Zusammenfassung des Urteils OGBES.2024.4: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin A.___ hat beim Obergericht Beschwerde gegen die Amtschreiberei Grenchen-Bettlach eingereicht, da ihr Gesuch um Akteneinsicht in einen Kaufvertrag abgelehnt wurde. Es gab Unklarheiten bezüglich der Vertretung in der Beschwerde. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin bereits im Besitz der relevanten Belege war. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'000,00 sind von der Beschwerdeführerin zu tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | OGBES.2024.4 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Obergericht |
Datum: | 17.05.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Recht; Beleg; Belege; Interesse; Einsicht; Akten; Obergericht; Gesuch; Verkauf; Auskunft; Grundstück; Grundbuchamt; Akteneinsicht; Bundesgericht; Rechtsgrundausweis; Leberberg; Grenchen; Kaufvertrag; Zivilkammer; Urteil; Grenchen-Bettlach; Kaufvertrages; Liegenschaft; Begründung; Bezug; Absatz; Grundstücks; Ziffer; Herausgabe; Beirat |
Rechtsnorm: | Art. 970 ZGB ; |
Referenz BGE: | 126 III 512; 129 I 129; |
Kommentar: | Thomas Geiser, Ruth Arnet, Schmid, Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Art. 970 Abs. 1 ZGB ZG, 1900 |
Geschäftsnummer: | OGBES.2024.4 |
Instanz: | Obergericht |
Entscheiddatum: | 17.05.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_OG.2024.2 |
Titel: | Akteneinsichts- und Auskunftsrecht |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 17. Mai 2024 Es wirken mit: Oberrichter Flückiger Oberrichter Frey Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch B.___ und C.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtschreiberei Grenchen-Bettlach, Grundbuchamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Akteneinsichts- und Auskunftsrecht zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: 1. Das Grundbuchamt Grenchen-Bettlach wies am 2. Februar 2024 das Gesuch um Akteneinsicht in die Belege des Kaufvertrages Nr. [...] vom 15. Mai 2010 ab (recte vom 17. Mai 2010). Am 4. Februar 2024 reichten B.___ und C.___ in Vertretung von A.___ eine Beschwerde beim Obergericht ein. Der Beschwerde liegt eine beglaubigte Generalvollmacht von A.___ für B.___ und C.___ bei. A.___ ist somit Beschwerdeführerin und nicht die bisher als Beschwerdeführer behandelten B.___ und C.___. Das Rubrum ist entsprechend zu berichtigen. Wenn im Folgenden von der Beschwerdeführerin gesprochen wird, so ist damit A.___ gemeint. Am 9. Februar 2024 liess die Beschwerdeführerin einen Nachtrag zu ihrer Beschwerde überbringen. Ein weiterer Nachtrag zur Beschwerde wurde am 15. Februar 2024 eingereicht.
2. Das Erbschaftsamt reichte seine Vernehmlassung am 13. März 2024 ein. Es beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
3. Am 13. Mai 2024 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung des Erbschaftsamtes.
4. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 2. Februar 2024, in welcher das Grundbuchamt Grenchen-Bettlach das Gesuch um Akteneinsicht in die Belege des Kaufvertrages Nr. [...] vom 17. Mai 2010 abgewiesen hat. Sinngemäss beantragen sie damit Gutheissung ihres Einsichtsgesuchs. Im Weiteren werden bis auf Seite 5 Feststellungsanträge zur Beiratschaft von E.___ über F.___ und den Verkauf ihrer Liegenschaft vom 17. Mai 2010 gestellt. Diese beiden Gegenstände waren nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die im Nachtrag vom 12. Februar 2024 gestellten Feststellungsanträge und das sinngemässe Ausstandsgesuch gegen G.___. Diese wirkt am vorliegenden Verfahren nicht mit. Soweit das Obergericht als Ganzes als befangen und ungeeignet erklärt wird, ist dieses Ausstandsbegehren unzulässig. Auf ein pauschales Ausstandsgesuch ohne rechtsgenügliche Begründung und insbesondere ohne persönlichen Bezug ist von vornherein nicht einzutreten.
