Zusammenfassung des Urteils SCBES.2023.30: Verwaltungsgericht
Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat am 21. August 2023 in einem Fall zwischen A.___ (Beschwerdeführer) und dem Betreibungsamt Region Solothurn sowie B.___ (Beschwerdegegner) entschieden. Es ging um Betreibungen wegen ausstehender Unterhaltszahlungen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Betreibungen rechtsmissbräuchlich und unangemessen seien. Die Behörde wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Betreibungen nicht nichtig seien. Die Gläubigerin wurde nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Der Beschwerdeführer kann gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde einreichen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SCBES.2023.30 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Datum: | 21.08.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Betreibung; Gläubiger; Schuld; Gläubigerin; Schuldner; Zahlung; Betreibungskosten; Zahlungsbefehl; SchKG; Betreibungsamt; Schuldbetreibung; Konkurs; Betrag; Spezialzustellung; Aufsichtsbehörde; Urteil; Direktzahlung; Betreibungsprotokoll; Schuldners; Rechtsmissbrauch; Entscheid; Schuldbetreibungs; Unterhaltszahlung; Zeitpunkt; Zustellung; Beschwerdeführer; ötig |
Rechtsnorm: | Art. 2 ZGB ;Art. 20a KG ;Art. 22 KG ;Art. 68 KG ;Art. 8 KG ;Art. 88 KG ; |
Referenz BGE: | 113 III 2; 130 II 270; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | SCBES.2023.30 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Entscheiddatum: | 21.08.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_SC.2023.50 |
Titel: | Betreibung Nrn. [...] und [....] |
Resümee: |
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 21. August 2023 Es wirken mit: Oberrichter Flückiger Oberrichterin Hunkeler Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung Nrn. [...] und [...] zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung: I.
1. B.___ (im Folgenden die Gläubigerin) stellte am 5. Dezember 2022 beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Betreibungsbegehren für eine Unterhaltszahlung von CHF 1’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2022 gegen A.___ (im Folgenden der Schuldner). Mit Direktzahlung vom 16. Dezember 2022 leistete der Schuldner die Unterhaltszahlung von CHF 1’000.00 an die Gläubigerin. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen Betreibungskosten von CHF 58.60 beglich er ebenfalls per Direktzahlung vom 27. Dezember 2022. Der Zahlungsbefehl in dieser Betreibung mit der Nr. [...] konnte dem Schuldner indessen erst am 31. Januar 2023 zugestellt werden (alles gemäss Betreibungsprotokoll der Betreibung Nr. [...]). Wegen dieser Zustellung entstanden weitere Betreibungskosten, welche die Gläubigerin mit Schreiben vom 8. Februar 2023 beim Schuldner einforderte (Beilage 7 des Schuldners). Mit Zahlungsbefehl vom 22. März 2023 setzte die Gläubigerin nicht bezahlte Betreibungskosten mit Einschreibegebühr von CHF 37.55 nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar 2023 gegen den Schuldner in Betreibung (Betreibungsprotokoll der Betreibung Nr. [...]).
2. A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) reichte mit Datum vom 30. März 2023 (Postaufgabe unbekannt, Eingang am 19. April 2023) bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde wegen Rechtsmissbrauch und Unangemessenheit gemäss Art. 8 Abs. 3 SchKG ein. Darin stellt er die folgenden Anträge: 1. Die zweite Betreibung ist wegen Unangemessenheit von Amtes wegen zu löschen. 2. Die erste Betreibung ist ebenfalls von Amtes wegen löschen zu lassen, da diese vollständig beglichen ist und rechtsmissbräuchlich war.
3. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
4. Die Gläubigerin, der Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, verlangte am 16. Mai 2023 (Postaufgabe), die entstandenen Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Weiter beantragte sie, der Beschwerdeführer habe nach Abschluss dieser Abklärung die Kosten der Betreibung und des Friedensrichters innert 10 Tagen zu bezahlen. II.
1.1 Der Beschwerdeführer bringt zur ersten Betreibung auf ausstehende Unterhaltszahlungen vor, diese sei rechtsmissbräuchlich und unangemessen. Er habe seine Exfrau darauf hingewiesen, dass die Restzahlung Mitte Dezember mit dem 13. Monatslohn erfolge. Ihre Antwort, nächstes Mal würde sie dies gerne früher wissen, dürfe als Zustimmung gewertet werden. Es habe zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, dass der Betrag nicht bezahlt werde. Die Einleitung einer Betreibung sei hier vollkommen unnötig und unangemessen und habe einzig den Zweck, den Schuldner zu schikanieren.
