Zusammenfassung des Urteils SGREV.2022.1: Verwaltungsgericht
Das Steuergericht hat in einem langwierigen Verfahren über ein Revisionsgesuch und eine definitive Veranlagung für das Steuerjahr 2017 entschieden. Der Gesuchsteller, ein Gynäkologe, hatte Einspruch gegen die festgelegten Einkommen erhoben. Nach mehreren Instanzen und Beschwerden wurde das Revisionsgesuch abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass kein Revisionsgrund vorlag und die Verfahrensgrundsätze nicht verletzt wurden. Die Gerichtskosten von CHF 2‘000 wurden den Gesuchstellern auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGREV.2022.1 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Steuergericht |
Datum: | 05.12.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Revision; Veranlagung; Verfahren; Revisionsgesuch; Entscheid; Veranlagungsbehörde; Verfahrens; Beweis; Ausstand; Recht; Steuergericht; Steuerrevisorin; Frist; Bundesgericht; Gehör; Beweismittel; Revisionsgr; Verletzung; Urteil; Olten-Gösgen; äftig |
Rechtsnorm: | Art. 144 DBG ;Art. 147 DBG ;Art. 148 DBG ;Art. 6 EMRK ;Art. 957 OR ; |
Referenz BGE: | 111 Ib 210; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | SGREV.2022.1 |
Instanz: | Steuergericht |
Entscheiddatum: | 05.12.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_SG.2024.27 |
Titel: | Revisionsgesuch / def. Veranlagung 2017 |
Resümee: | Verfahren, Revision, § 165 StG, Art. 147 Abs. 1 und 2 DBG. In casu kein Revisionsgrund gegeben, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, appellatorische Kritik, kein missbräuchliches Verhalten der Steuerrevisorin, weitere Beweisanträge unbegründet. |
Steuergericht Urteil vom 5. Dezember 2022 Es wirken mit: Präsident: Th. A. Müller Richter: D. S. Müller, Wyssmann Sekretär: Hatzinger In Sachen SGREV.2022.1 A. + B. Z.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Revisionsgesuch / def. Veranlagung 2017
hat das Steuergericht den Akten entnommen: 1. A. Z. (nachfolgend Gesuchsteller) ist als Gynäkologe mit eigener Praxis in Y. und als Belegarzt in der … Klinik, X., und der … Klinik, Y., tätig. In der Steuererklärung 2017 deklarierte er ein Einkommen von CHF 190‘011. Mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 14. Januar 2019 wurde das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers nach pflichtgemässem Ermessen auf CHF 310‘000 festgelegt. Dagegen erhob er Einsprache. Mit Entscheid vom 16. August 2019 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 255‘769 festgelegt. Gegen den Einspracheentscheid reichten A. und B. Z. (nachfolgend Gesuchsteller) Rekurs und Beschwerde ein. Mit Urteil vom 24. August 2020 hiess das Steuergericht des Kantons Solothurn (KSG) die Rechtsmittel teilweise gut und wies die Angelegenheit zur erneuten Veranlagung an die Vorinstanz zurück.
Mit Verfügung vom 15. März 2021 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsteller wiederum Rekurs und Beschwerde. Diese Rechtsmittel wurden vom KSG mit Entscheid vom 22. November 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen diesen Entscheid reichten die Gesuchsteller Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ein. Mit Entscheid vom 17. Mai 2022 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein, weil diese als übermässig weitschweifig beurteilt wurde.
2. Mit Schreiben vom 24. August 2022 reichten die Gesuchsteller ein Revisionsgesuch an die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen ein. Dabei beantragten sie in der Hauptsache, in Gutheissung des Revisionsgesuchs das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 199‘201 festzusetzen. Weiter verlangten sie den Ausstand der zuständigen Revisorin. Sollten weitere Unterlagen benötigt werden, wurde vorsorglich eine Fristerstreckung beantragt.
2.1. Was das Ausstandsgesuch betrifft, so halten die Gesuchsteller fest, dass sie seit dem 15. Juni 2022 festgestellt hätten, dass die zuständige Steuerrevisorin subjektiv voreingenommen sei. Bereits 2018 habe sie das rechtliche Gehör der Gesuchsteller verletzt. Ohne Gehörsverletzung hätte es keine Ermessensveranlagung gegeben. In der Folge habe sich die Revisorin wider Treu und Glauben verhalten und willkürlich gehandelt.
