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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SCBES.2024.46)

Zusammenfassung des Urteils SCBES.2024.46: Verwaltungsgericht

Die A.___ GmbH hat Beschwerde gegen die Pfändung eines Anteilrechts an einem Gemeinschaftsvermögen erhoben, da sie behauptet, dass der Anteilsschein nicht mehr dem Schuldner B.___ gehört, sondern ihr. Das Betreibungsamt hingegen lehnt die Beschwerde ab. Es wird festgestellt, dass der Abtretungsvertrag für Stammanteile bei einer GmbH zwar abgeschlossen wurde, jedoch die Anmeldung im Handelsregister noch aussteht. Das Betreibungsamt hat sich bei der Pfändung am Registereintrag orientiert und den Stammanteil gepfändet. Die Beschwerde wird abgewiesen, da der Drittanspruch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geklärt werden muss. Es werden keine Kosten erhoben, und gegen diesen Entscheid kann beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SCBES.2024.46

Kanton:SO
Fallnummer:SCBES.2024.46
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Verwaltungsgericht Entscheid SCBES.2024.46 vom 30.08.2024 (SO)
Datum:30.08.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Pfändung; Betreibungsamt; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldner; Handelsregister; Aufsichtsbehörde; Anteilsschein; Abtretung; Stammanteil; Pfändungsurkunde; Frist; Urteil; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Grenchen-Bettlach; Eingabe; Betreibungsamtes; Abtretungsvertrag; Besitz; Stellungnahme; Akten; Eintrag; Gläubigerin; Bestimmungen; Drittanspruch
Rechtsnorm: Art. 106 KG ;Art. 107 KG ;Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 785 OR ;Art. 791 OR ;Art. 936b OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SCBES.2024.46

 
Geschäftsnummer: SCBES.2024.46
Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum: 30.08.2024 
FindInfo-Nummer: O_SC.2024.48
Titel: Pfändung Nr. [...]

Resümee:

 

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 30. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1.    A.___ GmbH

2.    B.___

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung Nr. […]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 erhebt die A.___ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde gegen die Anzeige der Pfändung eines Anteilrechts an einem Gemeinschaftsvermögen vom 13. Juni 2024 des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach und macht im Wesentlichen geltend, der Anteilsschein gehöre gar nicht mehr dem Schuldner B.___, sondern ihr. So habe er gemäss Abtretungsvertrag vom 10. Januar 2024 (B [Beschwerdebeilage] 1) den Wert seines Anteilsscheins an die Beschwerdeführerin als Sicherheit abgegeben. Da der Anteilsschein im Besitz der Beschwerdeführerin sei, könne dieser nicht gepfändet werden.

 

2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

3. Die zur abschliessenden Stellungnahme eingeladene Beschwerdeführerin lässt sich nicht vernehmen. Hingegen reicht der Schuldner, B.___, am 29. Juli 2024 unaufgefordert eine Stellungnahme ein.

 

II.

 

1. Wie aus den Akten ersichtlich, hat der Schuldner und die Beschwerdeführerin den zur Abtretung von Stammanteilen bei einer GmbH gemäss Art. 785 Abs. 1 OR notwendigen Abtretungsvertrag offenbar abgeschlossen (vgl. B 1). Jedoch erfolgte bislang die gemäss Art. 791 OR vorgeschriebene Anmeldung der Stammanteilsübertragung im Handelsregister nicht (vgl. BA [Akten des Betreibungsamtes] 4). Zwar hat der Eintrag in das Handelsregister nur deklaratorische Wirkung, gegenüber Drittpersonen ist die Eintragung ins Handelsregister jedoch ausschlaggebend (vgl. Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, N. 6 zu Art. 791; s.a. Art. 936b Abs. 2 OR). Im Lichte dessen ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Betreibungsamt aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters bei seinem Handeln am Registerstand orientiert hat und den gemäss Registereintrag immer noch dem Schuldner gehörenden Stammanteil an der Firma A.___ GmbH gepfändet hat.

 

2. Insofern sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass sich das Anteilsrecht in ihrem Besitz befinde, weshalb die Pfändung unzulässig sei, ist festzuhalten, dass dieses Drittrecht an einem gepfändeten Gegenstand bei der Pfändung Nr. [...] im Protokoll zu vermerken und der einzigen Gläubigerin mit der Pfändungsurkunde mitzuteilen ist. Dies hat das Betreibungsamt entsprechend in der Pfändungsurkunde vom 12. Juli 2024 (BA 7) vermerkt, welche das Betreibungsamt gemäss eigenen Angaben erst im Anschluss an die Betreibungsferien versenden wird. In der Pfändungsurkunde wird die Gläubigerin zudem auf die Bestimmungen nach Art. 107 SchKG hingewiesen, wonach sie den Drittanspruch innert 10 Tagen bestreiten kann. Wird der Anspruch des Dritten bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen an, um gegen die bestreitende Partei Klage (sog. Widerspruchsklage) zu erheben. Wird Klage geführt, wird im gerichtlichen Verfahren entschieden, ob das strittige Vermögensobjekt in der Pfändung bleibt nicht (Lorandi Franco, Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 34). Da der Drittanspruch demnach im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Sinne von Art. 106 ff. SchKG zu klären ist, kann dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 ff. SchKG sein. Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

 

3. Hinsichtlich der vom Schuldner unaufgefordert eingereichten Eingabe ist festzuhalten, dass seine Ausführungen grösstenteils nicht den vorliegenden Streitgegenstand betreffen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

 

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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