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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SCBES.2022.27)

Zusammenfassung des Urteils SCBES.2022.27: Verwaltungsgericht

Die A.___ AG hat Beschwerde gegen die betreibungsamtliche Schätzung einer Liegenschaft erhoben und die Nichtigkeit festgestellt. Es wurden verschiedene Rechtsbegehren gestellt, darunter eine neue Schätzung und aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde hat jedoch entschieden, dass die Schätzung nicht nichtig ist und auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Das Betreibungsamt hat die Schätzung mit CHF 1'251'600 begründet. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass eine erneute mutwillige Beschwerdeführung zu Kosten führen könnte. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SCBES.2022.27

Kanton:SO
Fallnummer:SCBES.2022.27
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Verwaltungsgericht Entscheid SCBES.2022.27 vom 05.05.2022 (SO)
Datum:05.05.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Schätzung; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Steigerung; Apos; Stadt; SchKG; Kostenvorschuss; Frist; Nichtig; Nichtigkeit; Schuldner; Grundstück; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldnerin; Begehren; Verfügung; Verfahren; Betreibungsamtes; Vorschuss; Interesse; Beweis; Urteil; Solothurn; Spezialanzeige; Bezahlung
Rechtsnorm: Art. 139 KG ;Art. 140 KG ;Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 22 KG ;Art. 9 BV ;
Referenz BGE:120 III 135; 73 III 52;
Kommentar:
Stöckli, Basler 2. Auflage, Art. 140 SchKG KG, 2010

Entscheid des Verwaltungsgerichts SCBES.2022.27

 
Geschäftsnummer: SCBES.2022.27
Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum: 05.05.2022 
FindInfo-Nummer: O_SC.2022.33
Titel: Betreibungsamtliche Liegenschaftensteigerung

Resümee:

 

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 5. Mai 2022  

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Betreibungsamtliche Liegenschaftssteigerung


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 12. März 2022 erhebt die A.___ AG als Schuldnerin Beschwerde gegen die Spezialanzeige im Sinne von Art. 139 SchKG und Art. 30 VZG vom 28. Februar 2022 der Amtschreiberei Grenchen-Bettlach, worin unter anderem das Datum der Steigerung (1. Juni 2022) und die betreibungsamtliche Schätzung des Steigerungsobjektes (Grundbuch [...] Nr. [...], CHF 1'251'600.00) aufgeführt wurde. In ihrer Beschwerde stellt die Schuldnerin folgende Rechtsbegehren:

 

Hauptbegehren:

1.      Es sei die Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Schätzung festzustellen.

2.      Es sei eine (neue) betreibungsamtliche Schätzung durchzuführen.

3.      Das Ergebnis der ersatzweise neuen betreibungsamtlichen Schätzung sei uns zur Kenntnisnahme zu eröffnen und, wenn von uns nicht weiter beanstandet, sei diese öffentlich bekanntzumachen und den Beteiligten mitzuteilen.

4.      Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

Alternatives Begehren 1:

Für den Fall, dass Sie bezüglich der Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Schätzung einen anderen Standpunkt als wir einnehmen bzw. unseren Antrag nicht schützen, beantragen wir:

1.   Es sei eine neue Schätzung nach Art. 9 VZG in Verbindung mit Art. 44 VZG durchzuführen.

2.   Es sei an angemessener Kostenvorschuss anzusetzen.

3.   Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

Alternatives Begehren 2:

Für den Fall, dass Sie bezüglich der neuen Schätzung nach Art. 9 VZG in Verbindung mit Art. 44 VZG einen anderen Standpunkt einnehmen bzw. unseren Antrag nicht schützen, beantragen wir:

1.      Es sei eine neue Schätzung nach Art. 9 VZG durchzuführen.

2.      Es sei ein angemessener Kostenvorschuss anzusetzen.

3.      Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

Ergänzendes Begehren:

Für den Fall, dass einem mit 1) bezeichneten Begehren entsprochen wird, beantragen wir, dass die Beteiligten, insbesondere wir, Gelegenheit erhalten, einen Schatzungsexperten vorzuschlagen und für den Fall, dass dieser einem anderen Beteiligten begründet nicht zugemutet werden kann, einen Alternativvorschlag.

