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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SCBES.2022.50)

Zusammenfassung des Urteils SCBES.2022.50: Verwaltungsgericht

Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat am 29. Juni 2022 entschieden, dass das Betreibungsamt Thal-Gäu A.___ aufgefordert hat, ausstehende Verdienstübersichten vorzulegen und eine persönliche Stellungnahme abzugeben. A.___ hat daraufhin eine Beschwerde eingereicht, da er angibt, die Unterlagen eingereicht zu haben. Da dies jedoch nicht nachgewiesen werden konnte, wurde die Beschwerde abgewiesen. Es wurden keine Kosten erhoben und gegen diesen Entscheid kann beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SCBES.2022.50

Kanton:SO
Fallnummer:SCBES.2022.50
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Verwaltungsgericht Entscheid SCBES.2022.50 vom 29.06.2022 (SO)
Datum:29.06.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Betreibungsamt; Schuldbetreibung; Konkurs; Verdienstübersicht; Aufsichtsbehörde; Verdienstübersichten; Betreibungsamtes; Frist; Pfändung; Urteil; Präsident; Marti; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Thal-Gäu; Belege; Einkünfte; Auslagen; Behauptung; Briefkasten; Sachverhalt; SchKG; Entscheid; Bundesgericht; Geschäftsnummer:; SCBES; Instanz:; Schuldbetreibungs; Konkurskammer
Rechtsnorm: Art. 169 StGB ;Art. 20a KG ;Art. 292 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SCBES.2022.50

 
Geschäftsnummer: SCBES.2022.50
Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum: 29.06.2022 
FindInfo-Nummer: O_SC.2022.44
Titel: Pfändung

Resümee:

 

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 29. Juni 2022  

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,    

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

das Betreibungsamt Thal-Gäu A.___ am 15. Juni 2022 aufforderte, dem Betreibungsamt bis am 8. Juli 2022 die ausstehenden Verdienstübersichten für die Monate Februar, März, April und Mai 2022 sowie die Verdienstübersicht für den Monat Juni 2022 zuzustellen und die Verdienstpfändungsquote abzuliefern, sofern der Nettoverdienst das monatliche Existenzminimum von Fr. 2'840.00 übersteigen sollte,

 

A.___ weiter aufgefordert wurde, bis am 8. Juli 2022 auf dem Betreibungsamt zu erscheinen und eine persönliche Stellungnahme betreffend der Nichtablieferung der Verdienstübersichten und nichtabgelieferten Quoten abzugeben und über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben und die Belege über Einkünfte und Auslagen mit der Verdienstübersicht mitzubringen, unter Androhung einer Strafanzeige im Sinne von Art. 169 StGB und Art. 292 StGB,

 

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) darauf mit Datum vom 15. Juni 2022 beim Betreibungsamt eine Beschwerde einreichte, die an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde,

 

der Beschwerdeführer mit der Behauptung, er habe die Verdienstübersichten für die Monate Februar bis Mai nicht eingereicht, nicht einverstanden ist und vorträgt, er sei der Aufforderung des Betreibungsamtes nachgekommen und habe die Briefe direkt bei diesem in den Briefkasten geworfen,

 

sich mit einer blossen Behauptung, die Unterlagen seien in den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen worden, nicht belegen lässt, dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten nachgekommen ist,

 

es dieser Sachverhalt ist, den der Beschwerdeführer bestreitet und nicht die auf diesem Sachverhalt beruhende Verfügung, die auf dieser Grundlage auch nicht zu beanstanden ist,

 

es dem Beschwerdeführer darüber hinaus leichtfallen sollte, die Belege über seine Einkünfte und Auslagen, die er ja auch für seine Buchhaltung braucht, dem Betreibungsamt innert der gesetzten Frist vorzulegen,

 

die Beschwerde demnach sogleich ohne Vernehmlassung des Betreibungsamtes abgewiesen werden kann,

 

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,

erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Schaller

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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