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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SGSTA.2021.1)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2021.1: Verwaltungsgericht

Das Steuergericht hat in einem Fall betreffend Staats- und Bundessteuer 2017 entschieden, dass die Miete an die X. AG von CHF 42'000 und die Sanierungsarbeiten nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten. Die Rekurrentin, die A. Y. Immobilien AG, hat gegen den Einspracheentscheid Rekurs und Beschwerde erhoben, jedoch wurden ihre Argumente vom Steuergericht abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'212 wurden der Rekurrentin auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SGSTA.2021.1

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2021.1
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Steuergericht
Verwaltungsgericht Entscheid SGSTA.2021.1 vom 06.04.2021 (SO)
Datum:06.04.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Rekurrentin; Apos; Aufwand; Miete; Steuergericht; Vorakten; Unterlagen; Rekurs; Recht; Rechtsmittel; Person; Personen; Sanierungsarbeiten; Aufrechnung; Mobiliar; Lager; Bundessteuer; Steueramt; Einsprache; Zwangsräumungen; Eingabe; Staats
Rechtsnorm: Art. 27 DBG ;Art. 58 DBG ;Art. 59 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Richner, Hand zum DBG, Art. 59 DBG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts SGSTA.2021.1

 
Geschäftsnummer: SGSTA.2021.1
Instanz: Steuergericht
Entscheiddatum: 06.04.2021 
FindInfo-Nummer: O_SG.2022.12
Titel: Staats- und Bundessteuer 2017

Resümee:

Juristische Personen, Abzüge, Aufwand, § 34, § 92 Abs. 1 StG, Art. 27, Art. 59 Abs. 1 DBG.
In casu Schwestergesellschaften, nicht benötigter gemieteter Raum, kein Nachweis für geschäftsmässig begründeten Aufwand.

 

Steuergericht

Urteil vom 6. April 2021

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Flury, Kellerhals

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2021.1; BST.2021.1

A. Y. Immobilien AG

v.d.

 

 

gegen

 

 

Kant. Steueramt

 

betreffend Staats- und Bundessteuer 2017

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1  Mit Datum vom 18. Dezember 2018 reichte die Steuerpflichtige A. Y. Immobilien AG die Steuererklärung 2017 ein. Am 12. März 2019 führte das kantonale Steueramt für die Steuerperiode 2017 eine Revision der Steuerpflichtigen durch. Das Steueramt verlangte diverse zusätzliche Unterlagen, u.a. auch zur Miete an die X. AG. Die Vertreterin der Steuerpflichtigen reichte darauf verschiedene Unterlagen ein. In der Folge wurde am 4. Juni 2020 Einsprache erhoben gegen die definitive Veranlagung 2017 vom 7. Mai 2020 (nicht bei den Vorakten). Es wurde verlangt, die Miete der X. AG von CHF 42'000 und die Sanierungsarbeiten X. AG von CHF 68'589 seien als geschäftsmässig begründeter Aufwand anzusehen.

 

1.2  Mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2020 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, beim eingereichten Mietvertrag gehe es um einen Standardmietvertrag. Aus diesem seien keine detaillierten Angaben ersichtlich. Trotz mehrmaliger Aufforderung seien die zusätzlichen Unterlagen und Angaben nicht eingereicht worden. Die eingewendete Revision habe für die Steuerperiode 2004 im Jahr 2006 stattgefunden; eine erneute Prüfung sei daher angezeigt und auch zulässig. Die geschäftsmässige Begründetheit sei demnach nicht nachgewiesen worden. An der Aufrechnung der Miete von CHF 42'000 werde daher festgehalten. Dies gelte ebenfalls für die Aufrechnung von CHF 68'589 für Sanierungsarbeiten. Dazu seien auch keine weiteren Angaben erfolgt. Dass diese Arbeiten durch die X. AG erbracht worden seien, sei zudem wenig plausibel.

 

 

2.1  Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) am 8. Januar 2021 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht einreichen. Es wurde beantragt, die Miete an die X. AG von CHF 42'000 sei als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu betrachten. Zur Begründung wurde v.a. festgehalten, dass seit dem 1. Januar 2003 ein Mietvertrag bestehe zwischen der X. AG und der Rekurrentin für eine Werkstatt und Lagerräume. Die Mietflächen würden für folgende Sachverhalte benötigt: Zwischenlagerung des Mobiliars bei Sanierungen von Wohnungen, Aufbewahrung des Mobiliars für 2 Jahre durch den Vermieter bei Zwangsräumungen, Lagerung von Material für die Hauswartdienste und Verkaufsfertigstellung der Liegenschaften. Die Miete sei ein geschäftsmässig begründeter Aufwand und nicht aufzurechnen. Bei Bedarf sei eine Besichtigung möglich und auch ein persönliches Gespräch. Mit der Aufrechnung der Sanierungsarbeiten von CHF 68'589 war die Rekurrentin indes einverstanden. Sie ersuchte um Gutheissung der Eingabe.

 

2.2  Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 beantragte das Steueramt (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien vollumfänglich unter Kostenfolge abzuweisen. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, aufgrund der ausgewiesenen Erträge sei davon auszugehen, dass die Rekurrentin keine Sanierungen vorgenommen habe und kein Mobiliar habe zwischengelagert werden müssen. Weiter erfolge bei Zwangsräumungen eine Einlagerung des Mobiliars wohl bei darauf spezialisierten Unternehmen. Dass Material für Hauswartdienste im fraglichen Lager gehalten werde, erscheine anhand der Bilanzierung als unwahrscheinlich. Es überzeuge auch nicht, dass die Werkstatt benötigt werde, um Liegenschaften verkaufsfertig zu gestalten. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen fest.

