Zusammenfassung des Urteils OGBES.2024.2: Verwaltungsgericht
Das Obergericht hat in einem Fall entschieden, dass eine Beschwerde gegen eine Mitteilung nach Art. 969 ZGB unzulässig ist. A.___ war nicht einverstanden damit, dass eine Teilfläche seines Grundstücks mit einem Wegrecht abparzelliert und mit einem anderen Grundstück vereinigt wurde, ohne dass das Wegrecht übertragen wurde. Er verlangte eine Kostenbeteiligung von CHF 8'000.00 vom Eigentümer des anderen Grundstücks. Das Gericht entschied jedoch, dass die Beschwerde nicht zulässig ist, da die Anzeige nach Art. 969 ZGB keine unmittelbaren Wirkungen hat und der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Nachteil erlitten hat.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | OGBES.2024.2 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Obergericht |
Datum: | 12.02.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Grundbuch; Anzeige; Recht; Obergericht; Grundstück; Zivilkammer; Grundbuchamt; Verfügung; Entscheid; Bundesgericht; Frist; Mitteilung; Thal-Gäu; Obergerichts; Eigentümer; Bargrundstück; Verfügungen; Anfechtung; Anzeigepflicht; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Wegrecht; Bargrundstückes; Parzelle; Perimeterkosten |
Rechtsnorm: | Art. 969 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Ruth Arnet, Schmid, Heinrich, Schweizer, Basler Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Art. 969 ZGB, 2023 |
Geschäftsnummer: | OGBES.2024.2 |
Instanz: | Obergericht |
Entscheiddatum: | 12.02.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_OG.2024.1 |
Titel: | Mitteilung nach Art. 969 ZGB |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Beschluss vom 12. Februar 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Kofmel Oberrichter Frey Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtschreiberei Thal-Gäu, Grundbuchamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Mitteilung nach Art. 969 ZGB zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: 1. A.___ ist Eigentümer des Grundstückes [xx], das mit einem Wegrecht zugunsten des Nachbargrundstückes [xy] belastet ist. Am 29. Januar 2024 liess das Grundbuchamt Thal-Gäu A.___ eine Mitteilung nach Art. 969 ZGB zukommen. Darin wird dieser darüber informiert, dass eine Teilfläche des berechtigten Nachbargrundstückes ([xy]) abparzelliert und mit dem weiteren Nachbargrundstück ([xz]) vereinigt wurde, wobei das Wegrecht nicht auf das vereinigte Grundstück übertragen wurde. Weiter wird darin festgehalten, dass die Dienstbarkeit auf dem Grundstück ([xy]), ab welchem abparzelliert wird, unverändert im Grundbuch eingetragen bleibt.
2. Mit Schreiben datiert vom 30. Januar 2023 gelangte A.___ an das Grundbuchamt Thal-Gäu. Darin erklärt er, er sei mit dieser Änderung als Eigentümer der Parzelle [xx] nicht einverstanden. Er erwarte vom Eigentümer der Parzelle [xy] eine Kostenbeteiligung an den Perimeterkosten von CHF 8’000.00. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn überwiesen.
3. Nach Art. 969 ZGB hat der Grundbuchverwalter den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit. Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Grundbuchrechts, dass den von einem Grundbucheintrag betroffenen Personen über grundbuchliche Verfügungen, die ohne ihr Vorwissen vorgenommen werden, Anzeige gemacht wird (Jürg Schmid/Ruth Arnet in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 969 N 1). Der Erlass der Anzeige bildet nicht Bestandteil des Grundbucheintragungsverfahrens. Die Eintragung Löschung kommt daher unabhängig davon gültig zustande, ob einer allfälligen Anzeigepflicht nachgelebt wird (a.a.O., N 29). Auch die Unterlassung einer Anzeige hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Geschäftsfalles, der die Anzeigepflicht auslöst. Die Verletzung der Anzeigepflicht kann jedoch die Haftbarkeit des Staates für daraus entstehenden Schaden nach sich ziehen (a.a.O., N 2).
4. Nach dem soeben Ausgeführten kann somit festgehalten werden, dass einer Anzeige nach Art. 969 ZGB keinerlei unmittelbare Wirkungen zukommen. Ihr Zweck besteht vorab darin, eine grundbuchliche Verfügung, die ohne das Wissen der Beteiligten erfolgt, diesen zur Kenntnis zu bringen, damit sie allenfalls ihre Rechte wahren können. Zudem markiert der Zugang der Anzeige den Beginn des Fristenlaufs für derartige Anfechtungen. Es stellt sich daher sogar die Frage, inwiefern der Erlass einer solchen Anzeige anfechtbar ist. So ist denn auch vorliegend weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Anzeige einen Nachteil erlitten und ein schützenswertes Interesse an deren Anfechtung haben sollte. Insbesondere ist der Grundbuchverwalter nicht zuständig, über die vom Beschwerdeführer verlangte Beteiligung an Perimeterkosten zu entscheiden. Dementsprechend ändert sich für den Beschwerdeführer in sachlicher Hinsicht nichts. Die bisherigen Einträge als Last auf seinem Grundstück und als Recht zu Gunsten des Grundstücks [xy] bleiben unverändert bestehen.
5. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es kann deshalb sogleich ohne Einholung einer Vernehmlassung des Grundbuchamtes nicht darauf eingetreten werden. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen. Demnach wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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