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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SCBES.2022.80)

Zusammenfassung des Urteils SCBES.2022.80: Verwaltungsgericht

Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat entschieden, dass sie nicht auf die Beschwerde von A.___ gegen das Betreibungsamt Region Solothurn bezüglich einer Pfändung eintreten wird. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er die Schulden nicht bezahlen könne und das Geld für Transportkosten benötige. Das Betreibungsamt beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Da der Pfändungsvollzug ordnungsgemäss erfolgte und der Beschwerdeführer nicht behauptete, dass die Pfändung unrechtmässig sei, wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden, und die Frist dafür beträgt 10 Tage.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SCBES.2022.80

Kanton:SO
Fallnummer:SCBES.2022.80
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Verwaltungsgericht Entscheid SCBES.2022.80 vom 19.12.2022 (SO)
Datum:19.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Pfändung; Schuldbetreibung; Konkurs; Aufsichtsbehörde; SchKG; Pfändungsanschluss; Frist; Urteil; Präsident; Flückiger; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Betreibungsamt; Eingabe; Entscheid; Bundesgericht; Geschäftsnummer:; SCBES; Instanz:; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Entscheiddatum:; FindInfo-Nummer:; Titel:; Resümee:; Werner; Felten; Sachen; Region; Solothurn
Rechtsnorm: Art. 110 KG ;Art. 20a KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SCBES.2022.80

 
Geschäftsnummer: SCBES.2022.80
Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum: 19.12.2022 
FindInfo-Nummer: O_SC.2022.86
Titel: Pfändung Nr. [...]

Resümee:

 

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 19. Dezember 2022   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung Nr. […]


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

-          der Schuldner A.___ mit Eingabe vom 3. November 2022 (Datum Postaufgabe) bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde gegen die Mitteilung betreffend Pfändungsanschluss vom 26. Oktober 2022 erhebt und im Wesentlichen geltend macht, er könne die ausstehenden Schulden nicht bezahlen, zudem benötige er die CHF 700.00 auf dem Freikonto der [...], um die Transportkosten zu bezahlen;

-          das Betreibungsamt mit Stellungnahme vom 28. November 2022 den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei;

-          sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2022 abschliessend vernehmen lässt;

-          der Pfändungsvollzug am 18. Oktober 2022 erfolgte;

-          Pfändungsanschlüsse innert der 30-tägigen Frist im Sinne von Art. 110 SchKG möglich sind, womit der vorliegende Pfändungsanschluss nicht zu beanstanden ist;

-          der Beschwerdeführer nicht geltend macht, der Pfändungsanschluss sei nicht rechtens;

-          auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;

-          das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-          die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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