Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2021.34: Verwaltungsgericht
Das Steuergericht hat in einem Fall betreffend Staats- und Bundessteuer 2013 entschieden, dass Spesen ohne Kostenersatzcharakter zu den Einkünften hinzugerechnet werden müssen, da der massgebliche Grenzwert überschritten wurde. Das Bundesgericht hob einen früheren Entscheid auf und wies den Fall zur Neubeurteilung zurück. Es wurde festgestellt, dass die Steuerumgehung nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte. Die Rekurrenten reichten Unterlagen ein, um die Spesen als Kostenersatz zu legitimieren, jedoch wurden diese nicht als solche anerkannt. Letztendlich wurden Rekurs und Beschwerde abgewiesen, die Gerichtskosten von CHF 2'000 wurden den Rekurrenten auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2021.34 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Steuergericht |
Datum: | 20.06.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Steuer; Rekurrenten; Apos; Spesen; Kunden; Beleg; Bundesgericht; Steuerumgehung; Pauschalspesen; Steuergericht; Umsatz; Kostenersatzcharakter; Steuerpflichtigen; Zusammenhang; Unterlagen; Belege; Kanton; Betrag; Urteil; Umsätze; Rechnung; Sachverhalt; ätten |
Rechtsnorm: | Art. 37a DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | SGSTA.2021.34 |
Instanz: | Steuergericht |
Entscheiddatum: | 20.06.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_SG.2024.18 |
Titel: | Staats- und Bundessteuer 2013 |
Resümee: | Einkommen, Steuerberechnung, kleine Arbeitsentgelte, § 47bis StG, Art. 37a DBG. In casu Spesen ohne Kostenersatzcharakter, massgeblicher Grenzwert im vereinfachten Abrechnungsverfahren überschritten. |
Steuergericht Urteil vom 20. Juni 2022 Es wirken mit: Präsident: Müller Richter: Kellerhals, Roberti Sekretär: Hatzinger In Sachen SGSTA.2021.34; BST.2021.30 v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein
betreffend Staats- und Bundessteuer 2013
hat das Steuergericht den Akten entnommen: 1. Mit Urteil vom 22. Februar 2021 (SGSTA.2019.52; BST.2019.48) wies das Kantonale Steuergericht (KSG) Rekurs und Beschwerde der Steuerpflichtigen A und B X (nachfolgend auch Rekurrenten) gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungs-behörde (VB) Dorneck-Thierstein (Vorinstanz) vom 15. Juli 2019 betreffend Staats- und Bundessteuer 2013 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass hier Steuerumgehung vorliege und die Rekurrenten das geltend gemachte vereinfachte Abrechnungsverfahren (VAV) zu Unrecht in Anspruch genommen hätten. Daher wurde offengelassen, ob das VAV schon infolge Überschreitung der massgeblichen Einkommensgrenze von CHF 21'060 überhaupt zum Zuge gelangen kann.
