Zusammenfassung des Urteils SCBES.2024.53: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin A.___ hat gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Dorneck Beschwerde erhoben, da sie aufgrund ihrer Schafe zusätzliche monatliche Kosten hat und auf ihr Fahrzeug angewiesen ist. Zudem lebt ihre Mutter bei ihr und sie hat private Schulden sowie Gesundheitsprobleme. Das Betreibungsamt schloss die Beschwerde ab und die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs muss über die zusätzlichen Kosten entscheiden. Das Auto der Beschwerdeführerin wird als unentbehrlich angesehen, aber die genauen Kosten müssen noch geklärt werden. Private Schulden und Steuern können nicht ins Existenzminimum einberechnet werden. Die Beschwerde wird abgewiesen, das Betreibungsamt muss über die zusätzlichen Kosten entscheiden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SCBES.2024.53 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Datum: | 14.08.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Betreibungsamt; Existenzminimum; Schuldner; Tiere; Aufsichtsbehörde; Fahrzeug; Berechnung; Existenzminimums; Grundbetrag; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Schafe; Unterhalt; Entscheid; Haustier; Zusammenhang; Hobby; Betreibungsamtes; Rechtsstillstand; Betrag; Ermessen; BlSchK; Gründen |
Rechtsnorm: | Art. 20a KG ;Art. 61 KG ;Art. 641a ZGB ;Art. 92 KG ; |
Referenz BGE: | 104 III 73; 106 III 104; 128 III 337; 58 III 18; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | SCBES.2024.53 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Entscheiddatum: | 14.08.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_SC.2024.47 |
Titel: | Berechnung des Existenzminimums |
Resümee: |
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 14. August 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Kofmel Oberrichter Flückiger Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung: I.
1. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 erhebt A.___ als Schuldnerin bei der Amtschreiberei Dorneck fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 26. Juni 2024. Die Amtschreiberei Dorneck leitet die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Die Beschwerdeführerin macht darin im Wesentlichen geltend, sie werde seit elf Jahren durch ihre fünf Schafe gesundheitlich extrem unterstützt. Da sie diese mit der Flasche aufgezogen habe, sei die Bindung zu ihnen sehr stark. Die Schafe gäben ihr Kraft und hälfen ihr dabei, ihr Leben und den Alltag zu meistern. Es seien ihr deshalb folgende monatliche Kosten einzurechnen: CHF 280.00 für Stroh, CHF 150.00 – 500.00 für den Tierarzt, CHF 80.00 für Brennnesselpellets und Gelenksaft, CHF 50.00 für Futter/Obst, CHF 25.00 für Salz/Leckmasse, CHF 100.00 für Scherer halbjährlich, CHF 50.00 für Stall- und Pflegeartikel, CHF 50.00 für Katzenfutter. Zudem sei sie körperlich angeschlagen und könne nicht mehr lange gehen, weshalb sie auf ihr Fahrzeug angewiesen sei. Des Weiteren brauche sie das Fahrzeug, weil sie zweimal täglich zu ihren Schafen nach B.___ fahren müsse, um Futter zu holen und sie zu transportieren. Das Auto helfe ihr zudem, dass sie sich nicht ganz von der Aussenwelt isoliere. Sodann lebe ihre 80-jährige Mutter bei ihr. Auch ihre Mutter sei nicht mehr gut zu Fuss und sie müsse diese zu sämtlichen Terminen fahren. Des Weiteren habe sie private Schulden, laufende Steuern, Kosten für Zahnarzt, Brille, Occasion-Möbel, Anhänger, Arzt etc.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2024 macht die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, sie sei körperlich und psychisch sehr angeschlagen. Sie habe diverse Bandscheibenvorfälle, die in die Beine ausstrahlten und das Gehen erschwerten. Dazu kämen ein TOS des Schultergürtels, Tinnitus beidseitig, Fibromyalgie und anderes. Sie leide psychisch seit ihrer Kindheit an Panikattacken und könne nur bedingt unter Menschen gehen. Sie nehme seit 18 Jahren Antidepressiva. Da sie Probleme mit dem Vertrauen der Menschen habe, habe sie sich automatisch auf Tiere fixiert, was ihr ausgesprochen gut geholfen habe. Per Zufall sei sie dazugekommen, drei Lämmer mit der Flasche aufzuziehen. Es seien ihre Kinder geworden. Der regelmässige Ablauf und die Liebe zu ihren Tieren gäben ihr Kraft und liessen sie einiges Unangenehmes vergessen. Das Autoabonnement laufe über ihren Lebenspartner, C.___, weil sie kein eigenes habe machen können. Es werde aber von ihr bezahlt (Kontoauszug Betreibungsamt). Nun werde ihr in einigen Tagen der Lohn auf ein Minimum, das absolut unrealistisch sei, gepfändet. Sie leide deswegen unter extremer Angst und Panikattacken. Sie bitte, die Pfändung umgehend zu stoppen, bis alles geklärt und neu berechnet sei.