2.2. In der Hauptsache machen die Gesuchsteller geltend, dass die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen Beweismittel, die bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt habe. Festgestellt hätten die Gesuchsteller den Mangel frühestens am 22. Juli 2022. Am Vortag seien die Veranlagungen der Jahre 2018, 2019 und 2020 erlassen worden. Konkret festgestellt hätten sie den Mangel aber am 18. August 2022. Im Juli 2022 hätten sie die Steuererklärung 2021 eingereicht. Danach habe die Revisorin mehrfach Auskünfte zu den Kontendetails verlangt und kurze Fristen gewährt. Die Gesuchsteller gingen davon aus, dass damit ein strafbarer Amtsmissbrauch erfüllt sei. Nur zufälligerweise konnten die Gesuchsteller von den jeweils mit A-Post plus versandten Schreiben in der Ferienzeit rechtzeitig Kenntnis nehmen. Bereits am 27. Dezember 2019 hätten sie gegen die Revisorin eine Strafanzeige eingereicht. Diese sei aber nicht anhand genommen worden. Die gewährte Frist von 2 Wochen bzw. 1 Woche sei angesichts der drohenden hohen ermessensweisen Aufrechnungen viel zu kurz gewesen. Die Aufrechnungen selbst seien gemäss den vom EGMR entwickelten Engel-Kriterien ungerechtfertigt gewesen, weshalb die Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuern verlangt werde. Bei Bedarf wären die Gesuchsteller im Veranlagungsverfahren bereit gewesen, weitere Unterlagen zum Umsatz der Arztpraxis offen zu legen. Dies sei nicht verlangt worden. Es wäre Sache der Veranlagungsbehörde gewesen aufzuzeigen, welche zusätzlichen Unterlagen benötigt werden. Der Anspruch auf faire Behandlung im Verfahren sei daher verletzt worden.
2.3. In materieller Hinsicht hielten die Gesuchsteller weiter fest, dass der Umsatz mit der Software ELIGO rechtsgenüglich erfasst werde. Eine kaufmännische Buchführung sei bei einem Praxisumsatz, der weit unter CHF 500‘000 liege, nicht notwendig, was die Veranlagungsbehörde verkannt habe. Die Aufrechnungen hätten die SASIS-Statistik deutlich überschritten. Somit sei davon auszugehen, dass der gesamte Umsatz deklariert worden sei. Dass die Veranlagungsbehörde im Rahmen der Veranlagung 2021 Kontendetails zum Abschluss 2019 und den Vorsorgeausweis per 1. Januar 2019 von Frau Z. verlange, zeige, dass die Behörde ihre Befugnis missbrauche. Das Steuergericht habe im angefochtenen Entscheid nur ein Fahrzeug als geschäftlich notwendig anerkannt und dabei übersehen, dass der Gesuchsteller eine Wechselnummer benützt habe. Einen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins sei vom Steuergericht zu Unrecht abgewiesen worden. Der Gesuchsteller sei auf zwei einsatzfähige Fahrzeuge angewiesen. Das entsprechende Fahrzeug richte sich nach dem Zweck der Fahrt. Dass die mit der eingesetzten Software (ELIGO) erstellten Unterlagen nicht akzeptiert worden seien, verletze die Wirtschaftsfreiheit des Gesuchstellers. Das Steuergericht habe den Prozess-Sachverhalt aktenwidrig erfasst. Die Gesuchsteller hätten einen Anspruch darauf zu erfahren, ob bezüglich der Veranlagung 2021 das Verfahren sistiert ob auf den Beizug eines Datenauszugs der Santésuisse (SASIS AG) verzichtet werde. Sie hätten die in Art. 957 OR verlangten Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt. Die Software ELIGO standardisiere die Erfassung der Honorare. Bisher habe laut Softwarehersteller