2. Mit Urteil vom 6. Oktober 2021 (2C_305/2021; Posteingang: 2.11.2021) hiess das Bundes-gericht (BGer) die gegen den Steuergerichtsentscheid vom 22. Februar 2021 erhobene Beschwerde der Steuerpflichtigen gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das KSG zurück. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, von einer Steuerumgehung könne hier aufgrund der Feststellungen des KSG nicht ausgegangen werden (BGer, E. 5.2). Ohne weitere Abklärungen lasse sich nicht feststellen, ob es den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessener und mit weniger administrativem Aufwand verbunden gewesen wäre, wenn die Steuerpflichtigen nicht von den beiden vom Ehemann beherrschten Gesellschaften, der C GmbH (C) mit Sitz in D und der E Schweiz GmbH (E) mit Sitz in F, sondern nur von einer Gesellschaft angestellt gewesen wären und ob es einfacher gewesen wäre, ihre Leistungen unter den beiden Gesellschaften abzurechnen (BGer, E. 5.3.1). Weiter sei ungeklärt, ob die Sachdarstellung der Steuerpflichtigen überhaupt zutreffe, wonach die E v.a. dazu bestimmt gewesen sei, ein neues Kundensegment zu bearbeiten, mithin Kunden mit Sitz ausserhalb des von der C bearbeiteten Raumes Nordwestschweiz, und ein allfällig beim neuen Kundenkreis gegenüber den bisherigen Kunden erhöhtes Inkassorisiko in einer eigenen Gesellschaft zu situieren. Gewisse Indizien dürften für sich alleine für die Annahme einer Steuerumgehung kaum ausreichen, solange sich zeigen lasse, dass die Steuerpflichtigen tatsächlich für die E tätig geworden seien und diese eigene Umsätze generiert habe (BGer, E. 5.3.2). Insgesamt sei die Sachverhaltsfeststellung durch das KSG mit Blick auf die Frage der Steuerumgehung offensichtlich unvollständig, auch wenn das KSG einzelne Indizien für eine Steuerumgehung angeführt habe. Daher sei die Sache zu weiteren Untersuchungen an das KSG zurückzuweisen (BGer, E. 5.3.3). Sodann sei hier von Interesse, ob die Steuerpflichtigen unselbständige Erwerbseinkünfte oberhalb des massgeblichen Schwellenwerts von CHF 21'060 erzielt hätten, d.h., ob ihnen nebst dem abgerechneten Lohn in dieser Höhe Pauschalspesen ausgerichtet wurden und, falls ja, ob diese Einkünfte zur Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind (BGer, E. 5.4). Die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung des KSG sei unvollständig; eine Ergänzung des relevanten Sachverhalts mit Bezug auf die Frage, ob die Voraussetzungen für das VAV hier hinsichtlich der Höhe der abgerechneten Einkünfte überhaupt erfüllt waren, falle aufgrund der Unvollständigkeit der Akten ausser Betracht. Die Angelegenheit wurde daher zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das KSG zurückgewiesen (BGer, E. 5.4.1). Dieses habe zunächst zu klären, ob überhaupt Spesen an die Steuerpflichtigen ausbezahlt worden seien für das Geschäftsjahr 2013 und im Umfang von je CHF 1'200. Weiter stelle sich die Frage, ob diese Pauschalspesen mangels eines genehmigten Spesenreglements als Ersatz für tatsächlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis angefallene Kosten angesehen werden können. Dabei würden die von den Steuerpflichtigen aufgelegten, ungeordneten und offensichtlich nicht bei der E verbuchten Rechnungsbelege als ungeeignet erscheinen für den Nachweis von durch das Arbeitsverhältnis verursachte Kosten, jedenfalls ohne weitere klare Angaben zum geschäftlichen Zusammenhang dieser Ausgaben. Nur wenn der Kostenersatzcharakter der Gutschriften von je CHF 1'200 an die Steuerpflichtigen klar zu bejahen wäre, wäre hier von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des VAV auszugehen. Andernfalls wäre die obere Schwelle von CHF 21'060 durch die Zahlungen der E an die Steuerpflichtigen überschritten worden; die Zahlungen wären daher im ordentlichen Veranlagungsverfahren steuerlich zu erfassen (BGer, E. 5.4.2).
3. Gestützt auf dieses Bundesgerichtsurteil verlangte das KSG mit Verfügung vom 3. November 2021 von der Vertretung der Rekurrenten die Einreichung folgender Unterlagen: Jahresrechnungen 2013 und 2018 der E und der C bzw. andere sachdienliche Unterlagen betreffend den Umsatz 2013 der E (BGer, E. 5.3.2); Gesellschafterkontokorrent 2013 bzw. andere sachdienliche Unterlagen betreffend Pauschalspesen 2013 (BGer, E. 5.4.1); Beleg Spesen 2013 bzw. Rechnungsbelege mit Kostenersatzcharakter (BGer, E. 5.4.2). Andernfalls werde aufgrund der Akten entschieden.
