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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SCBES.2024.10)

Zusammenfassung des Urteils SCBES.2024.10: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer A. reichte eine Beschwerde beim Amtsschreiberei-Inspektorat ein, die an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde. Er beanstandete das Vorgehen des Betreibungsamts Thierstein und die Behandlung durch Frau B. im Zusammenhang mit dem Pfändungsvollzug. Das Betreibungsamt wies die Beschwerde ab und argumentierte, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichende ärztliche Unterlagen vorgelegt habe. Die Aufsichtsbehörde entschied, dass das Vorgehen des Betreibungsamts gesetzeskonform und verhältnismässig war, und wies die Beschwerde ab.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SCBES.2024.10

Kanton:SO
Fallnummer:SCBES.2024.10
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Verwaltungsgericht Entscheid SCBES.2024.10 vom 25.01.2024 (SO)
Datum:25.01.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Betreibungsamt; Pfändung; Vorladung; Schuldner; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Pfändungsvollzug; Zeugnis; Betreibungsamtes; Vollzug; Aufsichtsbeschwerde; Aufsichtsbehörde; Vorgehen; Attest; Gehfähigkeit; Vermögens; Recht; Termin; Operation; Vernehmlassung; Schmerzen; Schuldners
Rechtsnorm: Art. 20a KG ;Art. 91 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Adrian Staehelin, , 1900

Entscheid des Verwaltungsgerichts SCBES.2024.10

 
Geschäftsnummer: SCBES.2024.10
Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum: 25.01.2024 
FindInfo-Nummer: O_SC.2024.4
Titel: Aufsichtsbeschwerde

Resümee:

 

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 25. Januar 2024    

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Marti

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thierstein,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Aufsichtsbeschwerde


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) reichte am 10. Januar 2024 (Postaufgabe) eine Beschwerde beim Amtsschreiberei-Inspektorat ein, welche an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde. Im Zusammenhang mit seiner Vorladung zum Pfändungsvollzug beanstandet der Beschwerdeführer das Vorgehen und seine Behandlung durch Frau B.___, Sachbearbeiterin auf dem Betreibungsamt Thierstein. Er habe schon seit über zwei Jahren grosse, teils sehr schmerzhafte Probleme mit seinen Beinen. Solange die Herren C.___ und D.___ Kontakt mit ihm gehabt hätten, habe alles absolut korrekt und menschlich funktioniert. Es sei immer schlechter gehfähig gewesen. Aber er habe seine Vorladungen wahrgenommen, ausser in den Fällen, in denen er nicht mehr gehfähig gewesen sei. Er habe sich vorher telefonisch abgemeldet und habe dann seine Abrechnung seines Bankkontos einsenden dürfen und der Fall sei erledigt gewesen. Er habe eine Vorladung zu einer Pfändung auf den 29. November 2023 gehabt. Er habe den Termin telefonisch bei Herrn C.___ abgesagt. Er habe auch Frau B.___ telefoniert und habe ihr das bisherige Vorgehen der Herren C.___ und D.___ erklären und ihr anbieten wollen, seine Bankkontoabrechnung zuzustellen. Sie habe ihn nicht einmal seinen Vorschlag vorbringen lassen und habe ihn aufgefordert, jemanden vorbeizuschicken, der ihn vertreten könne. Er habe dann eine zweite Vorladung mit einem Termin auf spätestens 10. Januar 2024 zugestellt bekommen. Darin sei ihm mit polizeilicher Vorführung gedroht worden. Er habe Frau B.___ darauf geschrieben, dass er auch diesen Termin, den er als reine Erpressung auslege, nicht einhalten könne. Frau B.___ habe von ihm ein ärztliches Zeugnis verlangt, welches er ihr habe zukommen lassen. Am 8. Januar 2024 habe er von Frau B.___ ein E-Mail bekommen, in dem sie schreibe «leider ist das Arztzeugnis nicht genügend aussagekräftig». Seine Frage sei, ob eine Sachbearbeiterin des Betreibungsamtes berechtigt sei, ein ärztliches Attest zu bemängeln? Er werde jetzt zuerst seiner Priorität Nummer 1 nachgehen und die heisse eindeutig Gesundheit. Er werde ein neues Kniegelenk implantiert erhalten. Frau B.___ werde einen Bericht über die Operation bekommen, der aussage, wie lange er ungefähr ausser Betrieb sein werde. Diese Dame sei an einem anderen Ort einzusetzen, wo sie keinen Kontakt mit der Bevölkerung habe. Gewisse Personen hätten nicht die Fähigkeit, mit sogenannten «Kunden» konfrontiert zu sein.

