Zusammenfassung des Urteils SCBES.2020.93: Verwaltungsgericht
Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat am 16. Februar 2021 ein Urteil gefällt in Bezug auf eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt Thal-Gäu und die B.___ GmbH. Der Beschwerdeführer A.___ hatte Rechtsbegehren gestellt, die Betreibung für nichtig zu erklären und wegen Unzuständigkeit abzuweisen. Das Betreibungsamt wies die Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer aufschiebende Wirkung beantragte. Die Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde ein und prüfte, ob die Zustellung des Zahlungsbefehls rechtsgültig war. Letztendlich wurde entschieden, dass die Zustellung korrekt war und der Beschwerdeführer die Gerichtskosten tragen muss.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SCBES.2020.93 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Datum: | 16.02.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Betreibung; Zustellung; Betreibungs; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Recht; SchKG; Verordnung; Rechtsvorschlag; Bundes; Zahlungsbefehls; Schuldner; Wohnsitz; Frist; Postfach; Verfahren; Mitteilung; Justiz; Richt; Wiederherstellung; Verfahrensrecht; Covid-; Empfänger; Betreibungsamtes; -Verordnung; Konkurs; E-Mail; Rechtsvorschlags; BA-Nr |
Rechtsnorm: | Art. 148 ZPO ;Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 23 ZGB ;Art. 33 KG ;Art. 46 KG ;Art. 62 KG ;Art. 64 KG ;Art. 66 KG ;Art. 72 KG ;Art. 74 KG ;Art. 9 BV ; |
Referenz BGE: | 109 III 1; 117 III 7; 119 III 8; 120 III 117; 120 III 118; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | SCBES.2020.93 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Entscheiddatum: | 16.02.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_SC.2021.13 |
Titel: | Zahlungsbefehl |
Resümee: |
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 16. Februar 2021 Es wirken mit: Oberrichter Kiefer Oberrichter Marti Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___,
Beschwerdeführer
gegen
2. B.___ GmbH,
Beschwerdegegner
betreffend Zahlungsbefehl zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung: I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Schreiben vom 31. Oktober 2020 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 15. Oktober 2020 (ihm zugestellt am 21. Oktober 2020), worin sein Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] als verspätet zurückgewiesen wurde. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Das Inspektorat wird ersucht die korrekte Zustellung des Zahlungsbefehls per 26. September 2020 mit der Betreibung Nr. [...] für nichtig zu erklären. 2. Es wird ersucht, das Betreibungsbegehren mit der Betreibung Nr. [...] sei wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen bzw. an das zuständige Amt zur Zustellung weiterzuleiten. 3. Eventuell wird um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist ersucht.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit abschliessender Stellungnahme vom 23. November 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Am 12. Januar 2021 stellt er zudem den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 wird der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Am 25. Januar 2021 stellt das Betreibungsamt der Aufsichtsbehörde das Betreibungsprotokoll (erwähnt in der E-Mail vom 5. Oktober 2020, Akten des Betreibungsamtes [BA-Nr.] 7; in den Gerichtsakten als BA-Nr. 9) zu.
6. Die Gläubigerin, zur Vernehmlassung eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.
II.
1.1 Die Beschwerde wurde rechtzeitig an die Aufsichtsbehörde als zuständige Instanz erhoben. Die Frist von 10 Tagen seit dem Zugang der Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Zustellung am 21. Oktober 2020) gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG wurde eingehalten. Die Aufsichtsbehörde ist zur Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Strittig und zu prüfen ist, ob das Betreibungsamt in der Verfügung vom 15. Oktober 2020 zu Recht festgehalten hat, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] sei dem Beschwerdeführer am 26. September 2020 rechtsgültig zugestellt worden, der durch ihn am 14. Oktober 2020 erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet und die Rechtsvorschlagsfrist sei nicht wiederherzustellen.
2. Die Parteien begründen ihre Standpunkte im Wesentlichen wie folgt:
2.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, laut dem Betreibungsamt sei der Zahlungsbefehl am 26. September 2020 an ihn als Schuldner zugestellt worden. Per 7. September 2020 habe er dem Amt mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz nach [...] (Kanton Aargau) gewechselt habe. Ihm sei von der zuständigen Sachbearbeiterin C.___ dann bestätigt worden, dass der Zahlungsbefehl per Rechtshilfegesuch dort zugestellt werde. Er könne sich aber an keine ordentliche Zustellung gemäss Art. 34 und Art. 72 SchKG erinnern. Auch wüssten seine Mitbewohner nichts von einem Zahlungsbefehl. Schliesslich habe ihn sein Kollege am 14. Oktober 2020 informiert, dass er ein Schreiben von Solothurn bei der Leerung des Briefkastens des Beschwerdeführers entdeckt habe. Leider habe sein Kollege diesen Brief verlegt, so dass er, der Beschwerdeführer, in der Annahme, es handle sich um einen Zahlungsbefehl, vorsichtshalber Rechtsvorschlag erhoben habe. Da er zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung per 26. September 2020 in [...] AG gewohnt habe, hätte das Betreibungsamt Thal-Gäu den Zahlungsbefehl per Rechtshilfegesuch dort zustellen aufgrund Unzustellbarkeit zurückweisen müssen.