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Urteil Verwaltungsgericht (SO - OGBES.2021.5)

Zusammenfassung des Urteils OGBES.2021.5: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Fall betreffend den Nachlass von B.___ entschieden, dass sämtliche nächsten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Berner, hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Das Gericht hat die Beschwerde gutgeheissen und die Amtschreiberei Olten-Gösgen angewiesen, eine Inventarsverhandlung durchzuführen und das Nachlassverfahren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abzuschliessen. Die Gerichtskosten von CHF 750.00 werden vom Staat Solothurn übernommen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OGBES.2021.5

Kanton:SO
Fallnummer:OGBES.2021.5
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht
Verwaltungsgericht Entscheid OGBES.2021.5 vom 03.12.2021 (SO)
Datum:03.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Erbschaft; Amtschreiber; Erben; Amtschreiberei; Olten; Olten-Gösgen; Inventar; Erbschaftsamt; Verfügung; Inventars; Obergericht; Lassverfahren; Eröffnung; Erbenstellung; Verfahren; Dispositivziffer; Antrag; Dossier; Liquidation; Inventarsakt; Schweizerische; Zivilkammer; Obergerichts; Lassliquidation; Gericht; Verfahrens; Frist
Rechtsnorm: Art. 573 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Thomas Geiser, Stephan Wolf, Ivo Schwander, Häuptli, Praxis Erbrecht, Art. 573 ZGB, 2019

Entscheid des Verwaltungsgerichts OGBES.2021.5

 
Geschäftsnummer: OGBES.2021.5
Instanz: Obergericht
Entscheiddatum: 03.12.2021 
FindInfo-Nummer: O_OG.2021.2
Titel: Nachlass A.___ / Verfügung vom 2. Juni 2021

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. Dezember 2021          

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Berner,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amtschreiberei Olten-Gösgen Erbschaftsamt, Amthausquai 23, 4603 Olten

 

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Nachlass B.___ / Verfügung vom 2. Juni 2021


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

 

I.

 

1. Am […] 2020 verstarb B.___ (geb. 1953) in [...].

 

2. Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 eröffnete die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, den nächsten gesetzlichen Erben von B.___ sel. den ersten Entwurf des Erbschaftsinventars über den Vermögensnachlass.

 

3. Mit Schreiben vom 4. November 2020 wandte sich die Amtschreiberei Olten-Gösgen an C.___ und A.___ und teilte ihnen mit, dass ihr Vater die Erbschaft ausgeschlagen habe und sie als Erben von B.___ nachrücken würden. Ferner wies die Amtschreiberei Olten-Gösgen die beiden Brüder darauf hin, dass sie sich mit dem Erbschaftsamt telefonisch in Verbindung setzen sollten, wenn sie die Erbschaft ausschlagen wollen würden.  

 

4. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 stellte die Amtschreiberei Olten-Gösgen fest, dass im Nachlassverfahren von B.___ sel. sämtliche nächsten Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten (Dispositivziffer 1). Das Erbschaftsamt Olten-Gösgen stelle gemäss Art. 573 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) dem Richteramt Olten-Gösgen den Antrag auf Eröffnung der konkursamtlichen Nachlassliquidation (Dispositivziffer 2). Die Erben A.___, [...]1983, und C.___, [...]1986, würden damit als Erben ausser Betracht fallen (Dispositivziffer 3).

 

5. Gegen die begründete Verfügung erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Berner, am 11. Juni 2021 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellt folgende Begehren:

 

1.    Die Verfügung vom 2. Juni 2021 der Amtsschreiberei Olten-Gösgen, Dossier Nr. [...], sei aufzuheben.

2.    Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Nachlass B.___, Dossier Nr. [...], die Erbschaft angenommen hat,

3.    Die Vorinstanz sei zu verpflichten, im Nachlass B.___, Dossier [...], ein definitives Inventar zu erstellen und keinen Antrag auf Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation zu stellen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates beziehungsweise der Vorinstanz.

 

6. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 schloss das Erbschaftsamt Olten-Gösgen auf Abweisung der Beschwerde.

 

7. Mit Verfügung vom 10. August 2021 wurde der Amtschreiberei-Inspektor in der Beschwerdesache um Vernehmlassung ersucht.

