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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SCBES.2021.27)

Zusammenfassung des Urteils SCBES.2021.27: Verwaltungsgericht

Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs entscheidet über die Beschwerde von A.___ gegen das Betreibungsamt Thal-Gäu bezüglich der Berechnung des Existenzminimums. A.___ argumentiert, dass seine Einkünfte und Spesen anders berücksichtigt werden sollten, da er unter anderem für die B.___ AG arbeitet und zusätzliche Kosten hat. Das Betreibungsamt weist die Beschwerde ab und führt aus, dass A.___ Einkommen verschwiegen habe. Es wird auch diskutiert, ob die Wohnkosten angemessen sind und welche Ausgaben im Existenzminimum berücksichtigt werden können. Die Beschwerde wird abgewiesen, das Betreibungsamt wird angewiesen, die Unterlagen zu prüfen, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgelehnt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SCBES.2021.27

Kanton:SO
Fallnummer:SCBES.2021.27
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Verwaltungsgericht Entscheid SCBES.2021.27 vom 01.06.2021 (SO)
Datum:01.06.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Betreibungsamt; Arbeit; Existenzminimum; Schuldner; SchKG; Beschwerdeverfahren; Apos; Quittungen; Mietzins; Berechnung; Aufsichtsbehörde; Existenzminimums; Krankenkasse; Mutter; Prämie; Gesuch; Sinne; Urteil; Betreibungsamtes; Sodann; Spesen; Einkommen; Prämien; Ausführung
Rechtsnorm: Art. 20a KG ;Art. 29 BV ;Art. 327 OR ;Art. 61 KG ;Art. 93 KG ;
Referenz BGE:106 III 13; 119 I 269; 119 Ia 268; 119 Ia 269; 121 I 315; 122 I 8; 135 I 221; 58 III 18;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SCBES.2021.27

 
Geschäftsnummer: SCBES.2021.27
Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum: 01.06.2021 
FindInfo-Nummer: O_SC.2021.39
Titel: Berechnung des Existenzminimums

Resümee:

 

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 1. Juni 2021  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Schreiben vom 26. April 2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 16. April 2021 und macht im Wesentlichen geltend, seine Steuerschulden seien endlich an die reellen Einkünfte anzupassen. So habe er über Jahre hinweg weniger als CHF 15'000.00 verdient. Die Gemeinde [...] habe ihn aber auf CHF 9'000.00 für Steuern betrieben, obwohl sie gewusst hätten, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich zu wehren. Sodann erhalte er von der B.___ AG ein Entgelt von CHF 2'900.00. Dies sei aber kein klassischer Lohn, sondern eher eine Spesenabrechnung. Er habe sich verpflichtet, die […]station beim Aufbau zu unterstützen. Alle Spesen, alle Investitionen in Technik, alle DJ-Mixes, Interview-Termine, Live-Sendungen etc. bezahle er von diesem Geld. Zudem fahre er viermal pro Woche nach [...]. Er bezahle das Parkhaus, Essen und alle sonstigen laufenden Kosten. Auch habe er bei sich ein Sendestudio inkl. Server aufgebaut. Somit beantrage er, dass der Betrag der B.___ AG nicht in das Existenzminimum einzurechnen sei. Ohne diese Spesen sei der Job weg. Von den CHF 2’900.00 blieben ihm maximal CHF 500.00. Das Betreibungsamt habe ihm gesagt, er könne die Quittungen einreichen. Sein Gehirn sei aber nicht in der Lage, diese Abläufe umzusetzen. Der eingereichte Bericht der «[…]» behandle dies ebenfalls. Des Weiteren sei ihm ein Mietzins einzurechnen. Sein Vater habe ihm ein Haus gekauft, in dem der Beschwerdeführer und seine Familie relativ kostengünstig leben könnten. Er müsse aber sämtliche Kosten selbst bezahlen. Derzeit sei eine Ölrechnung von CHF 3'000.00 offen, er bezahle diesbezüglich aktuell Raten von CHF 250.00 pro Monat an die C.___, zudem bezahle er die Gebäudeversicherung, Abwasser etc. Im Schnitt ergebe dies monatlich CHF 1'700.00. Sodann beantrage er, dass ihm mehr Zeit zur Beschaffung der benötigten Unterlagen gewährt werde. Er werde sich Hilfe bei seinem Therapeuten holen. Des Weiteren erhalte er Corona-Erwerbsersatz. Dieses Geld sei Nothilfe und deswegen nicht pfändbar. Zudem seien die Krankenkassenprämien von CHF 500.00 einzurechnen und die Kosten von CHF 400.00 für das Medikament gegen die […]krankheit seiner Ehefrau zu berücksichtigen, da diese von der Krankenkasse nicht übernommen würden. Schliesslich wäre er froh, wenn das Betreibungsamt ihn für ein paar Monate in Ruhe lassen würde, damit er wieder ruhig schlafen und die Kraft auf die wichtigen Dinge, nämlich auf die Gesundheit und die Betreuung der schwer erkrankten Mutter, lenken könne.

