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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SGSTA.2021.16)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2021.16: Verwaltungsgericht

Das Steuergericht hat in einem Verfahren zur Staats- und Bundessteuer 2019 entschieden. Die Steuerpflichtige A. B. AG wurde nach Ermessen veranlagt, da keine ordnungsgemässe Jahresrechnung eingereicht wurde. Ein Rekurs wurde gegen den Einspracheentscheid eingereicht, um den steuerbaren Gewinn herabzusetzen. Das Steueramt wies den Rekurs ab, da die Unterlagen unzureichend waren. Die Rekurrentin versuchte, die Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen, scheiterte jedoch aufgrund fehlender Nachweise. Letztendlich wurden Rekurs und Beschwerde abgewiesen, und die Kosten von CHF 1'985 wurden der Rekurrentin auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SGSTA.2021.16

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2021.16
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Steuergericht
Verwaltungsgericht Entscheid SGSTA.2021.16 vom 30.08.2021 (SO)
Datum:30.08.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Apos; Rekurrentin; Ermessen; Einsprache; Veranlagung; Steuergericht; Ermessens; Rekurs; Beweismittel; Recht; Verfahren; Ermessensveranlagung; Begründung; Unterlagen; Vermittlungsprovision; Steueramt; Entscheid; Verfahrens; Rechtsmittel; Bundessteuer; Kapital; Unrichtigkeit; Gewinn; Kontoauszug; Provision; ässig
Rechtsnorm: Art. 123 DBG ;Art. 126 DBG ;Art. 130 DBG ;Art. 132 DBG ;Art. 58 DBG ;Art. 957 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SGSTA.2021.16

 
Geschäftsnummer: SGSTA.2021.16
Instanz: Steuergericht
Entscheiddatum: 30.08.2021 
FindInfo-Nummer: O_SG.2022.23
Titel: Staats- und Bundessteuer 2019

Resümee:

Verfahren, Amtspflichten, Mitwirkungspflichten, Ermessensveranlagung, § 127 Abs. 1, § 142, § 149 Abs. 4 StG, Art. 123 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 132 Abs. 3 DBG.
In casu nur Teilnachweise, keine korrekte Jahresrechnung, kein Kassabuch, unbegründete Warenbezüge, keine hinreichenden Nachweise.

 

Steuergericht

Urteil vom 30. August 2021

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Flury, Kellerhals

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2021.16; BST.2021.15

A. B. AG

 

 

gegen

 

 

Kant. Steueramt

 

betreffend Staats- und Bundessteuer 2019

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1  Am 11. März 2021 wurde die Steuerpflichtige A. B. AG definitiv nach Ermessen veranlagt für die Staats- und Bundessteuer 2019. Gegen diese Veranlagung erhob die Steuerpflichtige am 12. April 2021 Einsprache. Sie stellte sinngemäss das Begehren, die Veranlagung entsprechend der eingereichten Steuererklärung 2019 zu korrigieren.

 

1.2  Mit Einspracheentscheid vom 22. April 2021 wurde die Einsprache abgewiesen. Der steuerbare Reingewinn für das Jahr 2019 betrage unverändert CHF 87'000 und das steuerbare Kapital per 31. Dezember 2019 ebenfalls unverändert CHF 274'590. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Steuerpflichtige habe offensichtlich keine ordnungsgemässe Jahresrechnung 2019 erstellt zumindest nicht eingereicht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 könnten daher nicht beurteilt werden. Es könne bereits die geschäftsmässige Begründetheit der Ausgaben nicht geprüft werden. Zudem erlaube die vorgelegte Einsprachebegründung bzw. Steuererklärung keine Beurteilung der Vermögenslage der Gesellschaft per Bilanzstichtag. Mit den eingereichten Unterlagen könne die Einsprecherin den verlangten, umfassenden Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht erbringen. Die Einsprache sei folglich unbegründet.