 

2. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne. Es entgegnet, das Betreibungsamt habe mit dem Schuldner mehrmals telefonischen Kontakt gehabt, um seine gesundheitliche Situation einschätzen zu können. Es stimme, dass Frau B.___ das am 20. Dezember 2023 ausgestellte Arztzeugnis als nicht ausreichend zu wenig detailliert erachtet habe. Der Beschwerdeführer verschweige aber, dass er höflich aufgefordert worden sei, einen Bericht über seinen Gesundheitszustand verfassen zu lassen, so dass das Betreibungsamt über einen befristeten Rechtsstillstand aus gesundheitlichen Gründen befinden könne. Das ausgestellte Attest ohne Ablaufdatum und Spezifikationen reiche dafür nicht aus. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei aber weder von Frau B.___ noch von Herrn C.___ jemals in Frage gestellt worden. Das Betreibungsamt habe die Verpflichtung gegenüber den pfändenden Gläubigern, die Situation genauer abzuklären, damit über die Durchführung eines ordentlichen Vollzuges der Pfändung entschieden werden könne. In Ihrem E-Mail habe Frau B.___ sogar bestätigt, dass bis nach seiner Operation zugewartet werde, um seine Gehfähigkeit ärztlich prüfen zu können. Da er gesundheitlich in der Lage sei, längere Schreiben aufzusetzen, sollte es für ihn auch kein Problem darstellen, die erforderlichen Abklärungen, die ihm ja schlussendlich zugutekämen, vorzunehmen.

 

3. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung entgegnet der Beschwerdeführer zur zuletzt wiedergegebenen Bemerkung des Betreibungsamtes, er habe die starken Schmerzen nicht im Kopf. Seine starken Schmerzen hinderten ihn am Gehen. Seine Operation sei auf den 22. Januar verschoben worden. Ab nächsten Montag sei er wegen des Krankenhausaufenthaltes und der Reha für etwa 4-6 Wochen nicht verfügbar. Er könne nicht verstehen, weshalb ihm weder Frau B.___ noch Herr C.___ Glauben schenkten und von ihm ein ärztliches Zeugnis verlangt werde. Wenn eine Vollzugsbeamtin ein ärztliches Zeugnis anzweifle, dann müsse er die Fähigkeit einer Vollzugsbeamten anzweifeln. Es sei von ihm ein detailliertes Zeugnis verlangt worden. Aber jeder Arzt unterstehe der Schweigepflicht und es gebe ein Arztgeheimnis, das auch für das Betreibungsamt gelte. Im Zeugnis des operierenden Arztes werde stehen, was der Arzt bestimme, und nicht, was das Betreibungsamt fordere.

 

4. Am 22. Januar 2024 ging bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine zweite Beschwerde vom 15. Januar 2024 (Postaufgabe) ein, die der Beschwerdeführer ebenfalls an das Amtsschreiberei-Inspektorat adressiert hatte. Darin beklagt er sich darüber, dass Frau B.___ bei seiner Bank Auszüge seiner bestehenden Konten für den Monat Dezember 2023 und den Anteil Januar 2024 verlangt hat. Er fragt, was Frau B.___ sich noch erlauben wolle gegenüber einem kranken und lädierten 76-jährigen Mann und ob sie das Betreibungsamt mit der Kriminalpolizei verwechsle. Er komme sich vor wie ein krimineller Schwerverbrecher. Frau B.___ unterstelle ihm, er würde ihr gegenüber etwas verheimlichen, wenn sie schreibe, er habe ungenaue Angaben über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse gemacht. Wenn er einen Termin zur Pfändung aus gesundheitlichen Gründen nicht einhalten könne, dann habe keine Beamtin das Recht, einen rechtschaffenen Menschen zu schikanieren. Frau B.___ habe seine Bankabrechnung bekommen und daraus sei ersichtlich, welchen Eingang er von der AHV und von der EL bekomme. Er erwarte von einer Vollzugsbeamtin schon, dass sie eine Bankabrechnung richtig interpretieren könne.

 

II.

 

1. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers wurde seine Beschwerde vom 10. Januar 2024 als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen. Ohnehin sind die beiden Pfändungstermine ohne Konsequenzen für den Beschwerdeführer vergangen. Die zweite Beschwerde vom 15. Januar 2024 kann sogleich ohne Vernehmlassung des Betreibungsamtes zusammen mit der ersten Beschwerde behandelt werden.

 

2.1 Art. 91 Abs. 1, 2 und 4 SchKG lauten wie folgt:

1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:

1.    der Pfändung beizuwohnen sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179;

2.    seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.

2 Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.

3 (…)

4 Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

 

2.2 Art. 91 SchKG legt die Pflichten des Schuldners, Dritter und von Behörden beim Vollzug der Pfändung fest und regelt die Folgen der Verletzung dieser Pflichten. Der Schuldner ist dabei verpflichtet, bei der Pfändung anwesend zu sein (Anwesenheitspflicht) und Auskunft zu geben (Auskunftspflicht). Auch Dritte und Behörden sind auskunftspflichtig. Dadurch soll zugunsten der Gläubiger eine möglichst umfassende Pfändung ermöglicht werden (Nino Sievi in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 91 N 1).

