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Urteil Verwaltungsgericht (SO - BKBES.2024.83)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2024.83
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Beschwerdekammer
Verwaltungsgericht Entscheid BKBES.2024.83 vom 12.08.2024 (SO)
Datum:12.08.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat über eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft entschieden. Der Beschwerdeführer hatte gegen die Beschuldigte Anzeige wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung erstattet. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, da die Äusserungen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens erfolgten und durch Art. 14 StGB gedeckt waren. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und der Beschwerdeführer muss die Verfahrenskosten von CHF 1’500 tragen. Die Beschuldigte erhält eine Parteientschädigung von CHF 236.50.
Schlagwörter: Beschuldigte; Verfahren; Recht; Äusserung; Staat; Staatsanwaltschaft; Stellung; Stellungnahme; Einstellung; Äusserungen; Verfahrens; Verfahren; Frist; Beschuldigten; Entschädigung; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Eingabe; Sachverhalt; Urteil; Einstellungsverfügung; Rechtsanwalt; Solothurn; Verleumdung; Entscheid; Bundesgerichts; Schlichtungsverfahren; Beschwerdeverfahren
Rechtsnorm: Art. 14 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 432 StPO ;
Referenz BGE:131 IV 154; 135 IV 177; 147 IV 47;
Kommentar:
-
Entscheid
 
Geschäftsnummer: BKBES.2024.83
Instanz: Beschwerdekammer
Entscheiddatum: 12.08.2024 
FindInfo-Nummer: O_BK.2024.68
Titel: Einstellungsverfügung

Resümee:

 

Obergericht

Beschwerdekammer

 

Beschluss vom 12. August 2024

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Wendel Hartmann,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn

 

Beschwerdegegnerin

 

2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,

 

Beschuldigte

 

betreffend     Einstellungsverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 11. Dezember 2023 liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigte) Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung etc. einreichen.

 

2. Am 6. März 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, evtl. falscher Anschuldigung.

 

3. Mit Verfügung vom 10. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte ein.

 

4. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) vom 24. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung einreichen und die folgenden Anträge stellen:

 

1.      Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Mai 2024 (STA.2023.7376) / HAC) sei aufzuheben.

2.      Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sei anzuweisen, das Strafverfahren wiederaufzunehmen und Frau B.___ zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).

 

5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 10. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, verwies auf ihre Ausführungen in der Einstellungsverfügung und verzichtete darüber hinaus auf eine ausführliche Stellungnahme; sodann reichte sie die Untersuchungsakten ein.

 

6. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 zeigte Rechtsanwalt Benno Mattarel seine Mandatierung durch die Beschuldigte an.

 

7. Am 26. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass die Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht habe und daher in Bezug auf ihre Stellungnahme zur Beschwerdeschrift säumig sei.

 

8. Am 11. Juli 2024 liess die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

9. In der Folge gingen die Honorarnoten der Rechtsvertreter ein.

 

10. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme einreichen.

 

11. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

 

II. Formelles

 

Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschuldigte habe die Frist zur Stellungnahme verpasst, weshalb ihre Eingabe vom 11. Juli 2024 unbeachtlich sei.

 

Der Einwand trifft grundsätzlich zu. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 wurde denn auch festgestellt, dass die Beschuldigte keine Stellungnahme eingereicht habe. Zwar wurde ihr am 21. Juni 2024 erneut Frist gesetzt zum Einreichen einer Stellungnahme. Da sie die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeschrift indessen innert der ihr dafür angesetzten Frist nicht wahrgenommen hatte, konnte sich diese Fristansetzung nur auf eine Stellungnahme zur in der Zwischenzeit erfolgten Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2024 beziehen. Die Stellungnahme der Beschuldigten vom 11. Juli 2024 bezieht sich indessen ausdrücklich auf die Beschwerdeschrift. Sie ist deshalb unbeachtlich, was insbesondere bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen sein wird.

 

 

III. Materielles

 

1. Ausgangslage

 

1.1 Der Strafanzeige vom 11. Dezember 2023 liegt der folgende relevante Sachverhalt zugrunde:

 

Der Beschwerdeführer und die Beschuldigte führen ein Zivilverfahren betreffend Schadenersatz und ungerechtfertigte Bereicherung am Richteramt Olten-Gösgen, das der Beschwerdeführer angehoben hatte. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens wurde der Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu den geforderten Beträgen zu nehmen. Sie hat am 25. September 2023 zuhanden von Amtsgerichtspräsident […] ein Schreiben mit folgendem Inhalt bzw. folgenden Passagen zugestellt:

 

«[…] Ihr Vater, Herr A.___, hat uns verlassen, als C.___ 11 Monate alt war und seitdem macht er uns krank und bereitet uns Probleme. Drohungen, Psychospielchen, sowohl mit mir als auch mit C.___, das ist ein normaler Standard bei ihm, seit er weg ist, haben wir nur noch mit Anwälten und Klagen zu tun, wie Sie im ersten Brief sehen können […]

[…] Ich schreibe es Ihnen zu zeigen, das Herr A.___ nirgendwo schreibt, das er schon 9 Monate für C.___ viele Sachen nicht bezahlt hat und ich frage ihn auch nicht mehr, weil jedes mal kommt antwort, das ich ihm Geld schulde und bis er das Geld nicht zurück bekommt, zahl er kein Ballet und nichts […]

[…] Darf er so etwas machen? Darf er mich die ganze Zeit erpressen. ohne Konsequenzen zu tragen? Ist hier in der Schweiz so etwas in Ordnung? […]

Können Sie uns, Herr Präsident, BITTE helfen? Kann uns jemanden BITTE helfen, das Herr A.___ uns endlich in ruhe lässt und hört auf uns terrorisieren und erpressen und alle die Bösigkeiten ganze Zeit machen. Er ist psychisch krank, geht schon über 12 Jahre zum ein Psychiater, aber das bedeutet nicht, dass er Recht hat uns auch krank machen, weil er Ego Probleme hat und ist selber mit seinem leben nicht zufrieden […]».

