Zusammenfassung des Urteils SCBES.2022.51: Verwaltungsgericht
Das Betreibungsamt Olten-Gösgen pfändete den Betrag von CHF 1'966.00 übersteigendes Nettoeinkommen von A.___ und ein Fahrzeug mit einem Schätzwert von CHF 11'500.00. A.___ erhob Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums und forderte die Aufhebung des Entscheids. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde ab, da A.___ ein Gesamteinkommen von CHF 59'037.82 hatte, was über dem Existenzminimum lag. Das Betreibungsamt handelte korrekt und die Beschwerde wurde abgewiesen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SCBES.2022.51 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Datum: | 29.07.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Betreibung; Einkommen; Betreibungsamt; Existenzminimum; Schuld; Vernehmlassung; Lohnpfändung; Beschwerdeführers; Jahresabschluss; Verrechnungssteuer; Stellungnahme; Buchhaltung; Pfändung; Existenzminimums; Schuldbetreibung; Konkurs; Betrag; Einnahmen; SchKG; Beilage; Aufsichtsbehörde; Drittanspruch; Betreibungsamtes; Schuldner; Betrieb; Einkommens; Gesamteinkommen |
Rechtsnorm: | Art. 20a KG ;Art. 93 KG ;Art. 95 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | SCBES.2022.51 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Entscheiddatum: | 29.07.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_SC.2022.57 |
Titel: | Berechnung des Existenzminimums |
Resümee: |
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 29. Juli 2022 Es wirken mit: Oberrichter Flückiger Oberrichter von Felten Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung: I.
1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen berechnete am 15. Juni 2022 das Existenzminimum vom A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 1’966.00 übersteigenden Betrag seines Nettoeinkommens. Am 22. Juni 2022 zeigte das Betreibungsamt dem Arbeitgeber von A.___, der [...] AG, an, es sei von seinem Verdienst der das monatliche Existenzminimum von CHF 0.00 übersteigende Betrag abzuziehen und dem Betreibungsamt zu überweisen. Weiter pfändete es am 22. Juni 2022 ein Fahrzeug ([...]) mit einem Schätzungswert von CHF 11’500.00 und vermerkte dazu einen Drittanspruch von [...].
2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 23. Juni 2022 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte den folgenden Antrag: Der Entscheid Berechnung des Existenzminimums vom 22.6.2022 sei Aufzuheben, bez. neu zu Berechnen mit den korrekten Zahlen, die Lohnpfändung sei als unrichtig zu deklarieren und zurückzuziehen.
3. Das Betreibungsamt ersuchte am 7. Juli 2022 um eine angemessene Fristerstreckung zur Einreichung seiner Vernehmlassung. Gleichentags verlangte der Beschwerdeführer, die Lohnpfändung sei per sofort rückgängig zu machen und das Geld (CHF 446.50) sei per sofort auf sein Konto zurückzuüberweisen. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 22. Juli 2022 abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Juli 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.
5. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er lebe nicht mehr im Konkubinat, sondern ab dem 1. Mai 2022 alleine. Er beansprucht deshalb anstatt dem Betrag von CHF 850.00 den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1’200.00 sowie die Berücksichtigung des ganzen Hypothekarzinses von CHF 828.00 anstatt nur des halben Anteils. Er habe höhere Strom- und Wasserkosten als in der Buchhaltung angegeben sei. Die buchhalterischen Strom- und Wasserkosten würden sich auf den Betrieb und nicht auf seine private Wohnung beziehen. Die Einnahmen aus Mietzins, Pachtzins und aus der Pferdepension könnten nicht einfach als Einkommen gerechnet werden. Sie gehörten zum landwirtschaftlichen Einkommen von CHF 3’039.00. Diese Einnahmen seien nicht relevant bzw. Bestandteil der Buchhaltung und damit des landwirtschaftlichen Einkommens. Weiter rügt er, das Fahrzeug ([...]) sei wieder aufgeführt, obwohl es in einem früheren Fall […] zugesprochen worden sei.
2. Das Betreibungsamt weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbender Landwirt sei. Gemäss den Buchhaltungsunterlagen habe er mit seinem Betrieb im Jahr 2020 ein landwirtschaftliches Einkommen von CHF 3’039.62 und ein Gesamteinkommen von CHF 59’037.82 generiert. Dem Gesamteinkommen stünden Privatbezüge und betriebsfremde Ausgaben vom CHF 60'840.85 gegenüber. Dies entspreche monatlichen privaten Ausgaben von CHF 5’070.07. Dieser Betrag liege weit über dem Existenzminimum, welches dem Beschwerdeführer zustehe. Zudem seien darin Steuern enthalten, die im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden dürften. Unter dem Strich resultiere somit eine pfändbare Einkommensquote.
