Zusammenfassung des Urteils SCBES.2024.12: Verwaltungsgericht
Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat am 4. März 2024 entschieden, dass die Beschwerde von A.___ gegen die Rentenpfändungsverfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn abgewiesen wird. A.___ hatte um Aufschub der Betreibungshandlungen gebeten, um eine gütliche Einigung mit der Gläubigerin zu erzielen. Da das Betreibungsamt die Pfändung unverzüglich vollziehen muss, wurde die Beschwerde abgelehnt. Es wurden keine Kosten erhoben und eine Parteientschädigung wird nicht ausgezahlt. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SCBES.2024.12 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Datum: | 04.03.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamt; SchKG; Rentenpfändung; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Urteil; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Region; Solothurn; Gläubigerin; Aufschub; Betreibungshandlungen; Entscheid; Bundesgericht; Frist; Geschäftsnummer:; SCBES; Instanz:; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Entscheiddatum:; FindInfo-Nummer:; Titel: |
Rechtsnorm: | Art. 20a KG ;Art. 89 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | SCBES.2024.12 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Entscheiddatum: | 04.03.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_SC.2024.17 |
Titel: | Rentenpfändung (Pfändung Nr. [...]) |
Resümee: |
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 4. März 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Kofmel Oberrichter Flückiger Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Rentenpfändung (Pfändung Nr. […]) hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass: - A.___ als Schuldner mit Schreiben vom 31. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die Rentenpfändungsverfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 22. Januar 2024 erhebt und im Wesentlichen geltend macht, er habe mit der Gläubigerin, der B.___, Kontakt aufgenommen und wolle diese Angelegenheit mit ihr klären, ein neuer Betreibungsauszug solle klären, ob die Forderung eventuell schon verjährt sei, weshalb ihm ein Aufschub zu gewähren sei, damit er mit der B.___ eine gütliche Einigung erzielen könne; - das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2024 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; - sich der Beschwerdeführer nicht gegen Betreibungshandlungen beschwert, sondern lediglich Aufschub der Betreibungshandlungen beantragt; - sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an die Gläubigerin zu wenden hat, da das Betreibungsamt die Pfändung unverzüglich zu vollziehen hat (Art. 89 SchKG); - die Beschwerde somit abzuweisen ist; - das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist; - die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG); erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Isch |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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