Zusammenfassung des Urteils SCBES.2022.62: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin A. hat beim Betreibungsamt Olten-Gösgen drei Einzahlungen getätigt, die falsch aufgeteilt wurden. Sie beantragt eine Überprüfung der Abrechnungen und bittet um transparente Informationen. Das Betreibungsamt lehnt die Beschwerde ab und argumentiert, dass die Zahlungen nicht eindeutig zugeordnet werden konnten. Die Beschwerdeführerin fordert die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs auf, den Betrag von CHF 125.25 bei einer bestimmten Betreibung anzurechnen. Das Gericht gibt der Beschwerde teilweise statt und weist das Betreibungsamt an, die Anrechnung zu korrigieren.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SCBES.2022.62 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Datum: | 10.10.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; Zahlung; Schuld; Abrechnung; Betrag; Abrechnungen; Einzahlung; Betreibungen; Einzahlungen; Betreibungsamtes; Forderung; Schuldner; Zahlungszweck; Aufsichtsbehörde; SchKG; Gläubiger; Schuldbetreibung; Zahlungen; Akten; Beträge; Zahlungsbefehl; Konkurs; Informationen; üsse |
Rechtsnorm: | Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 38 KG ;Art. 86 OR ;Art. 87 OR ; |
Referenz BGE: | 96 III 3; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | SCBES.2022.62 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Entscheiddatum: | 10.10.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_SC.2022.66 |
Titel: | Aufsichtsbeschwerde |
Resümee: |
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 10. Oktober 2022 Es wirken mit: Oberrichter Werner Oberrichter von Felten Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung: I.
1. Mit Schreiben vom 29. August 2022 erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe am 6. und 7. April 2022 via Onlinebanking drei Einzahlungen an das Betreibungsamt getätigt: Für die Betreibung Nr. [...] CHF 440.00, für die Betreibung Nr. [...] CHF 98.00 und für die Betreibung Nr. [...] CHF 664.10. Obwohl diese Zahlungen auf dem Bankauszug mit den Betreibungsnummern klar deklariert worden seien, seien diese von der Sachbearbeiterin des Betreibungsamtes gesplittet worden. Dies habe zur Folge, dass beim Betreibungsamt nun eine Restforderung einer Betreibung bestehe, welche seit dem 8. April 2022 (Zahlungseingang beim Betreibungsamt) mit plus CHF 53.00 vollumfänglich bezahlt sei. Bezugnehmend auf die internen Unterlagen des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei eine Teilzahlung von CHF 420.85 an das falsche Inkassobüro überwiesen worden. Warum nur ein Teilbetrag und nicht die von ihr einbezahlten CHF 664.10 überwiesen worden seien, habe ihr bis heute nicht plausibel erklärt werden können. Wie auf dem Auszug ersichtlich, seien auch die anderen Zahlungen willkürlich verteilt worden. Wie aus dem Anhang weiter erkennbar sei, müsse der vom Betreibungsamt falsch weitergeleitete Betrag am 31. Mai 2022 zurück an das Betreibungsamt gegangen sein, da sie seit dem 8. April 2022 keine weiteren Zahlungen getätigt habe. Wie aus diesem Auszug hervorgehe, betrage das SOLL- und HABEN-Konto jeweils den Betrag CHF 0.00. Gleichzeitig bekomme sie jedoch eine weitere Zahlungseinladung für die Betreibung Nr. [...] im Betrag von CHF 338.30 und alle Abrechnungen der anderen Einzahlungen seien mit erledigt deklariert. Sie sei mit diesen Abrechnungen nicht einverstanden. Keine Abrechnung entspreche ihren getätigten Einzahlungen. Sie sei bereit, ihre fehlenden Zahlungen zu tätigen, aber nicht auf einer Abrechnung, die eigentlich erledigt sei. Sie beantrage zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, bis die Sache abschliessend geklärt sei.
2. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2022 schliesst das Betreibungsamt Olten-Gösgen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt das Betreibungsamt im Wesentlichen aus, am 8. April 2022 seien die Zahlungen der Beschwerdeführerin über CHF 440.00, CHF 98.00 und CHF 664.10 eingegangen. In den Zahlungsdetails seien beim Betreibungsamt jedoch lediglich die Angaben angekommen, welche in der Beilage 5 ersichtlich seien. Dies liege daran, dass die Beschwerdeführerin die Informationen zur Zahlung statt im Feld «Zahlungszweck» im Feld «Zugunsten von» angebracht habe. Diese Informationen seien demnach im Verkehr zwischen den Banken systembedingt nicht übermittelt worden. Eine Zuweisung der Zahlungseingänge durch das Betreibungsamt sei somit nicht möglich gewesen. Die Buchhalterin des Betreibungsamtes habe versucht, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten, was nicht gelungen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich erst nach rund sechs Wochen beim Betreibungsamt gemeldet. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin in den Betreibungen Nrn. [...] und [...] polizeilich vorgeladen gewesen. Im Interesse der Beschwerdeführerin habe das Betreibungsamt in der Folge aus den nicht zuweisbaren Zahlungen diese beiden Betreibungen bezahlt und den verbleibenden Betrag dem Verlustschein aus der Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] gutgeschrieben. Den Restbetrag der letzteren Betreibung habe die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2022 (Zahlungseingang) bezahlt. Sämtliche entsprechenden Abrechnungen habe die Beschwerdeführerin erhalten. Nach Ansicht des Betreibungsamtes seien diese Betreibungen rechtskräftig abgerechnet worden. Auf die Beschwerde sei bezüglich dieser Betreibungen somit nicht einzutreten. Wenn auf die Beschwerde einzutreten sein sollte, wäre diese abzuweisen. Bezeichne nämlich ein Schuldner mehrerer Forderungen nicht, auf welche Forderung bzw. welchen Gläubiger sich die Zahlung beziehen solle, so habe das Betreibungsamt diese Forderung selber zu bestimmen (BSK SchKG 1-Emmel, Art. 12 N 15). Bezüglich der Zahlung vom 7. April 2022 über CHF 664.10 gelte es folgende Ergänzung anzubringen: Als Zahlungszweck sei dem Betreibungsamt «Pfändungsverlustschein vo 11.9.2006 Betr. Nr. […]» übermittelt worden. Damit sei klar bezeichnet, auf welche Betreibung sich die Zahlung beziehen und welcher Verlustschein bezahlt werden solle. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin sei nun bei der Betreibung Nr. [...] zu Unrecht noch ein Betrag offen. Nach ihrer Ansicht wäre die Zahlung Fr. 664.10 dafür zu verwenden gewesen. Aufgrund der Akten dränge sich dieser Schluss aber in keiner Weise auf. Die Vorladung zur Pfändung sei deshalb nicht zu beanstanden.
3. Mit Stellungnahme vom 16. September 2022 stellt die Beschwerdeführerin folgende Anträge:
- Die Abrechnungen des Betreibungsamtes seien zu überprüfen (Transparenz gegenüber einem buchhalterischen Laien). - Der Umgang miteinander müsse verbessert werden. - Transparente Abrechnungen sowie telefonische Auskünfte über exakte noch offene Beträge müssten angestrebt werden. - Zusammenstellung der Zinsen und sonstigen Kosten (alles Abkürzungen ohne Erläuterungen) seien verständlich aufzuführen, sie seien nicht nachvollziehbar, wirkten willkürlich.
Ergänzend führt die Beschwerdeführerin aus, sie sehe ihren Posteingang nur hin und wieder an, da sie bis zu dem Zeitpunkt keinen Mailverkehr mit dem Betreibungsamt gepflegt habe. Die Aussage, dass erst nach sechs Wochen eine Rückmeldung von ihr gekommen sei, sei nicht korrekt. Zudem wäre in ihrem Interesse korrekt gewesen, die CHF 664.10 für eben diese Betreibung zu verwenden und über die noch offenen anderen Betreibungen ([...] und [...]) den noch offenen Endbetrag zu nennen. Wie sodann aus den Dokumenten des Betreibungsamtes zu sehen sei, belaufe sich die Forderung der B.___ AG auf CHF 610.80 (Betreibung Nr. [...]). Gemäss den Abrechnungen des Betreibungsamtes betrage die totale Forderung CHF 741.15. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein solcher Überschuss zustande komme. Schliesslich stelle sich die Frage, wie es sein könne, dass sich ihre Zinsen in den vier Fällen auf ca. CHF 500.00 beliefen. Sie könne es sich nicht erklären, auch weil die ganzen Unterlagen nicht wirklich transparent seien.