 

8. Am 15. September 2021 nahm der Amtschreiberei-Inspektor Stellung. Er beantragte die Gutheissung der Beschwerde und die Weiterführung des Nachlassverfahrens.

 

9. Mit Verfügung vom 16. September 2021 wurde die Amtschreiberei Olten-Gösgen ersucht, dem Obergericht mitzuteilen, ob die Behörde aufgrund der Vernehmlassung des Amtschreiberei-Inspektors auf eine Benachrichtigung des Konkursrichters verzichtet und das Nachlassverfahren fortsetzt.

 

10. Am 29. September 2021 nahm die Amtschreiberei Olten-Gösgen Stellung und beantragte – soweit vorliegend von Bedeutung – was folgt:

 

1.    Das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Solothurn sei weiterzuführen. Die rechtliche Situation sei in einem entsprechenden Urteil darzulegen. Die Beschwerde sei dabei aus den in der Stellungnahme und der Vernehmlassung dargelegten Gründen abzuweisen. Es sei demnach dem Erbschaftsamt Olten-Gösgen zu gestatten, die konkursamtliche Nachlassliquidation beim zuständigen Gericht zu beantragen.

 

2.    Eventualiter sei im entsprechenden Urteil des Obergerichts festzustellen, wer im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Erbschaftsamt Olten-Gösgen Erbenstellung hat.

 

11. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Amtschreiberei Olten-Gösgen wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

II.

 

1.1 Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer und dessen Bruder als Erben von B.___ sel. ausser Betracht fielen (vgl. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung).

 

1.2 Die Amtschreiberei Olten-Gösgen erwog, sämtliche nächsten Erben des am […] 2020 verstorbenen B.___ sel. hätten bis am 5. beziehungsweise 6. Mai 2021 die Erbschaft ausgeschlagen. Gemäss Art. 573 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gelange die Erbschaft, die von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden sei, zur Liquidation durch das Konkursamt. Mit der Zustellung der Ausschlagungserklärung von D.___, E.___ sowie F.___ am 5. beziehungsweise 6. Mai 2021 hätten alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen. A.___ falle als Erbe somit ausser Betracht. Das Erbschaftsamt Olten-Gösgen habe keine Befugnis, die Rechtsgültigkeit der Ausschlagungserklärungen zu prüfen. Das Erbschaftsamt habe folglich dem Richteramt Olten-Gösgen die Eröffnung der Liquidation des Nachlasses durch das Konkursamt zu beantragen.

 

1.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe die Erbschaft von B.___ sel. rechtsgültig erworben und habe Erbenstellung inne. Das Erbschaftsamt habe ihn mit Schreiben vom 4. November 2020 darüber informiert, dass sein Vater die fragliche Erbschaft ausgeschlagen habe und er als Erbe nachrücke. Er habe die Erbschaft innert der dreimonatigen Frist seit Zustellung des Inventarsakts nicht ausgeschlagen, was er der Amtschreiberei auch angezeigt habe. Damit sei er von Gesetzes wegen Erbe geworden. Diese Erbenstellung könne ihm nicht mehr einfach durch das Erbschaftsamt entzogen werden.

 

1.4 Das solothurnische Kantonsgebiet gliedert sich in fünf Amteien (vgl. Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Solothurn [KV, BGS 111.1]). Die kantonalen Amtschreibereien bilden Organe dieser Amteien (vgl. Art. 44 Abs. 1 KV), sie umfassen unter anderem ein Erbschaftsamt (§ 1 Abs. 1 lit. b Amtschreibereiverordnung [ASV, BGS 123.21]). Rechte und Pflichten und damit die Befugnisse des Amtschreibers in erbrechtlichen Angelegenheiten ergeben sich aus dem kantonalen Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1), der Amtschreibereiverordnung sowie aus der Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (BGS 212.331). Die Amtschreiber sind somit im Wesentlichen für die Aufnahme von Erbschaftsinventaren, die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und für das Ausstellen von Erbbescheinigungen zuständig. Darüber hinaus gehende Befugnisse, wie insbesondere die Feststellung, wem Erbenstellung zukommt, oder, ob ein Erbe seinen Erbanteil rechtmässig ausgeschlagen hat, gehören nicht zum Aufgabenkatalog der Amtschreibereien. Die Kompetenz zur Beurteilung solcher Rechtsfragen obliegt im Streitfall (einzig) den Zivilgerichten. Die Durchsetzung eines besseren Rechts wäre auf dem Klageweg geltend zu machen (vgl. zur Erbschaftsklage Art. 598 ZGB).

