Kanton: | SO |
Fallnummer: | SCBES.2024.4 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Datum: | 05.04.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat am 5. April 2024 ein Urteil gefällt. In dem Fall ging es um eine Beschwerde von A.___ gegen das Betreibungsamt Thierstein und weitere Gläubiger. A.___ forderte die Freigabe einer verarrestierten Forderung, da seiner Meinung nach keine ausreichende Arrestprosequierung vorlag. Das Betreibungsamt und die Gläubiger beantragten die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass ihm kein Zahlungsbefehl zugestellt wurde, weshalb der Arrest dahingefallen sei. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab und entschied, dass keine Kosten erhoben werden. |
Schlagwörter: | Betreibung; Arrest; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Thierstein; Zustellung; Gläubiger; SchKG; Forderung; Schuldbetreibung; Konkurs; Zustellungszeugnis; Dorneck; Aufsichtsbehörde; Urteil; Dorneck-Thierstein; Prosequierung; Betreibungsamtes; Beschwerdeführers; Beilage; Rechtshilfe; Zahlungsbefehls; Amtsgericht; Entscheid; SCBES; Oberrichter; Amtsgerichts; Gläubigern |
Rechtsnorm: | Art. 179 ZPO ; Art. 20a KG ; Art. 279 KG ; |
Referenz BGE: | 138 III 528; |
Kommentar: | Adrian Staehelin, Basler Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 66 SchKG, 2021 |
Geschäftsnummer: | SCBES.2024.4 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Entscheiddatum: | 05.04.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_SC.2024.25 |
Titel: | Arrest Nr. 51/2023 |
Resümee: |
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 5. April 2024 Es wirken mit: Oberrichter Thomann Oberrichterin Obrecht Steiner Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt Thierstein, 2. B.___ 3. C.___ 4. D.___ 5. E.___ 6. F.___ alle vertreten durch Fabrizio Gabrielli und/oder alle hier vertreten durch Livio Marelli,
Beschwerdegegner
betreffend Arrest Nr. […] zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung: I.
1. Das Betreibungsamt Thierstein hatte den Arrest Nr. […] auf eine A.___ zustehende Forderung gelegt. Am 4. Januar 2024 machte dieser beim Betreibungsamt geltend, es liege keine genügende Arrestprosequierung vor. Mit dieser Begründung verlangte er die Freigabe der verarrestierten Forderung. Das Betreibungsamt reagierte nicht auf diese Aufforderung.
2. Darauf erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 11. Januar 2024 wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde betreffend Dahinfallen des Arrests. Seine Anträge lauten wie folgt: 1. Es sei festzustellen, dass der Arrest Nr. […] des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 31. März 2023 mangels rechtsgenüglicher Prosequierung dahingefallen ist. 2. Sodann sei das Betreibungsamt der Amtsschreiberei Thierstein gerichtlich anzuweisen, den mit Arrest belegten Gegenstand Nr. 1 «Forderung Fr. 123'000.00 gegenüber G.___ gem. Abschreibungsverfügung des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein v. 30.11.2020» in der (undatierten) Arresturkunde des Betreibungsamtes Thierstein unverzüglich aus der Arrestbelegung zu entlassen und damit freizugeben. 3. Überdies sei das Betreibungsamt der Amtsschreiberei Thierstein gerichtlich anzuweisen, die in der Arresturkunde als Gegenstand Nr. 1 bezeichnete Forderung in Höhe von CHF 123'000.00 gemäss der im Einschreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2024 definierten Bankverbindung umgehend zu überweisen. 4. Es seien die o/e-Kosten gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sowie Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (bei der Verteilung) zu berücksichtigen.
3. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
4. Die Gläubiger B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___ (im Folgenden die Gläubiger) beantragten am 29. Januar 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
5. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Februar 2024 eine Stellungnahme zu den Eingaben der Gegenparteien ein.
6. Der Zahlungsbefehl in der von den Gläubigern gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung war diesem auf dem Rechtshilfeweg an seinen Wohnsitz in Frankreich versandt worden. Mit Mail vom 19. Februar 2024 reichte das Betreibungsamt das Zustellungszeugnis ein, das es zwischenzeitlich von den französischen Behörden zurückerhalten hatte.
7. Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Mail am 4. März 2024 nochmals Stellung und hielt an den mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
8. Auf die Ausführungen der Parteien und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Aus den eingereichten Urkunden ergibt sich der folgende, für die vorliegende Streitsache relevante Sachverhalt: Bereits am 10. Juni 2022 hatte das Amtsgericht Dorneck-Thierstein den Gläubigern eine Forderung gegen den Beschwerdeführer zugesprochen (Sammelbeilage 3 des Betreibungsamtes, im Folgenden werden jeweils die Beilagen des Betreibungsamtes zitiert). Gestützt auf den Arrestbefehl der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 31. März 2023 verarrestierte das Betreibungsamt Thierstein eine bereits durch einen vorgängigen Arrest belegte Forderung des Beschwerdeführers gegen G.___ (Beilagen 1 und 2). Am 19. Oktober 2023 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein ab (Sammelbeilage 3). Darauf stellten die Gläubiger am 1. November 2023 beim Betreibungsamt Dorneck ein Betreibungsbegehren zur Arrestprosequierung gegen den Beschwerdeführer (Sammelbeilage 3). Am 2. November 2023 erliess das Betreibungsamt Thierstein den Zahlungsbefehl (Beilage 4), welchen es dem Beschwerdeführer per Rechtshilfe zustellte (Beilage 5). Das Zeugnis über die Erledigung des Rechtshilfeersuchens vom 12. Februar 2024 ging am 19. Februar 2024 beim Betreibungsamt Thierstein ein. Dieses enthält die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er es ablehnt, die betreffenden Dokumente zu unterzeichnen eine Kopie davon zu erhalten (Beilage 7).
2. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Auffassung, die Einreichung des Betreibungsbegehrens beim Betreibungsamt stelle für sich allein keine rechtsgenügende Prosequierungshandlung im Sinne von Art. 279 SchKG dar. Die Zustellung des Zahlungsbefehls sei für das Bestehenbleiben des Arrestes unabdingbar. Es sei ihm kein Zahlungsbefehl zugestellt worden, weshalb der Arrest Nr. […] dahingefallen sei. Es gehe in casu nicht um die Wahrung der Prosequierungsfrist nach Art. 279 Abs. 4 SchKG, sondern um die Rechtsfolgen eines nicht zugestellten Zahlungsbefehls. In seiner Stellungnahme zum Mail des Betreibungsamtes vom 19. Februar 2024 und dem damit eingereichten Zustellungszeugnis rügt er eine Verletzung der Formvorschriften für eine gültige Zustellung. Weiter bringt er vor, selbst wenn er sich geweigert hätte, die Dokumente zu unterschreiben eine Kopie davon zu erhalten, wäre dies keine formelle Zustellung.
3. Nach Art. 279 Abs. 4 SchKG muss der Gläubiger, wenn er seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt hat, innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids die Betreibung einleiten, ansonsten der Arrest nach Art. 280 Ziffer 1 SchKG dahinfällt. In der Regeste von BGE 138 III 528, den der Beschwerdeführer anruft, hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: Konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden und hat sich der Gläubiger gegen die betreffende Mitteilung nicht gewehrt, wurde nie eine Betreibung hängig und fällt der Arrest mangels erfolgreicher Prosequierung dahin.