keine Steuerverwaltung das Programm kritisiert. Unter diesen Umständen sei es missbräuchlich, eine Ermessensveranlagung vorzunehmen. Die Gesuchsteller stellen weiter den Antrag, dass über die Möglichkeit der Nummerierung der Rechnungen und über die bisherige Kritik anderer Steuerverwaltungen ein Schreiben des Softwareherstellers einzuholen sei. Die durch das System gesetzte Rechnungsnummer orientiere sich an der Stamm-Nummer der Patienten und nicht an der Chronologie. Die Honorare für die Arztrechnungen bei zusatzversicherten Patienten würden durch die Krankenkassen mit einer zeitlichen Verspätung ausbezahlt. Die Debitorenliste würde diesem Umstand Rechnung tragen. Die Pallasklinik würde nach DRG abrechnen, die …Klinik anhand eines eigenen Systems (…). Der Umsatz der Sprechstundentätigkeit ergebe sich aus mehr als drei Belegquellen. Der Gesamtumsatz der Arztpraxis liege bei CHF 291‘956. Dabei seien Debitoren von CHF 46‘367 eingeschlossen. Die Addition der Rechnungspositionen 1-239 ergäbe einen tieferen Betrag. Die Gesuchsteller würden jetzt deutlich zu viel Steuern bezahlen. Beim Aufwand seien die Fahrzeuge umstritten. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins, der aufgezeigt hätte, dass der Mercedes nicht auf ihrem Grundstück im V. 01 parkiert werden könne, sei vom KSG übergangen worden. Für geburtshilfliche Einsätze mit Verweilmöglichkeit im V. könne der Gesuchsteller daher nur den Opel Astra einsetzen. An Ärztekongressen und offiziellen Anlässen als Belegarzt sei er wegen seiner Reputation auf einen Mercedes angewiesen. Da ein Fahrzeug ausfallen könne, sei er auf ein funktionsfähiges zweites Auto angewiesen, andernfalls könnte eine Schadenersatzpflicht drohen. Die gesamten Fahrzeugkosten müssten daher anerkannt werden. Auch bei den Telefonkosten sei es nicht gerechtfertigt, einen Privatanteil aufzurechnen. Die geschäftlichen Nummern würden nicht privat verwendet, was in den Rechtsschriften ausführlich dargestellt worden sei. Diese Ausführungen zur Telefonie, zum Internet und zu den Fernsehgebühren seien nicht gewürdigt worden.
3. Mit Schreiben vom 29. August 2022 teilte die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen den Gesuchstellern mit, dass kein Ausstandsgrund besteht. Zuständigkeitshalber wurde das Revisionsbegehren an das KSG überwiesen.
Mit Schreiben vom 1. September 2022 hielten die Gesuchsteller gegenüber dem KSG fest, dass die Frist zur Einreichung von Beweismitteln nicht erstreckt worden sei. Weiter verlangten sie zum abgewiesenen Ausstandsgesuch von der Veranlagungsbehörde eine „rechtsmittelfähige“ Verfügung. Zudem hielten sie fest, dass sie vom KSG erwarten, dass über das Ausstandsgesuch materiell befunden wird.
4. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2022 beantragte die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen, das Revisionsgesuch kostenfällig abzuweisen. Festgehalten wurde, dass im Revisionsgesuch derselbe Sachverhalt, der bereits rechtskräftig entschieden sei, in anderer Form geltend gemacht werde. Welche Tatsachen Beweismittel neu sein sollen, werde nicht aufgezeigt. Ein Ausstandsgrund würde für die Steuerrevisorin nicht vorliegen. Viele Vorbringen der Gesuchsteller würden die Steuerperioden 2018-2020 betreffen, die nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens seien.