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, durch die Sendungsverfolgung der Post «Track & Trace» sei belegt, dass der erste Zustellversuch des Zahlungsbefehls durch die Post gescheitert sei. Die Schweizerische Post habe dem Beschwerdeführer Frist zur Abholung des Zahlungsbefehls bis am 11. August 2020 eingeräumt. Danach sei der Zahlungsbefehl an die Spezialpost weitergeleitet worden, welche ebenfalls an der Zustellung gescheitert sei. Der Bundesrat habe aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie die Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) vom 16. April 2020 erlassen. Diese halte in Art. 7 (Zustellung ohne Empfangsbestätigung) fest, dass in Abweichung von den Artikeln 34, 64 Absatz 2 und 72 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) die Zustellung von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne Empfangsbestätigung erfolgen könne, wenn ein erster Zustellversuch gescheitert sei und der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische, elektronische sonstige Mitteilung über die Zustellung verständigt worden sei. Am 17. September 2020 sei der Beschwerdeführer mit der Mitteilung über die Zustellung eines Zahlungsbefehls nach Art. 7 COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht informiert worden, dass der Zahlungsbefehl in den nächsten Tagen via A-Post Plus durch die Schweizerische Post zugestellt werde, wobei er als rechtmässig zugestellt gelte und Wirkung entfalte. Diese Mitteilung sei dem Beschwerdeführer infolge eines Nachsendeauftrages via Postfach in [...] (Kanton Luzern) am 22. September 2020 zugestellt worden. Dass der Beschwerdeführer am besten via Postfach erreichbar sei, habe er zudem im Schreiben vom 14. Oktober 2020 über die Erhebung des Rechtsvorschlages bestätigt. Am 25. September 2020 sei dem Beschwerdeführer anschliessend der Zahlungsbefehl mittels A-Post Plus zugesandt worden. Die Zustellung sei am 26. September 2020 ebenfalls an das Postfach in [...] LU erfolgt. Bei Eingang des Betreibungsbegehrens, Übergabe an die Schweizerische Post und Zustellung des Zahlungsbefehls habe der Beschwerdeführer gemäss dem kantonalen Einwohnerregister Wohnsitz in [...] (Kanton Solothurn) gehabt. Bezüglich der behaupteten Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin könne festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer erst per 27. September 2020 auf der Gemeinde [...] SO abgemeldet habe. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls am 26. September 2020 laufe die 10-tägige Rechtsvorschlagsfrist gemäss Art. 74 SchKG bis am 6. Oktober 2020. Der Beschwerdeführer sei am 5. Oktober 2020 zusätzlich mittels E-Mail-Korrespondenz auf die Zustellung des Zahlungsbefehls hingewiesen worden und hätte somit noch die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2020) erhebe der Beschwerdeführer demnach verspätet Rechtsvorschlag. Soweit er die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist verlange, sei festzuhalten, dass gemäss Artikel 8 (Wiederherstellung) der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht in Abweichung von Art. 33 Abs. 4 SchKG der Entscheid über die Wiederherstellung einer versäumten Frist dem zuständigen Betreibungs- Konkursamt obliege, wenn die Frist durch eine Zustellung gemäss Artikel 7 ausgelöst worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gewährt, da der Beschwerdeführer von der Zustellung des Zahlungsbefehls frühzeitig mittels COVID-Mitteilung vom 17. September 2020 sowie mittels E-Mail vom 5. Oktober 2020 informiert worden sei. Der verspätete Rechtsvorschlag sei dem Beschwerdeführer mittels Verfügung am 15. Oktober 2020 per eingeschriebenem Brief mitgeteilt worden.
2.3 Mit abschliessender Stellungnahme vom 23. November 2020 führt der Beschwerdeführer aus, die Covid-Verordnung widerspreche dem übergeordneten Bundesgesetz. Gemäss Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung wolle man die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursbehörden erleichtern. Durch die erleichterte Zustellung könne die tatsächliche Kenntnisnahme nicht mehr gewährleistet werden, was gesetzeswidrig sei. Auch hätte das Betreibungsamt genug Möglichkeiten, den Zahlungsbefehl ordnungsgemäss zuzustellen, mittels eines Weibels, polizeilicher Zustellung öffentlicher Bekanntmachung. Deshalb sei die Zustellung des Zahlungsbefehls per 26. September 2020 mit A-Post Plus rechtswidrig erfolgt und er ersuche das Gericht, die Zustellung als nichtig zu erklären. Gemäss BGE 117 III 7 sei es zudem unzulässig, wenn der Zahlungsbefehl in das Postfach des Schuldners gelegt werde. Auch schreibe Art. 46 SchKG vor, dass der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben sei. Er habe das Betreibungsamt am 22. August 2020 über seinen neuen Wohnsitz an der [...] in [...] AG informiert. Gemäss Zustellnachweis B-MZ sei das Schreiben am 24. August 2020 am Postschalter entgegengenommen und somit sei das Betreibungsamt nachweislich über seinen neuen Wohnsitz in Kenntnis gesetzt worden. Damit sei die örtliche Unzuständigkeit bewiesen. Die Tatsache, dass auf dem Betreibungsprotokoll unter Kostenblatt vermerkt sei, dass ein erneuter Zahlungsbefehl mit Adresse in [...] AG ausgestellt worden sei, beweise das bundesverfassungswidrige Handeln des Betreibungsamtes. Von der E-Mail vom 5. Oktober 2020, die ihm vom Betreibungsamt angeblich zugestellt worden sein solle, habe er keine Kenntnis. Zu dieser Zeit sei er bei einem Kollegen wohnhaft gewesen und habe keinen Zugriff auf sein Mailkonto gehabt. Gemäss Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 könnten Vorladungen, Verfügungen, Entscheide und andere Mitteilungen, in diesem Fall per Mail, auf elektronischem Weg zugestellt werden, sofern die betroffene Person dieser Art der Zustellung entweder für das konkrete Verfahren generell für sämtliche Verfahren vor einer bestimmten Behörde zugestimmt habe (Art. 9 Abs. 2 VeÜ-ZSSV). Die E-Mail-Mitteilung des Betreibungsamtes vom 5. Oktober 2020 sei somit ungültig. Komme die Aufsichtsbehörde dennoch zum Schluss, der Zahlungsbefehl sei ordnungsgemäss zugestellt worden, so sei einzuwenden, dass er aufgrund seines Aufenthalts in Norddeutschland vom 24. September bis 7. Oktober 2020 nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag habe erheben können. Deshalb ersuche er falls nötig um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.
