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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SCBES.2023.55)

Zusammenfassung des Urteils SCBES.2023.55: Verwaltungsgericht

Die A.___ AG hat Beschwerde gegen das Betreibungsamt Region Solothurn eingereicht, um die Nichtigkeit einer Betreibung anzufechten. Das Betreibungsamt weist die Beschwerde ab. Es wird festgestellt, dass die Betreibung nicht rechtsmissbräuchlich ist und dass die Beschwerdeführerin keine Schadenersatzansprüche hat. Die Beschwerde wird abgewiesen, und es werden keine Kosten erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SCBES.2023.55

Kanton:SO
Fallnummer:SCBES.2023.55
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Verwaltungsgericht Entscheid SCBES.2023.55 vom 18.09.2023 (SO)
Datum:18.09.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Betreibung; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Schuld; Urteil; Forderung; SchKG; Betreibungsgläubiger; Betreibungen; Schuldbetreibung; BlSchK; Konkurs; Betreibungsamtes; Apos; Verfügung; Gläubiger; Betreibungsschuldner; Vernehmlassung; Frist; Rechtsprechung; Nichtigkeit; Rechtsmissbrauch; Verfahren; Schuldbetreibungs; Solothurn; Schadenersatz; Unterlagen; Stellung
Rechtsnorm: Art. 2 ZGB ;Art. 20a KG ;Art. 22 KG ;Art. 73 KG ;Art. 85a KG ;
Referenz BGE:113 III 2; 115 III 18; 127 I 34; 130 III 400;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SCBES.2023.55

 
Geschäftsnummer: SCBES.2023.55
Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum: 18.09.2023 
FindInfo-Nummer: O_SC.2023.54
Titel: Betreibungen

Resümee:

 

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 18. September 2023      

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Betreibungen


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Am 3. August 2023 reicht die A.___ AG ein mit «Aufsichtsklage Betreibungsamt Solothurn» tituliertes Schreiben bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein. Darin verlangt die A.___ AG sinngemäss und im Wesentlichen, die von B.___ gegen sie erhobene Betreibung Nr. [...] sei nichtig und sofort aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten des Gläubigers. Zudem verklage die Beschwerdeführerin hiermit das Betreibungsamt wegen Verweigerung der Löschung der vorgenannten Betreibung. Sodann verlange sie von B.___ den sofortigen Beweis, dass ihm die A.___ AG etwas schulde. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt habe diverse Schreiben und E-Mails von ihr ignoriert. Zudem habe sich das Betreibungsamt geweigert, die Betreibung zu löschen. Sie verlange vom Betreibungsamt einen Schadenersatz von mindestens CHF 100'000.00. Die von B.___ erhobene Betreibung Nr. [...] sei nichtig. So habe zwischen ihm und der A.___ AG nie ein Vertragsverhältnis bestanden, sondern zwischen ihm und dem C.___. Die A.___ AG sei nur die Inkassostelle gewesen.

 

2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

 

3. Mit Telefonat vom 4. September 2023 teilt die Beschwerdeführerin der Aufsichtsbehörde mit, sie habe bislang keine Verfügungen der Aufsichtsbehörde erhalten und auch die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 18. August 2023 sei ihr nicht zugestellt worden.

 

4. Mit Verfügung vom 5. September 2023 wird der Beschwerdeführerin per Gerichtsurkunde noch einmal eine Kopie der Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Kenntnis zugestellt und eine Frist bis 19. September 2023 zur Stellungnahme gesetzt.

 

5. Mit Briefsendungen vom 4., 7., 13. und 14. September 2023 reicht die Beschwerdeführerin diverse Eingaben und Unterlagen ein und nimmt darin unter anderem auch zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 18. August 2023 Stellung.

 

II.

 

1. Gemäss Track und Trace der Post ist die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 5. September 2023 (s. E. I. 4. hiervor) gleichentags per Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin versandt und dieser gemäss Sendungsverfolgung am 6. September 2023 zur Abholung gemeldet, von ihr in der Folge jedoch nicht abgeholt worden. Eine Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Die Beschwerdeführerin hat das vorliegende Verfahren mit Beschwerde vom 3. August 2023 selbst angestrengt. Demnach musste sie mit der nachfolgenden Zustellung einer Verfügung der Aufsichtsbehörde rechnen. Damit greift die obengenannte Zustellfiktion und die Verfügung gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist – somit am 13. September 2023 – als zugestellt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 18. August 2023 bereits Stellung genommen, weshalb die ihr bis 19. September 2023 gesetzte Frist auch aus diesem Grund nicht abgewartet werden muss.

