Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2022.21: Verwaltungsgericht
Die Steuerpflichtigen A. + B. Y. reichten im November 2021 ihre Steuererklärung 2020 ein, in der sie effektive Liegenschaftsunterhaltskosten deklarierten. Die Veranlagungsbehörde akzeptierte jedoch nur die pauschalen Kosten und wies die Einsprache als verspätet ab. Die Rekurrenten gelangten daraufhin mit einem Rekurs ans Steuergericht, um die Korrektur der Veranlagung zu erreichen. Die Veranlagungsbehörde argumentierte, dass die Einsprachefrist versäumt wurde und kein Grund für eine Berichtigung vorliege. Das Steuergericht wies den Rekurs und die Beschwerde ab, und die Rekurrenten müssen die Gerichtskosten von CHF 500 tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2022.21 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Steuergericht |
Datum: | 12.09.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Rekurrenten; Einsprache; Veranlagung; Recht; Steuergericht; Entscheid; Rechtsmittel; Liegenschaft; Berichtigung; Einsprachefrist; Veranlagungen; Verfügung; Rekurs; Vorinstanz; Bundessteuer; Fehler; Frist; Staats; Olten-Gösgen; Liegenschaftsunterhalt; Schreibversehen; Eingabe; Entscheide; Handarbeit; Liegenschaftskosten; Veranlagungsbehörde; Datum; Steuerpflichtigen |
Rechtsnorm: | Art. 132 DBG ;Art. 133 DBG ;Art. 147 DBG ;Art. 150 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Richner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2021 |
Geschäftsnummer: | SGSTA.2022.21 |
Instanz: | Steuergericht |
Entscheiddatum: | 12.09.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_SG.2024.8 |
Titel: | Staats- und Bundessteuer 2020 |
Resümee: | Verfahren, Berichtigung, § 169 Abs. 1 StG, Art. 150 Abs. 1 DBG. In casu kein Fehler in der "Handarbeit", pauschale Liegenschaftskosten von der Veranlagungsbehörde akzeptiert, Einsprachefrist abgelaufen. |
Steuergericht Urteil vom 12. September 2022 Es wirken mit: Präsident: Müller Richter: Kellerhals, Roberti Sekretär: Hatzinger In Sachen SGSTA.2022.21; BST.2022.21 A. + B. Y.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2020
hat das Steuergericht den Akten entnommen: 1. Mit Datum vom 14. November 2021 reichten die Steuerpflichtigen A. + B. Y. die Steuererklärung 2020 ein. Darin deklarierten sie u.a. effektive Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 12'400 (Unterhalt) für ihre Liegenschaft GB X. Nr. 0001. Am 16. Dezember 2021 eröffnete die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2020 und liess lediglich den pauschalen Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zu. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen mit Datum vom 10. März 2022 Einsprache und beantragten die Berichtigung dieser Veranlagung. Am 16. März 2022 wies die VB die Einsprecher darauf hin, dass die Einsprache verspätet sei. Mit Verfügung vom 13. April 2022 trat die VB denn auf die Einsprache nicht ein, da die Rechtsmittelfrist verpasst worden sei.
2.1 Mit Rekurs vom 10. Mai 2022 (Postaufgabe) gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Dazu wurde angeführt, es gehe hier um ein Schreibversehen der VB beim Erfassen der effektiven Unterhaltskosten. Dieser Fehler bei der "Handarbeit" sei offensichtlich. Zudem fehle eine Begründung der VB. Die Rekurrenten verlangten, die Steuerveranlagung 2020 sei aufzuheben und die Sache zur Berichtigung an die VB zurückzuweisen durch das Steuergericht zu korrigieren.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2022 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, den Rekurrenten sei in den Details zur Veranlagung angezeigt worden, dass in Abweichung zur Selbstdeklaration veranlagt worden sei. Dass keine zusätzliche Abweichungsbegründung erfolgt sei, belege nicht, dass beabsichtigt gewesen sei, die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zuzulassen. Die Rekurrenten hätten die Veranlagung innerhalb der Einsprachefrist selber prüfen prüfen lassen können. Ein Grund für ein Berichtigungsverfahren liege hier nicht vor. Zudem könne die Einsprachefrist nicht wiederhergestellt werden. Ausserdem sei auch kein Revisionsgrund gegeben.
Dazu ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Die Rekurrenten haben nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus der Eingabe geht aber hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) erheben wollten. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten wurde die Eingabe form- und auch fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Vom Grundsatz her sind rechtliche Schritte nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich; dies liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem Prinzip. Ist eine Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels abgelaufen, wird ein Entscheid rechtskräftig. Hier geht es um Veranlagungsverfügungen, die nach § 149 Abs. 1 und 2 StG sowie Art. 132 Abs. 1 DBG innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet schriftlich mit Einsprache angefochten werden können.
