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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SCWIF.2024.1)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:SCWIF.2024.1
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Verwaltungsgericht Entscheid SCWIF.2024.1 vom 21.02.2024 (SO)
Datum:21.02.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Die Schuldnerin A.___ erhob Rechtsvorschläge gegen Zahlungsbefehle, die das Betreibungsamt als verspätet abwies. Sie argumentierte, dass die Rechtsvorschläge rechtzeitig bei der Post eingeworfen wurden. Das Betreibungsamt lehnte das Gesuch auf Wiederherstellung der Fristen ab. Die Aufsichtsbehörde entschied, dass die Rechtsvorschläge verspätet waren und wies die Beschwerde ab. Das Gesuch der Schuldnerin, die Fristen wiederherzustellen, wurde ebenfalls abgelehnt, da kein unverschuldetes Hindernis vorlag. Der Entscheid wurde von Präsidentin Hunkeler gefällt, die Kosten wurden nicht erhoben.
Schlagwörter: Rechtsvorschläge; Frist; SchKG; Brief; Betreibungsamt; Schuldner; Schuldnerin; Gesuch; Rechtsvorschlag; Wiederherstellung; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Briefkasten; Erhebung; Kommentar; Beweis; Rechtsvorschlagsfrist; Region; Solothurn; Zahlungsbefehle; Datum; Gesuchs; Bundes; Urteil; Präsidentin; Hunkeler
Rechtsnorm: Art. 143 ZPO ; Art. 20a KG ; Art. 24 VwVG ; Art. 33 KG ; Art. 50 BGG ; Art. 74 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid
 
Geschäftsnummer: SCWIF.2024.1
Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum: 21.02.2024 
FindInfo-Nummer: O_SC.2024.14
Titel: Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Resümee:

 

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 21. Februar 2024   

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Gesuchstellerin

 

 

gegen

 

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

 

Gesuchsgegner

 

betreffend     Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Verfügungen vom 3. Januar 2024 wies das Betreibungsamt Region Solothurn die von der Schuldnerin A.___ gegen die Zahlungsbefehle Nr. [...] und [...] erhobenen Rechtsvorschläge als verspätet ab. Zur Begründung führte das Betreibungsamt aus, die genannten Zahlungsbefehle seien der Schuldnerin am 1. Dezember 2023 zugestellt worden, womit die am 19. Dezember 2023 erhobenen Rechtsvorschläge verspätet erfolgt seien.

 

2. Die Schuldnerin erhebt mit Schreiben vom 19. Januar 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und stellt ein Gesuch um Wiederherstellung der Fristen. Es wird geltend gemacht, sie habe die Rechtsvorschläge am 5. Dezember 2023 bei der Poststelle «[...]» per A-Post in den Briefkasten geworfen. In Anbetracht dessen, dass in der Vorweihnachtszeit auf der Poststelle erhöhter Betrieb sei, könne sie nicht ausschliessen, dass der Brief von der Post verspätet abgestempelt worden sei. Aufgrund der Sendung mittels A-Post sei es ihr nicht möglich, dies zu beweisen.

 

3. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Gesuchs.

 

II.

 

1.1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Die Schuldnerin hat im vorliegenden Fall die Zahlungsbefehle Nr. [...] und [...] unbestrittenermassen am 1. Dezember 2023 in Empfang genommen. Die Frist zur Erhebung der Rechtsvorschläge ist demnach am 11. Dezember 2023, Mitternacht, abgelaufen.

 

1.2 Umstritten ist vorliegend, ob die Erhebung der Rechtsvorschläge bis am 11. Dezember 2023 um Mitternacht erfolgt ist. Der Schuldner trägt die Beweislast für die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlages (Bessenich, SchKG Kommentar, Basel, 3. Auflage, 2021, Art. 74, N 27). Macht dieser geltend, den Brief am Vortag in einen Briefkasten eingeworfen zu haben, so obliegt ihm dafür ebenfalls die Beweislast. Zur Fristwahrung genügt es, den Rechtsvorschlag am Tage des Fristablaufs dem Betreibungsamt der Schweizerischen Post zu übergeben (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Es gilt die Vermutung, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post bzw. des Einwurfs in den Briefkasten übereinstimmt (Nordmann, SchKG Kommentar, a.a.O, Art. 31, N. 27). Im vorliegenden Fall lautet das Datum des Poststempels der Briefsendung mit den erhobenen Rechtsvorschlägen auf den 19. Dezember 2023. Der Beweis für die Behauptung, der Brief mit den Rechtsvorschlägen sei bereits am 5. Dezember 2023 in einen Briefkasten der Post eingeworfen worden, vermag die Schuldnerin nicht zu erbringen. Somit muss zu ihren Ungunsten davon ausgegangen werden, dass die Rechtsvorschläge erst am 19. Dezember 2023 und damit verspätet erhoben wurden. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

 

2. Sodann verlangt die Beschwerdeführerin, die Fristen zur Erhebung der Rechtsvorschläge seien wiederherzustellen. Somit ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die verspäteten Rechtsvorschläge bewilligt werden können: Art. 33 Abs. 4 SchKG schreibt vor, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Nordmann, SchKG Kommentar, N 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.

 

Nachdem die Schuldnerin kein unverschuldetes Hindernis im genannten Sinn geltend macht und aus den Akten kein solches ersichtlich ist, ist das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen ohne Weiteres abzuweisen.

 

3. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch, es seien in den Betreibungen Nr. [...] und [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, die verspäteten Rechtsvorschläge zu bewilligen, wird abgewiesen.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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