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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SCBES.2023.73)

Zusammenfassung des Urteils SCBES.2023.73: Verwaltungsgericht

Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat in einem Urteil vom 9. August 2024 entschieden, dass der Beschwerdeführer A.___ erfolgreich gegen das Betreibungsamt Olten-Gösgen vorgegangen ist. A.___ hatte Beschwerde eingereicht, da er angab, zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung eines Zahlungsbefehls nicht zuhause gewesen zu sein. Nach Zeugenbefragungen und Parteiverhören konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Zahlungsbefehl rechtsgültig zugestellt wurde. Daher wurde die Pfändungsankündigung aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, den Rechtsvorschlag des Schuldners zuzulassen. Das Verfahren war für den Beschwerdeführer kostenfrei.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SCBES.2023.73

Kanton:SO
Fallnummer:SCBES.2023.73
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Verwaltungsgericht Entscheid SCBES.2023.73 vom 09.08.2024 (SO)
Datum:09.08.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Zahlungsbefehl; Betreibung; Polizei; Zustellung; Person; Aufsichtsbehörde; Polizeibeamte; Betreibungsamt; Samstag; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Zeuge; Schuldbetreibung; Konkurs; SchKG; Frist; Olten-Gösgen; Schuldner; Lions; Personen; Zahlungsbefehle; Schwester; Telefonnummer
Rechtsnorm: Art. 20a KG ;Art. 33 KG ;Art. 64 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SCBES.2023.73

 
Geschäftsnummer: SCBES.2023.73
Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum: 09.08.2024 
FindInfo-Nummer: O_SC.2024.44
Titel: Betreibung Nr. [...]

Resümee:

 

 


Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Urteil vom 9. August 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Rauber   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Betreibungsamt Olten-Gösgen,   

2.    B.___, vertreten durch C.___,   

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Betreibung Nr. […]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, aufgrund der mittels Pfändungsankündigung erfolgten Vorladung sei er am Freitag, 6. Oktober 2023 zum Pfändungsvollzug erschienen. Ihm sei an diesem Termin mitgeteilt worden, dass er am Samstag, 19. August 2023 den Zahlungsbefehl persönlich und durch die Polizei zugestellt bekommen habe. Leider sei dies so nicht geschehen und auch gar nicht möglich. An diesem Tag sei er den ganzen Tag in Zürich Altstetten an der Saisoneröffnung / Tag der offenen Tür des Hockeyclubs ZSC Lions gewesen. Er habe das neue Eisstadion besichtigt und sei vom Morgenfrüh bis spät abends nicht zu Hause gewesen. Seine [...] seien Teil dieses […]. Er bitte um Zustellung einer Kopie des Zahlungsbefehls, auf welchem ersichtlich sei, durch wen, an wen und wohin dieser zugestellt worden sei. Da er persönlich nicht im Besitz des Zahlungsbefehls sei und bis jetzt auch nicht gewusst habe, um welche Betreibung es sich handle, bitte er, mit sofortiger Wirkung den Rechtsvorschlag einzuleiten.

 

2.       Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2023 verzichtet das Betreibungsamt auf die Stellung eines Antrags.

 

3.       Am 31. Oktober 2023 reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führt ergänzend aus, da er ein Generalabonnement der SBB besitze, habe er kein Zugbillet. Zudem sei beim ZSC-Stadion alles kostenlos gewesen und es habe keine Tickets gegeben. Jedoch habe er mit mehreren ZSC-Mitarbeitenden persönliche Gespräche geführt, unter anderem mit Frau D.___, sie stehe der Aufsichtsbehörde telefonisch für eine Bestätigung seiner Anwesenheit zur Verfügung. Zudem wolle er gerne wissen, um welche Uhrzeit, durch wen und an wen dieser Zahlungsbefehl am 19. August 2023 zugestellt worden sei.

 

4.       Mit Eingabe vom 14. November 2023 beantragt der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

5.       Mit Verfügung vom 16. November 2023 erteilt die Aufsichtsbehörde der Beschwerde aufschiebende Wirkung.

 

6.       Am 2. Juli 2024 findet vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Instruktionsverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt.

 

II.

 

1.       Nach Art. 64 SchKG werden Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Falls er daselbst nicht angetroffen wird, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person an einen Angestellten erfolgen.

 

2.       Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 2. Juli 2024 werden eine Parteibefragung des Beschwerdeführers und eine Zeugenbefragung des Polizeibeamten E.___ durchgeführt.