 

Dazu ist von der Rekurrentin beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Die Rekurrentin hat nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) erhoben. Aus der Eingabe geht aber hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) einreichen wollte. Die Eingabe wird daher praxisgemäss als Rekurs und Beschwerde entgegengenommen. Ansonsten erfolgte die Eingabe form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

 

Im vorliegenden Verfahren ist noch die Aufrechnung der Miete von CHF 42'000 streitig. Die Aufrechnung von CHF 68'589 für Sanierungsarbeiten hat die Rekurrentin anerkannt.

 

 

2.    Gegenstand der Gewinnsteuer der juristischen Personen ist nach § 91 Abs. 1 StG der Reingewinn (vgl. Art. 57 und 58 Abs. 1 DBG). Der steuerbare Reingewinn setzt sich in erster Linie zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres (lit. a); allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (vgl. lit. b); den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, unter Vorbehalt von Ersatzbeschaffungen (lit. c). Art. 59 Abs. 1 DBG (bzw. § 92 Abs. 1 StG) führt im Sinne einer Präzisierung von Art. 58 DBG (resp. § 91 StG) in nicht abschliessender Aufzählung Aufwendungen auf, welche steuerlich als geschäftsmässig begründet qualifiziert werden. Art. 59 DBG stellt in Bezug auf die juristischen Personen das Pendant zu Art. 27 DBG dar, welcher für die natürlichen Personen bzw. die Selbständigerwerbenden gilt (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, Art. 59 N 1). Art. 27 DBG umschreibt in genereller Form die Abzugsfähigkeit der Gewinnungskosten von Selbständigerwerbenden (vgl. § 34 StG). Abzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist demnach, dass der Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Es muss sich sodann um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handeln. Ob der Aufwand aber zweckmässig bzw. vermeidbar gewesen wäre, spielt keine Rolle. Es ist nicht Sache der Steuerbehörden, die Angemessenheit einer geschäftlichen Aufwendung zu prüfen. Die geschäftsmässige Begründetheit ist vielmehr solange zu bejahen, als ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht (Richner et al., a.a.O., Art. 27 N 1 ff.). Die Nachweispflicht von abzugsfähigen Kosten liegt bei der steuerpflichtigen Person, welche die steuermindernden Tatsachen zu beweisen hat (Richner et al., a.a.O., Art. 27 N 22).

 

 

3.1  Im konkreten Fall verlangt die Rekurrentin, dass die umstrittene Miete von CHF 42'000 an die X. AG als Aufwand akzeptiert werde. Die Vorinstanz forderte in dieser Hinsicht zusätzliche Unterlagen und Angaben, welche lange nicht geliefert wurden. In den vorliegenden Rechtsmitteln wird v.a. festgehalten, dass der in Frage stehende Raum bei Sanierungen von Wohnungen für Lagerzwecke benötigt werde; auch bei Zwangsräumungen werde Lagerraum gebraucht. Zudem werde der Raum für Hauswartmaterial verwendet. Auch eine Werkstatt werde dort betrieben.

 

3.2  Die Rekurrentin und die X. AG sind anhand der Unterlagen und Angaben (Vorakten Nrn. 12 und 13, Handelsregisterauszug und Auszug Wertschriften-/Guthabenverzeichnis B. Z.) Schwestergesellschaften; sie gehören unstreitig vollumfänglich B. Z. In der Bilanz der Rekurrentin ist sodann ein unüberbautes Grundstück und ein Stockwerkeigentum-Stammgrundstück enthalten (Vorakten Nr. 14, Saldenbilanz per 31.12.2017). Ein anderes Grundstück wurde ebenso unstrittig verkauft. Für CHF 42'000 kann im vorliegenden Zusammenhang wohl eine Fläche von rund 400 m2 gemietet werden (Vorakten Nr. 17, Kontodetail Miete X. AG). Die Rekurrentin benötigt diese Fläche aufgrund der Unterlagen und Angaben indessen nicht und würde bei der ausgewiesenen, relativ geringen Geschäftstätigkeit, insbesondere bezüglich Sanierungsarbeiten, wohl kaum eine Miete von CHF 42'000 bezahlen (vgl. Vorakten Nr. 15, Saldenerfolgsrechnung 2017, siehe auch Vorakten Nr. 14, Saldenbilanz per 31.12.2017 und Nr. 18, Saldenerfolgsrechnung 2017). Dies ergibt keinen Sinn. Die Rekurrentin saniert denn kaum Wohnungen. Des Weiteren wird bei Zwangsräumungen das Mobiliar wohl extern zwischengelagert; dies ist unbestritten geblieben. Für die geltend gemachte Hauswartung wurden zudem nur wenige Geräte und Vorräte bilanziert (Vorakten Nr. 4, Jahresrechnung per 31.12.2017). Einen Standardmietvertrag vorzuzeigen genügt schliesslich auch nicht, um nachzuweisen, dass effektiv ein grosser Raum gemietet wurde (Vorakten Nr. 16, Mietvertrag vom 22.12.2002; Rekursbeilage). Weitere relevante Unterlagen wurden nicht eingereicht, so auch keine Replik. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten somit als unbegründet. Eine Besichtigung wie von der Vertreterin der Rekurrentin vorgeschlagen ein persönliches Gespräch würden an diesem Resultat im Übrigen auch nichts ändern.

 

Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'212 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 462). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

 

 

 

 

****************

 

 

 

 

 

 

 


 

Demnach wird erkannt:

1.    Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 1'212 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische Personen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisteramt

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

 

 

 

Expediert am:



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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