 

2.       Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Pfändung angegeben, dass er seit Anfang 2020 über keinen Verdienst aus der selbständigen Tätigkeit als Musiker verfüge. Nach Abklärungen des Betreibungsamtes und anhand von Kontoauszügen und Abrechnungen habe jedoch anschliessend festgestellt werden können, dass er seit November 2020 über regelmässiges Einkommen der B.___ AG, in [...], und seit März 2020 auch über Corona-Erwerbsersatzentschädigung verfüge. Der Beschwerdeführer habe somit anlässlich der Pfändung - trotz Androhung einer Strafanzeige - seine Einkünfte verschwiegen. Bezüglich der Einkommensverhältnisse bei der B.___ AG sei der Beschwerdeführer sodann darauf hinzuweisen, dass nach Vorlage des Arbeitsvertrages und einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers in Bezug auf die selbst zu tragenden Kosten für das Material, falls nicht aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich, sowie den entsprechenden Quittungen und Belegen die vom Beschwerdeführer selbst getragene Kosten allenfalls zurückerstattet werden könnten. Des Weiteren sei die Erwerbsersatzentschädigung beschränkt pfändbar (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 15, KUKO SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 93 N 15). Hinsichtlich der Wohnkosten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie ein Einfamilienhaus in [...] bewohne. Gemäss Mietvertrag betrage die monatliche Miete inkl. Nebenkosten Fr. 1‘600.00. Vermieterin sei die Mutter des Beschwerdeführers. Nach Konsultation der Kontoauszüge im Zeitraum zwischen Oktober 2020 und April 2021 habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter lediglich im Dezember 2020 CHF 1’200.00 und im Februar 2021 CHF 1’250.00 direkt überwiesen habe. Aufgrund dieser Feststellungen sei der Mietzins bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt worden. Nach Vorlage der Quittungen könne der Mietzins zurückerstattet und nach regelmässiger Bezahlung zudem im Existenzminimum berücksichtigt werden. Die Nebenkosten seien gemäss Mietvertrag und nach Abklärung beim Oberamt Thal-Gäu (Mietschlichtungsbehörde) im Mietzins von Fr. 1‘600.00 enthalten. Diese könnten somit nicht zusätzlich abgerechnet werden. Des Weiteren gelte es zu erwähnen, dass ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen wäre. Der Mietzins von CHF 1‘600.00 inkl. Nebenkosten sei für einen 3-Personen- Haushalt nicht angemessen und es werde vorbehalten, diesen anlässlich einer nächsten Pfändung auf einen ortsüblichen Mietzins herabzusetzen. Sodann habe der Beschwerdeführer bis heute weder die Versicherungspolice 2021 noch die Quittungen für die Bezahlung der Prämien vorgelegt und werde zudem regelmässig für die nicht bezahlten KVG-Prämien betrieben, weshalb die Krankenkassenprämien nach KVG nur gegen Vorlage der Belege und Quittungen zurückerstattet würden. Da zudem nicht bekannt sei, in welchem Pensum und an welchen Tagen der Beschwerdeführer arbeite, könnten die Auslagen für die auswärtige Verpflegung und monatlichen Auslagen für Arbeitsplatzfahrten bei der Berechnung des Existenzminimums nur nach Vorlage des Arbeitsvertrages und der Quittungen berücksichtigt werden. Schliesslich gebe es keine Möglichkeit mehr, bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums einen Betrag für die Steuern zu berücksichtigen (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224; Urteile 5A_27/2010 E. 3.3.1; 5A_187/2011 E. 6; 5A_222/2013 E. 2.3 als Bestätigung zu BGE 7B.22112003 E. 3.1). Zudem sei für die Berechnung der Steuern die Steuerverwaltung und nicht das Betreibungsamt zuständig.