II.
1. Die Frist für eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde beträgt zehn Tage (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 29. August 2022 stellt sich das Betreibungsamt auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe sämtliche strittigen Betreibungsabrechnungen erhalten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen seien und auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
In den Akten sind folgende, für den vorliegenden Fall relevante Betreibungsabrechnungen enthalten: - Betreibung Nr. [...], Abrechnung (Teilzahlung) vom 8. April 2022 (B [Beschwerdebeilage] 3) - Betreibung Nr. [...], Abrechnung (Zahlung Endbetrag) vom 13. April 2022 (B 4) - Betreibung Nr. [...], Abrechnung (Zahlung Endbetrag) vom 13. April 2022 (B 7) - Betreibung Nr. [...], Abrechnung (Teilzahlung) vom 31. Mai 2022 (B 14) - Betreibung Nr. [...], Abrechnung (Zahlung Endbetrag) vom 4. Juli 2022 (B 19)
Wie aus den genannten Abrechnungen ersichtlich, wurden diese nicht eingeschrieben, sondern lediglich per A-Post versandt. Somit kann nicht rechtsgenüglich festgestellt werden, ob und wann diese Abrechnungen der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Zwar hat sie diese Abrechnungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht. Hierbei handelt es sich aber zumindest teilweise um Abrechnungen, welche das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der E-Mailkorrespondenz vom 8. – 25. August 2022 (B 23) noch einmal zugestellt hat. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen kann jedoch nicht eruiert werden, wann die Beschwerdeführerin von diesen Abrechnungen Kenntnis genommen hat. Damit ist zugunsten der Beschwerdeführerin anzunehmen, dass ihr die Abrechnungen nicht zugegangen sind, womit von einer Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 29. August 2022 auszugehen ist. Hinzukommt, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 9. August 2022 mitgeteilt hat, die Angelegenheit noch einmal zu prüfen und erst mit E-Mail vom 19. August 2022 seine ablehnende Haltung abschliessend zum Ausdruck gebracht hat, womit die Beschwerde auch im Lichte dessen als rechtzeitig erhoben anzusehen ist. Somit ist auf die Beschwerde vom 29. August 2022 einzutreten.
2.1 Bezahlt ein von mehreren Gläubigern von einem Gläubiger für mehrere Schulden betriebener Schuldner an das Betreibungsamt mit der genauen Weisung, sie einem bestimmten Gläubiger zukommen zu lassen bzw. damit eine bestimmte Schuld zu tilgen, so hat sich das Betreibungsamt an diesen Willen zu halten (BGer. 2.10.2006, 7B.90/2006, E. l; BGE 96 III 3 = Pra 1970, 440; AB AR, ARGVP 2002, 110 E. 2; Art. 86 Abs. 1 OR). Bezeichnet ein Schuldner mehrerer Forderungen die Forderung nicht, auf die sich die Zahlung beziehen soll, so hat das Betreibungsamt analog den Vorschriften von Art. 86 f. OR vorzugehen (SchKG-Kommentar, Kren Kostkiewicz Jolanta/Vock Dominik (Hrsg.), 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 6 zu Art. 12). Bei der grossen Zahl oft gegen einen einzigen Schuldner hängiger Betreibungen sind dem Amt Erhebungen darüber, welcher Forderung die Zahlung nach dem Willen des Schuldners anzurechnen ist, nicht zumutbar (AB BE, BlSchK 1937, 129). Entsteht Streit über die Frage, für welche von verschiedenen Betreibungen das Betreibungsamt eine Zahlung entgegengenommen hat, sind die Aufsichtsbehörden zur Entscheidung zuständig (SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 15 zu Art. 12).
2.2 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist (Art. 87 Abs. 1 OR).
