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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SGSTA.2022.10)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2022.10: Verwaltungsgericht

Das Steuergericht hat über den Fall SGSTA.2022.10 betreffend Staats- und Bundessteuer 2020 entschieden. Die Steuerpflichtigen A. und B. Z. reichten ihre Steuererklärung 2020 verspätet ein, woraufhin die Veranlagungsbehörde eine Veranlagung nach Ermessen vornahm. Trotz Einsprache der Steuerpflichtigen trat die Veranlagungsbehörde nicht ein, da keine Fristwiederherstellungsgründe vorlagen. Ein Vertreter der Steuerpflichtigen legte Rekurs und Beschwerde ein, wobei er sich auf Aktenkenntnis und -besitz berief. Das Steuergericht prüfte die Vertretungssituation und entschied, dass der Vertreter bevollmächtigt war, da die Steuerpflichtigen die Replik fristgerecht einreichten. Das Steuergericht wies die Akten zur materiellen Prüfung der Einsprache an die Veranlagungsbehörde zurück, ohne Kosten zu erheben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SGSTA.2022.10

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2022.10
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Steuergericht
Verwaltungsgericht Entscheid SGSTA.2022.10 vom 12.09.2022 (SO)
Datum:12.09.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Vertreter; Rekurrent; Rekurrenten; Vollmacht; Einsprache; Steuergericht; Frist; Steuererklärung; Rechtsmittel; Vertretung; Umstände; Solothurn; Akten; Zustellung; Veranlagung; Vertretungsverhältnis; Umständen; Bundessteuer; B-Post; Steuerpflichtigen; Eingabe; Verfügung; Staat; Person; Staats; Verfahren; Veranlagungsbehörde; Ermessen; Vorinstanz
Rechtsnorm: Art. 110 DBG ;Art. 117 DBG ;Art. 132 DBG ;
Referenz BGE:114 III 51;
Kommentar:
Richner, Hand zum DBG, Art. 117 DBG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts SGSTA.2022.10

 
Geschäftsnummer: SGSTA.2022.10
Instanz: Steuergericht
Entscheiddatum: 12.09.2022 
FindInfo-Nummer: O_SG.2024.6
Titel: Staats- und Bundessteuer 2020

Resümee:

Verfahren, Vertretung, Einsprachefrist, Zustellung, § 133 Abs. 3, § 149 Abs. 2 StG; Art. 117 Abs. 2, Art. 132 Abs. 1 DBG.
Aktenbesitz ungenügend für vertragliches Vertretungsverhältnis; B-Post Zustellungen durch die Veranlagungsbehörde ohne Zustellnachweis, Einsprachefrist zugunsten der Steuerpflichtigen gewahrt.

 

Steuergericht

Urteil vom 12. September 2022

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Kellerhals, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2022.10; BST.2022.10

A. und B. Z.

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde Solothurn

 

betreffend Staats- und Bundessteuer 2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1  Da die Steuerpflichtigen A. und B. Z. nach entsprechender Mahnung und Ordnungsbusse die Steuererklärung 2020 nicht eingereicht hatten, nahm die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn am 19. August 2021 für die Steuerperiode 2020 eine Veranlagung nach Ermessen vor. Am 24. November 2021 reichten die Steuerpflichtigen die Steuererklärung 2020 ein. Die VB ersuchte die Einsprecher mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 um Angabe der Gründe für die verspätete Eingabe. Am 3. Januar 2022 erfolgte die Rückäusserung eines Vertreters der Steuerpflichtigen. Dazu nahm die VB am 27. Januar 2022 Stellung. Am 22. Februar 2022 traf eine weitere Rückäusserung des Vertreters bei der VB ein.

 

1.2  Mit Verfügung vom 2. März 2022 trat die VB Solothurn auf die Einsprache nicht ein infolge Fristversäumnis. Ein Revisionsgrund liege ebenso wenig vor. Da es sich um ein Ehepaar handle und beide Ehepartner die gleichen Rechte und Pflichten hätten, hätte die Ehefrau die Einsprachefrist einhalten können bzw. müssen, falls es dem Ehemann aus den geltend gemachten gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Zudem liege keine Steuervollmacht Vertretungsvollmacht vor. Auch aus dieser Sicht sei kein gesetzlich verankerter Fristwiederherstellungsgrund gegeben.