2.2 Dass die umstrittenen Veranlagungen am 16. Dezember 2021 eröffnet wurden, haben die Rekurrenten nicht bestritten. Da sie erst mit Datum vom 10. März 2022 eine Berichtigung der Veranlagungen verlangt haben, ist die 30-tägige Einsprachefrist offensichtlich nicht eingehalten worden. Dies haben die Rekurrenten ebenso wenig bestritten; Hinderungsgründe, innert Frist zu handeln, im Sinne von § 137 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 DBG - Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit andere erhebliche Gründe - wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist daher auf die als Einsprache behandelte Eingabe vom 10. März 2022 infolge Fristablaufs nicht eingetreten. Zudem hat sie die Argumentation der Rekurrenten abgelehnt, wonach die Voraussetzungen für eine Berichtigung der definitiven Veranlagungen nicht erfüllt seien.
3. Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert 5 Jahren seit Eröffnung auf Antrag von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind (§ 169 StG; Art. 150 DBG, je Abs. 1). Mit einer solchen Berichtigung sollen Verfügungen und Entscheide, die den wirklichen Willen der Steuerbehörde infolge Erklärungsfehlers nicht richtig wiedergeben, möglichst informell korrigiert werden. Berichtigt werden können somit Fehler, die im Zusammenhang mit einem handwerklichen Vorgang begangen werden; nicht zu berichtigen sind dagegen Irrtümer, die auf einem fehlerhaften Entscheidungsvorgang bei der Behörde beruhen (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 159 N 2 und 4; vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 11; 2013 Nr. 15; siehe auch Urteil des Bundesgerichts BGer vom 24.2.2012, 2C_519/2011).
4.1 Im konkreten Fall haben die Rekurrenten Kosten von CHF 12'400 als Gebäudeunterhalt geltend gemacht. Die VB hat dagegen nur die pauschalen Liegenschaftskosten akzeptiert; begründet wurde dies aber nicht weiter. Nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist haben die Rekurrenten wie erwähnt eine diesbezügliche Korrektur verlangt; die VB ist vorab wegen Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten. In den vorliegenden Rechtsmitteln wird vor allem geltend gemacht, es liege ein Kanzleifehler vor. Die VB geht demgegenüber von einem Beurteilungsfehler aus.
4.2 Kanzleifehler bzw. Schreibversehen sind wie gesehen (vgl. oben, E. 3) Fehler, die nicht in der Willensbildung liegen, sondern in der "Handarbeit", mithin Ablese-, Übertragungs- Kommafehler etc.). Fehlerhafte Entscheide der VB können nur im Einspracheverfahren korrigiert werden. Die Beurteilung, ob nur die pauschalen Liegenschaftskosten akzeptiert werden die ausgewiesenen und belegten Kosten, obliegt der Beurteilung der VB. Hier wurde entschieden, lediglich die pauschalen Kosten zu akzeptieren. Ob dieser Entscheid richtig falsch war, kann nur im ordentlichen Rechtsmittelverfahren überprüft werden. Hier haben die Rekurrenten die Frist verpasst, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.
4.3 Was die Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid auch festgehalten, dass ein Rechnungsfehler ein Schreibversehen nicht vorliege, da es sich hier um eine Falschbeurteilung handle. Dagegen ist nichts einzuwenden. Zwar ist die Änderung einer Verfügung auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft möglich (vgl. KSGE 2005 Nr. 10 E. 2; siehe auch KSGE 2011 Nr. 11). Liegt lediglich ein Schreib- Rechnungsfehler zugrunde, kann die Verfügung wie gesehen ohne weiteres berichtigt werden; sonst kann nur unter erschwerten Bedingungen auf die Verfügung zurückgekommen werden, in der Regel in einem Revisionsverfahren (vgl. BGer vom 24.2.2012, a.a.O., E. 3.3). Wie aufgezeigt, liegt hier entgegen der Ansicht der Rekurrenten kein Kanzleifehler vor. Ein massgeblicher Erklärungsfehler lag den Veranlagungen offensichtlich nicht zugrunde (vgl. auch BGer vom 24.2.2012, a.a.O., E. 3.4), da die umstrittenen effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten bewusst nicht zum Abzug zugelassen wurden; die angefochtenen Veranlagungen entsprachen damit dem wirklichen Willen der VB. Die Vorinstanz war daher entgegen der Ansicht der Rekurrenten nicht befugt, die Veranlagungen vom 16. Dezember 2021 gestützt auf § 169 Abs. 1 StG zu ersetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einsprachefrist abgelaufen war. Insofern fehlt es an einer Grundlage dafür, dass die Rekurrenten eine Änderung der Veranlagungen verlangen können; sie hätten innert der Einsprachefrist ihre Rügen vorbringen sollen. Deshalb ist auch eine Revision wegen Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen entscheidender Beweismittel (§ 165 und Art. 147 DBG, je Abs. 1 lit. b) nicht zu rechtfertigen. Dass die Vorinstanz auf die Einsprache nicht eingetreten ist, ist somit nicht zu beanstanden.
Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 Gebührentarif (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag).
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Demnach wird erkannt: 1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt. Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben) - VB Olten-Gösgen (mit Akten) - KStA, Rechtsdienst - Finanzdepartement - Steuerregisterführer der EG - EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: |
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