Zusammenfassung des Urteils SCBES.2022.41: Verwaltungsgericht
Die A.___ AG hat Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn eingereicht, die Gesuche abgelehnt hatte. Die Beschwerdeführerin stellte verschiedene Rechtsbegehren, darunter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Feststellung der Nichtigkeit des Lastenverzeichnisses. Die Aufsichtsbehörde wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und entschied, dass auf die Beschwerde in einigen Punkten nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund mutwilliger Prozessführung zur Zahlung von CHF 1'000.00 verurteilt. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SCBES.2022.41 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Datum: | 23.06.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Aufsichtsbehörde; Urteil; Betreibungsamt; SCBES; Verwertung; Steigerung; Lastenverzeichnis; Frist; Verfahren; Versteigerung; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Lastenverzeichnisses; Grenchen; Bundesgericht; Vizepräsident; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Rechtskraft; Steigerungsbedingungen; Aufgabe; Entscheid; Rechtsbegehren; Antrag; Vertreter; Apos; |
Rechtsnorm: | Art. 123 KG ;Art. 20a KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | SCBES.2022.41 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Entscheiddatum: | 23.06.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_SC.2022.45 |
Titel: | Verwertung vom 1. Juni 2022 |
Resümee: |
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 23. Juni 2022 Es wirken mit: Oberrichter Flückiger Oberrichter von Felten Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Verwertung vom 1. Juni 2022 zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung: I.
1. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 erhebt die A.___ AG Beschwerde gegen die Verfügung der Amtschreiberei Grenchen-Bettlach vom 10. Mai 2022, worin diese die Gesuche um Absetzung der Steigerung und um Leistung von Abschlagszahlungen abwies. Da das Schreiben vom 25. Mai 2022 keine Unterschrift enthielt, setzte der Instruktionsrichter der Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin Frist, dieses bis 7. Juni 2022 unterzeichnet einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
2. Am 28. Mai 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine ergänzte und unterzeichnete Beschwerde ein. Darin stellt sie folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil es absolut unmöglich sei, in den wenigen bis zum 1. Juni 2022 (Tag der Verwertung) noch verbleibenden Tagen (2 Arbeitstage) dieses Beschwerdeverfahren und auch die sonst noch pendenten rechtskonform durchzuführen (etc.). Nichts davon könnte vor der Verwertung in Rechtskraft erwachsen. Ein danach d.h. nach Erledigung der Verfahren allenfalls noch notwendiger Verwertungstermin solle erst nach Abschluss und Rechtskraft sämtlicher Beschwerdeverfahren und nach der erfolgten neuen Schätzung, sowie deren Rechtskraft und der Bereinigung von Steigerungsbedingungen und des Lastenverzeichnisses angesetzt werden, also erst dann, wenn die Vorbereitung der Versteigerung in allen Teilen bereinigt und rechtskräftig sei. Infolge der sofort vorzunehmenden Zahlung, sobald gläubigerseits dazu die Voraussetzungen gegeben seien (Herausgabe der Titel, Rückzug des Verwertungsbegehrens), werde dies nicht mehr erforderlich sein. 2. Es sei festzustellen, dass die Bereinigung des Lastenverzeichnisses als einem Teil der Steigerungsbedingungen und deshalb auch die Steigerungsbedingungen vor der Versteigerung nicht rechtskräftig seien, weil diese Betreibungsurkunden einerseits bereits mit einer anderen Beschwerde angefochten seien und, weil die am 10. Mai 2022 vom Betreibungsamt Grenchen angesetzte Frist zur Klage gegen die zu hohen Lasten des Lastenverzeichnisses erst eine Woche nach dem angesetzten Steigerungstag ende. 3. Es sei festzustellen, dass noch weitere Beschwerden anhängig seien, sodass es absolut nicht möglich und nicht zulässig sei, die angesetzte Versteigerung vorzunehmen, was ein weiterer wichtiger Grund sei, die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Das Betreibungsamt Grenchen sei aufzufordern, der Vertreterin des Gläubigers unverzüglich d.h. bereits am 30. Mai mit Brief (A-Post) mitzuteilen und auch, sehr wichtig, als Vorausinformation per eMail, Telefon, dass das Lastenverzeichnis nicht rechtskräftig sei und, dass gemäss erfolgter Verfügung des Bundesgerichts weder ein Zuschlag im Grundbuch eingetragen werden dürfe, noch eine Verteilung des Erlöses möglich sei. Unsere Bank mache hingegen eine Sofortzahlung. Es werde diesbezüglich auch beantragt, dass auch die Aufsichtsbehörde diese Information weitergebe, damit diese schneller bei RA B.___ ankomme. 5. Es sei festzustellen, dass es wegen des Antrages um Nichtigkeit des Lastenverzeichnisses in einer vorausgegangenen Beschwerde eine Nichtigkeit, die von der Aufsichtsbehörde bis heute weder bestätigt, noch abgewiesen sei, es nicht möglich sei, die Klage, für die das Betreibungsamt mit Brief vom 10. Mai 2022 Frist angesetzt habe, vorzunehmen. 6. Die Verweigerung des Betreibungsamtes zur Absetzung der Versteigerung sei aufzuheben, die Versteigerung sei abzusetzen. 7. Die Verweigerung der beantragten Ratenzahlungen gemäss Art. 123 SchKG durch das Betreibungsamt sei aufzuheben. 8. Das Betreibungsamt sei von dieser Aufgabe zu entlasten und durch ein anderes zu ersetzen. Der Betreibungsbeamte sei ein zu willfähriges Instrument seines Arbeitgebers, der Stadt C.___, darauf ausgerichtet, diesem das Ersteigern der Liegenschaft zu einem Tiefstpreis zu ermöglichen.
3. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 weist der Vizepräsident der Aufsichtsbehörde das Gesuch, der Beschwerde sei unverzüglich aufschiebende Wirkung zu gewähren, ab.
4. Auf Einholung einer Vernehmlassung wird verzichtet.
II.
1. Gemäss Informationen des Betreibungsamtes konnte die Steigerung [...] am 1. Juni 2022 durchgeführt werden, weshalb die Beschwerdeführerin an einem Entscheid bezüglich ihrer Rechtsbegehren 2, 3, 4 sowie 6 und 7 kein aktuelles praktisches Interesse mehr hat, womit auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten ist. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Rechtsbegehrens 5, nachdem die Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2022.38 vom 24. Mai 2022 das Begehren der Beschwerdeführerin, das Lastenverzeichnis sei als nichtig zu erklären, abgewiesen hat.
Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich verlangt, das Betreibungsamt sei von dieser Aufgabe zu entlasten und durch ein anderes zu ersetzen, ist festzuhalten, dass dieser Antrag bereits mit Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 abgewiesen und darauf mit Urteil SCBES.2022.38 vom 24. Mai 2022 nicht eingetreten wurde. Somit ist auf diesen Antrag auch im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.
2. 2.1 Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
2.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
2.3 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei böswilliger mutwilliger Prozessführung können einer Partei ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend teilweise mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die Aufsichtsbehörde mit den Urteilen SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 und SCBES.2022.38 vom 24. Mai 2022 bereits beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin bereits im vorgenannten Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen werde. Dieses Urteil wurde am 11. Mai 2022 versandt und am 19. Mai 2022 an die Beschwerdeführerin zugestellt. Somit konnte sie dieses vor dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren am 25. Mai 2022 zur Kenntnis nehmen. Demnach sind ihr aufgrund der mutwilligen Beschwerdeführung die Prozesskosten von CHF 1'000.00 aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeführerin hat wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber Kiefer Isch
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 19. August 2022 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 5A_547/2022).
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