 

 

2.1  Mit Eingabe vom 31. März 2022 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung gelangte ein Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Der Vertreter legitimierte sich durch "Aktenkenntnis und -besitz". Es sei richtig, dass die Steuererklärung 2020 der Rekurrenten zu spät eingereicht und ein Fristerstreckungsgesuch unzeitig erfolgt sei. Der Rekurrent habe einen Arbeitsunfall erlitten und einer seiner Söhne einen Sportunfall. Der Vertreter sei während mehreren Monaten aus gesundheitlichen Gründen ausgefallen. Zudem sei dieser seit einigen Jahren im Rentenalter. Die Rekurrenten seien administrativ nicht geschult. Die Ehefrau sei ausserdem im fremdsprachigen Ausland aufgewachsen. Der Ehemann sei seit vielen Jahren als kompetenter Berufsmann im technisch-handwerklichen Bereich tätig und die Ehefrau im Pflegebereich. Die vom Staat verlangten Leistungen würden über den persönlichen Möglichkeiten der Rekurrenten liegen. Diese hätten ein Einfamilienhaus für den Eigenbedarf erworben, welches sie unter anderem durch Eigenarbeiten renovieren würden. Dass die Liegenschaftsinvestitionen steuerlich nicht berücksichtigt würden, sei für die Rekurrenten eine untragbare finanzielle Mehrbelastung. Die Verspätung sei nicht aus Gleichgültigkeit entstanden, sondern aufgrund der genannten Umstände. Es wurde darum ersucht, die Situation der Rekurrenten zu berücksichtigen und diesen "entgegenzukommen." Die Rekurrenten seien bestens integriert und sehr fleissige Bewohner des Kantons Solothurn.

 

2.2  Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2022 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) Nichteintreten auf Rekurs und Beschwerde. Eventualiter seien die Rechtsmittel gutzuheissen und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dazu wurde vor allem ausgeführt, es seien nicht alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt, womit die Rechtsmittel unzulässig seien. Gegebenenfalls sei die Frist zur Einreichung der Einsprache als gewahrt zu betrachten, wenn die Steuererklärung vom 24. November 2021 gegen die am 12. November 2021 gemahnte Ermessensveranlagung als eingegangen gelte. Damit hätte die VB auf die Einsprache eintreten müssen. Die Rechtsmittel wären dann begründet.

 

Dazu ist von den Rekurrenten bzw. ihrem Vertreter keine Stellungnahme mehr beim Steuergericht eingelangt.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Aus der Eingabe vom 31. März 2022 (Postaufgabe) geht hervor, dass die Rekurrenten bzw. ihr Vertreter Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) eingereicht haben. Praxisgemäss wird die Eingabe dementsprechend entgegengenommen. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Ob die fristgerechte Eingabe in Bezug auf das Vertretungsverhältnis auch formgerecht erfolgt und darauf einzutreten ist, ist nachstehend zuerst zu beurteilen.  

 

 

2.1  Der vertragliche Vertreter hat sich durch eine rechtsgültige Bevollmächtigung auszuweisen. Der Ausweis kann in der Steuererklärung selbst enthalten sein, in dem die steuerpflichtige Person dort einen Vertreter bezeichnet. Das Vertretungsverhältnis kann formlos und damit auch stillschweigend begründet werden. Letzteres kann sich aus den vom Vertretenen geschaffenen gebilligten Umständen ergeben, mithin Anscheinsvollmacht, Duldungsvollmacht, so etwa, wenn die steuerpflichtige Person wissentlich duldet, dass ein anderer am Verfahren als ihr Vertreter auftritt. Fehlt es aber an einer klaren schriftlichen Vollmacht, so darf ein Vertretungsverhältnis angesichts des Steuergeheimnisses (Art. 110 DBG; § 128 StG) nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung der steuerpflichtigen Person auf Bevollmächtigung einer Drittperson ergibt. Allein aus dem Umstand, dass eine Drittperson zur Erteilung von Auskünften an die Steuerbehörde ermächtigt wurde, kann aber noch nicht auf ein Vertretungsverhältnis geschlossen werden. Kann die Behörde aus den Umständen auf ein Vertretungsverhältnis schliessen, darf sie sich auf dessen Bestehen verlassen, muss es aber nicht. Sie ist demnach berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine schriftliche Vollmachtsurkunde zu verlangen (Art. 117 Abs. 2 DBG; vgl. § 133 Abs. 3 StG). Die schriftliche Vollmacht soll der zuständigen Behörde die Überprüfung ermöglichen, dass tatsächlich ein Vertretungsverhältnis besteht und der Bevollmächtigte nach dem Willen des Auftraggebers handelt. Es gilt die gesamten Umstände zu würdigen: Liegt keine schriftliche Vollmacht vor, lässt sich aber aus andern Umständen herleiten, dass sich die steuerpflichtige Person durch den Vertreter vertreten lassen will, ist insbesondere ein Nichteintreten auf ein Rechtsmittel ein unzulässiger überspitzter Formalismus. Hat ein Vertreter ohne Vollmacht gehandelt, werden die früheren Rechtshandlungen wirksam, wenn sie die steuerpflichtige Person nachträglich ausdrücklich stillschweigend z.B. durch Einreichen einer schriftlichen Vollmacht genehmigt (vgl. zum Ganzen Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 117 N 9 ff.).