II.
1. Die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht, mithin im Grundbetrag enthalten (BGE 128 III 337). Im zitierten Entscheid ging es um die Frage, ob eine Schuldnerin wegen ihrer Papageienhaltung eine grössere Wohnung beanspruchen dürfe. Der zitierte Entscheid verwehrt es einem Betreibungsamt jedoch nicht, sein Ermessen etwas grosszügiger zu betätigen (vgl. Entscheide der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, SCBES.2004.138 [SOG 2004 Nr. 9] und SCBES.2004.79, S. 2). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 641a Abs. 1 ZGB, in Kraft seit 1. April 2003, Tiere keine Sachen mehr sind. Dementsprechend trat am 1. April 2003 der neue Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG in Kraft, wonach Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- Erwerbszwecken gehalten werden, unpfändbare Vermögenswerte darstellen. Solche Tiere sind demnach neu Kompetenzgut der Hausgemeinschaft (Kurt Amonn/Fridolin Walther: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, § 23 N 19a).
Bezüglich der Frage, ob bei einer Lohnpfändung die Unterhaltskosten eines Haustieres in der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen seien, hielt Bernhard Isenring in BlSchK 2004 S. 47 folgende Überlegungen fest: Die erste Möglichkeit bestehe darin, dass die Kosten für den Unterhalt und die medizinische Betreuung des Tieres aus dem monatlichen Grundbetrag bestritten werden, der dem Schuldner verbleibt. Dies entspreche der Praxis des Betreibungsrechts, wonach finanzielle Belastungen für ein Hobby nicht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen würden. Eine zweite - tier- bzw. tierhalterfreundlichere - Möglichkeit bestehe darin, die Unterhaltskosten für ein infolge Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG nicht gepfändetes Haustier bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen und zum monatlichen Grundbetrag dazu zu schlagen. Damit könnte die paradoxe Situation vermieden werden, dass zwar ein Haustier beim Schuldner verbleibe, er dieses aber in der Folge doch nicht behalten könne, weil ihm die Mittel für den Unterhalt fehlten. Diese zweite Lösung verdiene zudem dann den Vorzug, wenn man das Haustier nicht mit übrigen Hobby-Gegenständen gleichsetze, sondern ihm die Qualität eines eigentlichen «Partners» zugestehe (BlSchK 2004 S. 47). Es könne eine starke emotionale Bindung bestehen, welche das Tier als Familienmitglied einordne. Das Tier sei weder Sache noch Hausrat noch bloss ein Hobby (Catherine Strunz: Die Rechtsstellung des Tieres, insbesondere im Zivilprozess, 2002, S. 66). Diese zweite Lösung - Berücksichtigung bei der Berechnung des Existenzminimums - verdient nach Bernhard Isenring den Vorzug. Zweck des «Grundsatzartikels Tiere» sei es ja, dem gewandelten Volksempfinden gegenüber Tieren Rechnung zu tragen. Dieses «Volksempfinden» werde Tiere keinesfalls mit übrigen Hobby-Gegenständen, z.B. mit einer Modelleisenbahn einem Segelboot, gleichsetzen. Damit könne auch nicht geltend gemacht werden, der Unterhalt für Tiere müsste aus dem für Hobbys verbleibenden Grundbetrag bestritten werden. Zudem könne nur mit dieser zweiten Lösung sichergestellt werden, dass der Zweck von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a erreicht werde, nämlich die besondere Beziehung zwischen Mensch und Tier auch in der Zwangsvollstreckung zu schützen (BlSchK 2004 S. 47 f.).
