E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - SGSTA.2020.21)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2020.21: Verwaltungsgericht

Die Rekurrenten fordern die Aufhebung des Einspracheentscheids des Steueramtes des Kantons Solothurn bezüglich der Veranlagungen für die Jahre 2014, 2015 und 2016. Es wird geprüft, ob Entschädigungen an eine Aktiengesellschaft als abzugsfähige Schuldzinsen qualifizieren. Die Gerichtskosten sollen vom Steueramt getragen werden. Es wird festgestellt, dass die Entschädigungen nicht abzugsfähig sind, während die Hypothekarschuldzinsen abzugsfähig sind. Die Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SGSTA.2020.21

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2020.21
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Steuergericht
Verwaltungsgericht Entscheid SGSTA.2020.21 vom 08.11.2021 (SO)
Datum:08.11.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Rekurrenten; Schuld; Apos; Schuldzinsen; Hypothek; Entschädigung; Liegenschaft; Kapitaleinlage; Sinne; Entschädigungen; Steuerpflichtigen; Aktiengesellschaft; Kantons; Solothurn; Bundessteuer; Einkommen; Zusammenhang; HUNZIKER/MAYER-KNOBEL; Steuerperioden; Vermögensübertragung; Staats; Ausfallrisiko; Sicherheit; Vorinstanz; Gewinnungskosten; ährlichen
Rechtsnorm: Art. 32 DBG ;Art. 33 DBG ;Art. 60 DBG ;Art. 70 FusG;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Marti, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Art. 33 DBG SR, 2017

Entscheid des Verwaltungsgerichts SGSTA.2020.21

 
Geschäftsnummer: SGSTA.2020.21
Instanz: Steuergericht
Entscheiddatum: 08.11.2021 
FindInfo-Nummer: O_SG.2022.51
Titel: Staats- und Bundessteuern 2014, 2015 und 2016

Resümee:

Abzüge, Schuldzinsen, StG § 41 Abs. 1 lit. a, DBG Art. 33 Abs. 1 lit. a.
In casu Entschädigungen der Steuerpflichtigen an ihre Aktiengesellschaft für Ausfallrisiko von Privathypotheken keine abzugsfähigen Schuldzinsen. Dagegen keine verdeckte Kapitaleinlage in die Aktiengesellschaft bezüglich der Hypothekarschuldzinsen; diese sind bei den Steuerpflichtigen abzugsfähig.



 

KSGE 2021 Nr. 13

 

 

StG § 41 Abs. 1 lit. a, DBG Art. 33 Abs. 1 lit. a. Abzüge, Schuldzinsen.

In casu Entschädigungen der Steuerpflichtigen an ihre Aktiengesellschaft für Ausfallrisiko von Privathypotheken keine abzugsfähigen Schuldzinsen. Dagegen keine verdeckte Kapitaleinlage in die Aktiengesellschaft bezüglich der Hypothekarschuldzinsen; diese sind bei den Steuerpflichtigen abzugsfähig.

 

 

Aus den Erwägungen

 

2.    Die Rekurrenten stellen in der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2020 folgende Anträge:

 

«a) Der Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Solothurn, Veranlagungsbehörde vom 18. Mai 2020 betreffend die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sowie die Staatssteuer des Kantons Solothurn für die Jahre 2014, 2015 und 2016 sei aufzuheben.

b) Es sei festzustellen, dass das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer sowie die Staatssteuer des Kantons Solothurn für die Jahre 2014, 2015 und 2016 entgegen dem Einspracheentscheid jeweils im Umfang der durch Herrn und Frau A. und B. Y. der C. D. AG geschuldeten Entschädigung für die Sicherheit der privaten Schuld in der Höhe von CHF 3'750 zu reduzieren sei».

 

In der Replik vom 7. Oktober 2020 wird seitens der Rekurrenten folgender ergänzender Antrag gestellt: «Das Steueramt des Kantons Solothurn sei zu verpflichten, im vorliegenden Verfahren die Gerichtskosten zu tragen und den Rekurrenten eine Parteientschädigung zu bezahlen».

 

3.    Es ist in einem ersten Teil zu prüfen, ob die Entschädigung von CHF 3'750 seitens der Rekurrenten an die von ihr beherrschte E. AG X. für das Ausfallrisiko bzgl. der privaten Hypotheken als abzugsfähige Schuldzinsen im Sinne von § 41 Abs. 1 lit. a StG und Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist im Anschluss zu untersuchen, ob die von den Rekurrenten bezahlten Schuldzinsen auf der auf sie lautenden Hypothek von jährlich CHF 16'500 als nicht abzugsfähige verdeckte Kapitaleinlage zu qualifizieren sind und nicht als abzugsfähige Schuldzinsen. Diesfalls resultiert - im Sinne einer reformatio in peius - eine steuerliche Aufrechnung in diesem Umfang bei den Steuerpflichtigen.