5. Die Öffentlichkeit des Grundbuches ist in Art. 970 ZGB geregelt. Es wird zwischen der Auskunftserteilung nach Absatz 2 und der Einsichtnahme nach Absatz 1 unterschieden. Nach Absatz 2 ist jede Person voraussetzungslos berechtigt, Auskunft über die Daten des Hauptbuches zu erhalten. Es sind dies die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung (Ziffer 1), den Namen und die Identifikation des Eigentümers (Ziffer 2) und die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Ziffer 3). Das Recht auf Einsichtnahme gemäss Art. 970 Abs. 1 ZGB geht weiter als das Recht auf Auskunftserteilung nach Absatz 2. Es steht demjenigen zu, der ein entsprechendes Interesse glaubhaft machen kann (Jürg Schmid/Ruth Arnet in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 970 N 4a). Das Einsichtsrecht gestützt auf ein glaubhaftes Interesse ist nicht auf bestimmte Kategorien begrenzt. Es erstreckt sich auch auf alle Bestandteile des Grundbuchs einschliesslich der Belege, aber immer nur so weit das Interesse reicht (a.a.O., N 10). Bei den Belegen erstreckt es sich auf diejenigen Teile des Belegs, die den Hauptbucheintrag im Umfang des geltend gemachten Interesses ergänzen (a.a.O., N 11). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Einsicht nur in dem zur Befriedigung des zu schützenden Interesses notwendigen Umfang zu gewähren ist (a.a.O., N 13, mit Hinweis auf BGE 126 III 512, E. 3a).
6. In der Begründung ihrer Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin zunächst auf den verlangten Rechtsgrundausweis Bezug. Dessen Herausgabe sei verweigert worden. Weiter wird ausgeführt, die Akten der Vormundschaftsbehörde Oberer Leberberg Grenchen sowie die Akten des Oberamtes in Solothurn seien Bestandteil des Kaufvertrages. Die Herausgabe dieser Belege sei ebenfalls zu Unrecht verweigert worden. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Beschwerdebeilagen den Vertrag über den Verkauf von GB [...] durch F.___, vertreten durch den Beirat E.___, an G.___ vom 17. Mai 2010 eingereicht. Dieser Kaufvertrag ist der Rechtsgrundausweis. Er dokumentiert das Verpflichtungsgeschäft, den Verkauf, und die Anmeldung der Verkäuferin für die Eintragung des Eigentumsübergangs an die Kaufspartei. Die Beschwerdeführerin verfügt über den gewünschten Beleg und es besteht kein Interesse, an einer erneuten Herausgabe durch das Grundbuchamt. Weiter finden sich unter den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen die Ernennungsurkunde von E.___ zum Beirat von F.___ durch die Sozialbehörde Oberer Leberberg vom 9. März 2009, die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages durch die Sozialbehörde Oberer Leberberg vom 7. Juni 2010 sowie die Genehmigung des Verkaufs der Liegenschaft durch den Vorsteher des Oberamtes Region Solothurn vom 23. Juni 2010. Im letzteren Beleg wird überdies der Verkehrswert der Liegenschaft, der durch ein Gutachten eines Architekturbüros geschätzt wurde, vermerkt. Auch hier ist die Beschwerdeführerin im Besitz sämtlicher für den Grundbucheintrag relevanten Belege. Weitere Akten der Sozialbehörde Oberer Leberberg sind für den Grundbucheintrag nicht von Belang und gehören auch nicht zu den Grundbuchbelegen. Andere Grundbuchbelege, in welche Einsicht verlangt wird, nennt die Beschwerdeführerin nicht.
7. Aus der Replik der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2024 geht die Motivation und Auffassung der Beschwerdeführerin klar hervor: Sie erhebt als Alleinerbin Anspruch auf das Grundstück, das ihrer Tante F.___ enteignet worden sei und behauptet eine Übertragung ohne gültigen Rechtsgrundausweis. Inwiefern aufgrund dieses Standpunktes ein Interesse an der Einsicht weiterer – und welcher – Grundbuchbelege bestehen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr liegt wie oben dargelegt mit dem Vertrag über den Verkauf dieses Grundstück ein Rechtsgrundausweis vor.
8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war sie zum vornherein aussichtslos. Bei Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das von B.___ und C.___ am 22. April 2024 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das keinen Bezug auf die vertretene A.___ nimmt, ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auch ein im Namen von A.___ gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hätte wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat daher die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 2. Juli 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_406/2024).
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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