5. Mit Schreiben vom 24. September 2022 verlangten die Gesuchsteller noch einmal sinngemäss die Gutheissung des Revisionsgesuchs und des Ausstandsgesuchs sowie die Gutheissung von Rekurs und Beschwerde vom 22. März 2021. In formeller Hinsicht verlangten sie die Befragung der Revisorin C. W. und des Leiters der Revisionsabteilung D. U. sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. In der Sache machten die Gesuchsteller geltend, dass sie Anspruch auf ein faires Verfahren hätten. Dieser Anspruch sei verletzt, wenn eine Steuerrevisorin befangen sei. Gerügt wurde weiter, dass der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden sei. Das Ermessen sei fehlerhaft angewendet worden. Während ihrer Ferien im Juni 2022 hätten sie zurückkehren müssen, um den äusserst kurzen Fristen bezüglich Beweisauflagen nachkommen zu können, was unverhältnismässig sei. Weiter sei es ein missbräuchlicher „Überraschungsangriff“ gewesen, kurzfristig Erklärungen und Beweis für die Herkunft neuen Vermögens zu verlangen. Dieses Verhalten sei ein Prozessbetrug, damit hätten die Behörden versucht, die laufende Staatshaftungsklage zu Fall zu bringen. Der Sachverhalt sei willkürlich und treuwidrig erstellt worden. Die Steuerrevisorin habe Fristverlängerungen nicht gewährt und Gesuche nicht beantwortet. Damit habe sie ihnen nachgestellt und versucht, sie zu schädigen. Es sei willkürlich, wenn der Staat fehlbare Beamte nicht zur Rechenschaft ziehe. Dass mit Brief vom 17. August 2022 die Frist bis zum 30. September 2022 erstreckt worden sei, sei nicht wahr. Die Eingaben des Gesuchstellers seien in der Vernehmlassung zu Unrecht als weitschweifig bezeichnet worden, um die berechtigten Anliegen nicht überprüfen zu müssen. Dabei sei verkannt worden, dass die Hälfte des Gesuchs der Erfüllung der Beweisauflage für die Veranlagung 2021 gedient habe. Eine öffentliche Verhandlung sei durch Art. 6 Abs. 1 EMRK geboten. Auch das Steuergericht habe sich widerrechtlich verhalten, indem es im Entscheid vom 22. November 2021 erwogen habe, das Gericht müsse 2 Eingaben vom 16. bzw. 22. Oktober 2021 nicht mehr berücksichtigen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) bzw. § 165 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt und das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Entscheids eingereicht wird (Art. 148 DBG bzw. § 166 Abs. 1 StG). Diese Fristen stellen Verwirkungsfristen dar; deren Einhaltung ist somit Gültigkeitsvoraussetzung für die Revision. Sind die formellen Voraussetzungen wie die Fristen nicht erfüllt, so wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten; hingegen wird das Gesuch abgewiesen, falls der angerufene Revisionsgrund nicht gegeben ist (Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 26 N 89 und 91; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 148 N 2, Art. 149 N 3 und 8).
Vorliegend haben die Gesuchsteller den Revisionsgrund gemäss ihren Aussagen frühestens am 22. Juli 2022 entdeckt. Damit wäre das am 24. August 2022 eingereichte Revisionsbegehren fristgerecht erhoben worden. Wie zu sehen ist, erscheinen die Aussagen der Gesuchsteller jedoch als unklar bzw. als nicht neu. Insofern ist es fraglich, ob die erwähnte 90-tägige Frist eingehalten worden ist.
1.2. Die definitive Veranlagung des Steuerjahres 2017 ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Entscheid vom 17. Mai 2022 letztinstanzlich nicht eingetreten war. Vorliegend wurde das Revisionsbegehren bei der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen eingereicht. Ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten, ist für die Behandlung eines Revisionsgesuchs die Vorinstanz zuständig (Zweifel et al., a.a.O., § 26 N 86; Entscheid Bundesgericht BGer vom 1. August 2013; 2F_14/2014, E. 3.2). Zur Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs wäre somit das KSG zuständig gewesen. Gemäss § 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 124.11) überweist diejenige Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Angelegenheit an die zuständige Behörde. Mit Schreiben vom 29. August 2022 hat die Veranlagungsbehörde das Revisionsgesuch an das zuständige KSG überwiesen.
1.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Revisionsgesuch zugunsten der Gesuchsteller dem Grundsatz nach zulässig ist und an die zuständige Instanz überwiesen wurde. Auf das Revisionsgesuch ist daher grundsätzlich einzutreten, soweit es zulässig ist.