 

 

2.1  Mit Rekurs vom 20. Mai 2021 (Postaufgabe) gegen diesen Einspracheentscheid des Steueramts gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) an das Kantonale Steuergericht. Es wurde beantragt, der im angefochtenen Entscheid festgesetzte steuerbare Gewinn von CHF 87'000 sei auf CHF 5'338 herabzusetzen. Die Kosten dieses Verfahrens seien dem Steueramt aufzuerlegen. Zur Begründung wurde v.a. festgehalten, dass die Aufrechnung ungerechtfertigt sei. Dass die Einnahmen von Vermittlungsprovisionen nicht angegeben worden seien, sei nicht korrekt. Betreffend die Vermittlungsprovision Erbengemeinschaft X. von CHF 50'000 sei auf dem Kontoauszug vom 27. September 2019 eine Gutschrift von CHF 15'000 angegeben. Dies sei die Reservationseinzahlung der späteren Käuferschaft, die das Haus von der Erbengemeinschaft X. erworben habe. Dies könne auch dem entsprechenden Kaufvertrag entnommen werden sowie einer zusätzlichen Bestätigung des Notars, wonach bislang nur CHF 15'000 ausbezahlt worden seien und über den Restbetrag von CHF 35'000 noch ein Rechtsstreit bestehe. Bezüglich der Vermittlungsprovision Familie Y. über CHF 17'501 sei auf dem Kontoauszug vom … 2019 eine Gutschrift von CHF 18'000 angegeben. Dies sei die Reservationsanzahlung der späteren Käuferschaft. Das sei auch dem entsprechenden Kaufvertrag zu entnehmen. Die effektive Provision habe total CHF 17'501 betragen; die Reservationszahlung werde immer aufgerundet, weshalb eine Anzahlung von CHF 18'000 angegeben sei. Die Aufrechnung sei somit nicht korrekt. Es wurde um eine Korrektur der Steuern ersucht aufgrund der eingereichten Beweismittel resp. um Gutheissung des Rekurses. Ausserdem wolle die Rekurrentin ihre Sache vor dem Steueramt mündlich vertreten, falls der Eingabe nicht ohne Weiteres entsprochen werde.

 

2.2  Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2021 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rekurrentin sei seit ihrer Eintragung im Handelsregister am 30. Mai 2014 ihren Verfahrenspflichten kaum nachgekommen. Die Buchführung sei regelmässig zu bemängeln gewesen. Die Rekurrentin wünsche offenbar eine Anhörung vor dem Steuergericht. Betreffend die Vermittlungsprovision Erbengemeinschaft X. verstärke der von der Rekurrentin geschilderte Sachverhalt die Zweifel an der Vollständigkeit und Ordnungsmässigkeit ihrer Aufzeichnungen. Dies gilt nach Ansicht der Vorinstanz auch mit Bezug auf den vorgebrachten Sachverhalt, wonach der Gesamtbetrag des Verkaufshonorars noch streitig sei. Bezüglich der Vermittlungsprovision Familie Y. über CHF 17'501 erscheine die Bezahlung von CHF 18'000 per … 2019 als plausibel. Es frage sich indes, wie die Differenzabrechnung zwischen dem Rechnungsbetrag und der Reservationszahlung verbucht worden sei. Die Steuerfaktoren könnten nicht ermittelt werden, da eine ordnungsgemässe Jahresabrechnung und ein Kassabuch fehlen würden. Die eingereichten Aufzeichnungen und die Selbstdeklaration seien unzureichend. Der "Kontoauszug" und die diesbezüglichen Berechnungen würden die Voraussetzungen an eine ordnungsgemässe Jahresrechnung nicht erfüllen. Aufgrund der offensichtlichen Mängel der Selbstdeklaration seien die Rechtsmittel unbegründet.

