Zusammenfassung des Urteils SCBES.2022.94: Verwaltungsgericht
Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat am 20. Dezember 2022 in einem Fall zwischen A.___ (Beschwerdeführer) und dem Betreibungsamt Dorneck (Beschwerdegegner) entschieden. A.___ hat Beschwerde gegen Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes erhoben, jedoch wurde die Beschwerde abgewiesen, da die Betreibung am Wohnsitz des Schuldners hätte erfolgen müssen. Es wurden keine Kosten erhoben, aber A.___ wurde darauf hingewiesen, dass ihm bei mutwilliger Prozessführung in Zukunft Gebühren und Bussen auferlegt werden könnten. Gegen diesen Entscheid kann beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SCBES.2022.94 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Datum: | 20.12.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Betreibung; Schuldbetreibung; Konkurs; Aufsichtsbehörde; SchKG; Bussen; Urteil; Präsident; Flückiger; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Betreibungsamt; Dorneck; Prozessführung; Gebühren; Auslagen; Entscheid; Bundesgericht; Frist; Geschäftsnummer:; SCBES; Instanz:; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Entscheiddatum:; FindInfo-Nummer: |
Rechtsnorm: | Art. 46 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | SCBES.2022.94 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Entscheiddatum: | 20.12.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_SC.2022.85 |
Titel: | Betreibung Nr. [...] und [...] |
Resümee: |
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 20. Dezember 2022 Es wirken mit: Oberrichter von Felten Oberrichter Werner Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung Nr. [...] und [...] hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass: A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 15. Dezember 2022 (Postaufgabe) gegen die Zahlungsbefehle Nr. [...] und [...] des Betreibungsamtes Dorneck Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erhoben hat und die Feststellung der Nichtigkeit beantragt,
der Beschwerdeführer vorbringt, die angehobene Betreibung der Firma B.___ AG befinde sich nicht am richtigen Ort [...],
eine Betreibung nach Art. 46 Abs. 1 SchKG am Wohnsitz des Schuldners zu führen ist,
die Beschwerde somit sogleich ohne Einholung einer Vernehmlassung abgewiesen werden kann,
das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist, einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
im vorliegenden Fall von einer Kostenauflage noch abzusehen ist, der Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam zu machen ist, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten,
die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Schaller |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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