4. Mit fristgerechter Eingabe vom 25. November 2021 (Postaufgabe) reichte der Vertreter der Rekurrenten folgende Unterlagen ein: Jahresrechnungen C sowie E 2013 und 2018 sowie Rechnungen E 2013, je Sammelbeilagen; Auszug Kontokorrentkonto E 2013; Steuerveranlagung E 2013, Excel-Zusammenstellung effektive Spesen E 2013; Spesenbelege "mit Kostenersatzcharakter". Dazu wurde v.a. angeführt, die Erfolgsrechnung 2013 weise aufgrund von Dauerstellenvermittlungen der E einen Umsatz von CHF 52'862 aus. Dieser resultiere aus den Honorarforderungen der beiliegenden Rechnungen der E, verteilt über die gesamte Steuerperiode 2013. Von aus der C stammendem, in die E umgebuchtem Umsatz könne keine Rede sein. Weiter seien die Spesen von CHF 2'400 fälschlicherweise als pauschal betitelt worden. Tatsächlich gehe es um effektive Spesen. Die E habe kein Pauschalspesenreglement. Der Betrag von CHF 2'400 habe reinen Kostenersatzcharakter und sei daher nicht einkommensteuerwirksam. Auch sei die E für 2013 definitiv veranlagt. Sodann erhalte das KSG eine Zusammenstellung, die den vom Bundesgericht geforderten, klaren Angaben zum geschäftlichen Zusammenhang genügen sollte, dies auch bezüglich der FCB-Tickets, der beiden Eintrittskarten für die Baloise Session und des Weinguts X. Auf diese Angaben ist unten in den Erwägungen einzugehen.
5. Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2022 beantragte die VB die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zuerst verwies die Vorinstanz auf ihre bisherigen Ausführungen vor Steuergericht und Bundesgericht und hielt daran vollumfänglich fest. Sodann wurde ausgeführt, die Rekurrenten seien für die E nicht tätig geworden, sondern die gesamte Tätigkeit sei über die C abgewickelt worden. Es liege somit Steuerumgehung vor, weshalb die Einkünfte nicht über das VAV abzurechnen seien. Zudem seien keine effektiven Spesen, sondern Pauschalspesen ausgerichtet worden, welche zu den erzielten, über das VAV abgerechneten Einkünften hinzuzurechnen seien, mit der Folge, dass die entsprechenden Grenzwerte des VAV überschritten würden und dessen Anwendung ausgeschlossen sei. Auf die Ausführungen ist, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
6. Die Rekurrenten nahmen am 4. März 2022 dazu wie folgt Stellung: Sie hielten zuerst an ihren bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich fest; unter o/e Kostenfolge zulasten der VB. Sodann wollten die Rekurrenten keinen Interessenkonflikt zwischen den Arbeitgebern der Ehefrau und der geschäftlichen Tätigkeit des Ehemanns entstehen lassen. Die Geschäfts-tätigkeit habe sich auch im Personalwesen entwickelt und die Rekurrenten hätten diesem Umstand mit einer separaten, rechtlichen Einheit Rechnung getragen. Ein Arbeitgeberwechsel habe sich bei der Ehefrau denn manifestiert. Im Zeitpunkt der Gründung der E konnte nicht bekannt sein, wie viele Kunden diese bedienen werde. Die diesbezügliche ex-post Betrachtung der VB sei nicht statthaft. Die E habe im 2013 einen eigenen Umsatz von CHF 52'862 erzielt. Es könne hier nicht um Pauschalspesen gehen, wenn die E kein entsprechendes Reglement habe. Die Bezeichnung in der Buchhaltung könne auch nicht ausschlaggebend sein, wenn inhaltlich feststehe, dass für die Spesen Belege vorhanden und diese nicht einkommenssteuerwirksam im Lohnausweis erfasst worden seien. Die Bezeichnung habe der Treuhänder unglücklich gewählt, weil er die Belege als Sammelbuchung in der E eingebucht habe. Ein Unternehmer akquiriere erst recht, wenn die Umsätze zurückgehen würden. Zudem sei die E erst am 20. Dezember 2011 eröffnet worden und habe sich im Aufbau befunden. Die E habe eine einfache Buchhaltung geführt. Bei Spesen und