 

4.    Im Zusammenhang mit der Entschädigung von CHF 3'750 ist auszuführen, dass private Schuldzinsen im Umfang der nach den Art. 20, 20a und 21 DBG resp. den §§ 26 bis 27 StG steuerbaren Vermögenserträge im Grundsatz abzugsfähig sind (Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG und § 41 Abs. 1 lit. a StG). Schuldzinsen sind Vergütungen, die für die Gewährung Vorenthaltung einer Geldsumme eines Kapitals zu entrichten sind, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet wird (HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in Zweifel Martin/Beusch Michael, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 33 DBG N. 9). Somit wird eine Kapital- resp. Geldschuld für die steuerlich relevante Zinsschuld vorausgesetzt (HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, a.a.O., Art. 33 DBG N. 9). Nicht abzugsfähig sind Passivzinsen dann, wenn sie Aufwendungen für die Anschaffung und Verbesserung von Vermögensgegenständen im Sinne von Art. 34 lit. d DBG darstellen (vgl. Urteil 2C_874/2013 des Bundesgerichts vom 21. Mai 2014 E. 2.1). Nicht massgebend ist dabei die Bezeichnung wie z. B. die im Kreditvertrag vorgesehenen Bearbeitungsgebühren Quartalskommissionen, wenn sich deren Bestimmung nach der Schuldenhöhe richtet (HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, a. a. O., Art. 33 DBG N. 9).

 

5.    Es ist diesbezüglich mit der Vorinstanz einig zu gehen, wonach zwischen der E. AG X. und den Rekurrenten allenfalls ein Pfandrechtsverhältnis besteht. Ob dieses die entsprechenden Formerfordernisse erfüllt, kann offengelassen werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine Schuld der Rekurrenten gegenüber der E. AG X. existiert. Eine solche wird denn steuerlich auch nicht geltend gemacht. Insofern handelt es sich bei diesen Entschädigungen von jährlich CHF 3'750 nicht um bei der Einkommenssteuer abzugsfähige Schuldzinsen.

 

6.    Gemäss Art. 32 Abs. 1 DBG und § 39 Abs. 3 lit. c StG können die Kosten der Verwaltung von Liegenschaften durch Dritte beim beweglichen Privatvermögen abgezogen werden. Vorausgesetzt wird, dass es sich um Gewinnungskosten handelt, die nötig sind, um das steuerbare Einkommen auf dem beweglichen Privatvermögen erzielen zu können. Solche steuerbaren Erträge liegen in casu nicht vor, weshalb es sich diesbezüglich auch nicht um abzugsfähige Verwaltungskosten Dritter handelt.

 

7.    Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die jährlich bezahlten Entschädigungen von CHF 3'750 der Rekurrenten an die E. AG X. steuerlich bei den Einkommenssteuern der Steuerperioden 2014 bis 2016 der Rekurrenten nicht abzugsfähig sind.

 

 

8.    Die Vorinstanz macht im Sinne der reformatio in peius steuererhöhende Tatsachen im Zusammenhang mit den jährlichen Schuldzinsen von CHF 16'500 geltend. Sie führt aus, dass zwischen den Rekurrenten und der E. AG X. aufgrund der Trennung der Liegenschaft W-Weg 003 von dem dazugehörigen Kredit bzw. der Hypothek eine Wechselwirkung bestehe, welche für beide Seiten teils belastend und entlastend sei. Ebenfalls relevant sei, dass es sich um einen Vorgang unter Nahestehenden handle. Die E. AG X. vereinnahme einerseits die gesamten Mieterträge der Liegenschaft und komme für deren Unterhalt auf, bezahle jedoch die jährlichen Hypothekarzinsen von CHF 16'500 nicht, welche von den Rekurrenten bezahlt würden. Den Rekurrenten diene diese Liegenschaft für eine auf ihren Namen ausgestellte Hypothek resp. die E. AG X. stelle den Rekurrenten die Liegenschaft als Sicherheit der nunmehr «privaten» Schuld zur Verfügung. Indem die Rekurrenten der E. AG X. das Eigentum an der Liegenschaft ohne die daran haftende Schuld überlassen hätten und hierfür, abgesehen von der Aktienherausgabe im Gründungszeitpunkt, keine monatliche Entschädigung fordern würden, leisteten sie der E. AG X. gegenüber eine verdeckte Kapitaleinlage aus laufendem Rechtsgeschäft (Verzicht auf die Mieterträge und Bezahlung der Schuldzinsen von CHF 16'500). Dies führe dazu, dass die unentgeltliche Gewährung der sich im Alleinei-gentum der E. AG X. befindlichen Liegenschaft zu Gunsten der Rekurrenten als Sicherheit für deren Kredit bzw. Hypothek als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sei. Demgegenüber sei die Begleichung der Hypothekarzinsen durch die Rekurrenten zu Gunsten der E. AG X., welche die Liegenschaft erhalten habe, als eine verdeckte Kapitaleinlage zu werten und könne nicht als abziehbare Schuldzinsen qualifizieren.

