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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SCBES.2024.23)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:SCBES.2024.23
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Verwaltungsgericht Entscheid SCBES.2024.23 vom 01.05.2024 (SO)
Datum:01.05.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Die Beschwerdeführerin A.___ hat gegen das Betreibungsamt Thal-Gäu Beschwerde eingereicht, da sie die Pfändung ihres Sparkontos in Höhe von CHF 5'700.00 anfechtet. Sie argumentiert, dass die Pfändung aufgrund zweier Betreibungen unrechtmässig sei und der Zahlungsbefehl einer der Gläubigerinnen nie bei ihr angekommen sei. Des Weiteren bestreitet sie, dass gegen sie Betreibungen in Höhe von CHF 7'848.15 vorliegen. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weist die Beschwerde ab, da die Zustellung des Zahlungsbefehls als korrekt erachtet wird und das Konto, von dem gepfändet wurde, auf den Namen der Beschwerdeführerin läuft. Es wird festgehalten, dass die Beschwerde abgewiesen wird und keine Kosten erhoben werden.
Schlagwörter: Betreibung; Apos; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Pfändung; Betreibungen; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Eingabe; Betrag; Forderung; Konto; Betreibungsamtes; Rechtsvorschlag; Zustellbescheinigung; Beweis; Aufsichtsbehörde; Urteil; Sparkonto; Unterlagen; Sodann; Restbetrag; Schalter; Zustellung; Frist; Punkt; Sohnes
Rechtsnorm: Art. 20a KG ; Art. 296 ZGB ; Art. 72 KG ; Art. 74 KG ; Art. 8 ZGB ; Art. 9 ZGB ;
Referenz BGE:120 III 117;
Kommentar:
-
Entscheid
 
Geschäftsnummer: SCBES.2024.23
Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum: 01.05.2024 
FindInfo-Nummer: O_SC.2024.31
Titel: Pfändung Nr. [...]

Resümee:

 

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 1. Mai 2024  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung Nr. […]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 2. März 2024 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu betreffend den Pfändungsvollzug vom 20. Februar 2024 (der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2024 zugegangen). Mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2024 wurde vom Guthaben auf dem Sparkonto IBAN [...] bei der B.___ im Sinne einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme der Betrag von CHF 5'700.00 gepfändet. Die Schuldnerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, der Pfändung lägen zwei Betreibungen zugrunde: Eine Forderung der C.___ von CHF 3'355.05 sowie eine Forderung der D.___ von CHF 1'532.25. Jedoch habe sie den Zahlungsbefehl Nr. [...] betreffend die Forderung der C.___ nie erhalten. Zudem gehöre das betreffende Konto bei der B.___ ihrem Sohn.

 

2. Mit Eingabe vom 4. März 2024 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. Sodann macht sie mit Eingabe vom 6. März 2024 ergänzend und soweit nachvollziehbar geltend, im Schreiben vom 20. Februar 2024 an die B.___ habe das Betreibungsamt unter anderem festgehalten, dass am 24. Januar 2024 für CHF 7'000.00 eine Pfändung vollzogen worden sei, was aber nicht stimme.

 

3. Mit Eingabe vom 12. März 2024 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.

 

4. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2024 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

 

5. Mit Eingabe vom 18. April 2024 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und macht ergänzend und soweit nachvollziehbar geltend, es sei nicht korrekt, dass gegen sie aktuell Betreibungen im Betrag von CHF 7'848.15 liefen. So habe sie gegen die Betreibungen Nr. [...], [...] und [...] allesamt Rechtsvorschlag erhoben und danach nichts mehr davon gehört. Sodann seien aus dem gepfändeten Betrag von CHF 5'700.00 nun die Forderungen der C.___ von CHF 3'371.85 sowie der D.___ von CHF 1'540.10 – total CHF 4'911.95 bezahlt worden. Daraus resultiere ein Restbetrag von CHF 788.05, welcher ihr auszuzahlen sei. Des Weiteren habe sie betreffend den Zahlungsbefehl Nr. [...] der C.___, welchen sie nie erhalten habe, bei der Post nachgefragt, wie es sein könne, dass der Zahlungsbefehl abgeholt worden sei, obwohl sie diesen nie in Empfang genommen haben. Die Frau am Schalter habe ihr gesagt, dass auch die Post Fehler machen könne.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, sie habe den Zahlungsbefehl Nr. [...] der C.___ nie erhalten.

