E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - SCBES.2023.7)

Zusammenfassung des Urteils SCBES.2023.7: Verwaltungsgericht

Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat am 28. Februar 2023 über ein Verwertungsbegehren entschieden. Der Beschwerdeführer A. hat argumentiert, dass das Verwertungsbegehren ungerechtfertigt sei, da er das Fahrzeug nicht besitze und finanziell belastet sei. Das Betreibungsamt hat die Beschwerde abgewiesen, woraufhin A. vor der Aufsichtsbehörde Einspruch erhob. Die Aufsichtsbehörde entschied, dass das Verwertungsbegehren zurückgeschickt werden soll, da es zum aktuellen Zeitpunkt nicht zulässig ist. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben, und es wurden keine Kosten erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SCBES.2023.7

Kanton:SO
Fallnummer:SCBES.2023.7
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Verwaltungsgericht Entscheid SCBES.2023.7 vom 28.02.2023 (SO)
Datum:28.02.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Betreibung; Pfändung; Betreibungs; Betreibungsamt; Verwertung; Verwertungsbegehren; Fahrzeug; Gläubiger; Schuld; Recht; Drittanspruch; SchKG; Leasing; Konkurs; Verwertungsbegehrens; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Mitteilung; Drittanspruchs; Gläubigerin; Schuldner; Sodann; Arbeit; Zeitpunkt; Frist; Stellung
Rechtsnorm: Art. 106 KG ;Art. 116 KG ;Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SCBES.2023.7

 
Geschäftsnummer: SCBES.2023.7
Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum: 28.02.2023 
FindInfo-Nummer: O_SC.2023.17
Titel: Verwertungsbegehren

Resümee:

 

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 28. Februar 2023    

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Verwertungsbegehren


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Schreiben vom 21. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 13. Januar 2023 und macht, soweit nachvollziehbar, sinngemäss geltend, ein Verwertungsbegehren müsse vorliegend nur dann gestellt werden, wenn sein Arbeitgeber die Pfändungsquoten nicht abliefern würde. Sodann habe er gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, dass ihm das Fahrzeug gar nicht gehöre. Er stehe zwar als Halter im Fahrzeugausweis, habe das Geld für den Kauf des Autos aber von einem Freund erhalten und sich verpflichtet, das Geld nur für das Fahrzeug einzusetzen und ihm monatlich CHF 500.00 zu bezahlen, wie bei einem Leasing. Der Freund habe vertraglich das Recht, das Fahrzeug bei Nichtbezahlen der Rate sofort zu übernehmen. Des Weiteren betrage der Grundbetrag gemäss Existenzminimumberechnung vom 16. Dezember 2022 CHF 1'200.00. Nun verlange das Betreibungsamt, dass er monatlich CHF 220.00 überweise, obwohl sein Arbeitgeber die monatlichen Pfändungsquoten abliefere. Damit wäre aber sein Existenzminimum nicht gewahrt. Im Dezember 2022 seien ihm für den Umzug noch CHF 2'800.00 zugestanden worden. Es sei aber nicht korrekt, diesen Betrag nun auf diesem Weg wieder einzufordern. Er leide seit drei Monaten an Panikattacken und Depression. Diese seien durch das Verhalten des Betreibungsamtes und die Abweisung der Beschwerde verursacht worden. Dadurch sei er gezwungen seine Arbeit niederzulegen. Dies würde weder ihm noch den Gläubigern nützen.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

3. Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2023 macht der Beschwerdeführer ergänzend und soweit nachvollziehbar geltend, schon bei der Lohnpfändung vom 8. März 2022 habe er das Betreibungsamt darauf hingewiesen, dass das Leasing des […] am 8. Oktober 2022 auslaufe und er das Fahrzeug übernehmen werde. Er habe dem Betreibungsamt gesagt, dass er einen Folge-Leasingvertrag machen werde, da er sich den Restwert nicht leisten könne. Zudem habe der Gläubiger im jetzigen Zeitpunkt gar kein Recht, das Verwertungsbegehren zu stellen.

 

II.

 

1. Mit Vollzug der Pfändung Nr. [...] vom 9. März 2023 wurde das Auto des Schuldners, der [...], gepfändet, jedoch gleichzeitig der Drittanspruch der Leasinggesellschaft B.___ vorgemerkt und Frist zur Bestreitung des Drittanspruchs angesetzt. Auf dem Pfändungsprotokoll vom 8. März 2022 ist als Laufzeit des Leasingvertrags Oktober 2022 angegeben. In der Folge wurde der Drittanspruch gemäss Angaben des Betreibungsamtes nicht bestritten und das Fahrzeug wieder aus der Pfandhaft entlassen. Nach Auslaufen des Leasingvertrages wurde der [...] sodann mit Pfändungsvollzug vom 16. Dezember 2022 in der Pfändung Nr. [...] gepfändet.