3.1 Am 17. Juli 2020 ging das vom 26. Juni 2020 datierte Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt ein (Urkunde 1 des Betreibungsamtes [BA-Nr. 1]). Das Betreibungsamt stellte den Zahlungsbefehl aus und veranlasste dessen Zustellung durch die Post an den Schuldner an die Empfängeradresse [...], [...] SO. Die Post nahm die Zustellung mit einer Abholungseinladung nach Ablauf der Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) am 3./4. August 2020 vor. Nachdem die Abholfrist unbenutzt abgelaufen war, unternahm die Post in der Folge am 3. September 2020 und am 7. September 2020 je einen weiteren erfolglosen Zustellversuch (vgl. Sendeinformationen Track & Trace vom 18. September 2020, BA-Nr. 2). Anschliessend wurde der Zahlungsbefehl an das Betreibungsamt retourniert.
3.2 Dokumentiert ist weiter eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt. Der Beschwerdeführer erklärte am 14. September 2020, er habe das Betreibungsamt bereits darüber informiert (gemeint ist offenbar ein Schreiben vom 22. August 2020, für das ein Zustellnachweis eingereicht wurde [Urkunde 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.November 2020]), dass er zwar in [...] SO gemeldet, aber wegen eines Arbeitsunfalls und eines kürzlich erlittenen Herzinfarkts zurzeit in [...] AG bei einem Kollegen wohnhaft sei. Die Sachbearbeiterin des Betreibungsamts antwortete ebenfalls am 14. September 2020 per E-Mail, man werde den Zahlungsbefehl per Rechtshilfegesuch in [...] AG zustellen (BA-Nr. 7).
3.3 Am 17. September 2020 erging ein Schreiben des Betreibungsamtes an den Beschwerdeführer, gerichtet an die Adresse in [...]. In diesem Schreiben mit der Überschrift «Mitteilung über die Zustellung eines Zahlungsbefehls nach Art. 7 COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht» wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Amt habe ihm einen Zahlungsbefehl zuzustellen, nachdem der ordentliche Zustellversuch gescheitert sei. Er, der Beschwerdeführer, werde mit diesem Schreiben darüber informiert, dass ihm der Zahlungsbefehl in den nächsten Tagen via A-Post Plus durch die Schweizerische Post zugestellt werde. Der Zahlungsbefehl gelte dann als rechtmässig zugestellt – ohne Rechtsvorschlag – und entfalte diesbezügliche Wirkung (BA-Nr. 3). Die Sendung wurde gleichentags der Post übergeben. Diese nahm aufgrund eines Nachsende-Auftrags, den der Beschwerdeführer (nach seinen Angaben schon im März 2020) erteilt hatte, die Zustellung an ein Postfach in [...] LU vor. Dort traf das Schreiben vom 17. September 2020 am 22. September 2020 ein (vgl. Sendungsinformationen Track & Trace vom 29. September 2020, BA-Nr. 4).
3.4 Am 25. September 2020 wurde der Zahlungsbefehl versandt. Adressiert war er ebenfalls an die Adresse in [...] SO, zugestellt wurde er bei weiterhin geltendem Nachsendeauftrag am 26. September 2020 per A-Post Plus an das Postfach in [...] LU (vgl. Track & Trace Sendungsinformationen, BA-Nr. 5).
3.5 Am Donnerstag, 1. Oktober 2020, abends um 20.18 Uhr, wandte sich der Beschwerdeführer erneut per E-Mail an das Betreibungsamt. Er teilte mit, er sei inzwischen von seinen Ferien zurückgekommen, habe jedoch vom Betreibungsamt [...] AG keinen Zahlungsbefehl zugestellt erhalten. Ab 14. September 2020 seien alle Schreiben an eine andere Adresse weitergeleitet worden, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden sei dieser Person jedoch nicht erteilt worden. Die Sachbearbeiterin des Betreibungsamts antwortete am Montag, 5. Oktober 2020 morgens um 8.12 Uhr ebenfalls per E-Mail. Sie verwies auf einen beiliegenden Protokollauszug (vgl. BA-Nr. 9) sowie eine Postbestätigung, wonach der genannte Zahlungsbefehl per Postfach zugestellt worden sei (BA-Nr. 7).
3.6 Mit Schreiben an das Betreibungsamt vom 14. Oktober 2020 (Überschrift: «Rechtsvorschlag Betreibung Nr. [...]») erklärte der Beschwerdeführer (Absender: Postfach [...], [...] LU), er habe in oben erwähnter Angelegenheit keine Nachricht vom Betreibungsamt erhalten und erhebe nun vorsichtshalber Rechtsvorschlag. Falls man ihm zwischen dem 14. und 26. Oktober 2020 (gemeint ist wohl September) einen Zahlungsbefehl habe zustellen wollen, seien die Zustellungsversuche erfolglos geblieben, da er zu dieser Zeit mit Kollegen im Ausland gewesen sei. Inzwischen wohne er nicht mehr in [...] SO und sei auch in [...] AG nicht mehr erreichbar. Am besten könne man ihn über die Postfach-Adresse in [...] LU erreichen, da er berufsbedingt nur noch selten zu Hause sei (BA-Nr. 8). In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer weiter aus, sein Kollege habe ihm am 14. Oktober 2020 mitgeteilt, er habe bei der Leerung seines (des Beschwerdeführers) Briefkastens (gemeint ist wohl das Postfach) ein Schreiben aus Solothurn entdeckt, dieses aber anschliessend verlegt.