 

Die Beschuldigte habe sich – so der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige – gegenüber dem Amtsgerichtspräsidenten ehrverletzend über ihn geäussert.

 

1.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung damit, dass sämtliche streitgegenständlichen Äusserungen in einem nicht öffentlichen Verfahren erfolgt seien. Sie könnten nicht etwa mit denjenigen eines Journalisten verglichen werden. Zudem seien die mit diesem Verfahren befassten Adressaten einerseits an das Amtsgeheimnis gebunden und andererseits in der Lage, das Schreiben durchaus mit der notwendigen Distanz und Sachlichkeit in den entsprechenden Kontext einzuordnen. Somit sei festzustellen, dass die Beschuldigte im Rahmen des Eheschutzverfahrens in gesetzlich erlaubter Weise gehandelt habe und entsprechend gemäss Art. 14 StGB eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, evtl. falscher Anschuldigung ausgeschlossen bleibe. Die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte sei daher einzustellen, da die beanzeigten Delikte im Ergebnis nicht erfüllt seien.

 

2. Rechtliches

 

2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

 

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

 

Sachverhaltsfeststellungen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).

 

2.2 Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss sich der Ehrenrührigkeit seines Handelns bewusst gewesen sein. Handelt der Täter wider besseres Wissen, macht er sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch derjenige der Verleumdung schützen die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich damit grundsätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Den Tatbestand erfüllen nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Ein Ehreingriff im beschriebenen Sinn liegt dann vor, wenn jemand eines individual- sozialethisch verpönten Verhaltens bezichtigt wird, eine Person also als charakterlich nicht einwandfreier, anständiger und integrer Mensch dargestellt wird. Erheblich sind bei der Prüfung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, nicht die subjektiven Wertmassstäbe der ehrverletzenden der betroffenen Person selber, sondern diejenigen eines unbefangenen Dritten als Adressaten der Äusserung. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Äusserung nach den Umständen beimisst. Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Eine Äusserung ist ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung Verdächtigung für wahr hält nicht. Erheblich sind alsdann nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang der Äusserung. Die ehrverletzende Äusserung muss sich auf Tatsachen – im Gegensatz zu reinen Werturteilen – beziehen und hat gegenüber einem «anderen», d.h. einem Dritten, zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1; 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2).

 

2.3 Die Zulässigkeit einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Neben Richtern und Beamten können sich Prozessparteien bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4 mit Hinweisen). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Diese «rhetorische Freiheit» ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen. Sie sind zur Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen (Urteile des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2; 6S.453/2004 vom 2. Mai 2005 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

 

3. Subsumtion

 

3.1 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie angenommen habe, dass die Äusserungen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ergangen seien. Am Ergebnis ändert sich indes nichts, die Aussagen der Beschuldigten waren gestützt auf Art. 14 StGB dennoch gesetzlich erlaubt:

 

Die Äusserungen in dem eingereichten Schreiben sind im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 202 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ergangen, das informell ist, in dem Äusserungen geheim bleiben und die Emotionen oftmals «hochgehen» und vom Amtsgerichtspräsidenten als nicht sachwesentlich registriert bzw. ausgeblendet werden. Bei den fraglichen Äusserungen, die allesamt im Gesamtkontext mit dem Forderungsprozess (Rückerstattung von zu viel bezahlten Unterhaltszahlungen, Verhältnis zwischen Vater und Tochter, etc.) standen, handelte es sich um blosse Parteibehauptungen der Beschuldigten. Das nicht öffentliche Schlichtungsverfahren ist vertraulich; (schriftliche) Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Das Institut des Schlichtungsverfahrens, in dem «die Klienten auch einmal frei von der Leber weg reden können», würde grundsätzlich und systemwidrig in Frage gestellt, wenn die Klienten stets mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssten. Es ist die Funktion des Amtsgerichtspräsidenten, für eine geordnete Gesprächsführung besorgt zu sein. Das Schlichtungsverfahren darf nicht strafrechtlich instrumentalisiert werden, um Druck auszuüben um das Zivilverfahren präjudizieren zu wollen.

 

3.2 Es kann demnach offen bleiben, ob es sich bei den beanstandeten Passagen um ehrenrührige Äusserungen im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB handelte, nicht. Die Äusserungen der Beschuldigten waren durch Art. 14 StGB gedeckt und damit nicht strafbar. Die Einstellung des Strafverfahrens ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

 

 

IV. Kosten- und Entschädigungen

 

1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 1’500.00 festgesetzt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Entschädigung, die Beschuldigte hingegen schon.

 

Im Entscheid BGE 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

 

Bei den fraglichen Straftatbeständen handelt es sich um Antragsdelikte, somit gehen die Aufwendungen der Beschuldigten zu Lasten des Beschwerdeführers. Rechtsanwalt Benno Mattarel macht einen Aufwand von 4 ¼ Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 sowie Auslagen von CHF 64.80 geltend. Entschädigt werden können indessen nur die Aufwendungen und Auslagen vom 20. und 24. Juni 2024 (vgl. Erwägung II. hievor). Inklusive Mehrwertsteuer resultiert daher ein Betrag von CHF 236.50.

 

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.

4.    Der Beschwerdeführer hat der Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, [...], für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 236.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Wiedmer



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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