Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2020.36: Verwaltungsgericht
Das Steuergericht hat in einem Verfahren zur Ermessensveranlagung der Staats- und Bundessteuer 2018 entschieden. Der Steuerpflichtige B. Y. hatte trotz Mahnung die Steuererklärung nicht eingereicht und wurde daher nach Ermessen veranlagt. Seine Einsprache wurde abgewiesen, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Infolgedessen reichte der Steuerpflichtige Rekurs und Beschwerde ein, um die Ermessensveranlagung aufzuheben. Die Veranlagungsbehörde verteidigte ihre Entscheidung und das Steuergericht wies den Rekurs und die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'089 wurden dem Rekurrenten auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2020.36 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Steuergericht |
Datum: | 08.03.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Einsprache; Ermessen; Rekurrent; Veranlagung; Wertschriften; Begründung; Ermessensveranlagung; Recht; Steuergericht; Unterlagen; Apos; Rekurrenten; Vorinstanz; Steuererklärung; Anforderungen; Rekurs; Bundessteuer; Steuerpflichtigen; Einkommen; Rechtsmittel; Aufrechnung; Staats; Solothurn; Wertschriftenertrag; Einsprecher; Beweismittel; Veranlagungsbehörde |
Rechtsnorm: | Art. 124 DBG ;Art. 130 DBG ;Art. 132 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Richner, Hand zum DBG, Art. 140 DBG, 2016 |
Geschäftsnummer: | SGSTA.2020.36 |
Instanz: | Steuergericht |
Entscheiddatum: | 08.03.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_SG.2022.5 |
Titel: | Staats- und Bundessteuer 2018 |
Resümee: | Verfahren, Ermessensveranlagung, § 147 Abs. 2 StG, Art. 130 Abs. 2 DBG. In casu Laieneingabe, unbeachtliche neue Unterlagen, keine qualifizierte Begründung nur ungenügende Teilnachweise. |
Steuergericht Urteil vom 8. März 2021 Es wirken mit: Präsident: Müller Richter: Flury, Kellerhals Sekretär: Hatzinger In Sachen SGSTA.2020.36; BST.2020.29 B. Y. v.d.
gegen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2018
hat das Steuergericht den Akten entnommen: 1.1 Da der Steuerpflichtige B. Y. trotz Mahnung vom 31. Januar 2020 die Steuererklärung 2018 nicht eingereicht hatte, wurde er mit Veranlagung der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 13. August 2020 für die Staats- und direkte Bundessteuer 2018 nach Ermessen veranlagt. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 29. August 2020 (Poststempel) Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, der Haupterwerb stimme genauso wenig wie der Wertschriftenertrag, er habe keine Wertschriften, und 5 weitere Ziffern der Veranlagung würden auch nicht stimmen. Diese werde so nicht akzeptiert. Mit Schreiben vom 18. September 2020 teilte die VB Solothurn dem Einsprecher mit, die Eingabe erfülle die gesetzlichen Anforderungen nicht; auf die Einsprache könne nur eingetreten werden, wenn der Mangel innert der Einsprachefrist behoben werde. Mit Eingabe vom 9. September 2020 führte der Einsprecher an, der Haupterwerb betrage CHF 13'200 gemäss beigelegter Erfolgsrechnung; es gebe keine Aufrechnungen mehr, das Fahrzeug und das Telefon seien privat. Zudem sei der Wertschriftenertrag CHF 0, der Einsprecher könne nicht beweisen, dass er keine Wertschriften habe, er habe noch nie welche besessen. Gegen diese beiden Punkte richte sich denn die Einsprache. Er habe die Steuererklärung nicht einreichen können, da die Buchhalterin im Spital sei und alle Unterlagen habe. Der Einsprecher habe unterdessen einen anderen Buchhalter gefunden für das Jahr 2019, damit alles wieder normal laufe.