4.1 Das SchKG regelt die Zustellung von Betreibungsurkunden, insbesondere eines Zahlungsbefehls, wie folgt:
4.1.1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG).
4.1.2 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben (Art. 66 Abs. 1 SchKG). Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes durch die Post (Art. 66 Abs. 2 SchKG). Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post (Art. 66 Abs. 3 SchKG). Die Zustellung wird laut Art. 66 Abs. 4 SchKG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Wohnort des Schuldners unbekannt ist (Ziff. 1), wenn der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht (Ziff. 2) sowie wenn der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist (Ziff. 3). Art. 66 SchKG ist nicht nur dann anwendbar, wenn der Schuldner ausserhalb des Betreibungsortes wohnt, sondern auch bei längerer, aber vorübergehender Abwesenheit des Schuldners von seinem Wohnort (Paul Angst, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 66 N 4).
4.1.3 In Bezug auf Zahlungsbefehle werden die vorstehenden Regeln wie folgt ergänzt: Die Zustellung eines Zahlungsbefehls geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG). Der Akt der Zustellung besteht in der Aushändigung der Urkunde, also der offenen Übergabe an den Adressaten bzw. eine zum Empfang berechtigte Person. Zeitpunkt der Zustellung ist der Moment der Übergabe der Urkunde an den Empfänger. Es ist nicht erforderlich, dass der Empfänger vom Inhalt der Urkunde Kenntnis nimmt. Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der Schuldner eine zur Annahme berechtigte Person zwar angetroffen wird, die Annahme des Zahlungsbefehls jedoch verweigert wird (BGE 109 III 1 E. 2b S. 2 f.; Angst, a.a.O., Art. 72 N 10). Die qualifizierte Mitteilung des Zahlungsbefehls – offene Übergabe an den Schuldner – soll dem Schuldner Gelegenheit geben, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben (BGE 120 III 118; 117 III 9). Nach der Rechtsprechung zu Art. 72 SchKG ist es untersagt, den Zahlungsbefehl in den Briefkasten des Schuldners dessen Postfach zu legen (BGE 120 III 117 E. 2b; 117 III 7 E. 3b S. 9). Dasselbe gilt für ein Schreiben des Betreibungsamtes, mit welchem der Schuldner zur Abholung des zustellungsbereiten Zahlungsbefehls auf dem Betreibungsamt aufgefordert wird. Ein solches Schreiben ist noch keine betreibungsrechtliche Handlung und es hat keine Wirkungen auf das Betreibungsverfahren (Angst, a.a.O., Art. 72 N 11). Das Bundesgericht betont in diesem Zusammenhang «die Bedeutung, welche der Zustellung des Zahlungsbefehls insofern zukommt, als dem Schuldner Gelegenheit zu geben ist, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben» (BGE 120 III 117 E. 2b S. 118). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es nach schweizerischem Recht sehr einfach ist, eine Betreibung einzuleiten.
4.1.4 Die Zustellung von Betreibungsurkunden durch die Post ist für alle Betreibungsämter an alle Orte in der Schweiz möglich. Das Betreibungsamt ist nicht gehalten, zunächst die Hilfe des Betreibungsamtes am Wohnsitz in Anspruch zu nehmen, sondern es darf die Betreibungsurkunde direkt der Post übergeben (vgl. Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 66 N 4; Angst, a.a.O., Art. 66 N 11). Erfolgt die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post, so handelt der Postbote als Betreibungsgehilfe, und seine Handlungen werden dem Betreibungsamt zugerechnet (BGE 119 III 8 E. 2b S. 10).
4.1.5 Die Zustellung eines Zahlungsbefehls kann auch an einem Samstag erfolgen (Angst, a.a.O., Art. 74 N 18, mit Hinweis).
4.2.1 Im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie hat der Bundesrat befristete Sonderbestimmungen im Betreibungs- und Konkursrecht erlassen. Zunächst beschloss er gestützt auf Art. 62 SchKG einen generellen Rechtsstillstand für die ganze Schweiz in der Zeit vom 19. März 2020 bis 4. April 2020 (Verordnung über den Rechtsstillstand gemäss Art. 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. März 2020). Direkt nach diesem Rechtsstillstand galten vom 5. April 2020 bis 19. April 2020 die Oster-Betreibungsferien nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG. Für den anschliessenden Zeitraum wurden im Rahmen der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht, SR 272.81) vom 16. April 2020, welche am 20. April 2020 in Kraft trat, weitere Sondervorschriften erlassen (3. Abschnitt, «Betreibungs- und Konkursverfahren», Art. 7-9).