Für den Fall, dass einem mit 2) bezeichneten Begehren entsprochen wird, beantragen wir, dass die vorgeschlagenen Experten zur Abgabe eines Kostenvoranschlages eingeladen werden. Dieser Kostenvoranschlag ist zur Wahrung eines fairen Verfahrens gemäss Art. 9 BV uns vorzulegen.

-     Wir beantragen infolge der Komplexität dieses Verfahrens und der Beweisanträge die wir gestellt haben einen zweiten Schriftwechsel.

-     Zudem sollen wir die Möglichkeit erhalten, Beweise so vorzulegen, dass die Beschwerdegegner und das BA keine Gelegenheit erhalten, sich an unsere Kaufinteressenten zu wenden, um diese vom Erwerb abzuhalten.

-     Wir ersuchen die Aufsichtsbehörde dringlich, die aufschiebende Wirkung sofort zu erteilen, damit die Gläubiger nicht genötigt sind, bis zum 24. März 2022 deren Forderungen anzumelden.

 

2. Mit Verfügung vom 17. März 2022 setzt der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der A.___ AG Frist bis 30. März 2022, für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 an die Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Falls der Vorschuss nicht innerhalb der Frist geleistet werde, trete die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs auf das Begehren, GB-Nr. [...], [...], neu zu schätzen, nicht ein.

 

3. Am 18. März 2022 reicht die Schuldnerin eine Beschwerdeergänzung ein und stellt ergänzend den Antrag, es müsse in dieser Angelegenheit ein neues, von der Kaufinteressentin Stadt B.___ unabhängiges Betreibungsamt eingesetzt werden. Das BA Grenchen-Bettlach sei von dieser Sache vollumfänglich zu entlassen.

 

4. Am 30. März 2022 reicht die Schuldnerin eine weitere ergänzende Eingabe ein und führt unter anderem aus, SchKG-Beschwerden seien kostenlos, weshalb der eingeforderte Kostenvorschuss wohl ein Versehen sei. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde wider Erwarten weiterhin auf einem Kostenvorschuss bestehe, werde höflich gebeten, ihr dazu ein Rechtsmittel anzugeben. Zudem werde sie ersucht, für die Bezahlung des Vorschusses die Frist angemessen zu erstrecken, damit sie sich auf der Grundlage des aktuellen Beschlusses der Regierung des Kantons Solothurn soweit neu aufstellen könne, dass die Bezahlung eines Kostenvorschusses für sie möglich werde.

 

5. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2022 stellt das Betreibungsamt folgende Anträge:

 

1.   Sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin sind abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

2.   Der Beschwerde sei ausdrücklich keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.   Gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind der Beschwerdeführerin wegen mutwilliger und querulatorischer Beschwerdeführung die Gerichtsgebühren und Auslagen aufzuerlegen.

 

6. Mit abschliessender Stellungnahme vom 22. April 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

 

 

II.

 

1. Gemäss Art. 140 Abs. 3 SchKG ordnet das Betreibungsamt eine Schätzung des zu versteigernden Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit. Wird die Schätzung mit der Spezialanzeige nach Art. 139 SchKG dem Schuldner bekannt gemacht, gilt letztere nach Vorgabe von Art. 30 Abs. 1 VZG grundsätzlich zugleich als fristauslösende Schätzungseröffnung im Sinne von Art. 140 Abs. 3 SchKG (Häusermann/Stöckli/Feuz,Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, N 138 zu Art. 140 SchKG). Mit Eingabe vom 12. März 2022 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Spezialanzeige vom 28. Februar 2022 (zugestellt am 8. März 2022) erhoben.