 

3. Die Vorladung vom 25. Oktober 2023 zum Pfändungsvollzug auf den 29. November 2023, die 2. Vorladung vom 7. Dezember 2023, sich bis spätestens am 10. Januar 2024 zu melden, mit der Androhung der Vorführung durch die Polizei und einer Klage wegen Ungehorsams finden in Art. 91 SchKG eine gesetzliche Grundlage. Das Vorgehen von Frau B.___ bzw. des Betreibungsamtes steht im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung und ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf seine eingeschränkte Gehfähigkeit und die damit verbundenen Schmerzen. Früher habe er sich telefonisch abgemeldet, wenn er einen Vorladungstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Zu beurteilen ist das aktuelle Verhalten des Betreibungsamtes bzw. von Frau B.___. Bei der ersten Vorladung zum Pfändungsvollzug auf den 29. November 2023 hat der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung selbst entschieden, dass seine gesundheitlichen Probleme eine Vorsprache auf dem Betreibungsamt verunmöglichen. Er hat aus eigenem Entscheid abgesagt, ohne danach zu fragen, unter welchen Voraussetzungen er berechtigt ist, der Vorladung nicht Folge zu leisten. Darauf hat er Frau B.___ die Zustellung seiner Bankkontoabrechnung vorgeschlagen. Daraus erhellt, dass er offensichtlich nicht auf dem Betreibungsamt erscheinen wollte. Folgerichtig hat ihm Frau B.___ eine zweite Vorladung zugestellt und ihn auf die Folgen der Nichtbeachtung hingewiesen. Das vom Beschwerdeführer daraufhin eingereichte ärztliche Attest/Ärztliche Bescheinigung hat folgenden Wortlaut: «Der o.g. Patientin wird bescheinigt und attestiert, unter immobilisierenden Schmerzen am Bewegungsapparat zu leiden, wodurch aktuell u.a. Ihre Gehfähigkeit deutlich eingeschränkt ist.» Nach diesem Wortlaut ist die Gehfähigkeit zwar deutlich eingeschränkt. Von einer völligen Fortbewegungsunmöglichkeit und einer Unmöglichkeit, auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, ist jedoch nicht die Rede. Weiter enthält das Attest keine Angabe, wann die Einschränkung der Gehfähigkeit eingetreten ist, ob sie schon am 29. November 2023 bestand und bis zu welchem Zeitpunkt sie andauert. Völlig zu Recht hat Frau B.___ dieses Attest nicht gelten lassen, schon gar nicht auf unbestimmte Zeit. Dies wäre einem Verzicht auf den Pfändungsvollzug gleichgekommen. Vielmehr ist sie dem Beschwerdeführer entgegengekommen und hat sich bereit erklärt, bis nach der Operation zuzuwarten und anschliessend gestützt auf ein aussagekräftiges Zeugnis über den Vollzug der Pfändung zu entscheiden. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung festhält, hat es auch eine Verpflichtung gegenüber den pfändenden Gläubigern, die finanziellen Verhältnisse des Schuldners nach Art. 91 SchKG abzuklären. Ohne diese Abklärung kann die mit dem Fortsetzungsbegehren beantragte Pfändung nicht vorgenommen werden.

 

4. Der Beschwerdeführer sieht im Einholen der Kontoauszüge bei seiner Bank eine Schikane und eine Bestrafung für sein Nichterscheinen zum Pfändungsvollzug. Er übersieht dabei, dass auch diese Massnahme in Art. 91 Abs. 4 SchKG vorgesehen ist. Nachdem der Beschwerdeführer bisher ohne genügende Entschuldigung der Pfändung ferngeblieben war und dementsprechend kein Pfändungsprotokoll aufgenommen werden konnte, war auch dieses Vorgehen angezeigt und der Situation angepasst. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer nicht einmal vor, vollständige und abschliessende Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht zu haben. Die Einreichung einer einzigen Bankabrechnung genügt dafür nicht. Der Betreibungsbeamte ist aber verpflichtet, die Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Schuldners zur Ermöglichung des Pfändungsvollzugs umfassend abzuklären.

 

5. Das Vorgehen des Betreibungsamtes und das Verhalten von Frau B.___ erweist sich somit als gesetzeskonform und verhältnismässig. Das Betreibungsamt ist lediglich seinen Aufgaben im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nachgekommen. Die Aufsichtsbeschwerde vom 10. Januar 2024 und die zweite Beschwerde vom 15. Januar 2024 sind demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Aufsichtsbeschwerde und die Beschwerde werden abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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