Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2021.9: Verwaltungsgericht
Das Steuergericht hat entschieden, dass die Solidarhaftung der Ehegatten für die Steuer nur teilweise aufgehoben wird, da der Steuerpflichtige zahlungsunfähig ist. Es gab Einsprüche und Beschwerden bezüglich der Zahlungen für die Steuerperioden 2017-2019, da der Steuerpflichtige und seine Ehefrau getrennt leben. Das Gericht entschied, dass die Zahlungen nach dem effektiven Trennungsdatum aufgeteilt werden müssen. Der Rekurrent hat erfolgreich Einspruch erhoben und die Zahlungen wurden ihm zugesprochen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2021.9 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Steuergericht |
Datum: | 28.06.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Steuer; Rekurrent; Zahlung; Steuergericht; Bundessteuer; Zahlungen; Ehegatte; Ehegatten; Steuerperiode; Ehefrau; Rekurrenten; Staat; Recht; SGSTA; Staats; Aufhebung; Solidarhaft; Apos; Entscheid; Steueramt; Solidarhaftung; Vorinstanz; Rekurs; Umzug; Steuerpflicht; Mithaftung; Müller; Akten; Steuerperioden |
Rechtsnorm: | Art. 13 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Richner, Hand zum DBG, Art. 13 DBG, 2015 |
Geschäftsnummer: | SGSTA.2021.9 |
Instanz: | Steuergericht |
Entscheiddatum: | 28.06.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_SG.2022.19 |
Titel: | Staats- und Bundessteuer (2017-2019) |
Resümee: | Steuerpflicht, Mithaftung der Ehegatten für die Steuer, § 19 Abs. 1 StG, Art. 13 Abs. 1 DBG. In casu früherer Auszug des Ehemanns aus der ehelichen Wohnung, Anrechnung sämtlicher Steuerzahlungen an ihn. |
Steuergericht Urteil vom 28. Juni 2021 Es wirken mit: Präsident: Th. A. Müller Richter: D. S. Müller, Roberti Sekretär: Hatzinger In Sachen SGSTA.2021.9; BST.2021.9 A. Y.
gegen
betreffend Staats- und Bundessteuer (2017-2019) hat das Steuergericht den Akten entnommen: 1. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 ersuchte der Steuerpflichtige A. Y. um Aufhebung der Solidarhaftung für die Steuerperioden 2017-2019, da er zahlungsunfähig sei. Am 20. Oktober 2020 forderte ihn das kantonale Steueramt auf, ergänzende Unterlagen einzureichen. Da die Steuerperioden 2018 und 2019 noch nicht rechtskräftig veranlagt seien, könne nur für die Steuerperiode 2017 eine Aufhebung der Solidarhaftung geprüft werden. Am 27. Oktober 2020 reichte der Steuerpflichtige die verlangten Unterlagen ein. Am 3. November 2020 wurde er aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. In der Folge kam es zu einem E-Mailverkehr zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Steueramt.
Am 10. Dezember 2020 erging die Verfügung betreffend die Aufhebung der Solidarhaftung. Für die Steuerperiode 2017 wurde die Zahlungsunfähigkeit bejaht, weil der Steuerpflichtige seine selbständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben habe und nur noch von seinem AHV-Einkommen lebe. Damit liege sein Einkommen unter dem Existenzminimum, was zu einer Aufhebung der Solidarhaftung führe. Betreffend die Steuerperioden 2018 und 2019 wurde mangels Rechtskraft dieser Steuern auf das Gesuch nicht eingetreten. Was die Periode 2018 anbelange, sei eine Einsprache des Steuerpflichtigen hängig, die Periode 2019 sei bisher erst provisorisch veranlagt.
Gegen diese Verfügung erhob der Steuerpflichtige am 18. Dezember 2020 Einsprache. Er machte v.a. geltend, seinen Anteil an den Steuern bereits bezahlt zu haben; er legte eine Zusammenstellung der angeblich geleisteten Zahlungen bei sowie entsprechende Kontoauszüge. Da die meisten dieser Zahlungen nach Ansicht des Steueramts vor der Trennung von der Ehefrau erfolgt seien, wurde die Einsprache mit Verfügung vom 9. Februar 2021 betreffend die direkte Bundessteuer 2017 nur teilweise gutgeheissen und betreffend die Staatssteuer 2017 abgewiesen. Dagegen gelangte B. Y., die Ehefrau des Steuerpflichtigen, mit Eingabe vom 12. März 2021 an das Kantonale Steuergericht (Parallelverfahren SGSTA.2021.10; BST.2021.10).
2. Mit Einspruch vom 1. März 2021 (Postaufgabe) gegen die Verfügung vom 9. Februar 2021 gelangte auch der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht. Der Rekurrent machte geltend, seit dem 1. Juni 2020 getrennt zu leben; er verwies auf seinen Mietvertrag. Der Umzugstermin sei bereits im Mai 2020 gewesen. Gleichzeitig lege er nochmals die Beweise für die Zahlungen vom 30. Juni 2020 bei. Der Rekurrent ersuchte um nochmalige Prüfung der Angelegenheit.