 

Bei der Parteibefragung gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, auf dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] sei vermerkt, dass dieser Zahlungsbefehl am 19. August 2023 durch die Polizei an den Adressaten und damit an ihn zugestellt worden sei. Dies könne aber nicht sein, da er an diesem Tag nicht zuhause gewesen sei. Er sei an diesem Tag in Zürich-Altstetten am Tag der offenen Tür des Eishockeyclubs ZSC Lions gewesen. Das sei an einem Samstag gewesen. Am Morgen sei er noch Arbeiten gegangen. Er arbeite als […]. Am Samstagmorgen entsorge er jeweils den Abfall und schaue, was die jungen Leute dort in der Nacht allenfalls angestellt hätten. Das Schulhaus sei in [...], das [...]-Schulhaus. Danach sei er mit dem Zug nach Zürich gefahren. Er sei etwa um 10 Uhr / 10.30 Uhr dort gewesen. Um 10 Uhr sei Türöffnung gewesen. Um diese Zeit habe es noch nicht so viele Leute gehabt und er habe das neue Stadion in Ruhe anschauen können. Um 10 Uhr sei Türöffnung gewesen. Man habe auch Schlittschuhfahren könne. Er habe früher selbst Eishockey gespielt. Er sei dort den ganzen Tag allein unterwegs gewesen. Er habe [...], die in der ersten Mannschaft des ZSC spielten. F.___ und G.___. Aber er habe sich dort nicht mit einem der […] verabredet. Diese hätten am Morgen Training gehabt und hätten sich dann auf den Match vorbereiten müssen. Er habe sich an diesem Anlass mit ein paar Personen unterhalten. Zum Beispiel im Restaurant bei der Trainingshalle, wo man ihm gesagt habe, dass man sich für das Training hätte anmelden müssen. Zudem habe er sich mit einer Sachbearbeiterin unterhalten und sie gefragt, was das «K» bei GCK Lions bedeute. Das «K» stehe für Küsnacht, da diese Mannschaft dort häufig trainiere. Er habe den Namen der Sachbearbeiterin auch im vorliegenden Verfahren angegeben. Auf Nachfrage des Instruktionsrichters gibt der Beschwerdeführer sodann weiter zu Protokoll, bisher sei er von Zahlungsbefehlen noch verschont geblieben, ausser beim vorliegenden Fall. Er wisse nicht, wieso man ihn überhaupt verurteilt habe. Der Nachbar behaupte, der Beschwerdeführer habe ihm die Pneus zerstochen. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Nun wolle die Gerichtskasse Geld, aber das zahle er nicht. B.___, die Klägerin, wolle auch Geld. Abschliessend gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, er finde es unerhört, dass man ihn verurteilt habe. Und jetzt behaupte der Polizist, dass er ihm am 19. August 2023 den Zahlungsbefehl übergeben habe, was aber unmöglich sein könne. Wenn das so gewesen wäre, hätte er sowieso gerade Rechtsvorschlag erhoben.

 

Anlässlich der Zeugenbefragung führt der Polizeibeamte E.___ aus, bei seiner Tätigkeit müsse er unter anderem auch Zahlungsbefehle zustellen. Dies komme relativ häufig vor. Er habe im System nachgeschaut. Der Polizeiposten [...] habe im Jahr 2023 775 Zahlungsbefehle zur Zustellung erhalten und er selbst davon 177 Zahlungsbefehle. Bei der Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] handle es sich um seine Unterschrift. Am Wochenende des 19. August 2023 habe er Wochenenddienst mit H.___ gehabt. Am Samstag hätten sie die Zustellungen erledigt. Zu den Angaben auf dem Zahlungsbefehl befragt, führt der Zeuge aus, oben stehe «Spezialzustellung Post». Dort seien die drei erfolglosen Zustellversuche der Post vermerkt. An den konkreten Zahlungsbefehl vom 19. August 2023 könne er sich aber nicht erinnern. Es könne gut sein, dass H.___ dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl eröffnet habe und er, E.___, den Zahlungsbefehl unterschrieben habe, dass er dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl eröffnet habe. Er könne sich beim besten Willen nicht mehr daran erinnern. Dass beim betreffenden Zahlungsbefehl «an Adressat» angekreuzt worden sei, bedeute, dass man den Schuldner persönlich angetroffen, ihm den Zahlungsbefehl ausgehändigt und ihn auf die Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht und über die Möglichkeit des Rechtsvorschlags während der Frist von 10 Tagen informiert habe. Die andere Möglichkeit wäre gewesen, dass man den Zahlungsbefehl an eine andere im gleichen Haushalt wohnende Person zugestellt hätte. Dies sei aber beim Beschwerdeführer nicht der Fall. In der gleichen Liegenschaft wohnten nur sein Nachbar und seine Schwester, Frau I.___. Er, E.___, kenne die örtlichen Verhältnisse. Sodann gibt der Zeuge auf die Nachfrage des Instruktionsrichters, ob es sein könne, dass man «an Adressat» ankreuze, obwohl dieser nicht angetroffen worden sei, zu Protokoll, ja, das komme in Spezialfällen vor. Die Polizei habe ja auch ab und zu die Telefonnummern von diesen Personen. Dann rufe man die betreffende Person an, eröffne ihr den Zahlungsbefehl mündlich und wenn diese Person einwillige, dass der betreffende Polizeibeamte den Zahlungsbefehl in den Briefkasten lege, dann mache man das in Ausnahmefällen auch so. Denn grundsätzlich wüssten die betreffenden Personen, um was es sich handle. So hätten sie in dieser Angelegenheit bereits mehrfach Post vom Betreibungsamt und dann von der Polizei erhalten. Aber wie es im vorliegenden Fall abgelaufen sei, könne er nicht mehr sagen. Der Tagesdienst beginne um 7.15 Uhr und dauere bis 17.30 Uhr. Im vorliegenden Fall könne er nicht sagen, ob die Zustellung am Morgen am Nachmittag erfolgt sei. Die Zustellungszeit werde nicht vermerkt.