3.1 Das Betreibungsamt stützt seinen Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Jahresabschluss 2020 (Beschwerdebeilage 4). Der Beschwerdeführer stellt nicht grundsätzlich in Frage, dass bei der Ermittlung seiner finanziellen Verhältnisse und damit der pfändbaren Quote nach Art. 93 Abs. 1 SchKG auf diesen Abschluss abgestellt werden kann. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass dieser Abschluss ein besonders negatives ein besonders positives Geschäftsergebnis ausweist. Auch im Kommentar seiner Treuhandfirma zum Buchhaltungsabschluss finden sich keine diesbezüglichen Bemerkungen (Beilage 6 zur Stellungnahme zur Vernehmlassung). Schliesslich wurde der Abschluss vom Beschwerdeführer selbst eingereicht, ohne dass er auf ein besonders günstiges Jahresergebnis hingewiesen hätte. Den Buchhaltungsabschluss des Geschäftsjahres 2021 hat er hingegen bis heute nicht vorgelegt, obwohl derjenige des Jahres 2020 bereits von Ende März 2021 datiert. Es kann deshalb den Jahresabschluss 2020 abgestellt werden.
3.2 In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes äussert sich der Beschwerdeführer zu verschiedenen Positionen des Jahresabschlusses. So bringt er vor, er habe von der Milchgenossenschaft in den Jahren 2020 und 2021 eine Gewinnausschüttung erhalten. Er wisse noch nicht, ob es dieses Jahr auch wieder eine gebe. Zudem werde bei so hohen Auszahlungen die Verrechnungssteuer direkt an den Kanton überwiesen. Er habe nicht CHF 50’000.00, sondern CHF 32’500.00 ausbezahlt erhalten. Die Verrechnungssteuer sei ihm von den Steuerbehörden nicht zurückerstattet worden. Auch im Jahr 2021 habe er nur wieder die CHF 32’500.00 ausbezahlt bekommen. Die Verrechnungssteuer werde sehr wahrscheinlich wieder verrechnet. Mit dem ausbezahlten Geld habe er Scheidungsunterhalt geleistet. Somit werde das zusätzliche Einkommen (Gewinnausschüttung) zur Schuldentilgung eingesetzt, sei es für Unterhalt, Krankenkassen, Aarebeiträge, Reparaturen der Traktoren.
3.3 Auch mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was gegen ein Abstellen auf den Jahresabschluss 2020 sprechen würde. Insbesondere bringt er nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass von der Milchgenossenschaft dieses Jahr keine Gewinnausschüttung erfolgen werde. Die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2020 zeigt auf, dass dem Beschwerdeführer die Verrechnungssteuer von CHF 17’500.00 nicht zurückbezahlt, sondern verrechnet wurde (bei der [Sammel-]Beilage 5 zur Stellungnahme zur Vernehmlassung). Der Beschwerdeführer meint, die Verrechnungssteuer des Jahres 2021 werde sehr wahrscheinlich wieder verrechnet. Dazu, wieso dies wieder geschehen sollte, äusserte er sich nicht. Insbesondere macht er keine Angaben zur Höhe der Schuld, mit welcher sein Verrechnungssteuerguthaben verrechnet worden ist. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, dass die Verrechnungssteuern der Jahre 2021 und 2022 wiederum zurückbehalten und verrechnet würden. Auch daraus ergibt sich kein Grund, die Ergebnisse des Jahresabschlusses 2020 nicht als repräsentativ zu betrachten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Auszahlung für die Reparatur von Maschinen, Scheidungsunterhalt, Krankenkasse, Aarebeiträge verwendet, ist folgendes festzuhalten: Auch im Jahresabschluss 2020 sind Reparaturen enthalten. Reparaturen gehören zum wiederkehrenden jährlichen Betriebsaufwand. Bezüglich der Aarebeiträge lässt es der Beschwerdeführer offen, ob diese private betriebliche Aufwände darstellen. Im Übrigen aber bestätigt der Beschwerdeführer gleich selbst, dass er das Geld für private Auslagen verwendet und damit seinen privaten Bedarf gedeckt hat. Dies gilt insbesondere auch für die Zahlung von CHF 17’500.00, die eine einmalige güterrechtliche Ausgleichszahlung war (Beilage 3 zur Stellungnahme zur Vernehmlassung). Diese Zahlung wiegt die Aarebeiträge von CHF 14’242.00 auf (Beilage 7 zur Stellungnahme zur Vernehmlassung), sofern es sich dabei ebenfalls um einen ausserordentlichen betrieblichen Aufwand gehandelt haben sollte.
4. Zusammenfassend bleibt es damit dabei, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer aktuell immer noch ein Jahreseinkommen erzielt, wie es im Jahresabschluss 2020 festgestellt wird. Dabei ist das Gesamteinkommen massgebend. Denn für die Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers ist die Aufteilung zwischen landwirtschaftlichen Einkommen und betriebsfremden Einnahmen bedeutungslos. Somit ist von einem Gesamteinkommen von CHF 59’037.82 auszugehen. Dass ihm dieses Einkommen effektiv zur Verfügung stand, zeigen die unter der Position Eigenkapital aufgeführten Privatbezüge von insgesamt CHF 60’840.85. Auch der Kommentar der Treuhandgesellschaft des Beschwerdeführers zum Buchhaltungsabschluss 2020 erwähnt diese Privatbezüge und betriebsfremden Ausgaben von CHF 60’841.00. Wie das Betreibungsamt zutreffend feststellt, entspricht dies einem monatlichen Einkommen von CHF 5’070.00.