 

1.5 Die Feststellung der Vorinstanz in Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer und dessen Bruder als Erben des verstorbenen B.___ sel. ausser Betracht fielen, gehört nach dem Gesagten offensichtlich nicht zu den Befugnissen der Amtschreiberei Olten-Gösgen. Die Tätigkeiten des Amtschreibers in Erbschaftsangelegenheiten unterliegen der Aufsicht des Obergerichtes (§ 225 Abs. 1 EG ZGB). Die Zivilkammer des Obergerichts beurteilt entsprechende Beschwerden gegen Entscheide der Amtschreibereien (§ 30 Abs. 1 lit. g Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11, § 50 Abs. 2 ASV). Somit ist es sicher auch nicht Sache der Zivilkammer des Obergerichts in der Funktion als Aufsichtsbehörde, im hiesigen Beschwerdeverfahren über die Erbenstellung des Beschwerdeführers zu befinden. Soweit der Beschwerdeführer in seinem zweiten Hauptbegehren beantragt, es sei festzustellen, dass er im Nachlass von B.___ sel. die Erbschaft angenommen habe, kann auf das Verlangte somit nicht eingetreten werden.  

 

2.1 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Absicht der Amtschreiberei Olten-Gösgen, beim Konkursgericht die kursamtliche Nachlassliquidation zu verlangen (vgl. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer abermals vor, er habe die Erbschaft innert der dreimonatigen Frist seit Zustellung des Inventarsaktes nicht ausgeschlagen und dies dem Erbschaftsamt auch schriftlich angezeigt. Vorliegend sei die Erbschaft nicht überschuldet. Der Antrag auf konkursamtliche Nachlassliquidation beim Konkursrichter widerspreche der ratio legis von Art. 573 ZGB in der vorliegenden Fallkonstellation und würde unnötige Kosten generieren. Für den Beschwerdeführer sei die Ausschlagungsfrist am 22. Februar 2021 abgelaufen. Die letzten Ausschlagungserklärungen der nächsten gesetzlichen Erben datierten jedoch erst vom 5. und 6. Mai 2021. Er habe somit Erbenstellung inne. Das Erbschaftsamt sei vor diesem Hintergrund nicht berechtigt, dem Konkursrichter Antrag auf konkursamtliche Liquidation des Nachlasses zustellen.

 

2.2 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt (vgl. Art. 573 Abs. 1 ZGB). Diesfalls übermittelt der Amtschreiber die Akten dem Konkursrichter mit dem Antrag auf Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation (vgl. § 201 Abs. 1 EG ZGB). Die Frage, ob Art. 573 ZGB auch zur Anwendung gelangt und der fragliche Nachlass damit konkursamtlich liquidiert werden kann, wenn ein nachberufener Erbe die Erbschaft annimmt, solange noch nicht alle nächsten, gesetzlichen Erben ausgeschlagen haben, ist in der Lehre umstritten (vgl. bejahend Mathias Häuptli, in: Daniel Abt/Thomas Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, Art. 573 N 3; anderer Meinung: Ivo Schwander in: Thomas Geiser/Stephan Wolf, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2019, Art. 573 N 4). Die Beantwortung dieser Frage kann vorliegend offengelassen werden, zumal auch sie im Streitfall – wie auch der Entscheid über eine (strittige) Erbenstellung und die Frage, ob die Erbschaft rechtsgültig ausgeschlagen wurde – den zuständigen Gerichten vorbehalten bleibt und damit nicht im hier zur Diskussion stehenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist. Ob die Absicht der Amtschreiberei Olten-Gösgen den Konkursrichter benachrichtigen zu wollen, im vorliegenden Fall jeglichen Sinnes entbehrt, kann folglich dahingestellt bleiben.

