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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SCBES.2024.2)

Zusammenfassung des Urteils SCBES.2024.2: Verwaltungsgericht

Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat am 5. Februar 2024 ein Urteil gefällt in der Angelegenheit zwischen A.___ (Beschwerdeführerin) und dem Betreibungsamt Olten-Gösgen (Beschwerdegegner) bezüglich einer Pfändungsankündigung. A.___ hat Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung erhoben, da sie der Meinung war, dass diese unrechtmässig war. Das Betreibungsamt argumentierte, dass die Beschwerde verspätet sei und nicht darauf eingetreten werden solle. Letztendlich wurde entschieden, dass die Beschwerde abgewiesen wird und keine Kosten erhoben werden. Die Akten werden dem Richteramt Olten-Gösgen zur Beurteilung übergeben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SCBES.2024.2

Kanton:SO
Fallnummer:SCBES.2024.2
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Verwaltungsgericht Entscheid SCBES.2024.2 vom 05.02.2024 (SO)
Datum:05.02.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Betreibung; Konkurs; Pfändung; SchKG; Betreibungsamt; Einrede; Vermögens; Gläubiger; Pfändungsankündigung; Forderung; Recht; Olten-Gösgen; Pfändungsverlustschein; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Betreibungsamtes; Verlustschein; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Gläubigerin; Nichtig; Fortsetzungsbegehren; Schuldner; Forderungen; Interesse; Verfahren; Nichtigkeit; Akten; Frist; Richter
Rechtsnorm: Art. 149 KG ;Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 22 KG ;Art. 265a KG ;Art. 267 KG ;
Referenz BGE:130 III 678;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SCBES.2024.2

 
Geschäftsnummer: SCBES.2024.2
Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum: 05.02.2024 
FindInfo-Nummer: O_SC.2024.6
Titel: Pfändungsankündigung (Betreibung Nr. [...])

Resümee:

 

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 5. Februar 2024     

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändungsankündigung (Betreibung Nr. […])


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Schreiben vom 6. Januar 2024 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 23. November 2023 und macht geltend, der Verlustschein der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [xy] vom 7. Juni 2023 sei vom Betreibungsamt Olten-Gösgen aufgrund des Fortsetzungsbegehrens vom 23. November 2023 zu Unrecht fortgesetzt worden. So dürfe der vor Konkurseröffnung ausgestellte Pfändungsverlustschein nicht ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden. Ihr sei somit die Möglichkeit gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG Rechtsvorschlag aufgrund «Kein neues Vermögen» zu erheben, verwehrt worden. Der Pfändungsverlustschein sei nicht durch einen Konkursverlustschein ersetzt worden, da die Gläubigerin, die B.___ AG, gemäss Angaben des kantonalen Konkursamtes Solothurn keine Forderungseingabe angemeldet habe. Laut Art. 267 SchKG unterstehe die Forderung bzw. der Verlustschein, der durch den Gläubiger nicht angemeldet worden sei, denselben Beschränkungen, wie die Forderungen der Gläubiger, die dem Konkurs teilgenommen hätten.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2024 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

 

II.

 

1. Die Pfändungsankündigung vom 23. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Track and Trace am 27. November 2023 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 6. Januar 2024 bei der Post aufgegeben. Die Beschwerde ist deshalb verspätet (Art. 17 Abs. 2 SchKG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

 

2. Zu prüfen bleibt sodann, ob die Pfändungsankündigung allenfalls nichtig ist. Nichtig sind unter anderem Verfügungen, welche gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 SchKG). Die Nichtigkeit kann jederzeit festgestellt werden.

 

2.1 Die Gläubigerin, die B.___ AG, hat am 23. November 2023 (Eingang) aufgrund des am 7. Juni 2023 ausgestellten Pfändungsverlustscheins Nr. [...] des Betreibungsamtes [xy] das Fortsetzungsbegehren gestellt. Da es sich um einen erstmalig ausgestellten Verlustschein handelte (vgl. BA [Akten des Betreibungsamtes] 3), konnte die Gläubigerin die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortsetzen (vgl. Art. 149 Abs. 3 SchKG). Die Frist von sechs Monaten wurde mit dem am 23. November 2023 gestellten Fortsetzungsbegehren eingehalten, weshalb das Betreibungsamt Olten-Gösgen dem Fortsetzungsbegehren zu Recht entsprochen und der Beschwerdeführerin die Pfändung angekündigt hat.