 

Am 3. Januar 2023 verlangte C.___ als Gläubigerin aus der Pfändungsgruppe Nr. [...] die Verwertung der von der Betreibung Nr. [...] betroffenen beweglichen Sachen, Grundstücke und Forderungen. Sodann teilte das Betreibungsamt dem Schuldner am 13. Januar 2023 das Verwertungsbegehren betreffend den [...] mit und hielt darin fest, er könne mit Bezahlung einer ersten Rate von CHF 220.00 bis zum 27. Januar 2023 glaubhaft machen, dass er die Schuld ratenweise tilgen könne. Diesfalls könne das Betreibungsamt die Verwertung nach Erhalt der ersten Rate um höchstens zwölf Monate hinausschieben.

 

2. Vorliegend umstritten und nachfolgend zu prüfen ist unter anderem, ob das am 3. Januar 2023 im Rahmen der Pfändung Nr. [...] gestellte Verwertungsbegehren betreffend den […] zulässig war.

 

2.1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung verlangen (Art. 116 Abs. 1 SchKG). Sowohl die Minimal- als auch die Maximalfristen beginnen mit dem Vollzug der Pfändung (Basler Kommentar zum SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, 2021, N. 32 zu Art. 116). Legitimiert zur Stellung des Verwertungsbegehrens ist der betreibende Gläubiger, dessen Pfändung definitiv ist (BSK, a.a.O., N. 10 zu Art. 116).

 

2.2 Wie aus den Ausführungen in E. II. 1. hiervor ersichtlich, betrifft das strittige Verwertungsbegehren des C.___ die Betreibung Nr. [...] bzw. die Pfändung Nr. [...]. In dieser Pfändung wurde das Fahrzeug [...] infolge des unbestritten gebliebenen Drittanspruchs aus der Pfandhaft entlassen und nicht wieder gepfändet. Eine Pfändung des Fahrzeugs erfolgte zwar wiederum mit Pfändungsvollzug vom 16. Dezember 2022 in der Pfändung Nr. [...], was jedoch für das vorliegend angefochtene Verwertungsbegehren nicht von Belang ist, da dieses ein anderes Pfändungsverfahren betrifft. Da der […] in der vorliegend relevanten Pfändung Nr. [...] nicht wieder gepfändet wurde, ist die Verwertung im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen (vgl. BSK, a.a.O., N. 6 zu Art. 124). Ein Verwertungsbegehren, dessen Stellung im Zeitpunkt, wenn es beim Betreibungsamt eintrifft, noch nicht zulässig ist, ist vom Betreibungsamt zurückzuschicken (BSK, a.a.O., N. 44 zu Art. 116; Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung, VFRR).

 

Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 13. Januar 2023 aufzuheben. Das Betreibungsamt wird angewiesen, das Verwertungsbegehren an die Gläubigerin zurückzuschicken.

 

3. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das Fahrzeug gehörte gar nicht ihm, sondern einem Kollegen, der ihm das Geld für den Kauf des Autos geliehen und vertraglich das Recht habe, das Fahrzeug bei Nichtbezahlen der Rate sofort zu übernehmen. Insofern der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde sinngemäss den Umstand rügt, dass das Betreibungsamt den von ihm geltend gemachten Drittanspruch am [...] in der Pfändung Nr. [...] bislang nicht vorgemerkt hat, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG wegen Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden kann, weshalb auf die diesbezügliche Rüge einzutreten ist.

 

3.1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an (Art. 106 Abs. 1 SchKG). Das Gesetz schreibt keine besondere Form für die Anmeldung vor. Die Anmeldung kann mündlich schriftlich erfolgen, muss aber ausreichend spezifiziert sein (BSK, a.a.O., N. 19 zu Art. 106).

 

3.2 Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Betreibungsamt vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde den Namen des betreffenden Drittansprechers offenbar nicht genannt. Erst im vorliegenden Verfahren nannte er den Namen seines Kollegen und reichte einen Darlehensvertrag vom 4. Oktober 2022 ein. Demnach hatte der Beschwerdeführer den Drittansprecher gegenüber dem Betreibungsamt nicht genügend spezifiziert, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass dieses über die Vormerkung des Drittanspruchs bislang noch nicht entschieden hat. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Informationen nicht im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde, sondern gegenüber dem Betreibungsamt zu geben. Somit wird das Betreibungsamt über die Vormerkung des Drittanspruchs in der Pfändung Nr. [...] noch zu befinden haben. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

 

4. Die Beschwerde ist somit insoweit teilweise gutzuheissen, dass die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 13. Januar 2023 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, das Verwertungsbegehren an die Gläubigerin zurückzuschicken. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

 

5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, dass die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 13. Januar 2023 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, das Verwertungsbegehren an die Gläubigerin zurückzuschicken. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.