 

Nochmals vom Instruktionsrichter befragt, gibt der Beschwerdeführer an, er könne sich an kein allfälliges Telefonat von der Polizei vom 19. August 2023 erinnern. Er habe keine Telefonnummer für diese Personen. Niemand habe eine Telefonnummer von ihm. Er habe nur eine Telefonnummer für das Geschäft, damit sein Chef ihn erreichen könne. Es gebe keine Nummer, die jemand hätte wissen können, damit man ihn hätte anrufen können. Wenn er telefonieren wolle, dann telefoniere er bei seiner Schwester. Die habe ein Haustelefon. Und wenn ihn jemand erreichen wolle, dann erreiche man ihn über seine Schwester. Er wohne allein. Es habe drei Wohnungen in diesem Haus. Seine Schwester habe auch gesagt, bei ihr habe sich niemand gemeldet geklingelt. Es könne unmöglich sein, was der Polizist erzählt habe.

 

3.      

3.1     Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Wie jedoch nachfolgend darzulegen ist, kann von einer Prüfung, ob ein unverschuldetes Hindernis vorliegt, welches zu einer Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist führt, abgesehen werden, da der Rechtsvorschlag bereits aus anderen Gründen zuzulassen ist.

 

3.2     Gemäss den Angaben auf dem Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wurde dieser Zahlungsbefehl am 19. August 2023 an den «Adressaten» zugestellt. Dies wurde durch den zustellenden Polizeibeamten, E.___, durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens so bescheinigt. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bestehen aber erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung überhaupt zuhause und der Zahlungsbefehl an ihn hat zugestellt werden können. So vermag sich auch der zustellende Polizeibeamte nicht mehr an die konkrete Zustellung erinnern. Hinzukommt, dass sich aufgrund der Akten und der Zeugenaussage keine exakte Zustellzeit eruieren lässt, womit sich die Aussage des Beschwerdeführers, er sei im Zeitpunkt der Zustellung nicht zuhause gewesen, kaum konkreter überprüfen lässt. Aufgrund der genauen Angaben des Beschwerdeführers zum Ablauf seines Besuches am Tag der offenen Tür der ZCS Lions vom 19. August 2023 erscheint es aber glaubhaft, dass er einen grossen Teil des Samstages, 19. August 2023, vom Samstagmorgen bis Samstagnachtmittag in Zürich-Altstetten verbrachte und damit nicht zuhause in [...] war. Gestützt auf die Partei- und Zeugenaussagen kann sodann auch ausgeschlossen werden, dass der Zahlungsbefehl stattdessen an eine zur Haushaltung des Schuldners gehörende erwachsene Person gemäss Art. 64 SchKG zugestellt wurde. So ist der Beschwerdeführer gemäss den übereinstimmenden Aussagen alleinstehend. Zudem hat der Polizeibeamte auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Beamten den Zahlungsbefehl in Ausnahmefällen – nach telefonischer Rücksprache mit dem jeweiligen Adressaten – in den Briefkasten legten. Dieser Sachverhaltshergang kann auch im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, auch wenn der Beschwerdeführer bestreitet, einen diesbezüglichen Telefonanruf von der Polizei erhalten zu haben.

 

Zusammenfassend ist es aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass sich der zustellende Polizeibeamte nicht mehr an die Zustellung des Zahlungsbefehls erinnern kann, somit nicht erstellt, dass der Zahlungsbefehl Nr. [...] am 19. August 2023 rechtsgültig an den Beschwerdeführer zugestellt wurde. Da auf die Angaben des zustellenden Polizeibeamten im Zahlungsbefehl demnach nicht abgestellt werden kann, kann diese Beweislosigkeit nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen, weshalb im Resultat von einer mangelhaften Zustellung auszugehen ist.

 

4.       Somit ist die Pfändungsankündigung vom 18. September 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Betreibungsamt Olten-Gösgen von Amtes anzuweisen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag des Schuldners zuzulassen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen aufgehoben.

2.    Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag des Schuldners A.___ zuzulassen.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsidet                                                               Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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