1.2 Mit Verfügung vom 18. September 2020 wurde auf die Einsprache nicht eingetreten. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es nicht ausreiche, eine Ermessensveranlagung bloss pauschal zu bestreiten lediglich einzelne Positionen der Veranlagung als zu hoch zu bezeichnen. Der Mangel der Einsprache sei nicht behoben worden.
2.1 Mit Rekurs und Beschwerde vom 19. Oktober 2020 beantragte die Rechtsvertreterin des Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrent), die Einspracheverfügung vom 18. September 2020 sei aufzuheben. Die Einsprache sei gutzuheissen und die Ermessensveranlagung der Staats- und Bundessteuer 2018 aufzuheben. Die Sache sei zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die VB zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde vor allem geltend gemacht, die Ablage der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2020 im Briefkasten könne frühestens am 19. September 2020 erfolgt sein. Die Rechtsmittelfrist sei gewahrt. Dass der Rekurrent keine Steuererklärung eingereicht habe, dürfe allein nicht zum Nichteintretensentscheid führen. In Bezug auf die Wertschriften könne vom Rekurrenten nicht verlangt werden, dass er negative Tatsachen wie den Nichtbestand der Wertschriften nachweise. Er habe in dieser Hinsicht Anträge gestellt, diese begründet, Beweise dazu offeriert und diese auch eingereicht. Die anderen Faktoren der Ermessensveranlagung seien unbestritten geblieben. Die VB sei zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten. Weiter habe die VB dem Rekurrenten im Jahr 2018 ermessensweise ein um 43 % höheres Einkommen angerechnet und beim Wertschriftenertrag den Betrag um das 1'910-fache erhöht. Damit habe die Ermessensveranlagung Strafcharakter; sie sei offensichtlich unrichtig. Auf die Einsprache mit Geschäftsabschluss 2018 sei somit einzutreten und die Steuerfaktoren seien durch die VB neu festzulegen.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2020 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Ermessensveranlagung 2018 sei auf der Grundlage der Veranlagung 2017 erfolgt. Die Ermessensveranlagung 2018 erzeige gegenüber dem Vorjahr nur eine Erhöhung von rund 10 %. Bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens nach Ermessen des Steuerjahres 2018 seien diverse Unterschiede zum Vorjahr berücksichtigt worden. Die Ermessensveranlagung sei daher nicht offensichtlich unrichtig pönal; die VB habe ihr Ermessen nicht überschritten.
2.3 Mit Replik des Rekurrenten vom 25. Januar 2021 wurde an den bisherigen Rechtsbegehren und Ausführungen vollumfänglich festgehalten. An die Einsprache eines juristischen Laien dürften keine überhöhten Anforderungen bezüglich der Begründung gestellt werden. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie gestützt auf die neu gegründete Z. GmbH und die Eigenschaft des Rekurrenten als Beteiligter diesem ohne Nachfrage ein Einkommen über CHF 6'000 anrechne. Die steueramtliche Meldung über verdeckte Gewinnausschüttungen sei dem Rekurrenten bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht worden. Da die Y. GmbH in Liquidation sei, sei die angebliche verdeckte Gewinnausschüttung auch nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz verfalle weiter in Willkür, wenn sie im Gegensatz zum Vorjahr ohne Grund nur noch einen Kinderabzug zulasse anstatt von zwei Abzügen, gleichzeitig aber die vollen Kinder-IV-Renten beim Einkommen der Ehefrau wie im Vorjahr anrechne. Dieses Vorgehen habe pönalen Charakter. Schliesslich habe die Vorinstanz offensichtlich ebenfalls aus pönalen Motiven den Vorsorgebeitrag von CHF 3'600 nicht angerechnet; damit sei die Veranlagung auch unter diesem Aspekt offensichtlich unrichtig.
Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten formgerecht und wurden unbestritten auch fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 Ist die Vorinstanz auf eine Einsprache nicht eingetreten, bleibt es dem Steuergericht grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens eine materielle Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Vielmehr hat sich das Gericht einzig mit der Prüfung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu begnügen. Stellt sich in diesem Rahmen heraus, dass auf eine Einsprache einzutreten gewesen wäre, sind die Akten zur Durchführung des ordentlichen Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zu Recht nicht auf eine Einsprache eingetreten, kann das Einspracheverfahren nicht über die Rechtsmittel des Rekurses und der Beschwerde zum Steuergericht verlagert werden. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu beanstanden ist nicht (vgl. zum Ganzen Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 140 N 44).
2.2 Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit den Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Zu diesem Zweck auferlegt das Gesetz den Steuerpflichtigen verschiedene Verfahrenspflichten. Einzureichen ist insbesondere die korrekt ausgefüllte Steuererklärung samt den vorgeschriebenen Beilagen. Zudem müssen die Steuerpflichtigen auch sonst alles tun - Erteilung von Auskünften, Aufbewahrung und Vorlegung von Belegen usw. -, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Mitwirkungspflichten; vgl. § 140 ff. StG, Art. 124 ff. DBG). Nach § 147 Abs. 2 StG resp. Art. 130 Abs. 2 DBG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die Steuerpflichtigen trotz Mahnung diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen die Steuerfakto-ren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können.
2.3 Nach Art. 132 ff. DBG resp. § 149 ff. StG ist die Einsprache gegen die Veranlagungsver-fügung innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet einzureichen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen können die Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird darauf nicht eingetreten. Insbesondere genügen Teilnachweise den Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht; vielmehr muss umfassend nachgewiesen werden, dass die erfolgte Veranlagung offensichtlich unrichtig ist. Der kantonale und der eidgenössische Gesetzgeber sehen eine qualifizierte Begründungspflicht vor; was Beweise betrifft, ist zumindest ein konkretes Beweisangebot erforderlich; eine diesen Begründungsanforderungen genügende Einsprache muss innert der Einsprachefrist vorgelegt werden; die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen gegen eine Ermessenseinschätzung Prozessvoraussetzungen dar (BGer 2C_312/2014 vom 30.4.2014, E. 2.1; vgl. auch Richner et al., Art. 54, 56 und 60).
3.1 Im vorliegenden Fall reichte der Rekurrent die Steuererklärung 2018 nicht ein, weshalb er nach Ermessen eingeschätzt wurde. In der Einsprache machte er geltend, der Haupterwerb und der Wertschriftenertrag würden nicht stimmen; er habe keine Wertschriften. Ausserdem würden verschiedene weitere Positionen nicht zutreffen. Eine weitergehende Begründung erfolgte indessen nicht. Auch wurden keine Beweismittel offeriert. Auf die Mitteilung der VB hin, dass die Eingabe als Einsprache nicht genüge, wurde die Jahresrechnung der X. GmbH eingereicht mit dem Hinweis, dass es auch keine Aufrechnungen mehr gebe, da das Fahrzeug und das Telefon jetzt privat seien. Die Buchhalterin sei im Spital, weshalb keine Steuererklärung habe eingereicht werden können. Die VB trat in der Folge auf die Einsprache nicht ein. In den vorliegenden Rechtsmitteln wird vor allem festgehalten, dass die Einsprache den Anforderungen an Begründung und Beweismittel genüge.