4.2.2 Der am 20. April 2020 in Kraft getretene Art. 7 der COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht erlaubt die Zustellung von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne Empfangsbestätigung – insbesondere mittels A-Post Plus –, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss ein erster ordentlicher Zustellversuch gescheitert im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände von vornherein unmöglich aussichtslos sein. Zweitens muss die Empfängerin der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische Mitteilung über die Zustellung verständigt worden sein es muss «damit gerechnet werden dürfen, dass sie er eine schriftliche elektronische Mitteilung über die Zustellung spätestens am Vortag erhalten hat» (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung). Der Zustellnachweis gemäss Abs. 1 tritt diesfalls an die Stelle der Bescheinigung gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG. Die vorgängige Ankündigung ersetzt in diesem Sinn die mit der direkten Übergabe verbundene Möglichkeit, den Zahlungsbefehl tatsächlich und sofort zur Kenntnis zu nehmen. In den Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz vom 16. April 2020 zu dieser Verordnung wird erklärt, es sei mit einem grossen Volumen an Zustellungen zu rechnen und die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen, insbesondere die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG), erschwerten die Zustellung sowohl für die zustellenden Behörden sowie die damit beauftragte Schweizerische Post als auch für die empfangenden Personen erheblich. Es ging also in erster Linie darum, die mit der offenen, direkten Übergabe verbundenen Probleme, z.B. in Bezug auf die Einhaltung des Mindestabstands, zu vermeiden und die erwartete überdurchschnittlich hohe Zahl von Zustellungen zu bewältigen. Dieser Zielsetzung ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen.
Art. 8 der Verordnung, der ebenfalls am 20. April 2020 in Kraft trat und bis heute gilt, überträgt die Zuständigkeit für den Entscheid über die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4 SchKG) an das zuständigen Betreibungs- Konkursamt, wenn die Frist durch eine Zustellung gemäss Art. 7 der Verordnung ausgelöst wurde. Der Hintergrund besteht darin, dass man mit tendenziell mehr verpassten Fristen und Wiederherstellungsgesuchen rechnete und eine entsprechende Belastung anderer Behörden vermeiden wollte.
4.2.3 Auf den 26. September 2020 wurde die COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht geändert. Gemäss der seither geltenden Fassung von Art. 7 Abs. 1 ist die Zustellung von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne Empfangsbestätigung zulässig, wenn ein erster ordentlicher Zustellversuch gescheitert ist und der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische, elektronische sonstige Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist. In den Erläuterungen des Bundesamtes zur am 26. September 2020 in Kraft getretenen Änderung wird ausgeführt, angesichts der derzeitigen epidemiologischen Lage und der geltenden Massnahmen sei das bisherige Notrechtsregime bei der Zustellung im Betreibungs- und Konkurswesen nur noch unter diesen zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig. Im Streitfall sei die Behörde, welche die Mitteilung veranlasst habe, dafür beweisbelastet, dass die vorgängige Information über die Zustellung tatsächlich und rechtzeitig an die Empfängerin den Empfänger erfolgt sei. Gleichzeitig werde die Möglichkeit der erleichterten Wiederherstellung einer versäumten Frist im Rahmen der erleichterten Zustellung gemäss Artikel 8 der Verordnung weitergeführt.
4.2.4 Mit der Versandart A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track & Trace» die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Mangels Quittierung lässt sich dem «Track & Trace»-Auszug nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelte, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 Erw. 2.2). Wenn beispielsweise der Krankenversicherer seine Verfügung mit A-Post Plus zustellt und den entsprechenden «Track & Trace»-Auszug, aus dem die Zustellung an den Schuldner ersichtlich ist, dem Betreibungsamt einreicht, ist daraus im Sinne eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen. Eines weitergehenden Nachweises bedarf das Betreibungsamt nicht. Alsdann liegt es am Schuldner, diese Indizien umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016, Erw. 2.5). Ebenso muss es sich im vorliegenden Zusammenhang verhalten.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, Art. 7 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht sei gesetzwidrig, soweit er eine rechtsgültige Zustellung des Zahlungsbefehls in einer Form zulasse, welche die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Schuldner nicht gewährleiste. Sinngemäss bringt er damit vor, dass der Bundesrat in diesem Punkt nicht von der Regelung des SchKG hätte abweichen dürfen.
5.2 Die am 20. April 2020 in Kraft getretene Fassung der Verordnung stützte sich gemäss ihrem Ingress auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung. Diese Bestimmung lautet wie folgt: «[Der Bundesrat] kann unmittelbar gestützt auf diesen Artikel Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung der inneren äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen». Im Rahmen dieser ihm durch die Bundesverfassung eingeräumten Kompetenz zum Erlass von Notverordnungen kann der Bundesrat – zeitlich befristet – auch vom einfachen Gesetzesrecht abweichen (vgl. Urs Saxer, St. Galler Kommentar zu schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage 2014, Art. 185 N 103, mit weiteren Hinweisen). Vorausgesetzt wird, dass eine Notrechtslage vorliegt. Diese ist gekennzeichnet durch ein relevantes Schutzgut (Betroffenheit der öffentlichen Ordnung, der inneren äusseren Sicherheit) sowie das Bestehen von sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit (Saxer, a.a.O., N 71 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn die Corona-Pandemie begründete eine Notlage, welche – in Verbindung mit den deswegen getroffenen gesundheitspolizeilichen Massnahmen – unter anderem auch das Funktionieren des Betreibungswesens zu beeinträchtigen drohte. Es leuchtet ein, dass die im SchKG vorgesehene Form der Zustellung von Zahlungsbefehlen mit den Corona-Schutzmassnahmen kollidieren kann. Wenn der Bundesrat in dieser Situation eine zeitlich begrenzte Ausnahme vom Grundsatz der direkten Zustellung vorsah, bewegte er sich innerhalb des Gestaltungsspielraums, der ihm bei der Handhabung seiner notrechtlichen Kompetenz zusteht.