 

2.3 Nach jedem Todesfall muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat, ein Inventar aufgenommen werden (§ 171 Abs. 1 EG ZGB). Der zuständige Gemeindepräsident übermittelt das Erbenverzeichnis, das Inventar mit der Schätzung sowie das nach § 181 EG ZGB aufgenommene Protokoll unverzüglich dem Amtschreiber (vgl. § 182 Abs. 1 EG ZGB). Letzterer lädt sämtliche mutmasslichen Erben und einen allfälligen Willensvollstrecker innert nützlicher Frist zu einer Inventarsverhandlung ein, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist (vgl. § 219 EG ZGB). Der Amtschreiber hat dabei amtlich mitzuwirken, die Erben zu assistieren, zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind. Er gibt den Erben im Rahmen der Verhandlung vom Inhalt des Inventars Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an (vgl. § 189 Abs. 1 EG ZGB).

 

2.4 Vorliegend ist aktenkundig, dass die mutmasslichen Erben des Verstorbenen im Nachlassverfahren mit der Dossier-Nr. [...] bis anhin nicht zu einer Inventarsverhandlung eingeladen wurden. Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 zeigte die Amtschreiberei den Erben lediglich die Eröffnung des Inventarsaktes an und führte aus, «wenn Sie den Abschluss des Inventarsaktes in absehbarer Zeit wünschen, gibt es die Möglichkeit, das Inventar auf dem Korrespondenzweg abzuschliessen. Das heisst, Sie müssen gemeinsam einen Liquidator bestimmen und uns die übrigen offenen Punkte mitteilen, damit wir Ihnen den Inventarsakt schriftlich eröffnen können. […] Sie benötigen dann keine Erbenverhandlung mehr. Der Erbgang wird aber erst definitiv abgeschlossen, wenn die Zustimmungserklärung sämtlicher Beteiligter bei uns eingetroffen sind. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass bei einer Ausschlagung der Erbschaft auch alle volljährigen, Nachkommen des ausschlagenden Erben ausschlagen müssen».

 

2.5 Nach dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers hat in jedem Erbschaftsfall eine (Inventars-)Verhandlung vor dem Amtschreiber stattzufinden, wenn der Verstorbene, wie im vorliegenden Fall, Vermögen hinterlassen hat. Entgegen der Auffassung der Amtschreiberei Olten-Gösgen handelt es sich dabei nicht um eine Kann-Vorschrift, die nach dem Belieben der zuständigen Amtschreiber abgeändert und das Verfahren nach eigenem Gusto abgeschlossen werden kann. Die Erbenstellung des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht derart abwegig, dass auf eine Inventarsverhandlung verzichtet werden könnte. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen wird somit angewiesen, sämtliche mutmasslichen Erben – und damit auch den Beschwerdeführer – im Nachlassverfahren Dossier-Nr. [...] zu einer Inventarsverhandlung einzuladen, an der die Teilung der Erbschaft angestrebt wird. Den mutmasslichen Erben ist Kenntnis vom Inventar zu geben und das Nachlassverfahren im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen abzuschliessen. Von einem Antrag an das Richteramt auf Eröffnung der konkursamtlichen Nachlassliquidation ist abzusehen.

 

3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fortsetzung des Nachlassverfahrens richtet, erweist sie sich zusammenfassend als begründet. Die angefochtene Verfügung ist damit aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Ebrschaftsamt, zurückzuweisen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

4.1 Damit bleibt über die Kosten zu befinden.

 

4.2 Nach dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich aus Billigkeitsgründen, die Kosten des Verfahrens von CHF 750.00 auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. § 77 Abs. 1 VRG i.V.m Art. 107 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die von A.___ bevorschussten Kosten von CHF 750.00 werden zurückerstattet. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist bei der Billigkeitshaftung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung in der vorliegenden Fallkonstellation nicht vorgesehen. Die Parteikosten sind – auch angesichts des Ausgangs des Verfahrens – somit wettzuschlagen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Verfügung vom 2. Juni 2021 der Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, wird aufgehoben.

3.    Die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, wird angewiesen, sämtliche mutmasslichen Erben im Nachlassverfahren mit der Dossier-Nr. [...] zu einer Inventarsverhandlung einzuladen, an der die Teilung der Erbschaft von B.___ sel. anzustreben ist. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, wird ferner angewiesen, den mutmasslichen Erben Kenntnis vom Inventarsakt zu geben und das Nachlassverfahren im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abzuschliessen.

4.    Die Kosten des Verfahrens von CHF 750.00 trägt der Staat Solothurn. Die von A.___ bevorschussten Kosten von CHF 750.00 sind ihm zurückzuerstatten.

5.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Trutmann

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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