 

3.       Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2021 (Datum Postaufgabe) führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe seit Anfang April 2021 von der B.___ AG keinen Lohn mehr ausbezahlt erhalten. Zudem weise er darauf hin, dass eine eventuelle Einweisung in eine Klinik im Raum stehe. Man dürfe gerne seinen Therapeuten, Dr. D.___ [...], kontaktieren. Zudem habe seine Mutter von den Ärzten eine […]diagnose im Endstadium erhalten. Das heisse, dass da jetzt einiges auch noch geklärt werden müsse. Es gehe ihm wirklich nicht gut und er brauche Hilfe. Er stelle den Antrag auf einen unentgeltlichen Anwalt ähnliches.

 

4.       Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2021 macht der Beschwerdeführer abschliessend geltend, er könne die Fahrten, die er für das […] mache, nicht dokumentieren. Arbeitsort sei viermal die Woche [...]. Das seien mit Hin- und Rückfahrt 120 km. Rechne man 50 Rappen/km, seien das pro Tag 60.00 bzw. monatlich CHF 960.00. Hinzu kämen die Fahrten zu Interviews, Shows, Events etc. Ebenfalls nicht ausweisen könne er die Kosten des Studios in [...], Amortisation der Technik, Strom und was sonst noch alles dazu komme. Aber das dürften auch rund CHF 500.00 pro Monat sein. Sodann belaufe sich seine Krankenkasse auf rund CHF 450.00 pro Monat. Er und seine Familie warteten seit Monaten auf Prämienverbilligung. Für seine Prämie reiche das Geld nicht mehr. Schliesslich habe ihm die B.___ AG heute erklärt, dass derzeit kein Geld mehr vorhanden sei. Es gebe per sofort keine Zahlungen mehr. Dies heisse, einziges Einkommen sei der Corona-Erwerbsersatz. Und dieser sei Nothilfe und nicht pfändbar.

 

II.

 

1.       Steuern dürfen gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2). Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend gemacht, er sei von der Steuerbehörde jahrelang falsch eingestuft worden, ist er darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand Nichtbestand einer Forderung entscheiden können.

 

2.       Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Einkommen und den Spesen bei der B.___ AG ist vorweg festzuhalten, dass der Arbeitgeber nach Art. 327 OR den Arbeitnehmer, wenn nichts anderes verabredet üblich ist, mit den Geräten und dem Material, welcher dieser für die Arbeit benötigt, auszurüsten hat. Stellt der Arbeitnehmer die Geräte und das Material für die Ausführung der Arbeit selbst zur Verfügung, so ist er dafür angemessen vom Arbeitgeber zu entschädigen. Ergänzend kann zudem auf die diesbezüglichen Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden, wonach der Schuldner unter Vorweisung der entsprechenden Quittungen und des Arbeitsvertrages die Spesen allenfalls vom Betreibungsamt zurückverlangen kann. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren nun verschiedene Zahlungsquittungen eingereicht. Diese sind aber jeweils dem Betreibungsamt direkt einzureichen. Über eine allfällige Rückerstattung ist nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden, sondern durch das Betreibungsamt. Im Übrigen reicht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Bescheinigung der B.___ AG ein, wonach ihm bis auf weiteres kein Lohn mehr ausbezahlt werden könne. Dies wird vom Betreibungsamt allenfalls revisionsweise zu berücksichtigen sein.

 

3.       Bezüglich der Wohnkosten kann grundsätzlich auf die Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Jedoch ist aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszügen nun ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter seit Juli 2020 monatlich durchgehend Mietzinse in der Höhe zwischen CHF1'200.00 – 1'600.00 überwiesen hat. Es rechtfertigt sich demnach, dass das Betreibungsamt zumindest monatlich einen Betrag von CHF 1'200.00 einrechnet. Sollte der Schuldner mehr bezahlen, so kann er dies gegen Vorweisung von Quittungen vom Betreibungsamt zurückfordern. Die Aufsichtsbehörde hat aber im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch unvollständig gewesen sein sollten. Der Beschwerdeführer ist somit diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen.