 

2. Nach Art. 9 Abs. 2 VZG ist jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG). Den Beteiligten steht kein Anspruch auf Einholung einer Oberexpertise zu (BGE 120 III 135 E. 2 S. 136).

 

Mit Verfügung vom 17. März 2022 hat der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der A.___ AG Frist bis 30. März 2022 gesetzt, für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 an die Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Falls der Vorschuss nicht innerhalb der Frist geleistet werde, trete die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs auf das Begehren, GB-Nr. […], […], neu zu schätzen, nicht ein. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin den geforderten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 nicht bezahlt, weshalb auf das Begehren, GB-Nr. […], […], neu zu schätzen, wie angedroht, nicht eingetreten wird.

 

Zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin aus der Eingabe vom 30. März 2022 ist ergänzend festzuhalten, dass aus dem Wortlaut der Verfügung vom 17. März 2022 klar hervorgeht, dass es bei dem verlangten Kostenvorschuss um die Durchführung der beantragten Schätzung geht. So wurde bei Nichtbezahlung des Vorschusses denn auch nur in Aussicht gestellt, es werde auf die beantragte Neuschätzung nicht eingetreten. Sodann verlangt die Beschwerdeführerin, für die Bezahlung des Vorschusses sei die Frist angemessen zu erstrecken, damit sie sich auf der Grundlage des aktuellen Beschlusses der Regierung des Kantons Solothurn soweit neu aufstellen könne, dass die Bezahlung eines Kostenvorschusses für sie möglich werde. Damit verlangt die Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung für die Bezahlung des Kostenvorschusses, bis es ihr wirtschaftlich möglich ist und damit de facto auf unbestimmte Zeit. Dies wäre nicht vereinbar mit dem Interesse der Gläubiger an einer möglichst raschen Befriedigung der noch offenen Forderung. Das Gesuch um eine Fristerstreckung für die Bezahlung des Kostenvorschusses ist deshalb abzuweisen.

 