5.3 Am 25. September 2020 wurde das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) erlassen. Es trat – soweit hier relevant – am 26. September 2020 in Kraft und bildet seither die Grundlage für die Covid-19-Verordnungen, darunter auch die hier interessierende Verordnung Justiz und Verfahrensrecht. Laut Art. 7 lit. c des Gesetzes kann der Bundesrat zur Gewährleistung des Justizbetriebs und der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien unter anderem in Bezug auf die Form und Zustellung von Eingaben, Mitteilungen und Entscheiden im Betreibungs- und Konkursverfahren Bestimmungen erlassen, welchen von den Verfahrensgesetzen des Bundes in Zivil- und Verwaltungssachen abweichen. Ein Zahlungsbefehl ist als «Mitteilung» im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Der Bundesrat war und ist somit auch in der Zeit ab 26. September 2020 weiterhin legitimiert, die Zustellung des Zahlungsbefehls in einer Weise zu regeln, welche vom SchKG abweicht. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Covid-19-Gesetzes macht der Bundesrat von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen dringlichen Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann.
Mit den (auf den 26. September 2020 leicht angepassten, vgl. E. II. 4.2.3 hiervor) Art. 7 und 8 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht hat der Bundesrat die ihm mit Art. 7 des Covid-19-Gesetzes eingeräumte Regelungskompetenz nicht überschritten. Eine Gesetzesvorlage hätte kein zeitgerechtes Handeln erlaubt und auch die letztlich doch begrenzte Tragweite der (befristeten) Regelung lässt die Normierung in einer Verordnung als sachgerecht erscheinen. Von einer gesetzwidrigen Regelung kann auch bezogen auf die Zeit ab 26. September 2020 nicht gesprochen werden.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Zustellung an die Adresse in [...] SO (respektive, aufgrund eines durch ihn bereits im März 2020 erteilten Umleitungsauftrags, an ein Postfach in [...] LU) sei nichtig, weil sich sein Wohnsitz damals in [...] AG befunden habe. Gemäss Art. 46 SchKG sei der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Er habe das Betreibungsamt am 22. August 2020 über seinen neuen Wohnsitz in [...] AG informiert. Gemäss dem mit der Eingabe vom 30. November 2020 (Postaufgabe) eingereichten Zustellnachweis sei das Schreiben am 24. August 2020 von einer Mitarbeiterin einem Mitarbeiter des Betreibungsamtes entgegengenommen worden. Dadurch sei die örtliche Unzuständigkeit bewiesen. Obwohl dem Amt der neue Wohnsitz bewusst gewesen sei, habe es den Zahlungsbefehl willkürlich und entgegen Art. 9 BV an die Adresse in [...] SO zugestellt.
6.2 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Der für die Anwendung dieser Bestimmung massgebende Wohnsitzbegriff bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Der Wohnsitz einer Person befindet sich demnach an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- Pflegeeinrichtung, einem Spital einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB).
6.3 Dem Auszug aus dem kantonalen Einwohnerregister lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2020 (Zuzug aus [...] AG) bis 27. September 2020 (Wegzug ebenfalls nach [...] AG) bei der Einwohnergemeinde [...] SO angemeldet war (BA-Nr. 6). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Betreibungsamt am 22. August 2020 über einen neuen Wohnsitz in [...] AG informiert. Weiter reicht er eine Bestätigung einer Privatperson vom 25. November 2020 ein, wonach er vom 14. August 2020 bis 11. Oktober 2020 – mit einem Unterbruch vom 14. September 2020 bis 26. September 2020 – bei deren Familie in [...] AG wohnhaft gewesen sei. Die Familie habe ihm dieses Angebot gemacht, damit er nicht alleine sei und positive Menschen um sich habe. Man habe sich bemüht, ihm gute Gastgeber zu sein und wünsche ihm gute Genesung (Urkunde 3 des Beschwerdeführers). Weiter gab der Beschwerdeführer eine «Ferienwohnung-Rechnung» für die Buchung eines Wohnwagens in Deutschland ([...]) in der Zeit vom 24. September 2020 bis 7. Oktober 2020 zu den Akten (Urkunde 2 des Beschwerdeführers). In der Stellungnahme vom 23. November 2020 führt er dazu aus, er sei vom 24. September 2020 bis 7. Oktober 2020 in Norddeutschland gewesen.
6.4 Der Beschwerdeführer hat sich auf den 1. Juni 2020 in [...] SO angemeldet und dort unbestrittenermassen Wohnsitz begründet. Laut seinen Angaben und der eingereichten Bestätigung weilte er ab 14. August 2020 in [...] AG. Wie sich der Bestätigung entnehmen lässt, handelte es sich um eine Art Erholungsaufenthalt als Gast bei einer befreundeten Familie, der von Anfang an vorübergehenden Charakter hatte. Das für die Wohnsitzbegründung massgebende Element, die Absicht dauernden Verbleibens, lag demnach nicht vor. Ab 14. September 2020 bis 26. September 2020 war der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben, welche mit der Bestätigung übereinstimmen, nicht in [...] AG. Wenn in der Bestätigung angegeben wird, er habe anschliessend bis 11. Oktober 2020 wieder bei der Familie in [...] AG gewohnt, lässt sich dies kaum mit seiner eigenen Darstellung vereinbaren, er habe sich vom 24. September 2020 bis 7. Oktober 2020 in Norddeutschland aufgehalten. Unabhängig davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Wohnsitz in [...] SO aufgegeben hätte, bevor am 27. September 2020 die Abmeldung erfolgte. Er verzeichnete demnach bis zu diesem Datum und somit während des gesamten Zeitraums bis zur Zustellung des Zahlungsbefehls, die am 26. September 2020 erfolgte, Wohnsitz und Betreibungsort in [...] SO. Die Argumentation, er habe diesen Wohnsitz schon früher aufgegeben und nach [...] AG verlegt, ist unbegründet.