2.3.1 Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass das Betreibungsamt die drei von ihr getätigten Einzahlungen (CHF 440.00, CHF 98.00 und CHF 664.10) nicht auf die von ihr beabsichtigten Betreibungen angerechnet, sondern willkürlich verteilt habe. Wie aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Überweisungsbestätigungen (B 2, B 6, B 10) ersichtlich, hat sie die betreffenden Betreibungsnummern, für welche sie Einzahlungen angerechnet haben wollte, im Feld «Zu Gunsten» aufgeführt. Diese Informationen waren für das Betreibungsamt auf dem Kontoauszug (B 5) jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hätte die Betreibungsnummern stattdessen beim «Zahlungszweck» aufführen müssen, damit diese für das Betreibungsamt ersichtlich gewesen wären. Bei den genannten Einzahlungen hat die Beschwerdeführerin beim Zahlungszweck stattdessen folgende Informationen erfasst:
· Bei der Einzahlung des Betrags von CHF 440.00, welche die Beschwerdeführerin für die Betreibung-Nr. [...] angerechnet haben wollte, wurde gemäss der Überweisungsbestätigung kein Zahlungszweck angegeben (vgl. B 2). · Bei der Einzahlung des Betrags von CHF 98.00, welche gemäss der Beschwerdeführerin für die Betreibung Nr. [...] vorgesehen war, wurde beim Zahlungszweck lediglich «Endabrechnung» aufgeführt (B 6). · Bei der Bezahlung des Betrags von CHF 664.10, welche gemäss der Beschwerdeführerin an die Betreibung Nr. [...] hätte angerechnet werden sollen, war gemäss der Überweisungsbestätigung als Zahlungszweck «Pfändungsverlustschein vo 11.9.2006 Betr.Nr.:[...]» aufgeführt (B 10).
2.3.2 Wie aus den Akten ersichtlich, hat das Betreibungsamt die vorgenannten Einzahlungen der Beschwerdeführerin folgendermassen verteilt: Auf die Betreibung Nr. [...] die Beträge CHF 440.75 + 57.80 (vgl. B 22), auf die Betreibung Nr. [...] die Beträge CHF 130.05 + 27.40 (vgl. B 22), auf die Betreibung Nr. [...] die Beträge CHF 56.70 + 68.55 (vgl. B 22) und auf die Betreibung Nr. [...] den Betrag CHF 420.85 (B 14 und 22). Die drei erstgenannten Betreibungen hat das Betreibungsamt unter Tilgung sämtlicher diesbezüglicher Kosten abgeschlossen. Diesbezüglich ist ergänzend anzuführen, dass der vorgenannte Betrag von CHF 420.85 entgegen der Ausführungen in der Vernehmlassung des Betreibungsamtes – und wie aus den Akten ersichtlich (vgl. B 14) und eine telefonische Abklärung beim Betreibungsamt bestätigt hat – nicht dem Verlustschein aus der Betreibung Nr. [...] gutgeschrieben, sondern an die Betreibung Nr. [...] angerechnet wurde.