1.2 Zur zweiten Betreibung führt er aus, der geforderte Betrag sei unangemessen. Der Unterhaltsbeitrag sei gemäss Beleg 2 am 16. Dezember 2022 überwiesen worden. Die Gläubigerin habe sich geweigert, das Betreibungsamt darüber zu informieren. Am 28. Dezember 2022 habe er die Löschung gefordert und der Gläubigerin angeboten, mit ihm nach dem Neujahr auf das Betreibungsamt zu gehen. Er habe nichts mehr von ihr gehört. Wegen dieser querulatorischen Haltung seien die Kosten für eine Spezialzustellung, erstmals per 17. Dezember 2022 und zum zweiten Mal am 19. Januar 2023 überhaupt entstanden. Diese Kosten seien alleine aufgrund des Versäumnisses der Gläubigerin entstanden und könnten aus diesem Grund nicht von ihm verlangt werden, da er seinen Pflichten vollumfänglich nachgekommen sein. Dasselbe gelte für die gemäss Beleg 3 vom 8. Februar 2023 geforderten Kosten von CHF 5.30. Eine Ermahnung mittels eingeschriebenem Brief sei nicht nötig gewesen.
2.1 Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB, welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3).
2.2 Es kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, eine Betreibung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Schon nach Art. 2 ZGB ist nur der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu schützen. Das Schuldbetreibungsrecht ermöglicht es einem Gläubiger, einen Zahlungsbefehl zu erwirken, ohne die materielle Berechtigung nachzuweisen. Solange ein Gläubiger tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen. Das Betreibungsamt darf nicht prüfen, ob der Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. Verfolgt der Gläubiger mit der Betreibung aber offensichtlich Ziele, die nichts mit einer Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind, wie Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung und Schikanierung des Schuldners, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. In solchen Fällen ist das Betreibungsamt berechtigt und verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu verweigern. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Verpflichtung, die keine Kognition im materiellen Bereich erfordert. Im Zweifelsfall ist der Zahlungsbefehl auszustellen (Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel Kommentar, Bd. II, Basel 2021 N 12 zu Art. 22 und N 15 f. zu Art 69 SchKG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 130 II 270 E. 3.2; 115 III 18 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011).
3. Der Beschwerdeführer hat den mit dem Zahlungsbefehl Nr. [...] in Betreibung gesetzten Unterhaltsbetrag von CHF 1’000.00 am 16. Dezember 2022 und die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Betreibungskosten am 27. Dezember 2022 bezahlt. Damit hat er die betriebene Forderung anerkannt, was eine rechtsmissbräuchliche Betreibung ausschliesst. Dass die Gläubigerin in eine spätere Zahlung nach Eingang des 13. Monatslohns des Beschwerdeführers eingewilligt hat, wird nicht belegt und von der Gläubigerin bestritten. Es ist offensichtlich, dass sich die Beteiligten nichts schenken. Das behauptete Entgegenkommen der Gläubigerin kann ausgeschlossen werden. Die Betreibung Nr. [...] ist nicht nichtig. Ohnehin wäre sie nicht formell zu löschen, sondern nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG gegenüber Dritten zu unterdrücken gewesen. Auch stellt sich die Frage nach der Angemessenheit einer Betreibung nicht. Jeder geschuldete Betrag, sei er noch so klein, kann in Betreibung gesetzt werden. Das SchKG kennt keinen Mindestbetrag für eine Betreibung. Die Beschwerde gegen die Betreibung Nr. [...] ist abzuweisen.