 

2. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem die Nichtigkeit der Betreibung geltend. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, welche gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210), welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, S. 45 N. 37). Dabei ist die Feststellung der Nichtigkeit Sache der Aufsichtsbehörde. Hier kommt der Beschwerde nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu. Auf die Beschwerde ist somit unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Nichtigkeit einzutreten.

 

2.1 Da die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der Betreibung geltend macht, ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich allenfalls um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung handelt.

 

2.2 Bei den in der Rechtsprechung zunächst auf Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs geprüften Betreibungsverfahren ging es jeweils um die Frage, ob ein Betreibungsgläubiger durch die besondere Vorgehensart und -weise bei der Eintreibung seiner (bestehenden) Forderung rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Aufsichtsbehörde Schaffhausen, BlSchK 1994, E. 2a S. 96). Später waren jedoch auch Fälle zu beurteilen, in denen der Bestand der Betreibungsforderung strittig war.

 

Gerade in der letzteren Konstellation ist die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts zu beachten, dass es einem Gläubiger erlaubt ist, eine Betreibung einzuleiten, ohne den Bestand der Forderung nachzuweisen. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann und unbesehen davon erwirkt werden, ob die betreffende Forderung tatsächlich besteht nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 115 III 18 E. 3.b S. 21; 125 III 149 E. 2a S. 150; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4; BlSchK 1991 S. 113). Dies schliesst die Annahme eines Rechtsmissbrauches praktisch aus (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BlSchK 1991 S. 113; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Nach Art. 85a SchKG ist es vielmehr Sache des ordentlichen Richters, der von der Betreibungsschuldnerin im beschleunigten Verfahren angerufen werden kann, festzustellen, ob die Schuld, die der Betreibung zugrunde liegen soll, besteht nicht.

 

2.3 Die erwähnte Rechtsprechung gilt speziell für umstrittene Schulden. In den zitierten Präjudizien wird für eindeutig rechtsmissbräuchliche Betreibungen aber ausdrücklich ein Vorbehalt gemacht (BGE 113 III 2 E. 2.b S.5; 115 III 18 S. 21). Betreibungen, mit denen eine Betreibungsgläubigerin offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sind als rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 115 III 18 E. 3b S. 21; Urteil BGE 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008, E. 3.2). Darunter fallen Betreibungen mit dem einzigen Zweck, den Betreibungsschuldner zu schikanieren und zu bedrängen (BGE 115 III 18 Regeste Nr. 1; Urteil 5C.190/2002 vom 11. Dezember 2003, E. 3.1; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008, E. 3.2). Um diesen Schluss ziehen zu können, ist auch das Verhalten der Betreibungsgläubigerin ausserhalb der fraglichen Betreibungen zu beachten und zu berücksichtigen (BGE 115 III 18 E. 3b S. 21). Die Feststellung der schikanösen und damit rechtsmissbräuchlichen Betreibung liegt, selbst wenn dabei auch der Bestand einer Betreibungsforderung mitbeurteilt wird, bei der Aufsichtsbehörde und nicht beim Richter nach Art. 85a SchKG (Art. 22 SchKG, BlSchK 1988, S. 195, 1991, S. 113, 1994, S. 97 ff., 1996, S. 229 ff.).

 

In BGE 115 III 18 hatte ein Betreibungsgläubiger innert fünfzehn Monaten zunächst vier Betreibungen für dieselbe Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von CHF 775'000.00 eingeleitet, nach erfolgtem Rechtsvorschlag jedoch keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen, obwohl der Rechtsvorschlag in der zweiten Betreibung zu spät erfolgt war und diese deshalb ohne weiteres hätte fortgesetzt werden können. Für die gleiche Forderung hat der Betreibungsgläubiger zudem nach einem Jahr eine solche im Umfang von CHF 250'000.00 folgen lassen (vgl. BlSchK 1994, E. 2a S. 96; KURT AMONN, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1989, ZBJV 1991 S. 659 f.). Die Aufsichtsbehörde Bern erkannte ebenfalls auf Rechtsmissbrauch bei dreiundfünfzig Betreibungen für klarerweise nicht bestehende Forderungen, welche gegen vier Betreibungsschuldner eingeleitet wurden, um diese bei deren Berufsverbänden und -kollegen zu verunglimpfen und zu diskreditieren (BlSchK 1991, E. 4 f. S. 111; vgl. auch Aufsichtsbehörde Genf, BlSchK 1988, S. 194).