Wie vorstehend festgehalten, wollte die Beschwerdeführerin dagegen auf die Betreibung Nr. [...] den Betrag von CHF 440.00, auf die Betreibung Nr. [...] den Betrag von CHF 98.00 und auf die Betreibung Nr. [...] den Betrag von CHF 664.10 anrechnen lassen. Dies war für das Betreibungsamt jedoch – wie in E. II. 2.3.1 hiervor dargelegt – nicht ersichtlich. Während unter dem Zahlungszweck der Einzahlungen der Beträge von CHF 440.00 und CHF 98.00 weiterführende Angaben fehlten, war als Zahlungszweck bei der Bezahlung von CHF 664.10 als Zahlungszweck «Pfändungsverlustschein vo 11.9.2006 Betr.Nr.:[...]» aufgeführt. Diese Betreibung wurde mit dem Verlustschein Nr. [...] abgeschlossen, weshalb die diesbezügliche Einzahlung für das Betreibungsamt ebenfalls nicht zuordenbar war. Da demnach aus den dem Betreibungsamt im Zusammenhang mit den genannten Einzahlungen mitgeteilten Informationen weder die betreffende Schuld bzw. Betreibungsnummer noch der betreffende Gläubiger ersichtlich war, kommt Art. 87 Abs. 1 OR zur Anwendung, wonach die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen ist und unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist. Vorliegend ist von der Fälligkeit sämtlicher betriebenen Schulden auszugehen, weshalb auf die Reihenfolge abzustellen ist, in welcher die jeweiligen Betreibungen erfolgten. Da die Schuldbetreibung mit der Zustellung des Zahlungsbefehles beginnt (Art. 38 Abs. 2 SchKG), ist somit das Zustellungsdatum relevant. Dies ergibt für die im vorliegenden Fall relevanten Betreibungen folgende Reihenfolge: Zahlungsbefehl Nr. [...] zugestellt am 7. Januar 2022 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 1); Zahlungsbefehl Nr. [...] zugestellt am 14. Februar 2022 (BA 2); Zahlungsbefehl Nr. [...] zugestellt am 2. April 2022 (BA 4); Zahlungsbefehl Nr. [...] zugestellt am 25. Mai 2022 (BA 3). Gestützt auf diese Reihenfolge ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die drei Einzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 1'202.10 auf die beiden erstgenannten Betreibungen (Betreibung-Nr. [...] im Betrag von CHF 440.75 + 57.80 und Betreibung-Nr. [...] im Betrag von CHF 130.05 + 27.40) anrechnete und diese unter Tilgung sämtlicher Kosten abschloss. Des Weiteren ist zu prüfen, ob das Betreibungsamt den Restbetrag von CHF 546.10 (Gesamtbetrag der drei Einzahlungen der Beschwerdeführerin von CHF 1'202.10 abzüglich der vorgenannten Beträge) zurecht und in korrekter Höhe auf die Betreibung Nr. [...] (CHF 420.85; vgl. B 14 und 22) und die Betreibung Nr. [...] (CHF 56.70 + 68.55; vgl. B 22) angerechnet hat. Wie vorstehend ausgeführt, war die Betreibung-Nr. [...] früher hängig als die Betreibung Nr. [...], weshalb das Betreibungsamt den Restbetrag in Anwendung von Art. 87 Abs. 1 OR zuerst an die erstgenannte Betreibung hätte anrechnen müssen, was – wie aus der Abrechnung vom 31. Mai 2022 (B 14) ersichtlich – in der gesamten Höhe des Restbetrages von CHF 546.10 möglich gewesen wäre. In dem das Betreibungsamt lediglich CHF 420.85 an die Betreibung Nr. [...] und CHF 125.25 an die Betreibung Nr. [...] angerechnet hat, hat es Art. 87 Abs. 1 OR nicht beachtet. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.
2.3.3 Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin sind dagegen abzuweisen. So sind die Abrechnungen des Betreibungsamtes, soweit durch die Aufsichtsbehörde überprüfbar, nicht zu beanstanden. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Forderung der B.___ AG betrage CHF 610.80 (Betreibung Nr. [...]), gemäss den Abrechnungen des Betreibungsamtes betrage die Forderung aber CHF 741.15, was nicht nachvollziehbar sei. Wie aus dem Betreibungsprotokoll der betreffenden Betreibung (BA 4) und der Abrechnung vom 31. Mai 2022 (B 14) ersichtlich, handelt es sich beim Differenzbetrag von CHF 130.35 um Betreibungs- und Zahlungsbefehlskosten, womit die diesbezügliche Rüge nicht weiterführend ist. Schliesslich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne es sich nicht erklären, weshalb sich ihre Zinsen in den vier Fällen auf ca. CHF 500.00 beliefen, nicht nachvollziehbar. So sind Zinsen in der genannten Höhe aus den Akten nicht ersichtlich. Zudem kann weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen und Verzugszinsen befinden.
3.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, den an die Betreibung Nr. [...] angerechneten Betrag von CHF 125.25 stattdessen bei der Betreibung Nr. [...] anzurechnen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
3.3 Mit sofortigem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, den an die Betreibung Nr. [...] angerechneten Betrag von CHF 125.25 stattdessen bei der Betreibung Nr. [...] anzurechnen. Im Ãœbrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Isch |
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