Zusammenfassung des Urteils SCWIF.2023.4: Verwaltungsgericht
Die Beiständin von A.___ stellt ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist in einer Betreibung. Das Betreibungsamt lehnt das Gesuch ab, da der Rechtsvorschlag verspätet erfolgte. Es wird geprüft, ob ein verspäteter Rechtsvorschlag bewilligt werden kann, jedoch werden keine ausreichenden Gründe dafür gefunden. Die Beiständin konnte keine hinreichenden Gründe für das Versäumnis vorbringen, daher wird das Gesuch abgewiesen. Kosten werden nicht erhoben.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SCWIF.2023.4 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Datum: | 07.06.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Frist; Betreibung; Rechtsvorschlag; Gesuch; SchKG; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Rechtsvorschlags; Rechtsvorschlagsfrist; Schuldbetreibung; Konkurs; Beiständin; Gesuchs; Vertretung; Wiederherstellung; Olten-Gösgen; Bundes; Gesuchsteller; Betreibungsamtes; Zahlungsbefehl; Urteil; Präsident; Flückiger; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Weiterbildung |
Rechtsnorm: | Art. 20a KG ;Art. 24 VwVG ;Art. 32 KG ;Art. 33 KG ;Art. 50 BGG ;Art. 74 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Alfred Kölz, Isabelle Häner, Kiener, Rütsche, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2012 |
Geschäftsnummer: | SCWIF.2023.4 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Entscheiddatum: | 07.06.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_SC.2023.32 |
Titel: | Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist |
Resümee: |
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 7. Juni 2023 Es wirken mit: Oberrichter von Felten Oberrichter Werner Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___, vertreten durch B.___,
Gesuchsteller
gegen
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung: I.
1. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 stellt die Beiständin von A.___, B.___, ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen. Darin macht sie geltend, sie sei auf Grund einer Weiterbildung und Wochenende / Feiertage unverschuldet davon abgehalten worden, die Rechtsvorschlagsfrist einzuhalten. Zudem sei Herr A.___ in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt und könne gar keine rechtsgültigen Verträge abschliessen. Dies habe sie der Gläubigerin, der C.___, mehrmals unter Beilage der Ernennungsurkunde mitgeteilt. Insofern sei der der Forderung zugrundeliegende Vertrag nicht rechtsgültig.
2. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2023 auf Abweisung des Gesuchs.
II.
1. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags beträgt gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG 10 Tage seit Zustellung. Schriftliche Eingaben nach diesem Gesetz müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht zu deren Handen der schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 32 Abs. 1 SchKG).
Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] wurde der Bevollmächtigten D.___, am 20. April 2023 übergeben. Die 10-tägige Rechtsvorschlagsfrist dauerte somit bis am 1. Mai 2023. Damit erfolgte der am 3. Mai 2023 erhobene Rechtsvorschlag verspätet und demnach nicht mehr rechtsgültig.
2. Zu prüfen ist weiter, ob im vorliegenden Fall ein verspäteter Rechtsvorschlag bewilligt werden kann: Art. 33 Abs. 4 SchKG schreibt vor, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. In der Botschaft (vom 8. Mai 1991, S. 46) finden sich keine Hinweise darauf, wann ein Hindernis als «unverschuldet» im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat. Fridolin Walther (Neue und angepasste Fristen im revidierten SchKG, in AJP 1996, S. 1'384) gibt der Hoffnung Ausdruck, dass die Aufsichtsbehörden grosszügig verfahren werden, äussert sich jedoch nicht zur Kasuistik.
3. Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 2010, N 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.
4. Wie aus der eingereichten Ernennungsurkunde ersichtlich, ist B.___ als Beiständin des Schuldners A.___ unter anderem zu dessen Vermögensverwaltung, Erledigung seiner administrativen Angelegenheiten und Vertretung im Rechtsverkehr befugt. Des Weiteren ist es unter den Parteien unbestritten, dass es zulässig war, den Zahlungsbefehl der Bevollmächtigten D.___ zuzustellen. Die Weiterbildung, das Wochenende und die Feiertage, wie sie von der Beiständin des Schuldners geltend gemacht werden, gelten nicht als entschuldbarer Grund für ein Fristversäumnis im oben genannten Sinne. Keine der genannten Gründe führen dazu, dass es der Beiständin nicht möglich gewesen wäre, eine Vertretung zu organisieren, zumal bei einem Sozialdienst davon ausgegangen werden kann, dass eine Vertretung stets möglich ist. Die Beiständin des Gesuchstellers hätte sich entsprechend organisieren müssen, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, zumal ja auch die Zustellung des Zahlungsbefehls organisatorisch möglich war.
Im Übrigen können weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde darüber entscheiden, ob der der Forderung zugrundeliegende Vertrag rechtsgültig zustande gekommen ist.
5. Das Gesuch ist demnach abzuweisen. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.
Demnach wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen abgelaufen ist. 2. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein verspäteter Rechtsvorschlag zu bewilligen, wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Isch
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