3.2 Das Steuergericht kann hier unbestrittenermassen nur die Korrektheit des angefochtenen Einspracheentscheids auf Nichteintreten überprüfen, aber keinen materiellen Entscheid fällen; neu eingereichte Unterlagen können hier nicht berücksichtigt werden. Sodann muss auch eine Laieneingabe wie hier die Einsprache des heutigen Rekurrenten den qualifizierten Anforderungen von Art. 132 Abs. 3 DBG (vgl. § 149 Abs. 4 StG) gerecht werden. Verlangt werden danach eine qualifizierte Begründung und zumindest ein Beweisangebot (vgl. oben, E. 2.3). Die Nachreichung der Steuererklärung mit allen Belegen ist eine mögliche Form der Einsprache; sie ist aber keine Eintretensvoraussetzung. Die vorliegende, nicht datierte Einsprache konnte den erwähnten Anforderungen nicht genügen. Der simple Einwand, der Haupterwerb stimme nicht, ist keine qualifizierte Begründung; überspitzter Formalismus kann insofern auch nicht vorliegen. Der weitere Einwand, der Rekurrent habe keine Wertschriften, trifft offensichtlich nicht zu. Der Einsprecher und heutige Rekurrent besass zum massgebenden Zeitpunkt mit der damaligen Z. GmbH, heute: X. GmbH und der damaligen X. GmbH, heute: Y. GmbH (in Liquidation), zwei Gesellschaften und damit entsprechende Wertschriften. Weiter wurde am 9. September 2020 die Jahresrechnung 2018 der X. GmbH eingereicht; der Jahresrechnung konnte ein Einkommen von CHF 13'200 entnommen werden. Veranlagt wurden dagegen CHF 20'000, da eine zweite Gesellschaft betrieben wird. Zu dieser gibt es indes keine Unterlagen. Nach wie vor nicht korrekt war zudem der Einwand, keine Wertschriften zu besitzen. Der Rekurrent übersieht, dass bereits im Jahr 2017 im entsprechenden Einspracheentscheid eine Aufrechnung aus Wertschriftenertrag vorgenommen werden musste. Die jetzige Aufrechnung orientiert sich denn an der Aufrechnung 2017. Der Einwand, es gebe keinen Grund für eine Aufrechnung, stellt offensichtlich keine qualifizierte und substantiierte Begründung dar. Ausserdem begnügt sich der Rekurrent mit blossen Teilnachweisen bzw. Behauptungen. Nach wie vor ist unklar, was für ein Einkommen der Rekurrent aus der zweiten Gesellschaft erzielt. Es kann daher nicht angehen, bei der Ermessensveranlagung günstiger ausgefallene Faktoren zu akzeptieren und nur die belastenden Faktoren zu bestreiten. Die Rechtsmittel sind nach dem Gesagten unbegründet.
3.3 Was der Rekurrent weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie erwähnt, können hier keine neuen Unterlagen berücksichtigt werden; dies gilt auch für die Bescheinigung über Vorsorgebeiträge (Replik, Beilage 8), welche aufgrund der Unterlagen und Angaben bisher offensichtlich gefehlt hat, weshalb der diesbezügliche Abzug des Beitrags an die Säule 3a wegen fehlendem Nachweis nicht gewährt wurde. Zudem war dieser Punkt im Einspracheverfahren nicht bestritten worden, weshalb hier auch nicht weiter darauf einzugehen ist. Dies gilt auch für die neu geltend gemachte Position des Kinderabzugs, der bisher auch nicht strittig war. Im Übrigen wird dieser Abzug für minderjährige in Ausbildung stehende Kinder gewährt (Veranlagung, Ziff. 630; vgl. § 43 Abs. 1 lit. a StG; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG); das war hier anhand der Angaben und Unterlagen offensichtlich nur noch teilweise der Fall. Schliesslich ist hier das Steuerjahr 2018 streitig; dass im Zeitpunkt der Ermessensveranlagung vom 13. August 2020 die Y. GmbH seit dem 6. Juli 2020 in Liquidation gewesen ist, kann daher in Bezug auf die beanstandete, diesbezügliche verdeckte Gewinnausschüttung nicht massgebend sein. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden.
Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen somit abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'089 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 339). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.
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Demnach wird erkannt: 1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 1'089 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Vertreterin des Rekurrenten/ Beschwerdeführers (eingeschrieben) - VB Solothurn (mit Steuerakten) - KStA, Recht und Aufsicht - Finanzdepartement - Steuerregisteramt - EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: |
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