E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - SGNEB.2021.2)

Zusammenfassung des Urteils SGNEB.2021.2: Verwaltungsgericht

Das Steuergericht hat in einem Fall zur Erbschaftssteuer entschieden, dass eine biologische Abstammung allein nicht ausreicht, um als `Nachkomme` gemäss dem kantonalen Steuergesetz befreit zu werden. Es wurde festgestellt, dass der Rekurrent trotz biologischer Abstammung keine gesetzliche Erbenstellung innehatte, da nur Personen mit einem zivilrechtlich definierten Kindesverhältnis als Nachkommen gelten. Das Gericht entschied, dass die Privilegierung im Erbschaftssteuerrecht nicht nur an die biologische Abstammung gebunden ist, sondern auch an das zivilrechtliche Verwandtschaftsverhältnis. Trotz einer intensiven Beziehung zum Erblasser wurde der Rekurrent nicht von der Erbschaftssteuer befreit, da das kantonale Recht auf formale Kriterien und abstrakte Gruppen privilegierter Personen abzielt. Das Urteil wurde am 25. Oktober 2021 vom Steuergericht gefällt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SGNEB.2021.2

Kanton:SO
Fallnummer:SGNEB.2021.2
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Steuergericht
Verwaltungsgericht Entscheid SGNEB.2021.2 vom 25.10.2021 (SO)
Datum:25.10.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Erbschaftssteuer; Recht; Erblasser; Steuer; Rekurrent; Privilegierung; Kindes; Abstammung; Beziehung; Verwandtschaft; Rekurrenten; Pflege; Kindesverhältnis; Rechtsprechung; Erbschaftssteuerrecht; Ergebnis; Anerkennung; Vorinstanz; Verfügung; Kommen; Stief; Urteil; Bundesgericht; SGNEB; Steuergericht; Nebensteuern; Verwandtschaft;
Rechtsnorm: Art. 260 ZGB ;Art. 457 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SGNEB.2021.2

 
Geschäftsnummer: SGNEB.2021.2
Instanz: Steuergericht
Entscheiddatum: 25.10.2021 
FindInfo-Nummer: O_SG.2022.55
Titel: Erbschaftssteuer

Resümee:

Nebensteuern, Erbschaftssteuer, StG § 225 Abs. 1 lit. b.
Begriff des Nachkommen, zivilrechtlich definierte Verwandtschaft; Kindesanerkennung durch Erblasser, biologische Abstammung hier nicht relevant, keine Privilegierung im Erbschaftssteuerrecht.



 

KSGE 2021 Nr. 17

 

 

StG § 225 Abs. 1 lit. b. Nebensteuern, Erbschaftssteuer.

Begriff des Nachkommen, zivilrechtlich definierte Verwandtschaft; Kindesanerkennung durch Erblasser, biologische Abstammung hier nicht relevant, keine Privilegierung im Erbschaftssteuerrecht.

 

 

Aus den Erwägungen

 

2.1  Das KSG hat vorliegend zu klären, ob der Rekurrent als Empfänger des im Nachlass des am … 2020 verstorbenen B Z erhaltenen Erbanfalls erbschaftssteuerpflichtig - "als Nachkomme" - gemäss § 225 Abs. 1 lit. b StG von der Steuer befreit ist. Von Relevanz ist folglich, ob der im kantonalen Steuergesetz verwendete Begriff des "Nachkommen" ausschliesslich an die zivilrechtlich definierte Verwandtschaft anknüpft eine erwiesenermassen biologische Abstammung (ohne verwandtschaftliche Beziehung) zum Erblasser für das identische Ergebnis im Recht der Erbschaftssteuer genügend ist.

 

2.2 Vorab bleibt klarzustellen, dass die durch den Erblasser in seinem eigenhändig verfassten Testament vom … 2019 gemäss Art. 260 Abs. 3 ZGB erfolgte Anerkennung des Rekurrenten als seinen Sohn zivilrechtlich ohne Bedeutung ist. Die Anerkennung eines Kindes setzt kumulativ voraus, dass im Zeitpunkt der Anerkennung das Kindesverhältnis zur Mutter feststeht und es ausschliesslich zur Mutter besteht, d.h. kein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann besteht (Art. 260 Abs. 1 ZGB; vgl. statt vieler: KREN KOSTKIEWICZ et al., Kommentar ZGB, 2. A. 2011, Art. 260, S. 402). Dies führt zum Ergebnis, dass der Rekurrent im Nachlass des verstorbenen B Z keine gesetzliche Erbenstellung innehatte, zumal als Nachkommen nur diejenigen Personen gelten, die mit dem Erblasser durch ein Kindesverhältnis verbunden sind (Art. 457 ZGB; KREN KOSTKIEWICZ et al., a.a.O., Art. 457 S. 665 f.).