Auslagen werde die Geschäftsadresse meistens nicht aufgeführt; sie würden inhaltlich gleichwohl als geschäftsmässig begründeter Aufwand zugelassen. Gerade Akquisitionsspesen könnten gemeinhin nicht direkt in einen Zusammenhang gebracht werden mit effektiv erzielten Umsätzen. Zudem unterhalte das Kantonsspital H mit der I Klinik H eine enge Kooperation. Mit dieser habe die E mit Rechnung vom 2. April 2014 (richtig 2013) einen Umsatz von CHF 3'900 erzielt und die Kundengeschenke aus dem Läckerli Huus am 30. April 2013 seien dem Dank gewidmet gewesen. Das Gleiche gelte in Bezug auf Einladungen zu Anlässen, wie mit Herrn J. Die VB schaffe zum Teil falsche Zusammenhänge wie bei 350 Briefmarken und 7 bestehenden Kunden. Bei der Akquise gehe es darum, möglichst viele potentielle Kunden zu erreichen. Bei den eingereichten Spesenbelegen handle es sich denn um typische Akquisitionsspesen; diese seien nur der E zuzuordnen. Die Belege seien wegen der geschäftlichen Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren noch vorhanden. Ausserdem sei die Einzelfirma des Rekurrenten ab 2009 nicht mehr verwendet worden. Die Rekurrenten hätten die effektiven Spesen nachgewiesen. Die VB behaupte lediglich, dass die eingereichten Spesenbelege nicht der E zuzuordnen seien; es seien keine Beweise, sondern nur Indizien vorhanden. Weiter liege keine Steuerumgehung vor, weder objektiv noch subjektiv gesehen. Zudem habe die Gründung der C laut Rekurrenten auch rechtliche Hintergründe gehabt aufgrund der hauptberuflichen Tätigkeit der Ehefrau bei der K AG, einer Kundin der C. Schliesslich komme das gesamte bisherige Verfahren bis vor Bundesgericht und mit den zahlreichen Schriftwechseln einer Buchprüfung der Steuerpflichtigen gleich. Mit den Ausführungen und Beweisofferten würden die Rekurrenten die Bedingungen für das VAV erfüllen.
7. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 21. März 2022 wandte sich die Vorinstanz nochmals an das KSG. Die E habe über kein offiziell bewilligtes Spesenreglement verfügt. Es seien stets Pauschalspesen bezogen worden. Insofern seien die jeweiligen Lohnausweise nicht vollständig ausgefüllt worden. Die allgemeinen Belegerfordernisse bei Repräsentationsspesen würden auch bei kleineren Beträgen gelten. Bei Geschenken etwa müssten mindestens der Empfänger und allenfalls der Grund des Geschenks auf dem Beleg vermerkt sein; der Grund der Auslage sollte einfach nachvollziehbar sein. Dies sei bei den 26 eingereichten Belegen über insgesamt CHF 2'467.92 nicht der Fall. Ein Zusammenhang mit Geschäftstätigkeiten der E sei nicht erkennbar. Im ersten Geschäftsjahr habe die Unternehmung den grössten Umsatz erzielt mit CHF 139'484.53; danach sei der Umsatz tiefer ausgefallen, im 2018 fiel gar kein Umsatz mehr an, gleichwohl seien Pauschalspesen von CHF 2'400 bezogen worden. Weil die Geschäftstätigkeit der E und der C praktisch identisch waren, hätte laut Vorinstanz ein hoher Buchführungsstandard erwartet werden müssen. Die Kosten von CHF 2'400 könnten aufgrund fehlender Zusatzangaben den beiden Gesellschaften indessen nicht zugeordnet werden. Der einzige Beleg laute auf die C, … . Da die Rekurrenten mit ihren Lohnbezügen von brutto je CHF 21'060 die Grenzen des VAV ausgereizt hätten, verunmögliche auch bereits eine Kleinstkorrektur dessen Zulässigkeit. Die Vorinstanz hielt an ihren Anträgen fest. Die Buchführung sei nicht sauber getrennt, es handle sich wohl um eine einzige Debitorenbuchhaltung. Die Belegerfordernisse betreffend Repräsentationsverpflichtungen würden fehlen. Die Zuordnung sei unklar. Spesenbezüge seien unbelegt; die Bruttoeinkünfte der Rekurrenten würden den beim VAV zulässigen Höchstbetrag überschreiten.