 

Die Aufsichtsbehörde Schaffhausen hat in einem Betreibungsverfahren das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung abgelehnt. Aus den Umständen ergab sich keine schädigende Absicht des Betreibungsgläubigers und der Betreibungsschuldner machte auch nicht geltend, dass die Betreibungseinleitung dazu diene, ihn zu schikanieren, sondern dazu, ihn als Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit einer Anzeige, welche der Betreibungsgläubiger gegen einen Dritten eingereicht hatte, abzulehnen. Der Betreibungsgläubiger war zwar der Aufforderung des Betreibungsamts, den Forderungstitel einzureichen, nicht nachgekommen (Art. 73 Abs. 1 SchKG) und hatte zudem vor der Aufsichtsbehörde nicht konkret dargelegt, welche Forderung seiner Betreibung zugrunde lag und aus welchen Kontakten mit dem Betreibungsschuldner diese entstanden sein soll. Dennoch war gemäss Aufsichtsbehörde nicht auszuschliessen, dass der Betreibung eine bestehende Forderung zugrunde lag, weil der Betreibungsgläubiger sein Ablehnungsgesuch gegen den Betreibungsschuldner nicht allein mit der Betreibung begründet hatte. Deshalb wurde nicht auf einen Rechtsmissbrauch erkannt (BlSchK 1994, S. 96 ff.)

 

3. Im vorliegenden Fall geht es klarerweise um eine umstrittene, nicht jedoch um eine rechtsmissbräuchliche Schuld. Die Beschwerdeführerin reicht diverse Unterlagen ein, welche die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Gläubiger B.___ und dem «C.___» belegen. Zudem reicht sie eine Rechnung vom 5. Juni 2023 ein, worin das «C.___» dem Gläubiger eine Rechnung im Betrag von CHF 5'037.00 stellte. Als Zahlungsempfänger wurde auf dieser Rechnung die A.___ AG aufgeführt. Es wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, dass der Gläubiger, wie er im Betreibungsbegehren dargelegt hat (vgl. BA [Akten des Betreibungsamtes] 3), bereits einen Kostenvorschuss im Betrag von CHF 3'000.00 an die A.___ AG geleistet hat. Dies geht zudem auch aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen ihr und dem Betreibungsamt Region Solothurn hervor. Die Argumentation der Schuldnerin, die A.___ AG habe lediglich als Zahlstelle gedient (vgl. E-Mail der A.___ AG an das Betreibungsamt vom 14. Juli 2023), ist in dem durch die Aufsichtsbehörde zu prüfenden Zusammenhang unbehelflich. So hat der Gläubiger den genannten Kostenvorschuss unbestrittenermassen an die A.___ AG eingezahlt, womit es bereits aus diesem Grund nicht rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn er diesen Betrag nun wieder von der A.___ AG zurückfordert. Damit ist das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung ohne Weiteres zu verneinen. Ein Nichtigkeitsgrund ist somit nicht gegeben. Im Übrigen kann weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand Nichtbestand einer Forderung entscheiden.

 

4. Insofern die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ihr aufgrund des Verhaltens des Betreibungsamtes Schadenersatz von mindestens CHF 100'000.00 zuzusprechen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde zur diesbezüglichen Beurteilung nicht zuständig ist. Im Übrigen ist gestützt auf die vorliegenden Akten kein Fehlverhalten des Betreibungsamtes ersichtlich.

 

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, insoweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit darauf eingetreten wird.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Die mit Briefsendungen vom 4., 7., 13. und 14. September 2023 von der Beschwerdeführerin eingereichten Eingaben und Unterlagen gehen zur Kenntnisnahme an das Betreibungsamt.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

von Felten                                                                         Isch



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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