 

2.3 Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz bei der Verfügung der Erbschaftssteuer das Gesetz richtig angewendet hat und den Rekurrenten trotz seiner unbestrittenen biologischen Abstammung zum Erblasser ohne jegliche Privilegierung besteuern durfte. Dabei geht die Vorinstanz in ihren Erwägungen in fine davon aus, dass das kantonale Steuergesetz in § 225 Abs. 1 lit. b ("die Nachkommen") an das materielle Zivilrecht anknüpfe und somit auf die Begrifflichkeit des Schweizerischen Zivilgesetzbuches abstellen könne. Das KSG hatte bislang die Frage, wer (alles) als "Nachkomme" im Sinne von § 225 Abs. 1 lit. b StG zu qualifizieren und somit von der Erbschaftssteuer zu befreien sei, nicht zu entscheiden. Auszugehen ist davon, dass sich die Erbschaftssteuerpflicht und die Höhe der Steuersätze im Recht der Solothurnischen Erbschaftssteuer grundsätzlich nach dem Grad der Verwandtschaft zwischen Erben und Erblasser richten. Dem Rekurrenten ist aber insofern Recht zu geben, dass das kantonale Steuerrecht auch explizit von der im Erbrecht statuierten Parentelenordnung abweicht und auch Personen privilegiert würden, die ausserhalb dieser Ordnung stünden, so insbesondere Stief- und Pflegekinder und deren Nachkommen sowie Stief- und Pflegeeltern als auch Schwiegereltern. Dies zeige deutlich - so die Sicht des Rekurrenten -, dass der Gesetzgeber die Einteilung in die verschiedenen Steuerklassen nicht ausschliesslich am zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff anknüpfe.

 

3.1  Das KSG sieht keine rechtsgenügliche Grundlage, die vorliegende Streitsache zum Anlass zu nehmen, um den Begriff des "Nachkommen" im Recht der Erbschaftssteuer anders als die Vorinstanz zu definieren, mithin an ein Kindesverhältnis im Sinne des ZGB anzuknüpfen. Im Kontext der gesetzlich geregelten Ausnahmen von der Erbschaftssteuerpflicht bzw. der Einteilung in die verschiedenen Steuerklassen (§§ 225 und 230 StG) ist davon auszugehen, dass die erwähnten Statusbegriffe (Bsp. Ehegatte, Nachkommen, Geschwister etc.) an das Zivilrecht anknüpfen und grundsätzlich auch so zu verstehen und auszulegen sind (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_20/2012 vom 24.4.2012, E. 3.3.1). So zeigt gerade die bezüglich der Pflegekinder gesetzlich getroffene Privilegierung im Recht der Erbschaftssteuer (Klasse 1) deutlich, dass der Abweichung von der Parentelenordnung Ausnahmecharakter zukommen soll. Hierbei wird nämlich explizit nicht die behördliche Feststellung des Pflegekindverhältnisses in den Vordergrund gestellt, sondern die tatsächliche ("materielle") Pflege während mindestens zweier Jahre. Bei allen anderen Privilegierungen, die aufgrund der verwandtschaftlichen sonst familiären Beziehungen bei der Erbschaftssteuer gewährt werden, spielen die tatsächlichen Beziehungen keine Rolle (KSGE 1999 Nr. 12, E. 4).

 

3.2  Mit Verweisen auf die eigene und bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das KSG im Zusammenhang mit der erbschaftssteuerlichen Behandlung von Konkubinatspartnern (Klasse 5; alle weiteren Steuerpflichtigen) die Gelegenheit dazu genutzt auszuführen, dass alle privilegierten Sachverhalte des kantonalen Rechts an eine Registrierung Verfügung anknüpfen. So seien die Ehe, die eingetragene Partnerschaft und die Verwandtschaft, aber auch das Stiefkindverhältnis und die Schwägerschaft aus Registern nachzuvollziehen; das Pflegekindverhältnis bedürfe einer behördlichen Verfügung (KSGE 2015 Nr. 16, E. 8.4). Aus diesem Grund wurde im damals konkret zu beurteilenden Fall dem Konkubinatspartner trotz eines 20 Jahre (sic!) dauernden Konkubinatsverhältnisses die steuerliche Privilegierung versagt. An dieser Rechtsprechung, welche letztlich auf formale Verhältnisse abstellt, ist festzuhalten, weil das kantonale Erbschaftssteuerrecht nicht auf die im Einzelfall vorhandene persönliche Beziehungsnähe zum Erblasser abstellt, sondern abstrakt umschriebene Gruppen privilegieren will (KSGE 2015 Nr. 16, E. 8.1). Diese (formale) zivilrechtliche Anknüpfung schafft klare Verhältnisse und dient der Rechtssicherheit.

 

3.3 Der Rekurrent hat im Rekursverfahren eine minutiös zusammengetragene Dokumentation ins Recht gelegt, welche seine innige bzw. familiäre Beziehung zum Erblasser seit Kenntnis seiner biologischen Abstammung aufzeigt. Die darin beschriebenen Kontakte resp. Begegnungen werden vom KSG nicht infrage gestellt. Sie sind aber im Licht der gefestigten Rechtsprechung insofern unerheblich, als dass diese rund zwei Jahre dauernde Vater-Kind-Beziehung keine Privilegierung im kantonalen Erbschaftssteuerrecht bewirken kann. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann auch die durch ihn zitierte (einschlägige) Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil 2C_1031/2012 vom 21.3.2013, E. 4.3), wonach bei einer Privilegierung im Recht der Erbschaftssteuer die Beziehung zwischen Erbe und Erblasser in aller Regel auf einem sozialen Eltern-Kind-Verhältnis gründe, kein anderes Ergebnis zeitigen. Just in diesem Entscheid hat das Bundesgericht unmissverständlich festgestellt, dass die biologische Abstammung vom Erblasser kein Steuerprivileg bewirke, zumal diese zu Lebzeiten des leiblichen Vaters auch nicht die Pflichten, die sich aus einem Kindesverhältnis ergäben, etwas die verwandtschaftliche Unterstützungspflicht, entstünden. Den Rekurrenten (trotz seiner biologischen Abstammung vom Erblasser) wie einen entfernteren Verwandten zu besteuern, erweist sich gemäss dieser hiervor zitierten Rechtsprechung auch im Ergebnis nicht als stossend.

 

Steuergericht, Urteil vom 25. Oktober 2021 (SGNEB.2021.2)



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.