8. Mit abschliessender Stellungnahme vom 28. April 2022 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich fest; unter o/e Kostenfolge zulasten der VB. Die Ausgabepositionen seien selbsterklärend es sei ein Hinweis bei den Bemerkungen vorhanden. Mit den Angaben zu jeder Position in der Auflistung seien die Ausgaben nachvollziehbar. Im Übrigen seien die Waren von Läderach im Büro an diverse Kunden abgegeben worden. Weiter müssten Umsatz und Akquise nicht unbedingt korrelieren. Die C und E seien bezüglich des Buchführungsstandards nicht vergleichbar. Dass die eingereichten Belege mit Kostenersatzcharakter nicht der E zuzuordnen seien, sei falsch. Alle eingereichten Belege würden aus der Buchhaltung der E stammen. Dass ein Beleg die Adressierung an die C … trage und der Spesenbetrag von CHF 2'400 nicht eingehalten sei, werde insofern widerlegt, als dieser Beleg in der E eingebucht worden sei. Hätten die 26 eingereichten Belege private Lebenshaltungskosten der Rekurrenten betroffen, wären diese mehr als acht Jahre später nicht immer noch verfügbar. Die Rekurrenten würden mit allen bisher eingereichten Ausgabebelegen und mittels Gegenbeweis nachweisen, dass die Spesenbelege nicht der C, sondern der E zuzuordnen seien. Es entspreche gerade dem Wesen von Akquisitionsspesen, dass sie meistens nicht direkt mit einem Umsatz in Zusammenhang gebracht werden könnten. Mit den Ausführungen und Beweisofferten würden die Rekurrenten die vom Bundesgericht aufgestellten Bedingungen für das VAV erfüllen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 ein erstes Urteil des Steuergerichts vom 22. Februar 2021 in der vorliegenden Sache aufgehoben und diese zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das Steuergericht zurückgewiesen. Diesem Rückweisungsentscheid kommt das Steuergericht hiermit nach.
1.2 Das Bundesgericht (BGer) hat festgehalten, dass das Steuergericht zuerst zu klären hat, ob überhaupt Spesen an die Rekurrenten ausbezahlt worden sind für das Geschäftsjahr 2013 (BGer, E. 5.4.2). Insofern geht die Frage nach der Anwendbarkeit des VAV jener nach dem Vorliegen einer Steuerumgehung vor (BGer, E. 5.2). Sollten den Rekurrenten im Jahr 2013 Pauschalspesen gutgeschrieben worden sein, stellt sich weiter die Frage, ob diese mangels eines genehmigten Spesenreglements als Ersatz für tatsächlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis angefallene Kosten angesehen werden können. Nur wenn der Kostenersatzcharakter der Gutschriften an die Rekurrenten klar zu bejahen ist, ist von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des VAV auszugehen (BGer, E. 5.4.2).
2.1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer gemäss Art. 37a Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 0.5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des VAV gemäss Art. 2 und 3 BGSA (Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, SR 822.41) entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten. Art. 11 Abs. 4 StHG (Steuerharmonisierungsgesetz, SR 642.14) schreibt den Kantonen für kleine Arbeitsentgelte gemäss Art. 2 BGSA die gleiche Erhebungsart der Einkommenssteuer als Abgeltungsquellensteuer vor, wenn der Arbeitgeber von dieser Abrechnungsart Gebrauch macht. Die Kantone bleiben dabei grundsätzlich frei, den für die Abgeltungsquellensteuer massgebenden Steuersatz zu bestimmen. Der Kanton Solothurn (wie fast alle Kantone) sieht dabei für die Abgeltungsquellensteuer einen Steuersatz von 4.5 % vor (§ 47bis Abs. 1 StG, Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, BGS 614.11).