4. Vorliegend haben die Gläubiger das Urteil des Obergerichts am 25. Oktober 2023 zugestellt erhalten und am 1. November 2023 das Betreibungsbegehren gestellt, also innert der 10-tägigen Frist. Der Beschwerdeführer bestreitet auch gar nicht, dass die Gläubiger die Betreibung fristgerecht eingeleitet haben. Sein Standpunkt, es sei ihm kein Zahlungsbefehl zugestellt worden, war im Zeitpunkt seiner Beschwerde jedoch noch keine erstellte Tatsache. Gemäss Rechtshilfeführer dauert eine Zustellung in Frankreich ein bis zwei Monate. Dass es auch viel länger dauern kann, weiss der Beschwerdeführer selbst schon aus früheren Verfahren. Im Verfahren SCBES.2022.17 wurde ihm der Zahlungsbefehl, der den Arrestbefehl Nr. […] vom 1. Februar 2021 prosequierte, erst am 17. Dezember 2021 per Rechtshilfe an seinem Wohnsitz in Frankreich zugestellt. Das entsprechende Urteil der Aufsichtsbehörde vom 12. Juli 2022 konnte dem Beschwerdeführer bis zu seiner erneuten Beschwerde vom 12. Oktober 2022 (Verfahren SCBES.2022.73) nicht zugestellt werden. Anders als in BGE 138 III 528 konnte im vorliegenden Fall noch gar nicht festgestellt werden, dass die eingeleitete Betreibung erfolglos war, weil der Zahlungsbefehl nicht hat zugestellt werden können. Es erging auch keine diesbezügliche Mitteilung an die Gläubiger und es kann ihnen auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten nichts gegen einen erfolglosen Zustellungsversuch unternommen (BGE, a.a.O., E. 4.1). Nur unter diesen Voraussetzungen fällt der Arrest nach dem zitierten bundesgerichtlichen Entscheid dahin. Zudem wurde in jenem Fall zuerst betrieben, bevor am 11. Juli 2011 der Arrestbefehl erlassen wurde. Dabei konnten dem Schuldner seit dem 17. September 2010 insgesamt vier Zahlungsbefehle an drei verschiedene Adressen nicht zugestellt werden. Im vorliegenden Fall konnte noch gar nicht festgestellt werden, dass der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden konnte. Im Gegenteil, das Zustellungszeugnis der französischen Behörden kam bereits am 19. Februar 2024 zurück. Wie nachfolgend ausgeführt wird, hat der Zahlungsbefehl in der von den Gläubigern eingeleiteten Prosequierungsbetreibung als zugestellt zu gelten. Damit erübrigen sich weitere Erwägungen über die Rechtsfolgen eines nicht zugestellten Zahlungsbefehls.
5. Der Beschwerdeführer rügt, das Zustellungszeugnis des cour d’appell de Colmar vom 12. Februar 2024 verstosse gegen die Formvorschriften von Art. 6 Abs. 2 HZÜ. Das Zustellungszeugnis bescheinigt, dass sich zwei namentlich genannte Polizeibeamte am 12. Dezember 2023 ans Domizil des Beschwerdeführers begeben haben, um ihm gegen Empfangsbestätigung die Gerichtsurkunde zu übergeben. Weiter hält es fest, dass der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich weigere, die fraglichen Dokumente zu unterschreiben eine Kopie davon zu erhalten. Die Bescheinigung enthält das Datum, an welchem das Ersuchen erledigt wurde. Eine genauere Zeitangabe ist nicht erforderlich. Dem Zeugnis ist ebenfalls zu entnehmen, wie das Ersuchen erledigt wurde, nämlich, dass der beschwerdeführende Adressat die Annahme verweigert hat. Damit sind die formellen Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 HZÜ erfüllt. Der Umstand, dass das Protokoll des Zustellversuchs erst am 16. Januar 2024 erstellt wurde, stellt dessen Glaubwürdigkeit nicht in Frage. Ausserdem erbringt das Zustellungszeugnis als öffentliche Urkunde den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit des Inhalts nachgewiesen ist (Art. 179 ZPO). Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass eine Verweigerung der Annahme eines Zahlungsbefehls einer formellen Zustellung gleichkomme. Eine Betreibungsurkunde, deren Annahme der Schuldner verweigert, gilt als zugestellt (Paul Angst/Rodrigo Rodriguez in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 66 N 14d). Wie bereits festgehalten, erübrigt sich damit die Frage nach den Rechtsfolgen eines nicht zugestellten Zahlungsbefehls. Es wurde ebenfalls bereits ausgeführt, dass eine erfolglose Zustellung nach den vorliegenden Umständen ohnehin nicht hätte festgestellt werden können.
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Kofmel Schaller |
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