Zusammenfassung des Urteils SCBES.2021.54: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin A.___ hat fristgerecht Beschwerde gegen den Verteilungsplan des Betreibungsamtes Region Solothurn erhoben, da sie einen Anteil ihres Guthabens von CHF 50'000.00 beansprucht. Das Betreibungsamt lehnte die Beschwerde ab, da der Drittanspruch an der Liegenschaft bereits als anerkannt galt. Obwohl die Beschwerdeführer als Pfandgläubiger im Verteilungsplan aufgeführt wurden, konnten ihre Forderungen nicht vollständig gedeckt werden. Die Beschwerde wurde abgewiesen und das Verfahren ist für die Beschwerdeführer kostenfrei. Es wurden keine Kosten erhoben und es besteht die Möglichkeit, innert 10 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde einzureichen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SCBES.2021.54 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Datum: | 07.10.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Liegenschaft; Pfändung; SchKG; Apos; Betreibung; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamt; Beschwerdeführern; Frist; Aufsichtsbehörde; Verteilungsplan; Pfandgläubiger; Drittanspruch; Rangfolge; Liegenschaftensteigerung; Urteil; Präsident; Marti; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Region; Solothurn; Betreibungsamtes; Darlehen; Akten; Beschrieb; Lastenverzeichnis |
Rechtsnorm: | Art. 108 KG ;Art. 20a KG ;Art. 219 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | SCBES.2021.54 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Entscheiddatum: | 07.10.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_SC.2021.66 |
Titel: | Liegenschaftensteigerung |
Resümee: |
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 7. Oktober 2021 Es wirken mit: Oberrichter Flückiger Oberrichter von Felten Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Liegenschaftensteigerung zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung: I.
1. Mit Schreiben vom 13. September 2021 erheben A.___ fristgerecht Beschwerde gegen den Verteilungsplan des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 2. September 2021 betreffend die Steigerung der Liegenschaft GB [...] und machen geltend, sie hätten bereits auf den 30. Juni 2019 ihr Darlehen gekündigt und seien der Ansicht, dass ihnen ein Anteil ihres Guthabens von CHF 50'000.00 zustehe.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Wie aus den Akten ersichtlich, wurde am 11. September 2020 die Pfändung Nr. [...] vollzogen, deren einzige Pfandgläubiger die Beschwerdeführer waren. Dabei wurde unter anderem die Liegenschaft GB [...] gepfändet. Mit Pfändungsabschrift vom 25. September 2020 wurde den Beschwerdeführern der Drittanspruch an der vorgenannten Liegenschaft von B.___ mitgeteilt und eine Frist von 20 Tagen zur Anhebung einer Widerspruchsklage gemäss Art. 108 SchKG gesetzt. Die Beschwerdeführer liessen diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen. Somit galt der Drittanspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt (Art. 108 Abs. 3 SchKG), womit die Liegenschaft GB [...] ebenfalls aus der Pfändung Nr. [...] fiel und für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr verwertet werden konnte.
2. Da in einem anderen vorangegangenen Pfändungsverfahren Nr. [...] von einem vorgehenden Pfandgläubiger der Drittanspruch von B.___ aber erfolgreich bestritten wurde, konnte die Liegenschaft GB [...] dennoch zwangsversteigert werden, weshalb die Beschwerdeführer als Pfandgläubiger im Beschrieb und Lastenverzeichnis zur Liegenschaftssteigerung sowie im angefochtenen Verteilungsplan aufgeführt worden sind. Wie sodann aus dem Verteilungsplan vom 2. September 2021 ersichtlich, konnten die Forderungen der teilnehmenden Gläubiger (Grundpfandgläubigerin C.___: CHF 71'018.05; Pfändungsgläubiger D.___: CHF 221'839.25; Beschwerdeführer [...]: CHF 57'753.20) durch den Verteilungserlös von CHF 228'623.40 nur teilweise gedeckt werden. Für die Beschwerdeführer verblieb als 3. der Rangfolge gar kein Verteilungserlös mehr. Die Rangfolge ist aus dem Beschrieb und Lastenverzeichnis ersichtlich (BA [Akten des Betreibungsamtes] 4), welches von den Beschwerdeführern nicht angefochten wurde. Im Übrigen ist die Rangfolge nicht zu beanstanden. So steht die C.___ als Grundpfandgläubigerin an erster Stelle (vgl. Art. 219 SchKG) und der Pfändungsgläubiger D.___ aufgrund dessen, dass es sich um eine vorangehende Pfändung handelt, noch vor den Beschwerdeführern an zweiter Stelle. Daran ändert auch der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Umstand nichts, dass sie ihr Darlehen gegenüber dem Schuldner bereits am 30. Juni 2019 gekündigt hätten.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Der Gerichtsschreiber Marti Isch
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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