2.2 Gemäss Art. 2 BGSA - in der ursprünglichen, hier noch massgebenden Fassung vom 17. Juni 2005 - können Arbeitgeber die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im VAV abrechnen, sofern:
a) der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) nicht übersteigt; b) die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und c) die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.
Für das hier in Frage stehenden Jahr 2013 bedeutet dies, dass die einzelnen im Betrieb der E für die beiden Rekurrenten abgerechneten Löhne nicht höher als CHF 21'060 sein durften und die Gesamtlohnsumme CHF 56'160 (2 x CHF 28'080) nicht übersteigen durfte.
2.3 Mit Wirkung auf den 1. Januar 2018 wurde Art. 2 BGSA um einen zweiten Absatz ergänzt. Danach ist das VAV nicht (mehr) anwendbar für: a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften; b) die Mitarbeit des Ehegatten der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb.
Diese Einschränkung kommt im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung (vgl. BGer vom 6.10.2021, a.a.O., E. 3.3 mit Hinw.).
3. In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils vom 6. Oktober 2021 ist zuerst der ergänzend festgestellte Sachverhalt bezüglich der Spesen an die Rekurrenten zu untersuchen und die vorgebrachten Beweismittel zu würdigen.
3.1 Die Rekurrenten haben einen Auszug aus dem Kontenblatt 4850 der E … der Periode Januar 2013 bis Dezember 2013 eingereicht mit dem Titel Kunden- und Acquisitionsspesen, einem Buchungstext von "Pauschal 2013 (… + …)" und einem Betrag von CHF 2'400. Diese Spesen seien laut Rekurrenten fälschlicherweise mit dem Begriff "Pauschal" betitelt worden. Tatsächlich handle es sich um effektive Spesen. Die E verfüge über kein Pauschalspesenreglement, weshalb auch keine Pauschalspesen auf den Lohnausweisen deklariert worden seien. Der Betrag von CHF 2'400 habe reinen Kostenersatzcharakter und sei daher nicht einkommenssteuerwirksam. Im Übrigen sei die E für die Steuerperiode 2013 definitiv veranlagt worden (Steuerveranlagung E 2013 vom 6.10.2014). Weiter reichten die Rekurrenten eine Excel-Zusammenstellung effektive Spesen E 2013 ein mit 26 Positionen im Betrag von CHF 2'467.92 und eine Sammelbeilage mit Spesenbelegen "mit Kostenersatzcharakter". Diese Unterlagen sollten laut Rekurrenten den vom Bundesgericht geforderten klaren Angaben zum geschäftlichen Zusammenhang genügen. Bei den FCB-Tickets sei zu berücksichtigen, dass diese Eintrittskarten zur Akquise von Kunden und vermitteltem Personal erworben und eingesetzt worden seien. Die Begleitpersonen seien in der beiliegenden Zusammenstellung vermerkt. Die beiden Eintrittskarten für die Baloise Session seien ebenfalls zu Akquise-Zwecken erworben und eingesetzt worden. Begleitperson des Rekurrenten sei J gewesen. Schliesslich seien die Rekurrenten mit dem Weinhändler des Weinguts X nicht verwandt. Die Weinflaschen seien für Kundenzwecke eingesetzt worden, um das gleichnamige Label X zu verwenden und damit die Aufmerksamkeit der Kunden zu wecken.
