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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SCBES.2024.13)

Zusammenfassung des Urteils SCBES.2024.13: Verwaltungsgericht

Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat am 21. Februar 2024 in einem Fall von Pfändung entschieden. Der Beschwerdeführer A. hat gegen das Betreibungsamt Dorneck Beschwerde eingelegt, da er die Forderung der Gläubigerin B. bestritt und die Zustellung des Zahlungsbefehls als fehlerhaft ansah. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, da sie nicht über die Forderung entscheiden kann und die Zustellung als gültig erachtete. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wurde ebenfalls abgelehnt. Es wurden keine Kosten erhoben und gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 10 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SCBES.2024.13

Kanton:SO
Fallnummer:SCBES.2024.13
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Verwaltungsgericht Entscheid SCBES.2024.13 vom 21.02.2024 (SO)
Datum:21.02.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Betreibung; Frist; Betreibungsamt; SchKG; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Dorneck; Betreibungsamtes; Gesuch; Wiederherstellung; Rechtsvorschlagsfrist; Bundes; Vertreter; Pfändung; Schuldner; Zustellung; Urteil; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Wesentlichen; Zahlungsbefehls; Forderung; Haushalt
Rechtsnorm: Art. 20a KG ;Art. 24 VwVG ;Art. 33 KG ;Art. 64 KG ;Art. 69 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Alfred Kölz, Isabelle Häner, Kommentar Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1993

Entscheid des Verwaltungsgerichts SCBES.2024.13

 
Geschäftsnummer: SCBES.2024.13
Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum: 21.02.2024 
FindInfo-Nummer: O_SC.2024.16
Titel: Pfändung

Resümee:

 

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 21. Februar 2024  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Dorneck,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Dorneck, Betreibung Nr. [...], und macht im Wesentlichen geltend, er habe mit der Gläubigerin, B.___, keine Vereinbarung abgeschlossen und bestreite deren Anspruch auf Zahlungen. Zudem sei die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. [...] fehlerhaft.

 

2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

 

II.

 

1. Insofern der Beschwerdeführer Rügen gegen die in Betreibung gesetzte Forderung erhebt, ist darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand Nichtbestand von Forderungen entscheiden können. Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

 

2.1 Sodann macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. [...] sei fehlerhaft.

 

2.2 Nach Art. 64 SchKG werden Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person an einen Angestellten geschehen. Die Ersatzzustellung vom 17. Oktober 2023 (s. BA [Akten des Betreibungsamtes] 1) an den im gleichen Haushalt wohnenden Herrn C.___ ist somit gültig. Der Beschwerdeführer reichte innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 69 Abs. 2 SchKG keinen Rechtsvorschlag ein. Die diesbezügliche Frist ist am 27. Oktober 2023 abgelaufen.

 

2.3 Der Beschwerdeführer reicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein undatiertes Schreiben von C.___ ein. Darin legt C.___ im Wesentlichen dar, zum Zeitpunkt, als er im Oktober 2023 den Zahlungsbefehl als Stellvertreter für A.___ entgegengenommen habe, sei er wegen der Betreuung seines erkrankten Kindes zeitlich und mental unter Belastung gestanden. Seine mangelnde Aufmerksamkeit habe dazu geführt, dass er den Zahlungsbefehl in seinen Unterlagen nicht mehr habe auffinden können und diesen erst am vergangenen Freitag 18. Januar 2024 an A.___ überreicht habe. Somit ist die Beschwerdeeingabe vom 1. Februar 2024 zusätzlich als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu behandeln.

 

2.4.1 Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Nach Art. 35 OG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.

 

2.4.2 Dass der Vertreter des Beschwerdeführers, C.___, aufgrund der von ihm geltend gemachten Erkrankung seiner Tochter zeitlich und mental unter Belastung stand, erscheint nachvollziehbar. Jedoch ist damit nicht dargetan, dass C.___ deswegen nicht einmal in der Lage war, seinerseits einen Vertreter zu bestellen den Schuldner zu benachrichtigen. Zudem stellen organisatorische Mängel wie im vorliegenden Fall keine hinreichenden Gründe dar. Ein Wiederherstellungsgrund der versäumten Rechtsvorschlagsfrist im genannten Sinne ist somit nicht gegeben. Das Gesuch, die Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck sei wiederherzustellen, ist demnach abzuweisen.

 

3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck wird abgewiesen.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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