3. Zur Begründung der behaupteten Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Schätzung sowie der Spezialanzeige bringt die Schuldnerin in ihren Rechtschriften im Wesentlichen vor, die betreibungsamtliche Schätzung sei viel zu tief, und zwar derart tief, dass nur deren Nichtigkeit festgestellt werden könne. Die Stadt B.___ habe wiederholt bestätigt, dass sie das Grundstück selber kaufen wolle. Es werde zum Beweis auch auf das Schreiben der Baudirektion der Stadt B.___ vom 4. Oktober 2019 verwiesen. Daraus sei auch ersichtlich, dass diese vom Betreibungsamt ein Schreiben vom 10. Mai 2019 erhalten habe. Es werde beantragt, dass dieses Schreiben des Betreibungsamtes von diesem ediert werde. Die Schuldnerin müsse in dieses Einsicht nehmen können. Die Offerte der Stadt B.___ habe bemerkenswerterweise die Höhe der betreibungsamtlichen Schätzung. Das Betreibungsamt habe keine echte Schätzung der Liegenschaft vorgenommen, sondern sich lediglich darauf beschränkt, die Zahl gemäss Kaufpreisofferte der Stadt B.___ als betreibungsamtliche Schätzung auszugeben. Zu einer Schätzung gehöre, dass der Schätzer (Betreibungsbeamte) die Liegenschaft besichtige, und anhand der Bauten in der Umgebung abschätze, was auf dem Grundstück gebaut werden könne. Eine derartige Begehung habe wohl nie stattgefunden. Die Schätzung sei weniger als ein Drittel eines aktuellen Verkaufspreises. Das Gutachten der C.___ AG bezüglich des Grundstückes vom 9. Januar 2020 enthalte einen Baulandpreis von CHF 3'144'645.00. Dies sei ein weiterer Beweis für die Nichtigkeit der Schätzung des Betreibungsamtes. Aus dem Lastenverzeichnis sei ersichtlich, dass die hypothekarische Belastung (samt Zinsen) höher sei als die betreibungsamtliche Schätzung. Bauland werde von Banken maximal zu 50 % belehnt. Die Gesamtbelastung sei nominal CHF 2'175'000.00 (ohne Zinsen). Der Kreditgewährung liege eine reale Verkaufspreisschätzung von mindestens CHF 4'000'000.00 zugrunde. Die Schuldnerin habe eine derartige Offerte vorliegen, auch mehrere andere in der Höhe von mindestens 3,2 Millionen bis zu den erwähnten 4 Millionen.  Die Schuldnerin habe deshalb davon Fragmente kopiert und lege diese Beweise bei, und zwar mit dem Hinweis, dass sie die vollständigen Dokumente vorlegen könne, wenn diese nicht in die Hände ihrer wirtschaftlichen Gegner gelangten, die ihr, wie es die Vergangenheit bewiesen habe, das Grundstück hätten abnehmen wollen, insbesondere zuhanden des BA und damit der Stadt B.___. Diese Papiere sollten bestenfalls nur an die Aufsichtsbehörde gelangen. In diesem Zusammenhang werde beantragt, den Verwaltungsrat der D.___ AG, Herr E.___, als Zeugen zu befragen. Er könne bestätigen bzw. dazu Stellung nehmen, dass die Schuldnerin ihm ihr Grundstück angeboten habe und dass dieses von der Käuferschaft D.___ AG akzeptiert worden sei. Bedingt durch das willkürliche Vorgehen der Stadt B.___ sei der Käufer- und Bauherrschaft D.___ AG ein stadteigenes Grundstück in der Stadt B.___ angeboten worden. Die D.___ AG habe für dieses Grundstück mit der Stadt B.___ einen Kaufrechtsvertrag abgeschlossen. Von der Stadt B.___ sei dazu ein Amtsbericht zu verlangen, ebenso vom Grundbuchamt bezüglich des Kaufrechtsvertrages. Sodann habe das Betreibungsamt einen absolut unmöglichen Steigerungstag angesetzt. Der 26. Mai 2022 sei Auffahrt. Am 5. Juni 2022 sei Pfingsten. Die Woche dazwischen sei die Woche, in welcher alle, die es sich leisten könnten, Ferien nähmen. Sie seien abwesend und würden nicht an einer Steigerung in B.___ anwesend sein. Dies sei ein weiterer Beweis dafür, dass sich die Stadt B.___ des Betreibungsamtes bedient habe, um weitere konkurrierende Käufer nicht an der Steigerung zu haben. Auch das mache die Steigerungsanzeige nichtig. Des Weiteren sei die Steigerungsanzeige auch deshalb falsch, weil die Angabe über die Pfandrechte, welche Gläubiger die Verwertung verlangten, falsch sei. Dies könne anhand der Spezialanzeige nicht verifiziert werden, weil darauf keine Steigerungs-Nr. angegeben sei. Jede Betreibungsurkunde habe von Gesetzes wegen eine Steigerungs-Nr. zu enthalten. Auch diese beiden Mängel hätten die Nichtigkeit und eine Korrektur zur Folge. Es werde beantragt, dass die Aufsichtsbehörde sich vor Ort orientiere und eine Begehung zum Grundstück vornehme. Nur so könne die Aufsichtsbehörde die Richtigkeit der Ausführungen der Schuldnerin zur Kenntnis nehmen.