 

2.2 Gegen einen Pfändungsverlustschein ist die Einrede fehlenden neuen Vermögens nur ausnahmsweise möglich, nämlich wenn dieser Verlustschein vor einem nachfolgenden Konkurs des Schuldners ausgestellt und der Gläubiger am Konkurs nicht teilgenommen hat. Art. 267 SchKG bestimmt, dass derartige Forderungen den gleichen Beschränkungen unterliegen wie Forderungen, für die ein Konkursverlustschein ausgestellt wurde (SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, Rz. 10 zu Art. 265a; KGer GR, SKG 0562, PKG 2006 N 17; TC VD, SJZ 1992, 298; SchKK LU, BlSchK 1988, 240 ff.; TC VD, SJZ 1966, 348). Die betreffende Pfändung wurde im vorliegenden Fall am 23. September 2021 vollzogen und der daraus resultierende Pfändungsverlustschein Nr. [...] datiert auf den 7. Juni 2023. Der Konkurs wurde am 20. Juni 2023 eröffnet (vgl. Beschwerdebeilage 1). Somit kann gegen diesen Pfändungsverlustschein grundsätzlich die Einrede fehlenden neuen Vermögens erhoben werden. Wie das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang sodann weiter korrekt ausführt, hatte die Gläubigerin, die B.___ AG, ihre Forderung im Konkursverfahren nicht eingegeben, weshalb Art. 267 SchKG zur Anwendung kommt. Das heisst, der Beschwerdeführerin bleibt unter anderem die Einrede fehlenden neuen Vermögens (Art. 265, 265a SchKG) erhalten. Da die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt wurde, konnte die Beschwerdeführerin die Einrede jedoch nicht mittels Rechtsvorschlag erheben. Dies macht aber die Pfändungsankündigung nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Art. 265a SchKG regelt lediglich das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Die Norm wurde also nicht im öffentlichen im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Dritten erlassen, was Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 SchKG ausschliesst (vgl. BGE 130 III 678 E. 2.2.). Nachdem auf die Beschwerde, wie vorgehend dargelegt, aufgrund der verpassten Rechtsmittelfrist nicht einzutreten ist und eine Nichtigkeit der angefochtenen Pfändungsankündigung zu verneinen ist, hat es hiermit sein Bewenden.

 

3. Ob die Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrer Beschwerdeeingabe vom 6. Januar 2024 sinngemäss die Einrede fehlenden neuen Vermögens erhoben hat, wie dies vom Betreibungsamt in seiner Beschwerdeantwort geltend gemacht wird, und ob diese Einrede fristgerecht erhoben und zuzulassen ist, ist nicht durch die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zu entscheiden. Zur Frage, wie mit einer solchen allfälligen Einrede mangelnden neuen Vermögens zu verfahren ist, ist auf die Konstellation zu verweisen, bei welcher ein Rechtsvorschlag mit dem Fehlen neuen Vermögens begründet wird. Diesfalls hat das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl von Amtes wegen dem Richter zur Beurteilung vorzulegen, und zwar selbst dann, wenn der Betreibungsbeamte der Meinung ist, die Einrede sei unzulässig, beispielsweise weil über den Schuldner gar nie ein Konkurs durchgeführt worden weil die Forderung erst nach der Konkurseröffnung entstanden ist (GUT/RAJOWER/SONNENMOSER, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, in: AJP 1998 S. 531), denn seine Überprüfungsbefugnis ist auf rein formelle Aspekte beschränkt (BGE 130 III 678 E. 2.1; 124 III 379). In diesem Sinne ist auch hier zu verfahren. Somit stellt die Aufsichtsbehörde die Akten des vorliegenden Verfahrens in Kopie dem zuständigen Richteramt Olten-Gösgen zur allfälligen Beurteilung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2024 als Einrede fehlenden neuen Vermögens zu.

 

4. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Die Akten gehen in Kopie an das Richteramt Olten-Gösgen zur Beurteilung der Einrede fehlenden neuen Vermögens.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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