3.2 Der von den Rekurrenten eingereichte Auszug des Kontos 4850 belegt, dass es um Pauschalspesen von CHF 2'400 geht, welche dem Gegenkonto 2060, Darlehen A X, gutgeschrieben wurden. Dabei meint der Buchungstext mit … und … offensichtlich B X und A X. Wie sich die Spesen auf diese beiden Personen aufteilen, ist anhand der nachgereichten Unterlagen indes nicht erkennbar. Dass es sich dabei um effektive Spesen handelt, überzeugt auch nicht bei einem runden Betrag von CHF 2'400. Ein entsprechendes Konzept für die Spesen mit relativ niedrigen Beträgen ist ebenso wenig ersichtlich. Die Rekurrenten haben im vorliegenden Verfahren demgegenüber 26 effektive Spesen von total CHF 2'467.92 folgender Leistungserbringer geltend gemacht (Excel-Zusammenstellung): Die Post, Manor, Schloss …, Schifffahrt …, … Shop AG, Weingut …, Migros, Papeterie …, Interdiscount, Coop Pronto, Läckerli Huus, Läderach, Migrolino, SBB, St. Jakob Park, Baloise Session, Coop City. Diese 26 Positionen können indessen nicht als Ersatz für tatsächlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis angefallene Kosten angesehen werden (vgl. BGer vom 6.10.2021, a.a.O., E. 5.4.2). Wohl haben die Rekurrenten Angaben zur Art der Spesen und grösstenteils Bemerkungen dazu gemacht: 50 Briefmarken: Versand, Korrespondenz; Karten: Weihnachtskarten; Kundenanlässe: Kontakt suchte Mitarbeiter im Pflegebereich, 3 namentlich genannte Begleitpersonen; …: Klinik …; Versandartikel; 12 Flaschen Wein: Kundengeschenke mit Label "X"; Seife; Wasserkocher: Verpflegung (Tee und Kaffee); Treibstoff; Kundengeschenke: Kantonsspital …; Kundenbesuche: Kantonsspital …, Onkel des Geschäftsführers bei … im oberen Management, Akquise; Transport: Kundenbesuch W AG (Flughafen …); …/… : Begleitperson J, Küchenbauer; Paketversand, Briefversand, Autobahnvignette 2013, Glückwunschkarte. Diese Angaben erscheinen jedoch nicht als klar zum geschäftlichen Zusammenhang der Ausgaben; eine zwingende Verbindung zur E ist nicht ersichtlich, wie z.B. beim Treibstoff, bei der Autobahnvignette den Briefmarken. Dass es sich bei den Auslagen um durch das Arbeitsverhältnis mit der E verursachte Kosten handelt, ist damit nicht nachgewiesen. Der Kostenersatzcharakter der Gutschrift von CHF 2'400 kann aufgrund der eingereichten Unterlagen somit nicht klar bejaht werden. Daran ändert nichts, wenn die Belege teilweise mit Nameninitialen erklärt werden können; eine Zuordnung zur E bleibt unklar. Dies hat namentlich auch für die FCB-Tickets und die Eintrittskarten für die Baloise Session zu gelten. Von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des VAV ist nach dem Ausgeführten nicht auszugehen.
3.3 Was die Rekurrenten weiter dagegen einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar könnten die eingereichten Auslagen geschäftsmässig begründet sein. Es man-gelt ihnen aber an einer Verbindung zur E … . Unstreitig verfügt die E über kein genehmigtes Spesenreglement; vorderhand bezogen wurden nach dem Gesagten indes Pauschalspesen von CHF 2'400. Anhand der eingereichten Unterlagen lautet nur ein Beleg des Weinguts … über CHF 165 auf die C … ; es fehlt aber auch dafür ein klarer Bezug zur E. Daran ändert nichts, dass dieser Betrag gemäss nachträglich eingereichtem Auszug des Kontos 1000, Kasse, der C nicht eingebucht ist. Dass der Beleg in der E eingebucht worden sei, wird zwar eingewendet, aber nicht weiter belegt. Auch bei Repräsentationsausgaben wie hier sollte der Grund dafür klar erkennbar sein. Dies ist bei den geltend gemachten 26 Positionen über CHF 2'467.92 wie gesehen indessen nicht der Fall; dies gilt auch für die geltend gemachten Kundengeschenke aus dem Läckerli Huus über CHF 37.90 für das Kantonsspital H bzw. die I Klinik H. Auch wenn diese Kosten angefallen sind, können sie der E nicht klar zugeordnet werden. Schliesslich ändert der Beleg des Weinguts … über CHF 165 auch nichts, da die bezogenen Pauschalspesen (CHF 2'400) nicht mehr gedeckt wären. Die umstrittenen Repräsentationsauslagen sind demnach nicht klar der E zuordenbar.