 

2.3  Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2021 (überbracht) machte die Rekurrentin vorab geltend, alle Unterlagen dem Buchhalter weitergeleitet zu haben. In Bezug auf die Familie Y. habe die Rekurrentin den Betrag von CHF 18'000 versteuert und nicht nur CHF 17'501. Betreffend die Erben X. sei der Rekurrentin bei der Datierung der betreffenden Rechnung ein Fehler unterlaufen. Infolge einer Schlichtungsverhandlung werde der Rekurrentin in dieser Hinsicht noch ein Betrag von CHF 10'000 ausbezahlt. Die Rekurrentin habe dieses Jahr bereits eine doppelte Buchhaltung einreichen wollen; dies werde sie in Zukunft tun und auch die letzten Jahre aufarbeiten.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Die Rekurrentin hat Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus der Eingabe geht indes hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) erhoben hat. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Diese erfolgte ansonsten form- und auch fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

 

 

2.1  § 127 Abs. 1 StG und Art. 123 Abs. 1 DBG halten in allgemeiner Weise fest, dass die Veranlagungsbehörden zusammen mit der Steuerpflichtigen die für die vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen haben. Dieser Grundsatz, auch als Kooperationsgrundsatz bezeichnet, wird konkretisiert durch zahlreiche Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen. So statuieren u.a. § 142 StG und Art. 126 Abs. 1 DBG, dass die Steuerpflichtige alles zu tun hat, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Hintergrund hierfür bildet der Umstand, dass norma-lerweise nur die Steuerpflichtige die steuerrechtlich relevanten Tatsachen kennt. Entspre-chend sind die Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die Steuerpflichtige von sich aus die erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die entsprechenden Beweismittel hierzu beibringt, so dass eine vollständige und richtige Veranlagung ermöglicht wird (KSG, Entscheid vom 11.1.2021, SGSTA.2020.15; BST.2020.11, E. 2.1, zur Publ. bestimmt unter gerichtsentscheide.so.ch; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 126 N 1 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, Einführung zu Art. 109 ff. N 11, Art. 123 N 3 und Art. 126 N 1 f.). Hat die Steuerpflichtige trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen und Vermögensentwicklung der Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).

 

2.2  Die Steuerpflichtige kann eine Veranlagungsverfügung, die vollständig zumindest teilweise aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (§ 149 Abs. 4 StG; Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG). Prozessual bedeutet dies, dass es zur Umkehr der Beweislast kommt. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten und bedingt grobe methodische rechnerische Fehler, was bedeutet, dass die Steuerpflichtige sich nicht darauf beschränken kann, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensbetätigung in allgemeiner Weise zu beanstanden. Die Steuerpflichtige kann im Einspracheverfahren entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde wiederauflebt, aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist. Dies alles trifft grundsätzlich gleichermassen auf das Beschwerdeverfahren zu (vgl. Bundesgerichtsentscheide, BGE vom 29.01.2019, 2C_65/2019 und 09.01.2019, 2C_973/2018, je E. 2.2; siehe auch KSG, Entscheid vom 11.1.2021, a.a.O., E. 2.3). Indessen genügen Teilnachweise den Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht; vielmehr muss umfassend nachgewiesen werden, dass die erfolgte Veranlagung offensichtlich unrichtig ist. Der kantonale und der eidg. Gesetzgeber sehen eine qualifizierte Begründungspflicht vor; was Beweise betrifft, ist zumindest ein konkretes Beweisangebot erforderlich; eine diesen Begründungsanforderungen genügende Einsprache muss innert der Einsprachefrist vorgelegt werden; die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen gegen eine Ermessenseinschätzung Prozessvoraussetzungen dar (BGE vom 30.4.2014, 2C_312/2014, E. 2.1).

 

 