4. Mit einem weiteren Zahlungsbefehl vom 22. März 2023 in der Betreibung Nr. [...] setzte die Gläubigerin nicht bezahlte Betreibungskosten mit Einschreibegebühr von insgesamt CHF 37.55 nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar 2023 gegen den Beschwerdeführer in Betreibung. Die Gläubigerin hat diese Betreibung eingeleitet, nachdem ihr die Kosten der Spezialzustellung von CHF 27.25 der Betreibung Nr. [...] in Rechnung gestellt worden waren. Zusätzliche CHF 5.30 verlangt die Gläubigerin für ein Einschreiben. Unklar sind die verbleibenden CHF 5.00. Zwar sind dem Betreibungsprotokoll der Betreibung Nr. [...] weitere CHF 8.00 für den Zustellungsversuch vom 31. Januar 2023 aufgeführt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2022 eine Direktzahlung von CHF 58.60 an die Gläubigerin geleistet, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt gemäss Betreibungsprotokoll lediglich Betreibungskosten von CHF 53.30 aufgelaufen sind. Wie sich der in Betreibung gesetzte Betrag von CHF 37.55 zusammensetzt und was darin alles enthalten ist, kann mit den vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend festgestellt werden. Wie es sich damit genau verhält, kann indessen offenbleiben. Denn es bestanden noch offene Betreibungskosten. Zudem kann ein Gläubiger, solange dies nicht rechtsmissbräuchlich geschieht, jeden beliebigen Anspruch auf dem Betreibungsweg geltend machen, ohne dessen materiellen Bestand nachzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Gläubigerin die Kosten der Spezialzustellung hätte vermeiden können, da er mit seinen Direktzahlungen vom 16. Dezember 2022 von CHF 1’000.00 und von CHF 58.60 vom 27. Dezember 2022 seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen sei. Dennoch bleibt die Frage offen, wer die Bezahlung dem Betreibungsamt hätte melden und damit die weiteren Zustellversuche für den Zahlungsbefehl hätte verhindern müssen, der Schuldner die Gläubigerin. Offensichtlich ist, dass von der Gläubigerin nicht verlangt werden kann, dass sie den Gang des Betreibungsverfahrens minutiös mitverfolgt, um dem Schuldner weitere Kosten zu ersparen. Zudem konnte die Gläubigerin ja auch kaum rechtzeitig wissen, ob der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt wurde, insbesondere nicht über die Feiertage. Da bei ihr Zahlungen eingingen, nachdem sie die Betreibung mit ihrem Betreibungsbegehren in Gang gesetzt hatte, konnte sie davon ausgehen, dass der Schuldner auf die Zustellung des Zahlungsbefehls reagiert hat. Soweit der Beschwerdeführer von ihr eine Löschung der Betreibung gefordert haben will, ist sie dazu nicht verpflichtet. Ohnehin liegt es im Interesse des Schuldners, das Betreibungsverfahren zu stoppen, sobald die Schuld getilgt ist. Dazu braucht er die Mithilfe der Gläubigerin nicht. Es ist denn auch vom Schuldner zu erwarten und zu verlangen, dass er die Tilgung der Schuld und der Kosten selbst meldet, wenn er die noch nicht erfolgte und nunmehr nicht mehr nötige Spezialzustellung des Zahlungsbefehls verhindern und sich weitere Betreibungskosten ersparen will.
6. Schliesslich ist auch die Rechtsmissbräuchlichkeit der zweiten Betreibung Nr. [...] zu verneinen. Die Kosten der Spezialzustellung sind Betreibungskosten, welche nach Art. 68 Abs. 1 SchKG vom Schuldner zu tragen sind. An und für sich wäre die Gläubigerin nach Absatz 2 dieser Bestimmung berechtigt gewesen, die Betreibungskosten vorab von den Zahlungen des Schuldners zu erheben. Vorliegend hätte sie dazu nach Art. 88 Abs. 1 SchKG beim Betreibungsamt ein Fortsetzungsbegehren stellen müssen. Auch bei diesem Vorgehen wären dem Schuldner weitere Kosten erwachsen. Zwar können die Betreibungskosten gar nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung sein (BGE III 687 E.2.3). Ein derartiges juristisches Fachwissen kann jedoch von einer Gläubigerin nicht verlangt werden. Überdies gibt es einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2015 (RT150101; publiziert in ZR 114 Nr. 74), der eine separate Betreibung für Betreibungskosten als zulässig erachtet. Dass die Gläubigerin für die ihr in Rechnung gestellten Kosten der Spezialzustellung von CHF 27.25 eine neue Betreibung eingeleitet hat, kann somit nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie mit dieser Betreibung einen um CHF 10.30 höheren Betrag eingefordert hat. Ohnehin ist auch in Bezug auf diese Mehrforderung ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch nicht erkennbar. Denn es ist offensichtlich, dass die Gläubigerin sämtliche ihr im Zusammenhang mit der Eintreibung des Unterhaltsbeitrags erwachsenden Kosten dem Beschwerdeführer weiterbelasten will. Ob und welchen Betrag dieser schlussendlich schuldet, ist eine materielle Frage, welche nicht von den Zwangsvollstreckungsorganen zu entscheiden ist. Der Beschwerdeführer hat Rechtsvorschlag erhoben. Über den Bestand und die Höhe der Schuld wird in den dafür vorgesehenen Verfahren entschieden werden. Für den Entscheid über die Tragung der aufgelaufenen Friedensrichterkosten ist die Aufsichtsbehörde ebenfalls nicht zuständig. Auf den entsprechenden Antrag der Gläubigerin wird nicht eingetreten.
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Der Gerichtsschreiber von Felten Schaller
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