3.4 Nach den Erwägungen sind die geltend gemachten Spesenbezüge nicht genügend belegt. Der Kostenersatzcharakter der Gutschrift von CHF 2'400 ist demnach zu verneinen. Das VAV ist damit grundsätzlich nicht anwendbar. Die Spesen sind somit zu den erzielten und über das VAV abgerechneten Einkünfte von je CHF 21'060 (Erfolgsrechnung E 2013, Konto 4000, Löhne + Gehälter) hinzuzurechnen. Dadurch wird die obere massgebliche Schwelle in diesem Betrag durch die Zahlungen der E an die Rekurrenten überschritten. Diese Zahlungen sind daher im ordentlichen Veranlagungsverfahren steuerlich zu erfassen.
4. Nach dem Ausgeführten stellt sich die weitere Frage nach dem Vorliegen einer Steuerumgehung nicht mehr, da hier das VAV nicht anwendbar ist. Dennoch sei der Vollständigkeit halber Folgendes kurz festgehalten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt die Annahme einer Steuerumgehung nur in ganz ausserordentlichen Situationen in Frage (vgl. BGer vom 6. Oktober 2021, a.a.O., E. 5.1, mit Hinw. auf die Bundesgerichtspraxis). Wie gesehen, kann laut Bundesgericht aufgrund der Feststellungen im ersten, aufgehobenen Steuergerichtsurteil von einer Steuerumgehung nicht ausgegangen werden (BGer, E. 5.2); es würden zwar einzelne Indizien für eine Steuerumgehung angeführt, wie der geringe Umsatz der E in den Jahren 2013 ff., alleinige Beschäftigung der Rekurrenten, fehlender Umsatz im Jahr 2018 und fehlende Auszahlung von Lohn an die Rekurrenten; diese Indizien dürften für sich allein genommen für eine Steuerumgehung indes kaum ausreichen, solange die Rekurrenten tatsächlich für die E tätig geworden seien und diese eigene Umsätze generiert habe (BGer, E. 5.3.2). Die vorliegenden Einwände der VB, wonach die Umsätze der E im Wesentlichen allein aus von der C generierten, auf die E umgebuchten Umsätzen bestanden hätten, könnten aufgrund der in diesem Verfahren eingereichten Unterlagen wohl nicht bestätigt werden. Zwar mögen laut VB in der Buchführung gewisse Indizien bestehen, dass die C und die E als ein zusammengehörendes Ganzes zu betrachten wären. Dass die E ihre Umsätze aus der C bezogen hätte, wäre anhand der vorliegenden Unterlagen indessen nicht erwiesen. Vielmehr hat die E im Jahr 2013 einen eigenen Umsatz von CHF 52'862 erzielt aus Honoraren (Erfolgsrechnung E 2013, Konto 6100, Dauerstellenvermittlungen; Rechnungen E 2013). Eine Steuerumgehung wäre daher im Sinne des Bundesgerichts nunmehr wohl auch nicht anzunehmen.
5. Nach den Erwägungen erweisen sich Rekurs sowie Beschwerde als unbegründet und sind demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind den Rekurrenten die Kosten aufzuerlegen. Diese sind auf CHF 2'000.00 (Grundgebühr, ohne Zuschlag) festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.
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Demnach wird erkannt: 1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt. Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben) - VB Dorneck-Thierstein (mit Akten) - KStA, Rechtsdienst - Finanzdepartement - Steuerregisterführer der EG … - EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am:
(Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2023, 9C_731/2022, abgewiesen.) |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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