesprochen und drei Jahreseinkommen wurden auf null festgelegt. Die Rekurrenten sind vor allem der Ansicht, dass ihre Buchhaltung den Ansprüchen von Art. 957 OR genüge.
3.2 Dem Revisionsbericht (Vorakten Nr. 23) kann entnommen werden, dass keine doppelte Buchhaltung geführt werde. Die Aufstellung über Aktiven und Passiven sei unvollständig, Kontendetails seien nicht vorhanden. Aufstellungen über den Kleiderbestand würden auch nicht existieren. Der Materialaufwand werde geschätzt. Eine Überprüfung sei mit angemessenem Aufwand nicht möglich. Es würden Belegnummern fehlen. Teilweise seien die Buchungen nicht nach Datum geordnet. Eine Überprüfung zwischen Buchung und Beleg sei damit nicht möglich. Es trifft zwar zu, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös unter CHF 500'000 lediglich über Einnahmen und Ausgaben Buch führen müssen (vgl. Art. 957 Abs. 2 OR). Auch sie müssen aber Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen einreichen (vgl. oben E. 2, Art. 125 Abs. 2 DBG). Solche Aufzeichnungen sind chronologisch fortlaufend geführte Aufschriebe über Geschäftsvorfälle. Für jeden Eintrag ist ein Belegnachweis zu erbringen. Auch der Bargeldverkehr ist zu erfassen (vgl. Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in Zweifel/Beusch, Hrsg., Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 125 N 31 f.). Weiter kann dem Revisionsbericht entnommen werden, dass die Aufstellungen unvollständig und Kontendetails nicht vorhanden sind. Eine Überprüfung war mit angemessenem Aufwand daher nicht möglich. Belege konnten zumindest im Jahr 2017 nicht zugeordnet werden (Vorakten Nr. 24, Ordner C. D. 2017). Ausserdem sind die Einkaufspreise der Waren nicht überprüfbar. Auch der Geldfluss konnte nicht kontrolliert werden. In der Buchhaltung sind überdies keine Bank- Kassakonti vorhanden. Ebenso wenig existiert ein Kassabuch. Die Bruttogewinnmargen sind sodann ungewöhnlich tief bzw. negativ im 2017 und 2018 bezüglich Café (Revisionsbericht). Dass nicht jeder Betrieb die durchschnittliche Bruttogewinnmarge erreichen kann, liegt auf der Hand. Da steuermindernde Tatsachen von den Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (vgl. oben E. 2 am Ende, Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77), wäre es Sache der Rekurrenten nachzuweisen, warum sie diese durchschnittliche Gewinnmarge nicht erzielen können (vgl. auch KSG vom 25.10.2021, a.a.O., E. 3.4). Aus der eingereichten P&L Übersicht geht dies nicht hervor. Anhand der Unterlagen und Angaben erfolgte die Revision gewissenhaft. Die Aufrechnungen der Vorinstanz sind demnach massvoll und daher nicht zu beanstanden. Sie war denn zur Ermessensveranlagung berechtigt (Art. 130 DBG, § 147 StG, je Abs. 2). Schliesslich ist gegen den Antrag der Vorinstanz auch nichts einzuwenden, wonach das satzbestimmende Einkommen für die Staatssteuern 2017 und 2018 sowie das steuerbare und das satzbestimmende Einkommen für die Bundessteuern 2017 und 2018 entsprechend zu erhöhen seien (vgl. oben, Sachverhalt, Ziff. 2.2); dass es sich dabei offenbar um Übertragungsfehler handelt von den Selbstdeklarationen bezüglich der geltend gemachten Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit, ist unbestritten geblieben.
Rekurs und Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind daher abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'293 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 293). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.
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Demnach wird erkannt: 1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 1'293 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt. Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben) - VB Olten-Gösgen (mit Akten) - KStA, Rechtsdienst - Finanzdepartement - Steuerregisterführer der EG - EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am:
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