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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SCBES.2021.42)

Zusammenfassung des Urteils SCBES.2021.42: Verwaltungsgericht

Die A.___ AG hat Beschwerde gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens erhoben, das auf drei Schuldbriefen lastet. Sie fordert die Aufhebung der Mitteilung und verlangt, dass das Betreibungsamt weitere Massnahmen aussetzt. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Stadt ihre Baupläne beeinträchtigt habe und fordert, dass das Grundstück nicht verkauft werden kann. Das Betreibungsamt und die anderen involvierten Parteien halten dagegen an der Verwertung des Grundstücks fest. Letztendlich wird die Beschwerde der A.___ AG abgewiesen, und sie wird aufgefordert, die Gerichtskosten zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SCBES.2021.42

Kanton:SO
Fallnummer:SCBES.2021.42
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Verwaltungsgericht Entscheid SCBES.2021.42 vom 28.01.2022 (SO)
Datum:28.01.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Stadt; Grundstück; Verwertung; Frist; Eingabe; Verfahren; Urteil; Bundesgericht; Betreibung; Betreibungsamt; Verwertungsbegehren; Gläubiger; Verwertungsbegehrens; Solothurn; Entscheid; Mitteilung; Grenchen-Bettlach; Verfügung; Stellungnahme; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Begehren; Zahlung; SchKG; Rechtsöffnung
Rechtsnorm: Art. 154 KG ;Art. 20a KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SCBES.2021.42

 
Geschäftsnummer: SCBES.2021.42
Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum: 28.01.2022 
FindInfo-Nummer: O_SC.2022.4
Titel: Mitteilung des Verwertungsbegehrens

Resümee:

 

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 28. Januar 2022  

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.  Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

2.  B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Burkhalter,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Mitteilung des Verwertungsbegehrens


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 erhebt die A.___ AG als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 23. Juni 2021 (der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2021 zugestellt) betreffend drei Schuldbriefe lastend auf das Grundstück […] Nr. [...] und stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.   Die Mitteilung des Verwertungsbegehrens sei aufzuheben.

2.   Das BA Grenchen-Bettlach sei anzuweisen, vor weiteren Massnahmen den Eintritt der Rechtskraft der Verfahren bezüglich Rechtsöffnung und Aberkennungsklage abzuwarten.

3.   Es sei vor allen weiteren Massnahmen abzuklären, welchen Bestand das Pfandobjekt hat.

4.   Es sei die Nichtigkeit des Verwertungsbegehrens festzustellen.

5.   Es sei die bei Beschwerde grundsätzlich ausgelöste aufschiebende Wirkung dem BA ausdrücklich anzuzeigen diese zusätzlich anzuordnen.

6.   Es sei ein zweiter Schriftwechsel durchzuführen.

 

Zur Begründung hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, es sei möglich und sogar höchst wahrscheinlich, dass das Bundesgericht die in dieser Sache ergangenen Vorentscheide in den Sachen Rechtsöffnung und Aberkennungsklage aufhebe. Werde nur einer der beiden Entscheide aufgehoben, könne ohnehin kein Verwertungsbegehren gestellt werden. Das Betreibungsamt habe in dieser Sache etwas voreilig gehandelt. Sodann habe die Stadt [...] nach dem Einreichen des Baugesuches der A.___ AG ihr Interesse angemeldet, das Grundstück zu kaufen. Allerdings sei der vorgeschlagene Preis zu tief bemessen gewesen. In einem völlig willkürlichen Vorgehen habe die Stadt [...] den Entscheid um Aufhebung des Gestaltungsplanes widerrufen, was nun der A.___ AG den Bau von Wohnungen verunmögliche. Dieser Vorgang solle sie zwingen, das Grundstück an die Stadt zu verkaufen. Dieser Vorgang sei bei der Regierung angefochten. Zum Nachweis solle von der Stadt [...] und von der Regierung des Kantons Solothurn ein Amtsbericht eingeholt werden. Danach habe die Stadt befürchtet, die A.___ AG könnte möglicherweise das Baugesuch zurückziehen und dieses durch das frühere Hotelprojekt ersetzen. Die Stadt strebe nun an, das Grundstück in die Zone für öffentliche Bauten umzuzonen. Die Stadt [...] würde dadurch zu Schadenersatz verpflichtet werden. Jedenfalls stehe im Augenblick nicht fest, ob das Grundstück von der Stadt [...] noch zu einem akzeptablen Preis gekauft werde, ob Bauland für Wohnungen solches für ein Hotel-Restaurant entstehe oder, ob keines von beidem gebaut werden dürfe. Aus diesem Grund könne das Grundstück unter keinem Titel zum Verkauf angeboten werden. Es sei deshalb auch nicht möglich, dieses über eine Versteigerung zu verkaufen. Es sei in jedem Fall abzuwarten, was letztlich einem Käufer angeboten werden könne. Das entschieden die Stadt [...] und die Regierung des Kantons Solothurn.