 

Demgegenüber führt das Betreibungsamt in seiner Beschwerdeantwort aus, die Beschwerde sei rein querulatorisch motiviert. Die Beschwerdeführerin versuche durch Ausschöpfung verschiedener Rechtsmittel, das Verfahren in die Länge zu treiben, was grundsätzlich rechtsmissbräuchlich sei. Sie verkenne, dass umgekehrt ihre Gläubigerin Interesse an einer möglichst raschen Befriedigung der noch offenen Forderung habe. Die querulatorische Beschwerdeführung zeige sich deutlich in den dilettantisch verfassten Eingaben der Beschwerdeführerin. Eine Systematik lasse sich nicht erkennen und viele Einwände seien materiellrechtlicher Natur, für deren Beurteilung weder die Beschwerdegegnerin noch die Aufsichtsbehörden zuständig seien. Die Beschwerdegegnerin habe für ihre Schätzung einen Preis von CHF 400.00/m2 zugrunde gelegt. Die Stadt B.___ und insbesondere das [...]quartier wiesen eine höchstens durchschnittliche Wohnlage auf, was sich naturgemäss in tieferen Bodenpreisen ausdrücke. Gemäss Auskunft des zuständigen Grundbuchamtes gebe es im «[...]» fast kein Bauland mehr. Die letzten Grundstücke seien 2018 zu einem Preis von CHF 225.00/m2 gehandelt worden. Da in den letzten Jahren die Bodenpreise erheblich gestiegen seien, erscheine ein heutiger Preis von CHF 400.00/m2 recht realistisch. Die von der Beschwerdeführerin beanspruchten Bodenpreise von CHF 1’000.00 - 2'000.00 pro m2 gälten keinesfalls auf dem ganzen Gebiet der Schweiz. Eine kurze Recherche bei «lmmoscout24.ch» finde für die Kantone Bern und Solothurn über 50 Baugründstücke, die zum Verkauf stünden. Die Preisspanne bewege sich zwischen CHF 85.00/m2 in Moutier und CHF 2000.00/m2 für eine kleine, besonders schöne Baulandparzelle in Hünibach, Kanton Bern, mit unverbaubarer Sicht auf den Thunersee und die Alpen. Bauland an Top-Lage in Meiringen, Kanton Bern, werde für CHF 450.00/m2 gehandelt und in Rüti bei Büren, Kanton Bern, würden für 3’296 m2 nicht mehr als CHF 1'200'000.00 verlangt, was einem Preis von CHF 364.00/m2 entspreche. Die Beschwerdegegnerin habe die Schätzung der Liegenschaft in Anwendung von Art. 9 VZG gewissenhaft und ordnungsgemäss vorgenommen. Von Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Willkür könne nicht die Rede sein. Gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG könne jeder Beteiligte bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen. Die Aufsichtsbehörde entscheide endgültig. Die Beschwerdeführerin habe den Kostenvorschuss nicht geleistet. Eine Neuschätzung komme demnach nicht in Frage. Sollte ein präsumtiver Ersteigerer an der Steigerung selbst verhindert sein, habe er jederzeit die Möglichkeit, vor der Steigerung ein schriftliches Angebot abzugeben sich vertreten zu lassen. Es bedürfe nicht der höchstpersönlichen Anwesenheit des Ersteigerers am Steigerungstag.

 

4. Wie unter E. II. 2 hiervor erwähnt, hat der an einem Grundpfandverwertungsverfahren Beteiligte, der sich mit der betreibungsamtlichen Schätzung nicht abfinden will, nur die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen zu verlangen, wofür er einen Kostenvorschuss zu zahlen hat (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VZG). Es obliegt nicht den (kantonalen) Aufsichtsbehörden, die betreibungsamtliche Schätzung zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 7B.122/2006 vom 15. Dezember 2006 E. 10.1.1; BGE 73 III 52 S. 54 f.). Ein Sonderfall kann einzig dann vorliegen, wenn die Schätzung des Betreibungsamtes nichtig, d.h. vollkommen unbeachtlich ist und sie somit vom Amt überhaupt erst (neu) vorgenommen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 7B.152/2001 vom 28. August 2001 E. 3). Nichtig ist eine betreibungsamtliche Verfügung, wenn sie gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Nichtigkeit, das heisst die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung wird gemäss der sogenannten Evidenztheorie als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Somit ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr beruhende weitere Verfügungen sind ebenfalls nichtig. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc (Cometta/Möckli, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 8 zu Art. 22 mit Hinweisen).