2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der rechtskräftige Entscheid des Steuergerichts vom 22. November 2021 revidiert werden muss. Das Rechtsmittel der Revision wird in Art. 147 ff. DBG geregelt. Eine nahezu identische Regelung findet sich in § 165 ff. StG. Die im Bundesrecht entwickelten Grundsätze können daher grundsätzlich auch auf das kantonale Recht übertragen werden. Es rechtfertigt sich somit, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln. Soweit notwendig wird auf Differenzen zwischen dem kantonalen und dem Bundessteuerrecht nachfolgend eingegangen.
3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 DBG bzw. § 165 Abs. 1 StG kann ein Entscheid zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a) wenn erhebliche Tatsache entscheidende Beweismittel entdeckt werden; b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; c) wenn ein Verbrechen ein Vergehen die Verfügung den Entschied beeinflusst hat.
In § 165 Abs. 1 StG werden noch weitere Revisionsgründe erwähnt, die aber hier nicht relevant sind.
3.1. Die Gesuchsteller machen ihn ihrem Revisionsgesuch vom 24. August 2022 geltend, dass erhebliche Tatsachen entscheidende Beweismittel ausser Acht gelassen in anderer Weise Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien. Konkret hätten die Gesuchsteller beim Erhalt der Veranlagungen 2018, 2019 und 2020 die begangenen Verfahrensverletzungen realisiert. Worin diese Verfahrensverletzungen genau bestanden haben soll, kann aber dem Revisionsgesuch nicht entnommen werden. Ausführlich äussern sich die Gesuchsteller in ihrem Revisionsgesuch zum Veranlagungsverfahren 2021. Dieses Veranlagungsverfahren ist aber für den vorliegenden Fall nicht relevant. Auf die Veranlagung 2017 gehen sie in ihren weitschweifigen Ausführungen kaum ein. Selbst in der abschliessenden Stellungnahme der Gesuchsteller vom 24. September 2022, als die Vernehmlassung der Veranlagungsbehörde bereits bekannt war, gelingt es den Gesuchstellern nicht, die angeblichen wesentlichen Verfahrensfehler substantiiert aufzuzeigen nur schon präzise zu benennen (Zweifel et al., a.a.O., § 26 N 88). Sinngemäss wird geltend gemacht, dass bei Befangenheit der zuständigen Steuerrevisorin der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt werde. Beantragte Fristverlängerungen seien nicht gewährt und entsprechende Gesuche teilweise gar nicht beantwortet worden. Sinngemäss wird somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Das rechtliche Gehör stellt zwar einen wichtigen Verfahrensgrundsatz dar, jedoch bleiben die Gesuchsteller, was das Veranlagungsverfahren 2017 betrifft, stets äusserst vage. Nicht ausgeführt wird zudem, inwiefern die gerügten Verfahrensfehler wesentlich waren. Wesentlich sind Verfahrensgrundsätze nur dann, wenn ihre Verletzung einen Einfluss auf die gesetzmässige Festsetzung des Steueranspruchs hat (Richner et al., a.a.O., Art. 147 N 28). Festzuhalten ist, dass sich die Gesuchsteller im gesamten Verfahren immer sehr ausführlich äussern konnten. In zahlreichen Stellungnahmen haben sie von diesem Recht Gebrauch gemacht. Eine für den Fortgang des Verfahrens relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich.
3.2. In erster Linie üben die Gesuchsteller appellatorische Kritik am Vorgehen der Veranlagungsbehörde und am Urteil des KSG vom 22. November 2021. Diese Kritik ist aber in einem Revisionsverfahren nicht mehr zu hören. Was die Gesuchsteller bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend machen können, kann im Revisionsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (Art. 147 Abs. 2 DBG bzw. § 165 Abs. 2 StG; BGE 111 Ib 210; ASA 67 S. 397 = StE 1998 B 97.11 Nr. 14; Zweifel et al., a.a.O., § 26 N 82).
4. Weiter verlangen die Gesuchsteller, dass die zuständige Steuerrevisorin C. W. in den Ausstand tritt. Was das laufende, hier nicht streitige Veranlagungsfahren des Steuerjahres 2021 betrifft, so sei festgehalten, dass für die Behandlung des Ausstandsgesuchs der Vorgesetzte der Steuerrevisorin zuständig ist (§ 98 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125,12] i.V.m. § 8 VRG). Mit Schreiben vom 29. August 2022 wurde das Ausstandsgesuch vom Leiter der Revisionsabteilung 1 der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen abgewiesen. Ein allfälliges Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ist an die Veranlagungsbehörde zu richten. Auf diesen Antrag kann im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht eingetreten werden.