3.1  Im konkreten Fall kommt die Rekurrentin anhand der Unterlagen (Vorakten Nrn. 9-13) ihren Verfahrenspflichten seit ihrer Gründung im Jahr 2014 nicht nur unvollständig nach. Im hier streitigen Steuerjahr 2019 wurde sie denn nach Ermessen eingeschätzt, weil sie keine Steuererklärung eingereicht hatte. Gestützt auf zwei gemeldete Vermittlungsprovisionen im Betrag von total CHF 67'501 (Vorakten Nrn. 3 und 4) wurde ein Gewinn von CHF 87'000 und ein Kapital von CHF 274'590 geschätzt. Im Rahmen der Einsprache reichte die Rekurrentin die Steuererklärung 2019 nachträglich ein. Deklariert wurde ein Gewinn von CHF 5'388 und ein Kapital von CHF 105'388. Als Beweismittel wurde ein selbst erstellter Kontoauszug mit Einnahmen und Ausgaben eingereicht (Vorakten Nr. 6; vgl. Rekursbeilage 3). In den vorliegenden Rechtsmitteln werden Kaufverträge zu den Provisionen und eine Bestätigung des Notars eingereicht (Beilagen 1.1 und 1.2 sowie 2), aus denen ersichtlich ist, dass bei einer Provision noch ein Betrag von CHF 35'000 strittig ist und bei der anderen Provision statt CHF 17'501 der Betrag von CHF 18'000 einbezahlt worden sei. Weiter wird festgehalten, dass alle Unterlagen der Buchhalterin W. Z. AG übergeben worden seien. Beantragt wird auch eine mündliche Verhandlung vor dem "Steueramt".

3.2  Es gibt indes weder aus der Bundesverfassung (BV) noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (Richner et al., a.a.O., Art. 142 N 10). Etwas Anderes folgt auch nicht aus § 161 Abs. 2 StG, wonach das Steuergericht eine mündliche Verhandlung durchführen kann. Im vorliegenden Fall erscheint der Sachverhalt aufgrund der Unterlagen und Angaben als klar, weshalb eine Verhandlung nicht notwendig und der diesbezügliche Antrag der Rekurrentin abzuweisen ist.

 

3.3  Im Rahmen einer Ermessensveranlagung hat die Rekurrentin im Einspracheverfahren wie gesehen die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung aufzuzeigen (vgl. oben, E. 2.2). Dabei hat sie die notwendigen Beweismittel anzugeben; erst im Rekurs-/Beschwerdeverfahren eingereichte Beweismittel können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Selbst wenn es im vorliegenden Fall als erstellt angesehen würde, dass von der Provision von CHF 50'000 betreffend die Erbengemeinschaft X. im Jahr 2019 nur CHF 15'000 bezahlt wurden, gilt es festzuhalten, dass die Unterlagen der Rekurrentin sehr mangelhaft sind und eine Beurteilung der finanziellen Lage nicht zulassen. Mit blossen Teilnachweisen zu einzelnen Zahlungen kann die Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung wie erwähnt nicht nachgewiesen werden (vgl. oben, E. 2.2). Daran ändern hier auch die Einwände in der Stellungnahme vom 14. Juli 2021 (überbracht) nichts, wonach die Rekurrentin aufgrund einer Schlichtungsverhandlung noch CHF 10'000 erhalten werde. Es fehlt zudem eine korrekte Jahresrechnung, welche die Rekurrentin als AG aber erstellen müsste (vgl. Art. 957 Abs. 1 OR, Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung; siehe auch § 91 StG, Art. 58 DBG, Berechnung des Reingewinns). Da sie offenbar eine professionelle Buchhalterin hat, ist es denn nicht nachvollziehbar, warum bloss ein selbst erstellter Kontoauszug eingereicht worden ist. Ob diese Angaben vollständig sind, kann nicht überprüft werden; es fehlen Bankauszüge und auch ein Kassabuch. Dass des Weiteren das Kapital CHF 105'388 betragen soll, ist kaum korrekt. Der Gewinnvortrag der Vorjahre fehlt. Zumindest zweifelhaft ist auch, ob die zahllosen Warenbezüge und Verpflegungskosten wirklich alle geschäftsmässig begründet sind. Erscheint im Übrigen die geltend gemachte Verbuchung von CHF 18'000 bei der Vermittlungsprovision Familie Y. als plausibel, stellt sich indes die Frage nach der Differenzabrechnung zwischen Rechnungsbetrag und Reservationszahlung. Insgesamt ist es der Rekurrentin somit nicht gelungen, die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung umfassend nachzuweisen.

 

       Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen unbegründet und damit abzuweisen.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'985 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschläge: CHF 897 betr. Gewinn und CHF 338 betr. Kapital). 

 

 

 

****************


 

Demnach wird erkannt:

1.    Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 1'985 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische Personen (mit Akten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

 

 

 

Expediert am:



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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