 

1.2 Die Zustellung des Zahlungsbefehls geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amts durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG). Die Zustellbescheinigung gilt als öffentliche Urkunde im Sinn von Art. 9 ZGB. Als solcher kommt einer formell korrekt zustande gekommenen Zustellbescheinigung für ihren Inhalt grundsätzlich volle Beweiskraft zu (BGE 120 III 117 E. 2; WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 13 zu Art. 72 SchKG). Dies gilt, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass die Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig ist. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Tatsachenvermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann (Urteile 5A_571/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 6.3.3; 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2, in: BlSchK 2019 S. 41).

 

1.3 Gemäss Track and Trace der Post sowie dem Zustelldoppel wurde der Zahlungsbefehl Nr. [...] der C.___ der Schulderin am 21. April 2023 am Postschalter zugestellt. Dass die Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig ist, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht darzutun. Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Damit liegt hierfür die Beweislast bei der Beschwerdeführerin. Da der Zahlungsbefehl im vorliegenden Fall am Postschalter übergeben wurde und ein solcher ansonsten nur gegen Vorweisung einer Identitätskarte einer Vollmacht am Schalter ausgehändigt würde, kann eine diesbezügliche mangelhafte Zustellung zudem praktisch ausgeschlossen werden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Zahlungsbefehl gemäss Aktenlage weder direkt am Schalter der Schweizerischen Post noch innerhalb der zehntägigen Frist nach Art. 74 Abs. 1 SchKG beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Betreibung auf Begehren der Gläubigerin fortgesetzt hat. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

 

2. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das Konto bei der B.___, von welchem der Betrag von CHF 5'700.00 gepfändet worden sei, gehöre nicht ihr, sondern ihrem Sohn. Diesbezüglich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das betreffende Konto auf den Namen der Beschwerdeführerin lautet und sie zudem keine Unterlagen eingereicht hat, aus denen eine Berechtigung des Sohnes am betreffenden Konto ersichtlich wäre. Insofern die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss geltend macht, dass es sich bei den Einzahlungen auf das genannte Konto um Unterhaltszahlungen zugunsten des Sohnes handelt, kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach haben die Abklärungen des Betreibungsamtes ergeben, dass der Sohn der Beschwerdeführerin am 1. August 2020 das 18. Lebensjahr erreichte, wodurch die elterliche Sorge nach Art. 296 ZGB endete. Erstmalige Einzahlungen auf das betreffende Sparkonto bei der B.___, welches auf den Namen der Beschwerdeführerin lautet, erfolgten jedoch erst per Valuta 12. Januar 2022, als der Sohn bereits volljährig und nicht mehr im selben Haushalt wie die Beschwerdeführerin wohnhaft war sowie nicht mehr unter der elterlichen Sorge stand. Im Anschluss erfolgten regelmässige weitere Einzahlungen durch die Beschwerdeführerin auf das genannte Sparkonto, was einen Saldo per Datum des Pfändungsvollzuges von CHF 33'157.19 ergab. Dass es sich bei den Überweisungen um Unterhaltszahlungen zugunsten des Sohnes der Beschwerdeführerin handelt, ist somit weder nachvollziehbar noch erstellt. Demnach ist die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.

 

3. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, es sei nicht korrekt, dass gegen sie aktuell Betreibungen im Betrag von CHF 7'848.15 liefen. So habe sie gegen die Betreibungen Nr. [...], [...] und [...] allesamt Rechtsvorschlag erhoben und danach nichts mehr davon gehört. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass Betreibungen auch dann noch «offen» sind, wenn gegen diese Rechtsvorschlag erhoben wurde. Dies ist denn so auch aus der vom Betreibungsamt eingereichten «Liste der aktuell offenen Betreibungen» (Beilage Nr. 2 des Betreibungsamtes) ersichtlich. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet.

 

4. Insofern die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, ihr sei der nach der Pfändung resultierende Restbetrag von CHF 788.05 auszuzahlen, ist sie darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich vom Betreibungsamt eine Abrechnung erfolgen wird, worin neben den bezahlten Forderungen die genauen Zinsen und Kosten aufgeführt werden. Erst dann kann gesagt werden, wie hoch ein allfälliger Restbetrag zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen würde. Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, die diesbezügliche Abrechnung wiederum anzufechten. Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

 

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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