Im Rahmen des vorliegenden Revisionsgesuchs könnten die Gesuchsteller demgegenüber die Verletzung von Ausstandsbestimmungen im Verfahren zum Steuerjahr 2017 rügen. Die Verletzung der Ausstandsbestimmungen stellt eine wesentliche Verfahrensverletzung dar (Richner et al., a.a.O., Art. 147 N 25). Auch wenn die weitschweifigen Ausführungen der Gesuchsteller die notwendige Klarheit vermissen lassen, kann davon ausgegangen werden, dass eine Verletzung der Ausstandsbestimmungen gerügt wird, wird doch der Steuerrevisorin vorgeworfen, dass sie sich beim Erlass der Ermessensveranlagung vom 14. Januar 2019 „missbräuchlich“ und „subjektiv parteilich“ verhalten habe. Konkret soll die Steuerrevisorin das rechtliche Gehör der Gesuchsteller durch Missachtung der Eingabe vom 6. Dezember 2018 verletzt haben. Dieser Vorwurf ist aber nicht neu. Das KSG hat bereits in Ziff. 1.7 f. des Urteils vom 22. November 2021 aufgezeigt, dass die Veranlagungsbehörde die Eingabe vom 6. Dezember 2018 sehr wohl zur Kenntnis genommen hat. Zudem zeigen die Gesuchsteller auch nicht auf, warum diese angebliche Gehörsverletzung erst nach rechtskräftigem Abschluss des erwähnten Verfahrens entdeckt worden sein soll.
Für das angebliche missbräuchliche Verhalten der Steuerrevisorin erbringen die Gesuchsteller keinen Beweis. Die per CD-ROM eingereichten Beweismittel betreffen nicht das Steuerjahr 2017.
5. Weitere Beweisanträge wie die Einvernahme von Zeugen, die Nachreichung weiterer Unterlagen, die Verfahrenssistierung, die Einholung von Stellungnahmen der Softwarelieferanten sind abzuweisen. Das Revisionsverfahren dient als ausserordentliches Rechtsmittel zur Prüfung, ob eine rechtskräftige Veranlagung ein rechtskräftiger Entscheid zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben abzuändern ist. Komplexe Untersuchungen des Sachverhalts können im Revisionsverfahren nicht mehr getätigt werden, zumal solche bereits im ordentlichen Verfahren hätten verlangt werden können. Vorliegend sind sie auch nicht notwendig, kann doch ohne weitergehende Abklärungen über das Revisionsgesuch entschieden werden. 6. Die Anforderungen des Bundesgerichts an die Begründung eines Revisionsgesuchs sind berechtigterweise sehr hoch (BGer vom 1. Juni 2004, E. 4; 2A.274/2004; Zweifel et al., a.a.O., § 26 N 88). Rechtskräftige Urteile sollen nur in engen Grenzen aufgehoben werden können, um die Rechtssicherheit nicht zu gefährden. Eine solche präzise und substantiierte Begründung enthält das Revisionsgesuch nicht, obschon alleine das Gesuch 55 Seiten umfasst. Auf jeden Fall gelingt es den Gesuchstellern nicht aufzuzeigen, dass ein Revisionsgrund gegeben wäre. Im Übrigen würde eine öffentliche Verhandlung, wie von den Gesuchstellern verlangt, ein Augenschein auch zu keinem anderen Ergebnis führen. Somit ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Gemäss Art. 144 DBG und § 163 StG werden die Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11). Die Gesuchsteller haben die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 2‘000 (Grundgebühr, kein Zuschlag) zu bezahlen.
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Demnach wird erkannt: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von CHF 2‘000 werden den Gesuchstellern zur Bezahlung auferlegt. Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Gesuchsteller (eingeschrieben) - VB Olten-Gösgen (mit Akten) - KStA, Rechtsdienst - Finanzdepartement, Kanzlei - Steuerregisterführer der EG - EStV, Hauptabt. dir. BSt., Bern
Expediert am:
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2023, 9C_702/2022, abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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