Zusammenfassung des Urteils SCBES.2022.89: Verwaltungsgericht
Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat in einem Fall betreffend Pfändungsvollzug entschieden. Der Schuldner A. hat Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung eingereicht, da er den angegebenen Betrag als zu niedrig ansieht. Das Betreibungsamt lehnt die Beschwerde ab. Die Aufsichtsbehörde entscheidet, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da es sich bei den Beträgen im provisorischen Verlustschein um Schätzungen handelt und der Schuldner keinen Anspruch auf die Feststellung eines exakten Betrages hat. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SCBES.2022.89 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Datum: | 04.01.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Verlust; Verlustschein; Schätzung; Betreibung; Gläubiger; Schuldner; Pfändung; SchKG; Betreibungsamt; Betrag; Apos; Schuldbetreibung; Konkurs; Verwertung; Aufsichtsbehörde; Forderung; Bundesgericht; Ermessen; Pfändungsvollzug; Urteil; Präsident; Flückiger; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Betreibungsamtes; Begründung |
Rechtsnorm: | Art. 115 KG ;Art. 20a KG ; |
Referenz BGE: | 116 III 28; 116 III 30; 95 I 417; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | SCBES.2022.89 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Entscheiddatum: | 04.01.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_SC.2023.4 |
Titel: | Pfändungsvollzug |
Resümee: |
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Es wirken mit: Oberrichter von Felten Oberrichter Werner Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung: I.
A.___ erhebt als Schuldner am 5. Dezember 2022 Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 14. November 2022, welche gemäss Angaben in der Verfügung gleichzeitig als provisorischer Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG gilt, da nicht genügend pfändbares Vermögen vorhanden war. Der Schuldner stellt in seiner Beschwerde die Anträge, der provisorische Pfändungsverlustschein vom 14. November 2022 sei mit den genauen Zahlen des Restguthabens und des Verlustes auszustellen, zudem seien sämtliche Akten des Betreibungsamtes zu edieren. Zur Begründung hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, der angegebene Betrag von CHF 2'300.00 stimme nicht und sei zu tief. Die Angabe eines lediglich ungefähren Betrages verletze den Anspruch auf Transparenz und ein faires Verfahren. Von seiner arrestierten Forderung von CHF 7'500.00 blieben gemäss Abrechnung des Betreibungsamtes B.___ genau CHF 2'487.80 übrig. Dies müsse so im Verlustschein eingetragen werden.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1. 1.1 Die ungenügende Deckung ergebende Pfändungsurkunde gilt gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG als provisorischer Verlustschein. Eine ungenügende Pfändung liegt vor, wenn der Verwertungserlös des gepfändeten Gutes nach Schätzung des Betreibungsbeamten nicht ausreichen wird, um die Forderung/en desjenigen Gläubigers bzw. derjenigen Gläubigergruppe zu decken, für die die Pfändung vollzogen wurde. Die Schätzung des Betreibungsbeamten ist sowohl für Gläubiger als auch Schuldner von Bedeutung: Ist die Schätzung zu optimistisch, so kann weiteres, ursprünglich noch pfändbares Gut des Schuldners für andere Gläubiger gepfändet sein; stellt sich nach der Verwertung heraus, dass der Verwertungserlös nicht ausreicht, besteht die Gefahr, dass der Schuldner inzwischen ausgepfändet ist. Um dies zu verhindern, können die Gläubiger hinsichtlich der Schätzung Beschwerde führen. Ist die Schätzung zu pessimistisch, so tangiert dies den Schuldner, weil der Gläubiger dadurch die Möglichkeit erhält, Arrest legen zu lassen, Nachpfändung i.S. v. Abs. 3 zu verlangen und die Anfechtungsklage zu erheben. Gegen eine zu pessimistische Schätzung kann sich der Schuldner seinerseits beschweren. Ein Weiterzug ans Bundesgericht entfällt, da es sich um eine Ermessensfrage handelt (ausdrücklich erwähnt für die Schätzung von Grundstücken in Art. 9 Abs. 2 VZG) (Basler Kommentar zum SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, 2021, N. 12 zu Art. 115).
1.2 Wird ein provisorischer Verlustschein ausgestellt, so bleibt dieser in Kraft, bis die Betreibung vollständig durchgeführt ist und ein definitiver Verlustschein ausgestellt werden kann. Einem Begehren des Gläubigers um (vorzeitige) Ausstellung eines definitiven Verlustscheins ist auch dann nicht stattzugeben, wenn ein Verlust praktisch sicher ist, da seine Höhe noch nicht feststeht (BGE 116 III 28 = Pra 1990, 424f. = BlSchK 1991, 52f.). Der provisorische Verlustschein entfaltet seine Wirkungen nur während laufender Zwangsvollstreckung (BGE 116 III 30 = Pra 1990, 424 = BlSchK 1991, 51; vgl. BGE 95 I 417). Mit Abschluss der Betreibung wird dem Gläubiger ein definitiver Verlustschein nach Art. 149 ausgestellt, wenn sich nach Durchführung der Verwertung herausstellt, dass seine Forderung tatsächlich nicht gedeckt ist (BSK, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 115).
2. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, handelt es sich bei den in einem provisorischen Verlustschein angegebenen Beträgen um Schätzungen. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf die Feststellung eines exakten Betrages im provisorischen Verlustschein. Er kann mit Beschwerde lediglich rügen, die Schätzung sei zu pessimistisch. Da es sich hierbei um eine Ermessensfrage handelt, kann die im vorliegenden Fall verhältnismässig geringfügige Differenz zwischen dem im Verlustschein eingetragenen Betrag von «ca. 2'300.00» und dem vom Beschwerdeführer angegebenen Betrag von CHF 2'487.80 nicht zur Feststellung führen, das Betreibungsamt habe diesbezüglich sein Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Isch |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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