Diese Ausführungen überzeugen zumindest bei der Haltung eines «gängigen» Haustieres wie Hund Katze (vgl. SOG 2004 Nr. 9). Im vorliegenden Fall stellt sich der Sachverhalt aber aus verschiedenen Gründen anders dar. Wie die Auflistung der Beschwerdeführerin zeigt, fallen im Zusammenhang mit der Haltung der fünf Schafe erhebliche Kosten an (s. E. I. 1 hiervor), die weit über die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Haltung eines einzelnen Hundes einer Katze anfallen, herausgehen. Hinzukommt, dass die Schafe nicht bei der Beschwerdeführerin zuhause in D.___, sondern im ca. 15 km entfernten B.___ beheimatet sind, woraus zusätzliche erhebliche Kosten resultieren. Die Tierhaltung allein kann denn auch nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführerin die Fahrzeugkosten im Existenzminimum einzurechnen sind. Dennoch ist es dem Betreibungsamt auch im vorliegenden Fall nicht verwehrt, ermessenweise einen zusätzlichen Betrag für den Tierunterhalt einzurechnen. Dies hängt aber nicht zuletzt auch davon ab, inwiefern bei der Beschwerdeführerin eine medizinische Notwendigkeit besteht, weiterhin die fünf Schafe betreuen zu können. Im diesbezüglichen Arztzeugnis von Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Juli 2024 (s. Beilagen Nr. 3 des Betreibungsamtes) wurde diesbezüglich lediglich festgehalten, das Halten der Schafe sei für die Beschwerdeführerin existenziell (nicht finanziell), dies ebenfalls aufgrund ihrer Erkrankung. Dies reicht aber aus beweisrechtlicher Sicht nicht aus, damit das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit der Tierhaltung entstehenden Kosten im Existenzminimum einrechnen könnte. Hierzu kann nicht allein auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Vielmehr bedarf es konkreter ärztlicher Ausführungen, welche belegen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf die Tierhaltung angewiesen ist. Das Betreibungsamt hat diesbezüglich zwar bereits bei Dr. med. E.___ nachgefragt (s. Beilage Nr. 4 des Betreibungsamtes), aber bislang keine Antwort erhalten. Die diesbezügliche Frage ist somit noch nicht liquide und das Betreibungsamt wird darüber revisionsweise zu befinden haben.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner C.___ zusammenwohnt. Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 ist bei einer solchen kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft der Ehegatten-Grundbetrag von CHF 1'700.00 einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Wie aus der angefochtenen Existenzminimumberechnung ersichtlich ist, ist das Betreibungsamt in diesem Punkt grosszügig verfahren und hat der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verhältnisse ermessensweise einen Grundbetrag von CHF 1'200.00 zugestanden. Sollte sich nach den durch das Betreibungsamt vorzunehmenden Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführerin für ihre Tiere ermessensweise ein zusätzlicher Betrag einzurechnen ist, so wäre dieser Grundbetrag gegebenenfalls gemäss den Richtlinien zu kürzen, ansonsten sich im Resultat eine Ermessensüberschreitung ergeben könnte.