 

9.    Die Rekurrenten halten in der Replik vom 7. Oktober 2020 die im Jahr 2010 erfolgte Vermögensübertragung im Zusammenhang mit dem damaligen Einzelunternehmen «A. Y.» auf die «E. AG X.» detailliert fest. Demgemäss und mit Bezug auf die öffentliche Urkunde betreffend den Vermögensübertragungsvertrag gemäss Art. 70 f. FusG mit Grundstücksübertragungen (gleichzeitig Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag) vom 30. August 2010 wurden Aktiven von CHF 1'203'185.55 und Passiven von CHF 1'076'226.05 auf die damals unter C. D. AG firmierende Gesellschaft übertragen; dies gegen Übergabe von 120 Namenaktien zu CHF 1'000 an die Rekurrenten, CHF 6'959.50 wurden dem Rekurrenten als Darlehen gutgeschrieben. Nicht übertragen wurde die Hypothek der V-Bank AG für das Grundstück W-Weg 003, das auf die damalige C. D. AG überging. Es ist diesbezüglich mit den Rekurrenten einig zu gehen, dass diese Schuld, die in den Steuerperioden 2014 bis 2016 noch CHF 750'000 betrug, gemäss dem Vermögensübertragungsvertrag nicht auf die E. AG X. übergangen ist, sondern bei den Rekurrenten verblieb und diese auch verpflichtete. Im vorliegenden Fall sind die zivilrechtliche Vermögensübertragung und steuerrechtliche Umstrukturierung des Jahres 2010 nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens. Vielmehr stellt sich die Frage, wer Schuldner dieser Hypothekarverpflichtung von CHF 750'000 der Steuerperioden 2014 bis 2016 ist, und ob es sich hierbei um eine verdeckte Kapitaleinlage handelt.

 

10.  Eine verdeckte Kapitaleinlage kann z.B. durch Gewinnverzicht durch Belastungsaufwand bei der Muttergesellschaft resultieren, falls dadurch die Tochtergesellschaft begünstigt wird (BRÜLISAUER, in Zweifel Martin/Beusch Michael, a.a.O., Art. 60 DBG N. 16). In casu ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrenten durch die Bezahlung der Schuldzinsen die E. AG X. bereichern. Unbestrittenermassen besteht zwischen der V-Bank AG und den Rekurrenten ein Hypothekarschuldzinsverhältnis mit Bezug auf diese Darlehensforderung von CHF 750’000. Unerheblich für den Abzug im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DBG und § 39 Abs. 1 StG ist, ob die Schuldzinsen in unmittelbarem Zusammenhang zur Erzielung steuerbarer Einkünfte stehen, also als Gewinnungskosten, z.B. auf ein Darlehen entfallen, das für die Bestreitung des eigenen Unterhalts aufgenommen worden ist und somit keinen Gewinnungskostencharakter aufweist (HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, a.a.O., Art. 33 DBG N. 9). Es gibt im vorliegenden Fall auch keinen Grund von der zivilrechtlichen Betrachtung dieses Hypothekarschuldverhältnisses abzuweichen. Die Schuldzinsen fallen somit bei den Rekurrenten und nicht bei der E. AG X. an.

 

11.  Die in den Steuerperioden 2014 bis 2016 angefallenen Hypothekarschuldzinsen von jährlich CHF 16'500 sind bei den Rekurrenten abzugsfähig.

 

12.  Der Rekurs und die Beschwerde erweisen sich aber mit Blick auf die Entschädigungen von jährlich CHF 3'750 im Sinne der Erwägungen als unbegründet und sind abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag der Vorinstanz auf reformatio in peius bezüglich der jährlichen Schuldzinsen von CHF 16'500.

 

Steuergericht, Urteil vom 8. November 2021 (SGSTA.2020.21;BST.2020.16)



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.