Zusammenfassung des Urteils SCBES.2024.57: Verwaltungsgericht
Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat in einem Urteil vom 12. September 2024 entschieden, dass die Beschwerde von A.___ gegen das Betreibungsamt Thal-Gäu abgewiesen wird. A.___ hatte gegen die Pfändung seiner Mietzinseinnahmen und seines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft Einspruch erhoben. Das Betreibungsamt hatte die Pfändung aufgrund einer Existenzminimumberechnung vorgenommen. Die Aufsichtsbehörde stellte fest, dass die Berechnung der Wohnkosten und die Pfändungsberechnung rechtens waren. Die Beschwerde wurde abgelehnt, das Beschwerdeverfahren war kostenfrei und es wurde keine Parteientschädigung gewährt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SCBES.2024.57 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Datum: | 12.09.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Betreibungsamt; Schuldbrief; Miteigentümer; Apos; Miteigentümerin; Pfändung; Schulden; Liegenschaft; Berechnung; Wohnkosten; Betreibungsamtes; Existenzminimum; Schuldner; Schuldbriefe; SchKG; Mietzins; Miteigentum; Schuldbetreibung; Konkurs; Pfändungsvollzug; Wohnung; Beschwerdeführers; Aufsichtsbehörde; ½-Anteil; Pfändungsvollzugsverfügung; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 20a KG ;Art. 93 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | SCBES.2024.57 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Entscheiddatum: | 12.09.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_SC.2024.54 |
Titel: | Pfändung Nr. [...] |
Resümee: |
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 12. September 2024 Es wirken mit: Oberrichter Hagmann Oberrichter Flückiger Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung Nr. […] zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung: I.
1. Mit Fortsetzungsbegehren vom 22. März 2024 und 22. Mai 2024 hat B.___ die Durchführung der Pfändung gegen A.___ verlangt. In der Folge hat das Betreibungsamt Thal-Gäu bei Aufnahme des Pfändungsprotokolls am 10. Mai 2024 festgestellt, dass das monatliche Einkommen von A.___ von total CHF 2'602.00 aus einer unpfändbaren AHV-Rente sowie der Vermietung von Wohnräumen besteht und er Miteigentümer zu ½-Anteil der Liegenschaft Grundbuch [...] ist. Mit Pfändungsvollzugsverfügung vom 11. Juli 2024 hat das Betreibungsamt die Pfändung der hälftigen Mietzinseinnahmen sowie des genannten Miteigentumsanteils vorgenommen. Dieser Verfügung liegt unter anderem die Existenzminimumberechnung vom 3. Juli 2024 zugrunde.
2. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsvollzugsverfügung Nr. [...] vom 11. Juli 2024 (gemäss Track & Trace dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2024 zugegangen) und stellt den Antrag, der Pfändungsvollzug sei neu auszufertigen und die tatsächlichen Verhältnisse seien gebührend zu berücksichtigen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt gehe aufgrund seines hälftigen Miteigentums an der Liegenschaft von einem pfändbaren Betrag von CHF 55'461.00 aus (betreibungsamtliche Liegenschaftsschätzung von CHF 950'000.00 abzüglich der Belehnung per Mai 2024 von total CHF 839.078.95; davon ½). Der Schuldbrief im 3. Rang betrage CHF 160'000.00. Der Schuldbrief sei als Sicherheit für private Schulden von ihm gegenüber seiner Mutter, C.___, hinterlegt worden. Diese Schulden beträfen nur ihn und nicht die Miteigentümerin D.___. Die Miteigentümerin hafte somit solidarisch gegen über seiner Mutter, für den von ihm geschuldeten Betrag, der nicht vom seinem Liegenschaftsanteil befriedigt und nicht automatisch zu 50 % für Schulden bezüglich der Liegenschaft angerechnet werden könne, wie das Betreibungsamt angenommen habe. Der Schuldbrief im 3. Rang sei deshalb vollumfänglich mit CHF 160’000.00 seinem ½-Anteil zu belasten. Des Weiteren sei die Berechnung der Wohnkosten in der Existenzminimumberechnung vom 3. Juli 2024 fehlerhaft, indem lediglich 50 % der Hypothekar- und Nebenkosten angerechnet worden seien, nicht aber 50 % eines ortsüblichen Mietzinses, welcher ja an die Miteigentümerin abgeführt werden müsse.
3. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom 16. August 2024 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, die Berechnung des Betreibungsamtes für den bewohnten Wohnungsteil, der in seinem Besitz sei, werde nicht bestritten. Da man aber schlecht nur eine halbe Wohnung mieten könne und er auch die ganze Wohnung nutze, müssten die Kosten für den genutzten Teil der Wohnung, der im Besitz der Miteigentümerin sei, auch entsprechend berücksichtigt werden. Sodann deckten die Schuldbriefe im 2. und 3. Rang private Schulden von ihm persönlich ab. Entsprechende Schuldanerkennungen seien von der Miteigentümerin nie unterzeichnet worden. Diese privaten Schulden müssten somit vollumfänglich an seinem Hausteil angerechnet werden. Die Miteigentümerin hafte indirekt grundsätzlich solidarisch über die Schuldbriefe mit, aber erst wenn der Gewinnanteil aus Verkauf Versteigerung für die Deckung seiner privaten Schulden gemäss Schuldbrief nicht ausreiche. Mit der Berechnungsgrundlage des Betreibungsamtes, alle Schulden gemäss Schuldbriefen zur Hälfte der Miteigentümerin anzulasten, werde dem Gläubiger ein möglicher Ertrag aus seinem Hausteil angeboten, der in Wirklichkeit nicht vorhanden sei. Die Pfändbarkeit seines Hausteils sei somit zu prüfen.
II.
1. Hinsichtlich der Rüge des Schuldners, bei der Berechnung der Wohnkosten sei zu Unrecht nicht 50 % eines ortsüblichen Mietzinses in Abzug gebracht worden, kann vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes in seiner Vernehmlassung vom 2. August 2024 verwiesen werden. Demnach erfolgt die Berücksichtigung der Wohnkosten des Schuldners bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums anhand der effektiven Wohnkosten (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Besitzt der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist, gestützt auf die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014, anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Der Liegenschaftsaufwand umfasst dabei grundsätzlich den Hypothekarzins (ohne Amortisation), die öffentlich-rechtlichen Abgaben und die (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Der vom Beschwerdeführer verlangte zusätzliche Mietzins kann somit bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. Ebenso können die Wohnkosten der Miteigentümerin nicht in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingerechnet werden, zumal der Beschwerdeführer nur die hälftigen Wohnkosten zu tragen hat. Ergänzend hat das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang aber zu Recht festgehalten, dass aufgrund der Vermietung von Räumlichkeiten der vom Schuldner bewohnten Liegenschaft die Berücksichtigung der anteilmässigen, zwingend zu erbringenden Amortisation, nach Vorlage der entsprechenden Belege geprüft werden könne. Gestützt auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes ist die Beschwerde in diesem Punkt somit abzuweisen.
2. Des Weiteren ist auf die vom Beschwerdeführer beanstandete Pfändungsberechnung in der Pfändungsvollzugsverfügung vom 11. Juli 2024 einzugehen. Darin schätzte das Betreibungsamt den Wert des im hälftigen Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks GB [...] auf CHF 950'000.00 bzw. CHF 475'000.00 (dem hälftigen Miteigentum des Beschwerdeführers entsprechend). Die Belehnung des Grundstücks bezifferte das Betreibungsamt mit CHF 839'078.95. Dieser Betrag setzt sich aus den von den Grundpfandgläubigern anlässlich der Belehnungsanfragen des Betreibungsamtes genannten Beträgen zusammen (s. BA 12 und 19) und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden: CHF 14'030.00 (Grundpfandverschreibung, 0. Rang, E.___); CHF 576'501.95 (Namen-Papier-Schuldbrief, 1. Rang, F.___); CHF 88'547.00 (Inhaber-Papier-Schuldbrief, 2. Rang, G.___, H.___), CHF 160'000.00 (Inhaber-Papier-Schuldbrief, 3. Rang, C.___).
Nun rügt der Beschwerdeführer, die Schuldbriefe im 2. und 3. Rang deckten private Schulden von ihm persönlich ab. Entsprechende Schuldanerkennungen seien von der Miteigentümerin nie unterzeichnet worden. Der Schuldbrief im 3. Rang sei als Sicherheit für private Schulden von ihm gegenüber seiner Mutter, C.___, hinterlegt worden. Diese Schulden beträfen nur ihn und nicht die Miteigentümerin. Der Schuldbrief im 3. Rang sei deshalb vollumfänglich mit Fr. 160’000.00 seinem ½-Anteil zu belasten. Diesbezüglich kann ebenfalls vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 16. Juli 2024 (BA 10) verwiesen werden. Demnach hatte die heutige Miteigentümerin, D.___, den ½-Miteigentumsanteil mit Kaufvertrag Nr. [...] vom 12. November 1997 erworben. Die Zahlung des Kaufpreises von CHF 504'861.00 ist durch Übernahme der auf dem Grundstück lastenden hälftigen Grundpfandschulden getilgt worden. Des Weiteren hat die Miteigentümerin im Hinblick auf eine allfällige Wiederbelehnung des Inhaber-Papier-Schuldbriefes vom 12. Oktober 1994, lastend im 3. Rang, die Schuldpflicht übernommen. Anderweitige Vereinbarungen – auch betreffend den Schuldbrief im 2. Rang – wurden weder dem Betreibungsamt noch im vorliegenden Verfahren vorgelegt, weshalb weiterhin von einer hälftigen Schuldpflicht ausgegangen werden muss. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Isch
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