2. Sodann ist auf die Frage einzugehen, ob das von der Beschwerdeführerin benutzte Fahrzeug Kompetenzcharakter hat. Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto der Beschwerdeführerin Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin bezieht eine IV- und eine BV-Rente und geht keiner Arbeitstätigkeit nach. Sie macht aber geltend, aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen der Betreuung ihrer betagten Mutter auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein. Dies erscheint aufgrund der Situation der Beschwerdeführerin grundsätzlich glaubhaft, zumal ihr Wohnort, D.___, zwar mittels Busses erreichbar, aber ansonsten bezüglich öffentlicher Verkehrsmittel nicht gut erschlossen ist. Hierbei wird aber vom Betreibungsamt zu klären sein, welche Kosten in diesem Zusammenhang überhaupt von der Beschwerdeführerin getragen werden und in welcher Höhe diese vergütet werden können. Wie aus den Akten ersichtlich, besteht auf den Namen des Partners der Beschwerdeführerin, C.___, ein Automietvertrag in der Höhe von CHF 595.00, inklusive 1'600 Kilometer (s. Beilage Nr. 3 des Betreibungsamtes). Diesbezügliche behauptet die Beschwerdeführerin, sie trage diese Kosten selbst, was aber aufgrund der Akten bislang nicht erstellt ist. Deswegen kann die Aufsichtsbehörde diesen Punkt ebenfalls nicht entscheiden. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt weitere Unterlagen einzureichen. Jedoch sollte einem Schuldner grundsätzlich nur die Arbeitswegkosten bzw. im Fall der Beschwerdeführerin die Kosten, welche sie für unumgängliche Fahrten benötigt, vergütet werden, womit eine Mietsumme von CHF 595.00 inklusive 1’600 km in den meisten Fällen zu hoch sein dürfte. Diesfalls könnte grundsätzlich eine Anpassung der zugestandenen Mietsumme nach Ermessen des Betreibungsamtes angebracht sein. Jedoch muss es diese Summe – analog zu den aus der Praxis bei Existenzminimumberechnungen angewandten Mietzinsherabsetzungen bei Wohnungen – der Schuldnerin erlauben, einen anderen Automietvertrag in der Höhe des im Existenzminimum eingerechneten Betrages abzuschliessen.
In diesem Zusammenhang ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen. Darin hat die Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch unvollständig gewesen sein sollten. Da die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt noch weitere Unterlagen einzureichen hat, wird das Betreibungsamt über die Einrechnung der Fahrzeugkosten ebenfalls revisionsweise zu entscheiden haben. Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
3. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Einrechnung der privaten Schulden, laufenden Steuern, Kosten für Zahnarzt, Brille, Occasion-Möbel, Anhänger sowie der Arztkosten. Hinsichtlich der Einrechnung von privaten Schulden ist festzuhalten, dass diese nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden können, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde. Zudem dürfen Steuern gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2). Des Weiteren können die Kosten für Zahnarzt und Brille, insofern medizinisch notwendig, sowie unregelmässig anfallende Arztkosten beim Betreibungsamt gegen Vorweisung der Zahlungsquittungen zurückverlangt werden, sofern genügend Geld auf dem Betreibungskonto vorhanden ist. Dagegen sind Kosten für Occasion-Möbel sowie den Anhänger im Grundbetrag enthalten.
4. Nach Art. 61 SchKG kann das Betreibungsamt einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Die Gewährung eines Rechtsstillstands ist aber nach der Rechtsprechung (BGE 58 III 18, 74 III 37) nur dann am Platz, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit seiner Krankheit zusammenhängt. Aus den Akten sind aktuell diverse laufende Betreibungen ersichtlich. Ob die finanziellen Schwierigkeiten bereits bestanden, bevor die Beschwerdeführerin krank wurde, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht klar. Dies kann aber offenbleiben. So kann einem Schuldner der Rechtsstillstand nur dann gewährt werden, wenn seine Krankheit derart ist, dass sie ihm die Bestellung eines Vertreters zur Besorgung seiner Angelegenheiten unmöglich macht (BlSchK 1962, S. 82). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal sich die Beschwerdeführerin selber und mit ausführlichen Rechtsschriften an die Aufsichtsbehörde gewandt hat. Der von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte Rechtsstillstand ist somit nicht zu gewähren.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen angewiesen, revisionsweise über die Einrechnung zusätzlicher Tierhaltungskosten und der Berücksichtigung der Fahrzeugkosten zu entscheiden. 3. Das Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes im Sinne von Art. 61 SchKG wird abgewiesen. 4. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Isch
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