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Urteil Verwaltungsgericht (SO - BKBES.2024.86)

Zusammenfassung des Urteils BKBES.2024.86: Verwaltungsgericht

A.___ wurde wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldstrafe verurteilt, gegen die er Einspruch einlegte. Aufgrund eines Terminversäumnisses wurde sein Einspruch als zurückgezogen betrachtet, und er wurde zur Zahlung von Gerichtskosten verpflichtet. A.___ legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da er trotz mehrfacher Hinweise nicht zur Verhandlung erschien. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden ihm auferlegt. Der Richter, der die Beschwerde abwies, war Vizepräsidentin Hunkeler.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BKBES.2024.86

Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2024.86
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Beschwerdekammer
Verwaltungsgericht Entscheid BKBES.2024.86 vom 30.07.2024 (SO)
Datum:30.07.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Einsprache; Person; Verhandlung; Verfügung; Amtsgerichtspräsident; Olten-Gösgen; Vorladung; Recht; Gericht; Beschwerdekammer; Einspracheverfahren; Befehl; Mehrkosten; Obergericht; Vizepräsidentin; Hauptverhandlung; Beschwerdeführers; Obergerichts; Entscheid; Termin; Begründung; Urteil; Prozessordnung; Rückzugsfiktion; Bundesgericht; Verfahrens; Abschreibung; Hunkeler
Rechtsnorm: Art. 356 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BKBES.2024.86

 
Geschäftsnummer: BKBES.2024.86
Instanz: Beschwerdekammer
Entscheiddatum: 30.07.2024 
FindInfo-Nummer: O_BK.2024.66
Titel: Abschreibung Einspracheverfahren

Resümee:

 

Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

Verfügung vom 30. Juli 2024  

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Abschreibung Einspracheverfahren


zieht die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

 

1. Mit Strafbefehl vom 8. Mai 2023 wurde A.___ wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 19 km/h zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt.

 

Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ am 22. Mai 2023 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 22. August 2024 am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache zum Entscheid dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen. 

 

2. Am 12. Januar 2024 lud der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ auf den 5. Juni 2024, 9:00 Uhr, zur Hauptverhandlung vor. Am 3. Juni 2024 teilte dieser per Mail mit, aufgrund seiner Arbeitstätigkeit als Freischaffender sei er finanziell darauf angewiesen, die Arbeitstermine wahrzunehmen, die er erhalte. Dass er den Termin nicht früher verschoben habe, sei sein Fehler. Er habe in Erinnerung gehabt, die Verhandlung sei Mitte Juni. Nun habe er heute festgestellt, dass diese schon übermorgen sei und mit einem Arbeitstermin zusammenfalle. Es sei ihm wesentlich wichtiger, den Arbeitstag einzuhalten, als beim Gericht zu erscheinen. Er ersuche daher um einen neuen Termin. Mit Verfügung vom selben Tag teilte ihm der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen (vorab per Mail) mit, das Verschiebungsgesuch werde abgewiesen. Gleichzeitig wurde er auf die Säumnisfolgen gemäss Vorladung aufmerksam gemacht. Der Termin sei ihm bereits Mitte Januar 2024 bekannt gegeben worden. Vor diesem Hintergrund wäre es ihm zumutbar gewesen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu organisieren.

 

Mit der Begründung, A.___ sei zur Verhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt und ohne sich vertreten zu lassen nicht erschienen bzw. sei bereits vor Verhandlungsbeginn wieder gegangen, erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen am 5. Juni 2024 folgende Verfügung:

 

1.    Die Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. STR.2023.07098 gilt als zurückgezogen. Damit ist der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil geworden.

2.    Das Einspracheverfahren wird abgeschrieben.

3.    Die Mehrkosten aus dem Einspracheverfahren mit einer Gerichtsgebühr von CHF 150.00, total CHF 172.00, hat A.___ zu bezahlen.

4.    Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zurück an die Staatsanwaltschaft.

 

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 9. Juni 2024 Beschwerde. Zur Begründung führte er u.a. aus, der Unterschied zwischen Mensch und Person habe in diesem Fall für Verwirrung gesorgt. Er habe dem Amtsgerichtspräsidenten frühzeitig eine Kopie seiner Person vorbeigebracht, damit diese an den Verhandlungen teilnehmen könne. Die Mehrkosten seien entstanden, weil bereits die erste Instanz die von ihm und seiner Person geforderten Nachweise zur Vornahme hoheitlicher Handlungen an seiner Person nicht erbracht habe. Somit könnten die Mehrkosten nicht seiner Person aufgebrummt werden.

 

4. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen beantragte am 25. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde.

 

5. Gestützt auf Art. 395 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, zuständig.

 

6. Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO; sog. Rückzugsfiktion). Das Bundesgericht hat die weitreichenden Folgen der Rückzugsfiktion dahingehend relativiert, dass diese nur angenommen werden darf, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Eine einsprechende Person muss um die Folgen ihres Nichterscheinens wissen, d. h. in Kenntnis der Rechtslage auf ihre Rechte verzichten (Rechtsmissbrauch vorbehalten). Verlangt wird, dass die betroffene Person effektiv von der Verhandlung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen weiss und sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde (Michael Daphinoff in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 356 N. 32 mit Hinweisen).

 

7. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen ging zu Recht von der Rückzugsfiktion aus. Der Beschwerdeführer war am 12. Januar 2024 ordentlich zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. Auf das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 hat der Amtsgerichtspräsident ihm mit Verfügung vom selben Tag mitgeteilt, dieses werde abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die Säumnisfolgen gemäss Vorladung aufmerksam gemacht. Er war somit ausreichend über den Verhandlungstermin in Kenntnis gesetzt und er wurde sowohl in der Vorladung als auch in der Verfügung vom 3. Juni 2024, welche auf diese Vorladung Bezug nahm, klar darauf aufmerksam gemacht, welche Folgen ein unentschuldigtes Fernbleiben hat, nämlich, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt. Im Weiteren wurde ihm am Verhandlungstag, an dem er offenbar um 8:00 Uhr kurz erschienen ist und die umgehende Durchführung seiner Verhandlung verlangt hat, nochmals mitgeteilt, dass die Verhandlung nicht vorverschoben werden könne, sie um 9:00 Uhr stattfinde und er daher warten nochmals erscheinen müsse, ansonsten er als unentschuldigt ausgeblieben und seine Einsprache als zurückgezogen gelte. Trotz all dieser Hinweise hat der Beschwerdeführer das Gerichtsgebäude verlassen und ist um 9:00 Uhr nicht erschienen (vgl. Ausführungen in der Vernehmlassung vom 25. Juni 2024). Inwiefern eine «Kopie seiner Person» für das Erscheinen hätte genügen sollen, wie er in der Beschwerde vorbringt, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war mit der Vorladung vom 12. Januar 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, er habe persönlich zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

 

Gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache folglich als zurückgezogen und der Beschwerdeführer hat die Mehrkosten aus dem Einspracheverfahren von total CHF 172.00 zu bezahlen (darauf, dass ein unentschuldigtes Nichterscheinen zu Mehrkosten führen kann, war er ebenfalls mit der Vorladung aufmerksam gemacht worden).

 

8. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

9. Angesichts dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf total CHF 300.00 festzusetzen.

Demnach wird verfügt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 300.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Ramseier



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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