6.5 Nach dem Gesagten hatte der Beschwerdeführer am 26. September 2020, als der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, betreibungsrechtlichen Wohnsitz in [...]. Wenn das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl an die dortige Adresse zugestellt hat, war dies korrekt.
7. Zu prüfen ist weiter, ob das Vorgehen des Betreibungsamtes den Vorgaben von Art. 7 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht entspricht.
7.1 Lit. a der genannten Bestimmung setzt zunächst einen vorgängigen erfolglosen Zustellversuch voraus. Diese Bedingung ist hier erfüllt (vgl. E. II. 3.1 hiervor).
7.2 Erforderlich ist weiter eine vorgängige Ankündigung der Zustellung. Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung in der vom 20. April 2020 bis 25. September 2020 gültig gewesenen Fassung verlangt konkret, dass der Empfänger «spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist damit gerechnet werden darf, dass sie er eine schriftliche elektronische Mitteilung über die Zustellung spätestens am Vortag erhalten hat». Entscheidend ist demnach bei einer schriftlichen elektronischen Mitteilung nicht, ob (der praktisch nie mögliche) Nachweis dafür erbracht wird, dass der Adressat diese tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, sondern es genügt, wenn damit gerechnet werden darf, dass er sie erhalten hat. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Ankündigung am 22. September 2020 in das Postfach des Beschwerdeführers zugestellt wurde (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Damit konnte das Betreibungsamt davon ausgehen, dass er sie erhalten hatte. Den Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung in der bis 25. September 2020 gültig gewesenen Fassung ist damit Genüge getan.
Der erwähnte Art. 7 Abs. 1 lit. b wurde auf den 26. September 2020 geändert. Seither wird verlangt, dass «die Empfängerin der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische, elektronische sonstige Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist». Die Form einer schriftlichen Mitteilung wird nicht mehr ausdrücklich erwähnt; es ist aber nicht davon auszugehen, dass sie nunmehr ausgeschlossen werden sollte. Ebenso wenig ist aus dem neuen Text abzuleiten, dass nunmehr der Nachweis einer tatsächlichen Kenntnisnahme erbracht werden müsste, denn diesen gibt es auch bei einer elektronischen Vorankündigung regelmässig nicht. Die in schriftlicher Form (mit Zustellnachweis) erfolgte Vorankündigung vom 17./22. September 2020 ist daher auch unter der seit 26. September 2020 geltenden Regelung als grundsätzlich zulässig anzusehen. Demnach ist die Voraussetzung der vorgängigen Ankündigung der Zustellung auch nach Massgabe dieser Regelung erfüllt. Damit erübrigt sich eine nähere Prüfung der Frage, welche Fassung im vorliegenden Fall, in dem die schriftliche Vorankündigung vor dem 26. September 2020 erfolgte, während der Zahlungsbefehl am 25. September 2020 versandt und am 26. September 2020 im Postfach des Beschwerdeführers zugestellt wurde, massgebend ist.
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass durch die vorgängige Ankündigung die im ordentlichen Gesetzesrecht vorgesehene Möglichkeit des Schuldners, den Inhalt des Zahlungsbefehls gleichzeitig mit der fristauslösenden Zustellung zur Kenntnis zu nehmen und sofort Rechtsvorschlag zu erheben (E. II. 4.1.3 hiervor), nicht in jedem Fall gewährleistet ist. Aus der dargestellten Regelung und den entsprechenden Erläuterungen ist jedoch zu schliessen, dass dies in Kauf genommen wurde, um das Funktionieren des Betreibungswesens unter den durch die Pandemie erschwerten Bedingungen zu garantieren. Wenn die fehlende Kenntnis von der Zustellung einen rechtzeitigen Rechtsvorschlag verhindert, ist diesem Umstand gegebenenfalls durch eine Wiederherstellung der Frist Rechnung zu tragen, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
7.3 Der Zahlungsbefehl selbst wurde am 26. September 2020 am damals noch bestehenden Wohnsitz des Beschwerdeführers in [...] SO (bzw. aufgrund der durch den Beschwerdeführer veranlassten Postumleitung im Postfach in [...] LU) zugestellt. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, um den AGB der Post nachzukommen, habe er einen Arbeitskollegen bevollmächtigt, das Postfach regelmässig zu leeren, jedoch nicht die Post zu öffnen. Gemäss BGE 117 III 7 sei es unzulässig, wenn der Zahlungsbefehl in das Postfach des Schuldners gelegt werde (vgl. auch E.II 4.1.3 hiervor). Dazu ist festzuhalten, dass der mehrfach zitierte Art. 7 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht abweichend von der Regelung des SchKG die Zustellung eines Zahlungsbefehls mittels A-Post Plus erlaubt. Soweit diese Bestimmung Anwendung findet, greift daher die in Anwendung von Art. 72 SchKG ergangene Rechtsprechung nicht.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls am 26. September 2020 rechtsgültig erfolgt ist. Mit dieser Zustellung wurde die zehntätige Rechtsvorschlagsfrist ausgelöst (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG). Sie lief am 6. Oktober 2020 ab. Der am 14. Oktober 2020 erklärte Rechtsvorschlag ist damit verspätet.
8. Der Beschwerdeführer stellt eventualiter den Antrag, die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags sei wiederherzustellen.
