Zusammenfassung des Urteils SCWIF.2023.6: Verwaltungsgericht
Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat entschieden, dass das Gesuch von A.___ um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abgewiesen wird. A.___ hatte argumentiert, dass er aufgrund der plötzlichen Erkrankung seiner Mutter nicht fristgerecht reagieren konnte. Das Gericht entschied jedoch, dass er trotz der schwierigen Situation einen Vertreter hätte beauftragen können und wies das Gesuch daher ab. Es wurden keine Kosten erhoben und es besteht die Möglichkeit, gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde einzureichen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SCWIF.2023.6 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Datum: | 25.08.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Rechtsvorschlag; Schuld; Betreibung; Gesuch; Frist; Rechtsvorschlags; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldner; Wiederherstellung; Rechtsvorschlagsfrist; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Mutter; Bundes; Region; Solothurn; Erhebung; Hindernis; Gesuchsteller; Vertreter; Erkrankung; Urteil; Präsident; Felten; Oberrichter; Gerichtsschreiber |
Rechtsnorm: | Art. 20a KG ;Art. 24 VwVG ;Art. 32 KG ;Art. 33 KG ;Art. 74 KG ; |
Referenz BGE: | 112 V 255; |
Kommentar: | Alfred Kölz, Isabelle Häner, Kommentar Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 33 SchKG, 1993 |
Geschäftsnummer: | SCWIF.2023.6 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Entscheiddatum: | 25.08.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_SC.2023.52 |
Titel: | Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist |
Resümee: |
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 25. August 2023 Es wirken mit: Oberrichterin Hunkeler Oberrichter Flückiger Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___,
Gesuchstellerin
gegen
1. Betreibungsamt Region Solothurn, 2. B.___,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung: I.
1. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 wies das Betreibungsamt den vom Schuldner A.___ in der Betreibung Nr. [...] am 17. Juli 2023 erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet ab.
2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 stellt A.___ als Schuldner bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn. Zur Begründung führt er aus, er habe gegen den am 30. Juni 2023 zugestellten Zahlungsbefehl nicht fristgerecht Rechtsvorschlag erheben können, da er am 29. Juni 2023 erfahren habe, dass seine Mutter an […] erkrankt sei. Da seine Mutter aufgrund dieser Diagnose ihren Urlaub habe abbrechen müssen, habe er die Rückreise sowie jegliche Arzttermine nach ihrer Ankunft organisieren müssen. Durch diese zusätzliche Belastung sei er psychisch nicht mehr in der Lage gewesen, alles unter einen Hut zu bringen. Auch wenn die mentale Belastung in den nächsten Monaten nicht abnehmen werde, habe er versucht, einigermassen in den Alltag zurückzufinden. Bei der Abarbeitung der Post sei ihm die Betreibung in die Hände gefallen und er habe so schnell wie möglich Rechtsvorschlag erhoben.
3. Mit Stellungnahme vom 2. August 2023 stellt die B.___ als Gläubigerin den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.
4. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2023 stellt das Betreibungsamt ebenfalls den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.
II.
1. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags beträgt gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG 10 Tage seit Zustellung. Schriftliche Eingaben nach diesem Gesetz müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht zu deren Handen der schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 32 Abs. 1 SchKG).
Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] wurde dem Schuldner am 30. Juni 2023 übergeben. Die 10-tägige Rechtsvorschlagsfrist dauerte somit bis am 10. Juli 2023. Damit erfolgte der am 17. Juli 2023 erhobene Rechtsvorschlag verspätet und demnach nicht mehr rechtsgültig.
2. Sodann ist zu prüfen, ob A.___ im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, fristgerecht Rechtsvorschlag zu erheben und diesfalls die Aufsichtsbehörde die Frist wiederherzustellen hat.
2.1 Nach dem damaligen Art. 35 OG (aufgehoben per 1. Januar 2007) und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.
2.2 Ob es sich bei der […]erkrankung der Mutter des Schuldners um eine plötzliche schwere Erkrankung (BGE 112 V 255) handelt, welche rechtsprechungsgemäss ein unverschuldetes Hindernis darstellen würde, kann offen gelassen werden, da diese Erkrankung nicht beim Schuldner selbst, sondern bei seiner Mutter vorliegt. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass in der Situation des Schuldners und seiner Mutter die Einhaltung der Rechtsvorschlagsfrist übersehen werden kann. Dennoch wäre es ihm zumutbar gewesen, einen Dritten mit der Interessenwahrung bzw. mit der Erhebung des Rechtsvorschlages zu beauftragen. So kann die Wiederherstellung ebenfalls nicht gewährt werden, wenn die Partei den Beizug eines Vertreters versäumt. Dass der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sein soll, einen Dritten mit der Interessenwahrung zu beauftragen, ist aufgrund der Akten nicht erstellt, zumal der Gesuchsteller gemäss den unbestrittenen Angaben der Gläubigerin betreffend die in Betreibung gesetzte Schuld mit ihr am 30. Juni 2023 und 7. Juli 2023 – und damit im Zeitraum, in welchem ein Rechtsvorschlag noch möglich gewesen wäre – telefonisch Kontakt aufgenommen hatte.
Aufgrund der gemachten Erwägungen ist somit das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses im oben genannten Sinne zu verneinen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist demnach abzuweisen.
3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.
Demnach wird erkannt: 1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wiederherzustellen, wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Der Gerichtsschreiber von Felten Isch
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