Mit Vernehmlassung vom 25. März 2021 beantragte das kantonale Steueramt (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Die Ehefrau des Rekurrenten sei zu einer Stellungnahme einzuladen. Eventuell seien die Verfahren SGSTA.2021.9; BST.2021.9 und SGSTA.2021.10; BST.2021.10 zu vereinigen. Dazu wurde v.a. ausgeführt, der Rekurrent habe sich per 15. Juli 2020 von seiner Ehefrau getrennt. Sämtliche vor diesem Datum geleisteten Zahlungen seien den Ehegatten je in dem Umfang angerechnet worden, in dem sie auch für die Steuern haften würden. Massgebend für die Trennung sei nicht ein Mietvertrag, sondern das effektive Auszugsdatum aus der ehelichen Wohnung; dieses sei hier der 15. Juli 2020. Somit sei auch die vom Rekurrenten geltend gemachte Zahlung vom 30. Juni 2020 den Ehegatten je anteilig ihrem Haftungsumfang anzurechnen; denn auch diese Zahlung sei vor der Trennung geleistet worden.
Mit Stellungnahme vom 27. April 2021 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent fest, dass der effektive Auszug aus der ehelichen Wohnung am 1. Juni 2020 erfolgt sei; er verwies auf entsprechende Dokumente. Dass der Ehefrau keine vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei, treffe nicht zu. Der Rekurrent ersuchte um Überprüfung der Angelegenheit.
Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Der Rekurrent hat Einspruch erhoben. Aus der Eingabe geht indes hervor, dass er Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) einreichen wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Einsprache daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die Eingabe form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2. Gemäss § 19 Abs. 1 Satz 1 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG haften die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die Gesamtsteuer. § 19 Abs. 1 Satz 2 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG halten fest, dass jeder Ehegatte jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Daraus ergibt sich, dass die Solidarhaft der Ehegatten entweder entfällt, wenn die Ehe - faktisch rechtlich - getrennt wird wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist. Art. 13 Abs. 2 DBG sieht sodann für die direkte Bundessteuer vor, dass bei rechtlich tatsächlich getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Solidarschulden entfällt (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 1 E. 2; vgl. auch Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 13 N 7).
Vor der Trennung durch einen steuerpflichtigen Ehegatten an die Steuerschuld für eine Steuerperiode, in welcher die Gatten noch gemeinsam zu veranlagen waren, geleistete Beträge sind den Pflichtigen nach Aufhebung der solidarischen Haftung grundsätzlich anteilsmässig im Verhältnis der in der Haftungsverfügung festgelegten Aufteilung der Gesamtsteuerschuld anzurechnen (vgl. Der Steuerentscheid StE 2006 B 13.5 Nr. 5). Bevor indes auf das Vermögen eines solidarisch Mithaftenden gegriffen werden kann, muss die entsprechende Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sein; erst die rechtskräftige Veranlagungsverfügung setzt den Betrag der solidarischen Mithaftung ziffernmässig exakt fest (vgl. Thomas A. Müller, Die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, Diss. Bern 1999).
3.1 Im konkreten Fall verlangte der Rekurrent die Aufhebung der solidarischen Mithaftung für die Steuerperioden 2017-2019 wegen Zahlungsunfähigkeit. Das Gesuch für das Jahr 2017 wurde teilweise gutgeheissen betreffend direkte Bundessteuer. Auf die Gesuche für die Jahre 2018 und 2019 wurde indessen nicht eingetreten, weil diese Perioden noch nicht veranlagt gewesen seien. Für die Staatssteuer 2017 wurden anhand der Angaben und Unterlagen rund CHF 7'481 bezahlt und für die direkte Bundessteuer 2017 rund CHF 4'493. Da sich das Ehepaar Y. am 15. Juli 2020 getrennt habe, rechnete die Vorinstanz nur Zahlungen nach diesem Datum vollumfänglich dem zahlenden Ehemann an. Demgegenüber macht der Rekurrent hier v.a. geltend, bereits per 1. Juni 2020 ausgezogen zu sein. Die Zahlungen betreffend das Jahr 2017 seien daher ihm anzurechnen.
3.2 Den Akten des Rekurrenten kann entnommen werden, dass der Umzug am 29. Mai 2020 stattgefunden hat. Auf diesen Zeitpunkt wurde das Umzugsunternehmen bestellt (Umzugsrechnung, Replikbeilage 1). Auch der Vermieter bestätigt dies (Replikbeilage 4). Zudem wird dieses Umzugsdatum von der Ehefrau des Rekurrenten nicht bestritten. Demzufolge können entgegen der Ansicht der Vorinstanz alle Zahlungen in den Beträgen von CHF 7'480.90 (Staat 2017) und CHF 4'493.40 (Bund 2017) dem Ehemann zugesprochen werden. Die Ehefrau des Rekurrenten hat denn nicht geltend gemacht, selbst entsprechende Beträge bezahlt zu haben (Parallelverfahren SGSTA.2021.10; BST.2021.10). Rekurs und Beschwerde erweisen sich demnach als begründet und sind somit gutzuheissen. Die Sache ist zu neuem Entscheid betreffend Haftungsumfang an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben.
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Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung von Rekurs und Beschwerde werden die Zahlungen für die Staatssteuer 2017 von CHF 7'480.90 und für die direkte Bundessteuer 2017 von CHF 4'493.40 dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zugesprochen. Die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben) - KStA, Recht und Aufsicht (mit Akten) - VB Solothurn - Finanzdepartement - Steuerregisterführer EG - EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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