 

Wie bereits vorgehend festgehalten, obliegt es nicht den Aufsichtsbehörden, die betreibungsamtliche Schätzung zu überprüfen. Vielmehr müsste die Aufsichtsbeurteilung einzig auf Nichtigkeit erkennen, wenn der der Schätzung anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich zumindest leicht erkennbar wäre. Bereits aus diesem Grund ist die Aufsichtsbehörde nicht gehalten, eingehendere Abklärungen wie den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein vor Ort vorzunehmen, womit der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. An der betreibungsamtlichen Schätzung des Grundstücks […] Nr. […] von CHF 1'251'600.00 ist zudem kein besonders schwerer und leicht erkennbarer Mangel ersichtlich, welcher eine Nichtigkeit nach sich ziehen würde. Das Betreibungsamt hat in der Beschwerdeantwort seine Schatzung mit einem zugrunde gelegten Preis von CHF 400.--/m2 nachvollziehbar begründet und dargelegt, dass die Stadt B.___ und insbesondere das [...]quartier eine höchstens durchschnittliche Wohnlage aufweisen und der genannte Quadratmeterpreis im Vergleich zu anderen Gebieten in der Schweiz durchaus als realistisch erscheint. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Offerten und die eingereichte Schatzung der C.___ AG vermögen für sich alleine keine Nichtigkeit der Schätzung des Betreibungsamtes zu begründen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG nur die Handlungen des Betreibungsamtes zu überprüfen hat. Somit ist auf die gegen die Stadt B.___ erhobenen Vorwürfe nicht einzutreten und die in diesem Zusammenhang beantragte Zeugenbefragung sowie die Einholung eines Amtsberichts und des Schreibens des Betreibungsamtes an die Stadt B.___ vom 10. Mai 2019 abzuweisen. Im Übrigen sind die sinngemässen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach das Betreibungsamt befangen sei und die Stadt B.___ bevorzuge, nicht nachgewiesen, womit auch der Antrag, es sei in der vorliegenden Angelegenheit ein anderes, unabhängiges Betreibungsamt einzusetzen, abzuweisen ist.

 

Insofern die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, der 1. Juni 2022 sei als Steigerungstag ungeeignet und damit werde verhindert, dass der bestmögliche Verwertungserlös erzielt werde, kann vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. So bedarf es nicht der höchstpersönlichen Anwesenheit des Ersteigerers am Steigerungstag. Sollte ein Interessent an der Steigerung selbst verhindert sein, kann er vor der Steigerung ein schriftliches Angebot abgeben sich vertreten lassen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass am 1. Juni weder Schulferien sind noch üblicherweise Betriebsferien angesetzt werden, weshalb das diesbezügliche Argument der Beschwerdeführerin auch im Lichte dessen nicht nachvollziehbar ist. Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin ohne zu begründen, dass die Angaben auf der Spezialanzeige darüber, welche Gläubiger die Verwertung verlangten, falsch sein sollen. Ein diesbezüglicher Fehler ist für die Aufsichtsbehörde nicht ersichtlich. Ebenso kann das Vorbringen, wonach jede Betreibungsurkunde von Gesetzes wegen eine Steigerungs-Nr. zu enthalten habe, nicht nachvollzogen werden.

 

5.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

5.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

5.3 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend teilweise mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2021.42 vom 28. Januar 2022 bereits rechtskräftig beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Es wäre demnach denkbar, der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon wird noch einmal abgesehen, jedoch wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird.

 

6. Mit sofortigem Entscheid in der Sache ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Auf das Begehren der Beschwerdeführerin, GB-Nr. [...], [...], sei neu zu schätzen, wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Isch

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 15. Juli 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_381/2022).

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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