 

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er bezahle monatlich CHF 250.00 in Raten für die Öllieferung der C.___. Wie aus den Ausführungen des Betreibungsamtes und den vorliegenden Akten ersichtlich, wurde gemäss Mietvertrag ein Mietzins von CHF 1'600.00 inklusive Nebenkosten vereinbart. Wenn der Beschwerdeführer gleichwohl die Heizkosten übernimmt, so besteht dafür keine rechtliche Grundlage. Somit können diese auch nicht im Existenzminimum berücksichtigt werden.

 

4.       Gemäss Art. 2 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) erhält der Beschwerdeführer infolge der Corona-Folgen als Selbstständiger eine Entschädigung in Form eines Taggeldes. Wie das Betreibungsamt diesbezüglich korrekt festgehalten hat, ist Erwerbsersatz – wie etwa auch Arbeitslosentaggeld – im Sinne von Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar. Denn gemäss Gesetz sind ­«Erwerbseinkommen jeder Art» pfändbar sowie «Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall abgelten».

 

5.       Wie aus den Akten ersichtlich, bezahlt der Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien nicht regelmässig und wird zudem diesbezüglich betrieben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt diese Prämien nur gegen Vorweisung von Quittungen und Einreichung der Police 2021 zurückerstattet. Dagegen ist gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszug die regelmässige Bezahlung der Krankenkassenprämien für den Sohn des Schuldners erstellt, weshalb diese vom Betreibungsamt grundsätzlich revisionsweise in das Existenzminimum eingerechnet werden können. Voraussetzung hierfür ist jedoch auch, dass der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt die Police 2021 einreicht, damit dieses die Höhe der KVG-Prämien überprüfen kann.

 

Bezüglich der bezahlten Arztrechnung vom CHF 689.90 sowie der geltend gemachten Medikamentenkosten von CHF 400.00 für das Medikament seiner Ehefrau, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erstmals geltend macht, ist er ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.

 

6.      

6.1     Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Betreibungsamt wird aber von Amtes wegen angewiesen, die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen im Sinne der Erwägungen revisionsweise zu prüfen.

 

6.2     Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

7.       Zu prüfen ist sodann, ob dem Schuldner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzuerkennen sei (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Wie erwähnt, wird gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. Nach Art. 29 Abs. 3 BV darf die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt beizuziehen, indessen nicht von der Leistungsfähigkeit der Partei abhängen, weshalb der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren nicht generell ausgeschlossen werden kann (BGE 119 Ia 268). Die Natur und Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als erforderlich erweisen wird, wobei etwa an die Verbeiständung einer verhandlungsunfähigen mit der Amtssprache sowie den schuldbetreibungsrechtlichen Gepflogenheiten vollends unvertrauten Partei zu denken ist (BGE 119 I 269). Vorliegend handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und damit in der Lage ist, zum vorliegenden Sachverhalt, der sich einfach darstellt, selbst Stellung zu nehmen. Die Notwendigkeit der Vertretung ist demnach zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.

 

8.       Schliesslich ist auf das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers einzugehen, die Pfändung sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und der schweren Erkrankung seiner Mutter zu sistieren. Nach Art. 61 SchKG kann das Betreibungsamt einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Die Gewährung eines Rechtsstillstands ist aber nach der Rechtsprechung (BGE 58 III 18, 74 III 37) nur dann am Platz, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit seiner Krankheit zusammenhängt. Der Beschwerdeführer hat medizinische Unterlagen eingereicht und macht sinngemäss geltend, er sei durch die Steuerbehörden zu hoch veranlagt worden, er habe aber aufgrund seiner Krankheit nicht dagegen vorgehen können. Ob die finanziellen Schwierigkeiten bereits bestanden, bevor der Beschwerdeführer krank wurde, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht klar. Einem Schuldner kann der Rechtsstillstand aber nur dann gewährt werden, wenn seine Krankheit derart ist, dass sie ihm die Bestellung eines Vertreters zur Besorgung seiner Angelegenheiten unmöglich macht (BlSchK 1962, S. 82). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal sich Beschwerdeführer selber und mit ausführlichen Rechtsschriften an die Aufsichtsbehörde gewandt hat. Das Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes im Sinne von Art. 61 SchKG wird somit abgewiesen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Betreibungsamt wird aber von Amtes wegen angewiesen, die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen im Sinne der Erwägungen revisionsweise zu prüfen.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Das Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes im Sinne von Art. 61 SchKG wird abgewiesen.

5.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 15. Juni 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_484/2021).

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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