 

2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2021 schliesst das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, auf Abweisung der Beschwerde.

 

3. Mit Verfügung vom 9. August 2021 wird der Beschwerdeführerin Frist bis 19. August 2021 zur abschliessenden Stellungnahme gesetzt, welche die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen lässt.

 

4. Mit Verfügung vom 8. September 2021 wird das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_563/2021 sistiert.

 

5. Mit Verfügung vom 9. November 2021 wird festgestellt, dass das Bundesgericht mit Urteil 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 auf die Beschwerde der A.___ AG nicht eingetreten ist. Infolgedessen wird die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben.

 

6. Mit Stellungnahme vom 11. November 2021 lässt sich der Gläubiger B.___ vernehmen.

 

7. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 macht der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin weitere Ausführungen und verlangt, ihm sei die Frist zu einer weiteren Stellungnahme bis am 17. Januar 2022 zu gewähren.

 

Diese Frist wird in der Folge mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 erteilt.

 

8. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 rügt der Gläubiger diese Fristverlängerung und weist unter anderem darauf hin, die Verwertung könne ohne Weiteres fortgeführt werden, zumal das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei.

 

9. Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2022 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie ab sofort nicht mehr rechtsanwaltlich vertreten sei. Weiter stellt sie den Antrag, es sei die heute ablaufende Frist angemessen zu verlängern und zwar so, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, einen neuen Rechtsanwalt zu finden und diesen zu instruieren, so dass dieser eine ergänzende Eingabe schreiben könne. Zudem stellt die Beschwerdeführerin ergänzend folgende Anträge mit mehrseitiger Begründung:

 

-       Das BA Grenchen-Bettlach sei, falls das Verfahren nach Erledigung der Beschwerdesache seinen Fortgang nehmen würde, zu verpflichten, das Ende der laufenden und noch erforderlichen Verfahren gegen die Stadt […] abzuwarten, damit deren Bemühungen, den Wert des Grundstückes zulasten von Eigentümerin und Gläubigem zu vernichten, aufgehoben würden, alles Bemühungen der Stadt […] um das dem Gläubiger verpfändete Grundstück billigst zu erwerben.

-       Sodann sei das BA Grenchen-Bettlach zu verpflichten, nach Rechtskraft der laufenden Verfahren um den Werterhalt des verpfändeten Grundstückes, dessen Wert festzustellen bzw. diesen zur Kenntnis zu nehmen, und zwar in einem vorausgehenden Verfahren, damit es nicht zwingend werde, weitere Rechtsmittel einzulegen.

-       Es sei für das weitere Verfahren (auch die zwei oben festgehaltenen Begehren) ein anderes BA (Betreibungsamt) einzusetzen, damit das Stadtpräsidium […], Stadtrat und Gemeinderat bzw. die Verwaltung von […] nicht mehr in der Lage seien, auf das «eigene» BA Einfluss zu nehmen, auf dass letztlich unser Grundstück der Stadt […] zugehalten bzw. zugeschachert werde.

-       Das BA sei zu verpflichten, nach Ablauf bzw. Erledigung der oben erwähnten Begehren zuerst die Summe zu berechnen, für welche das Grundstück hafte. Nach unserem Wissen hafte es für das Kapital und drei volle Jahreszinsen. Dabei gehe es nicht um die vom Gläubiger verlangten Jahreszinsen, sondern um den im Grundbuch eingetragenen Maximal-Zins. Dies sei wichtig, damit nach der Wiederherstellung des von der BV Art. 26 geschützten Eigentumswertes des Grundstücks diese Summe gegen Herausgabe der Grundpfandtitel bezahlt zumindest sichergestellt werden könne. Dies sei nicht nur im Interesse des Eigentümers, sondern auch in demjenigen des Gläubigers, sowie der im Rang nachfolgenden Gläubiger. Insbesondere letztere hätten einen Rechtsanspruch, dass dem Grundpfandtitel im Vorgang nicht zu viel zugesprochen werde, denn dies wäre deren Schaden.