8.1 Die Covid-19-Verordung Justiz und Verfahrensrecht überträgt in Art. 8 die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Wiederherstellungsgesuchs, welche ansonsten bei der Aufsichtsbehörde liegt, auf das Betreibungsamt, wenn die Frist durch eine Zustellung gemäss Art. 7 der Verordnung ausgelöst wurde. Im Beschwerdefall hat die Aufsichtsbehörde zu überprüfen, ob das Betreibungsamt die Frist zu Recht nicht wiederhergestellt hat. Die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung richten sich, auch wenn der Anwendungsbereich der Verordnung betroffen ist, unverändert nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (vgl. Erläuterungen zur Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 16. April 2020 S. 8 [Bemerkungen zu Art. 8]). Die Voraussetzungen einer Wiederherstellung werden aber tendenziell öfter erfüllt sein als im Regelfall (vgl. die Erläuterungen zu den Änderungen der zitierten Verordnung vom 25. September 2020, S. 6 oben [Ende der Bemerkungen zu Art. 7]: «Gleichzeitig wird die Möglichkeit der erleichterten Wiederherstellung einer versäumten Frist im Rahmen der erleichterten Zustellung gemäss Artikel 8 der Verordnung weitergeführt»).
8.2 Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 33 Abs. 4 SchKG, welcher schlicht das Fehlen jedes Verschuldens voraussetzt, ist die Wiederherstellung – anders als im Rahmen von Art. 148 ZPO – bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.1). Immerhin ist die unverschuldete Verhinderung nicht strikt nachzuweisen, sondern nur glaubhaft zu machen. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG liegt u.a. dann vor, wenn der Betriebene nach Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Hausgenossen Angestellten vom Zahlungsbefehl, ohne dass ein eigenes Verschulden des Betriebenen dabei kausal mitspielte, erst nach Ablauf der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags Kenntnis erlangt. Ein Verschulden der zur Haushaltung gehörenden erwachsenen Personen und Angestellten, welche nicht rechtsgeschäftlich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt wurden, ist dem Betriebenen mithin nicht anzurechnen. Die blosse Behauptung, der Hausgenosse habe den zugestellten Zahlungsbefehl dem Betriebenen nicht nicht rechtzeitig ausgehändigt, genügt allerdings nicht, sondern es muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass der Betriebene wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhielt und ihn auch kein Mitverschulden an der Unkenntnis trifft (Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2018 vom 21. September 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Dieses Mitverschulden wird, wie sich aus E. 3.2 und 3.3 des zitierten Urteils ergibt, relativ streng beurteilt.
8.3 Wie dargelegt, ging der Zustellungsankündigung vom 17./22. September 2020 und der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 26. September 2020 eine E-Mail-Korrespondenz vom 14. September 2020 voraus. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei zwar weiterhin in [...] SO angemeldet, aber zurzeit in [...] AG bei einem Kollegen wohnhaft. Die Sachbearbeiterin des Betreibungsamtes antwortete ihm, man werde ihm den Zahlungsbefehl per Rechtshilfegesuch in [...] AG zustellen. Dieser Antwort war einerseits zu entnehmen, dass eine Zustellung an diesem Ort (und nicht am Wohnort in [...] SO) vorgesehen war, und andererseits liess sie auf ordentliche Zustellung (und nicht auf eine vereinfachte Zustellung gemäss Art. 7 Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) schliessen. Aufgrund dieser Auskunft musste der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass in der folgenden Zeit, ohne vorgängige Information in der zuletzt verwendeten Form einer E-Mail-Nachricht, eine Zustellung per Post an den Wohnsitz bzw. in das Postfach in [...] LU erfolgen werde. Auch wenn seine Ausführungen dazu, wo er sich in der Folgezeit genau aufgehalten hat, widersprüchlich sind und teilweise nicht zutreffen können, ist doch als glaubhaft anzusehen, dass er das Postfach in der Folgezeit nicht selbst leerte und keine Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten hatte, bevor er am 1. Oktober 2020 abends wiederum per E-Mail beim Betreibungsamt nachfragte (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Da er selbst keinen Anlass hatte, mit einer Zustellung im Postfach zu rechnen, und ihm andererseits ein allfälliges Fehlverhalten des mit dessen Leerung betrauten Kollegen nicht angelastet werden kann (vgl. E. II. 8.2 hiervor), ist – auch wenn gewisse Fragezeichen bestehen bleiben – von einer unverschuldeten Nichtkenntnis auszugehen. Kenntnis vom Inhalt des Zahlungsbefehls erlangte der Beschwerdeführer in der Folge frühestens mit der E-Mail-Nachricht vom 5. Oktober 2020, welche er gemäss seinen insoweit glaubhaften Angaben erst nach dem 6. Oktober 2020 und damit nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist zur Kenntnis nahm. Es rechtfertigt sich deshalb, die Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen. Der am 14. Oktober 2020 erklärte Rechtsvorschlag ist innerhalb von 10 Tagen ab Kenntnis des Inhalts des Zahlungsbefehls erfolgt und hat damit im Rahmen der Wiederherstellung als rechtzeitig zu gelten.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 26. September 2020 rechtsgültig zugestellt wurde. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ist jedoch wiederherzustellen mit der Folge, dass dieser am 14. Oktober 2020 rechtzeitig erhoben wurde. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
10. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu dem Beschwerdeführer am 26. September 2020 rechtsgültig zugestellt wurde. 3. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird gutgeheissen. Die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 15. Oktober 2020 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu am 14. Oktober 2020 rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. 4. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Isch
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