 

2.2  Die vorliegenden Rechtsmittel reichte ein Vertreter ohne Vollmacht ein. Daher verlangte das Steuergericht mit Verfügung vom 25. April 2022 eine Vollmacht. Diese wurde innert Frist nicht eingereicht. Die Vorinstanz verlangt hier Nichteintreten auf die Rechtsmittel, weil keine Vollmacht vorliege, eventualiter Rückweisung der Sache. Das Steuergericht setzte mit Verfügung vom 24. Mai 2022 den Rekurrenten, nicht dem Vertreter Frist zur Replik bis 15. Juni 2022. An diesem Datum wurde die Vollmacht eingereicht und eine Fristerstreckung verlangt zur Einreichung der Replik. Diese wurde indessen nicht mehr abgegeben.

 

2.3  Eine Stellvertretung kann grundsätzlich durch schriftliche Vollmacht begründet werden. Sie kann sich wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1) aber auch aus den Umständen ergeben als Anscheins- Duldungsvollmacht. Im vorliegenden Fall macht der Vertreter in der Rechtsschrift geltend, er weise sich durch Aktenkenntnis und -besitz aus. Dies ist heikel. Aufgrund des Steuergeheimnisses (§ 128 StG; Art. 110 DBG) darf das Steuergericht nicht ohne weiteres auf ein Vollmachtverhältnis schliessen. Daher hat das Gericht wie erwähnt am 25. April 2022 eine schriftliche Vollmacht verlangt. Innert Frist ist keine Vollmacht eingetroffen. Das Steuergericht hätte dann das vorliegende Verfahren abschreiben können, hat dieses aber mit den Rekurrenten fortgesetzt. Am 15. Juni 2022 ist die Vollmacht mit Verspätung beim Steuergericht eingetroffen. Aufgrund der Umstände, mithin Einreichung der Steuererklärung 2020 mittels eTax, Aktenbesitz, verspätete schriftliche Vollmacht muss hier davon ausgegangen werden, dass der Vertreter bevollmächtigt war. Daher ist auf die wie erwähnt fristgerecht eingereichten Rechtsmittel einzutreten.

 

 

3.1  Gegen eine Ermessensveranlagung kann innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit erhoben werden. Die Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen. Sie ist zudem schriftlich bei der verfügenden Behörde einzureichen (vgl. § 149 Abs. 1, 2 und 4 StG; Art. 132 Abs. 1 und 3 DBG). Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist namentlich bei der VB eingelangt ist. Diese trägt demgegenüber unbestrittenermassen die Beweislast für die Zustellung der Veranlagung (vgl. etwa Bundesgerichtsentscheid BGE 114 III 51 E. 3c).

 

3.2  Im konkreten Fall haben die Rekurrenten die Steuererklärung 2020 nicht eingereicht. Sie wurden daher am 21. Mai 2021 gemahnt und am 6. August 2021 mit CHF 100 gebüsst. Mit B-Post vom 19. August 2021 erfolgte durch die VB Solothurn die Veranlagung nach Ermessen. Mit Datum vom 15. Oktober 2021 reichte ein Vertreter ohne Vollmacht ein Fristerstreckungsgesuch ein betreffend die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020. Dieses Gesuch wurde mit B-Post Brief vom 19. Oktober 2021 abgelehnt. Am 12. November 2021 erfolgte eine 2. Mahnung betreffend die Staats- und Bundessteuer 2020, welche mit A-Post plus zugestellt wurde. Am 24. November 2021 (Postaufgabe) wurde die Steuererklärung 2020 eingereicht. Diese wurde als Einsprache entgegengenommen (Brief VB vom 16.12.2021). In der Folge wurde mit Verfügung vom 2. März 2022 auf die Einsprache infolge Fristversäumnis nicht eingetreten. Ein Revisionsgrund liege auch nicht vor.

 

3.3  Am 12. November 2021 erfolgte mit der 2. Mahnung per A-Post plus erstmals unstrittig eine beweisbare Zustellung an die Rekurrenten. Die Zustellung der diversen Schreiben mittels B-Post kann ebenso unstreitig nicht nachgewiesen werden. Die erste Reaktion der Rekurrenten war die am 24. November 2021 eingereichte Steuererklärung 2020. Auch aus diesen Umständen ergibt sich nicht, dass die B-Post Schreiben die Rekurrenten wirklich erreicht haben. Es ist zugunsten der Rekurrenten, in einer grosszügigen Beurteilung daher davon auszugehen, dass die Steuererklärung 2020 fristgerecht eingereicht wurde. Auf die Einsprache hätte daher eingetreten werden müssen. Die Akten sind damit im Sinne des Eventualantrags der Vorinstanz an diese zurückzuweisen zur materiellen Prüfung der Einsprache.

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist mangels Antrags nicht zuzusprechen.

 

 

 

****************


 

Demnach wird erkannt:

1.    Rekurs und Beschwerde werden gutgeheissen und die Akten an die Veranlagungsbehörde Solothurn zurückgewiesen zur materiellen Prüfung der Einsprache.

2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

 

 

Expediert am:



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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