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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SCBES.2023.68)

Zusammenfassung des Urteils SCBES.2023.68: Verwaltungsgericht

Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat am 17. November 2023 ein Urteil gefällt. In dem Fall ging es um eine Beschwerde eines Schuldners gegen eine Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu. Der Schuldner argumentierte, dass die Pfändung ungültig sei, da er zweimal persönlich beim Amt vorgesprochen habe und zudem im Militärdienst war. Das Betreibungsamt wies die Beschwerde ab, da der Schuldner nicht auf Vorladungen reagiert hatte und keine Beweise für den Militärdienst vorlegen konnte. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, das Verfahren war kostenfrei und es wurde keine Parteientschädigung ausgesprochen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SCBES.2023.68

Kanton:SO
Fallnummer:SCBES.2023.68
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Verwaltungsgericht Entscheid SCBES.2023.68 vom 17.11.2023 (SO)
Datum:17.11.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Betreibungsamt; Pfändung; SchKG; Betreibungsamtes; Militärdienst; Schuldbetreibung; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Schuldner; Kantonspolizei; Solothurn; Beschwerdeführers; Sinne; Urteil; Präsident; Felten; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Thal-Gäu; Apos; Vorladungen; Pfändungsvollzug; Beschwerdeantwort; Beschwerdeschrift; Vorführung; Anzeige; Forderung; Sicherungsmassnahme
Rechtsnorm: Art. 20a KG ;Art. 56 KG ;Art. 91 KG ;Art. 99 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SCBES.2023.68

 
Geschäftsnummer: SCBES.2023.68
Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum: 17.11.2023 
FindInfo-Nummer: O_SC.2023.65
Titel: Pfändung Nr. [...]

Resümee:

 

 

 


Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Urteil vom 17. November 2023    

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung Nr. [...]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Schreiben vom 29. September 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 21. September 2023, worin festgehalten wurde, es seien vom Konto des Schuldners bei der B.___ (IBAN [...]) CHF 10'026.44 gepfändet worden. Der Schuldner bringt dagegen vor, er habe aufgrund der Vorladungen zweimal persönlich beim Betreibungsamt vorgesprochen. Zudem sei er seit dem 28. August 2023 im Militärdienst gewesen, was er dem Betreibungsamt mitgeteilt habe. Er beantrage deshalb, dass der Pfändungsvollzug als ungültig zu registrieren und der gepfändete Betrag freizugeben sei.

 

2.       Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

II.

 

1.       Wie aus den vorliegenden Akten und den Angaben des Betreibungsamtes aus der Beschwerdeantwort ersichtlich, wurde die Pfändung dem Beschwerdeführer erstmals auf den 20. März 2023 angekündigt. Da sich der Beschwerdeführer, entgegen seiner Aussage in der Beschwerdeschrift, er habe zweimal beim Betreibungsamt vorgesprochen, weder auf die Vorladungen gemeldet hat, noch sich vor dem Betreibungsamt hat vertreten lassen, wurde gestützt auf Art. 91 Abs. 2 SchKG die Kantonspolizei Solothurn zur Hilfe beigezogen und mit der Vorführung des Beschwerdeführers beauftragt. Gemäss Mitteilung der Kantonspolizei Solothurn wurde der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen, sich beim Betreibungsamt zwecks Pfändungsvollzug zu melden, konnte jedoch von dieser nicht vorgeführt werden. Da der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Solothurn nicht vorgeführt werden konnte, wurde der Vorführungsauftrag mit Rückweisung dem Betreibungsamt retourniert. Auf die vorgenannten Angaben des Betreibungsamtes in der Beschwerdeantwort kann abgestellt werden, nachdem der Beschwerdeführer hierauf keine Stellungnahme eingereicht hat und die Angaben des Betreibungsamtes demnach unbestritten geblieben sind.

 

Sodann ist es aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt am 13. September 2023 die Anzeige der Pfändung einer Forderung (Art. 99 SchKG) im Sinne einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme erlassen und das Bankguthaben von CHF 10'026.44 gepfändet hat. Die Anzeige der Pfändung einer Forderung im Sinne von Art. 99 SchKG kann auch als vorsorgliche Sicherungsmassnahme erfolgen, wenn dies zur Vorbereitung der Pfändung zum Schutze der Gläubigerinteressen notwendig ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist allerdings, dass eine besondere Dringlichkeit vorliegt, welche in Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts gegeben ist (SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 99 N 9).

 

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei seit dem 28. August 2023 im Militärdienst gewesen, was er dem Betreibungsamt mitgeteilt habe. Gemäss den unbestrittenen Angaben des Betreibungsamtes habe der Beschwerdeführer das Betreibungsamt aber nie über den behaupteten Militärdienst informiert. Der Beschwerdeführer legt bezüglich des behaupteten Militärdienstes denn auch keinen Nachweis vor. Im Übrigen dürfen vorsorgliche Massnahmen mit Sicherungszweck, welche unaufschiebbar sind, wo beispielsweise Gefahr besteht, dass Vermögen weggeschafft werden, vom Betreibungsamt auch während den geschlossenen Zeiten im Sinne von Art. 56 ff. SchKG vorgenommen werden, weshalb ein allfälliger Rechtsstillstand aufgrund des behaupteten Militärdienstes an der vorsorglichen Sicherstellung des Guthabens nichts geändert hätte (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 56 N 48).

 

2.       Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

von Felten                                                                         Isch

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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