5. Das Betreibungsamt hat ein Existenzminimum von CHF 1’966.00 ermittelt. Berücksichtigt man nun, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Konkubinat lebt, erhöht sich dieses Existenzminimum beim Grundbetrag um CHF 350.00 und beim Mietzins um CHF 414.00, insgesamt also um CHF 764.00 auf CHF 2'730.00. Der Beschwerdeführer moniert weiter, seit dem 1. Mai 2022 würden ihm die Mieteinnahmen seiner Expartnerin fehlen. Er gibt allerdings nicht an, wie hoch diese Einnahmen waren. Es ist indessen nicht anzunehmen, dass er aus dem Mietanteil seiner früheren Partnerin einen Gewinn hat erzielen wollen. Die von ihm nicht in Frage gestellten Hypothekarzinse belaufen sich auf CHF 828.00. Die Hälfte davon sind CHF 414.00, die ihm als Einnahmen fehlen würden. Selbst wenn man von höheren fehlenden Mieteinnahmen ausginge, könnte der Beschwerdeführer dies beim festgestellten monatlichen Einkommen von CHF 5’070.00 verkraften. Mit diesem Einkommen kann er sein Existenzminimum bei weitem decken. Teilweise hat er mit diesem Einkommen unmittelbar Bedarfspositionen, die wie die Krankenkassenprämien zu seinem Existenzminimum gehören, bezahlt. Teilweise hat er sein Einkommen aber auch für Auslagen verwendet, die wie die Steuern nicht zum Existenzminimum gehören. Bei einer Lohnpfändung ist indessen nur dasjenige Einkommen des Schuldners geschützt, das für die Deckung des Notbedarfs benötigt wird. Für andere Verwendungen kann der geschützte Einkommensteil nicht eingesetzt werden.
6. Schliesslich beanstandet der Schuldner, dass die Lohnpfändung gegenüber seinem Arbeitgeber denjenigen Betrag betrifft, welcher sein Existenzminimum von CHF 0.00 übersteigt. Dies bedeutet mit anderen Worten nichts Anderes, als dass sein gesamtes dort erzieltes Einkommen gepfändet wird. Da der Schuldner vorgibt, aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb lediglich ein Jahreseinkommen von CHF 3’039.00 zu erzielen, welches er zur Deckung seines Existenzminimums braucht, wäre es wohl wenig erfolgversprechend, dem Beschwerdeführer selbst eine Lohnpfändung anzuzeigen und von ihm eine Ablieferung seines Lohnes zu verlangen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Lohnforderung gegenüber seinem Arbeitgeber, also einem Dritten gepfändet hat. Ohnehin setzt die vorliegende Lohnpfändung die Betreibungen Nr. [...] und [...] (Gemeindesteuern der Einwohnergemeinde [...] der Jahre 2019 und 2020) über einen Gesamtbetrag einschliesslich Zahlungsbefehlskosten von total CHF 909.30 fort (Vernehmlassungsbeilagen 4.1 und 4.2). Mit der Pfändung des Arbeitslohns bei der [...] AG sind diese Betreibungsforderungen in kurzer Zeit gedeckt. Mit dem Lohnabzug der CHF 446.00 im Monat Juni 2022 sind diese schon rund zur Hälfte bezahlt (Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2022). Mit der vorliegenden Lohnpfändung wird somit keineswegs in den Notbedarf des Beschwerdeführers eingegriffen. Von einer Anpassung der Existenzminimumsberechnung kann daher abgesehen werden. Daran besteht jedenfalls in der vorliegenden Betreibung kein praktisches Interesse.
7. Das Betreibungsamt äussert sich in seiner Vernehmlassung weiter zur Erneuerung der Hypothek durch den Beschwerdeführer und führt dazu unter Hinweis auf die Belastungsgrenze nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) aus, es könne nicht mehr von Überbelastung ausgegangen werden. Falls bei einer künftigen Pfändung das bewegliche Vermögen nicht mehr zur Deckung der betriebenen Forderungen ausreichen sollte, müsste diese Frage im Hinblick auf eine allfällige Pfändung der Liegenschaften abgeklärt werden (Art. 95 Abs. 2 SchKG).
8. Das Auto ([...]) wurde beim Pfändungsvollzug unter den weiteren Vermögenswerten aufgeführt. Dabei wurde der Drittanspruch von [...] vermerkt. Auch dieses Vorgehen des Betreibungsamtes ist korrekt. Auch wenn in einem früheren Verfahren dieser Drittanspruch nicht bestritten wurde, sind die festgestellten Vermögenswerte in jeder neuen Pfändung wieder aufzuführen. Denn jede Betreibung und jede Pfändung hat ihr eigenes Schicksal. Es ist nicht zum vornherein auszuschliessen, dass ein neuer Betreibungsgläubiger den Drittanspruch bestreitet. Nach den vorliegenden Akten war das hier allerdings nicht der Fall. Damit kommt der Erwähnung des Autos keine Bedeutung mehr zu.
9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber Kiefer Schaller |
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