-       Das BA sei im Zusammenhang mit dem vorherigen Begehren zu verpflichten, die Grundpfandtitel gegen Zahlung des pfandrechtlich geschützten Betrages herauszugeben, und zwar Zug um Zug, so wie es von den Banken in der ganzen Schweiz gehandhabt werde. Die Bank sichere dem BA die Zahlung zu, sobald diese den Titel erhalten hat.

-       Damit alles dies sichergestellt sei und korrekt ablaufen könne, sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, einfach deswegen, dass die Gläubiger und die Eigentümerschaft vor Schaden geschützt würden.

 

II.

 

1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen kann vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes in der Beschwerdeantwort vom 6. August 2021 verwiesen werden: Der von der Beschwerdeführerin gegen den am 6. Dezember 2019 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] (betreffend zwei Darlehen, sichergestellt durch drei Schuldbriefe lastend auf Grundstück Grundbuch […] Nr. […], zzgl. Zinsen und Mahngebühren) erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Urteil des Richteramtes Solothurn Lebern vom 20. Januar 2021 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 5) beseitigt und es werde die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Dieser Entscheid wurde mit Urteil vom 28. Mai 2021 durch das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigt (BA 7). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 nicht ein. Sodann trat das Richteramt Solothurn-Lebern mit Verfügung vom 13. April 2021 auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Aberkennungsklage nicht ein (BA 6). Mit obergerichtlichem Urteil vom 8. Juni 2021 wurde die hiergegen erhobene Berufung abgewiesen (BA 8). Die Beschwerdeführerin zog diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter. Darauf trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_400/2021 vom 29. September 2021 ebenfalls nicht ein.

 

Zudem wurden - wie vorgehend dargelegt - bislang sämtliche, in der vorliegenden Betreibung Nr. [...] von der Beschwerdeführerin ergriffenen Rechtsbehelfe, rechtsgültig abgewiesen. Demnach ist der Verwertungsentscheid vollstreckbar und es ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt nach Eingang des Verwertungsbegehrens am 23. Juni 2021 gleichentags die Mitteilung des Verwertungsbegehrens versandte.

 

Zudem sind vorliegend auch die Fristen gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG eingehalten worden, wonach die Gläubiger die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen können.

 

Im Übrigen vermögen die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf an die Stadt [...] vorgebrachten Argumente die Vollstreckbarkeit des Verwertungsentscheides nicht zu verhindern. Die beantragte Einholung eines Amtsberichts ist somit nicht notwendig und demnach abzuweisen. Ebenso abzuweisen sind die mit Eingabe vom 17. Januar 2022 neu gestellten Rechtsbegehren. Es besteht kein Anlass, das weitere Vorgehen des Betreibungsamtes im Voraus durch Anweisung der Aufsichtsbehörde regeln zu lassen.

 

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

3. Mit dem Entscheid in der vorliegenden Sache ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

 

4. Schliesslich ist der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2022 gestellte Antrag, es sei die heute ablaufende Frist angemessen zu verlängern und zwar so, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, einen neuen Rechtsanwalt zu finden und diesen zu instruieren, damit dieser eine ergänzende Eingabe schreiben könne, abzuweisen. So hatte die zweitweise auch rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren genügend Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen. Sie hat dies denn auch mit mehreren Rechtsschriften gemacht. Es besteht somit kein Anlass, der Beschwerdeführerin für eine nochmalige Eingabe Frist zu gewähren.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.

3.    Der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2022 gestellte Antrag, es sei die heute ablaufende Frist angemessen zu verlängern und zwar so, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, einen neuen Rechtsanwalt zu finden und diesen zu instruieren, damit dieser eine ergänzende Eingabe schreiben könne, wird abgewiesen.

4.    Eine Kopie der Eingabe von B.___ vom 25. Januar 2022 geht inkl. Beilage zur Kenntnis an die A.___ AG.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Isch

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 15. Juli 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_145/2022).

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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