Zusammenfassung des Urteils BKBES.2024.6: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin wurde wegen mehrerer Verkehrsdelikte zu einer Geldstrafe und Verfahrenskosten verurteilt. Ihr Rechtsanwalt legte sein Mandat nieder, woraufhin sie um Fristwiederherstellung bat. Das zuständige Gericht trat jedoch nicht auf ihre Einsprache ein, da sie verspätet eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | BKBES.2024.6 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer |
Datum: | 11.01.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Einsprache; Befehl; Frist; Wiederherstellung; Thal-Gäu; Gültigkeit; Gericht; Urteil; Verfahren; Beschwerdekammer; Amtsgerichtspräsident; Eingabe; Verfahrens; Obergericht; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Person; Einsprachefrist; Obergerichts; Vertretung; Akten; Schweizerische; Beurteilung; Urteils; Entscheid; Gültigkeitsprüfung |
Rechtsnorm: | Art. 354 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 89 StPO ;Art. 91 StPO ;Art. 94 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | BKBES.2024.6 |
Instanz: | Beschwerdekammer |
Entscheiddatum: | 11.01.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_BK.2024.4 |
Titel: | Gültigkeitsprüfung Einsprache |
Resümee: |
Obergericht Beschwerdekammer
Beschluss vom 11. Januar 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Hunkeler Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiber Wiedmer In Sachen
Beschwerdeführerin
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Gültigkeitsprüfung Einsprache zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 7. September 2023 wurde A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals 2.02 «Einfahrt verboten» sowie Mangel an Aufmerksamkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 80.00, einer Busse von CHF 700.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sieben Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 1'101.90 verurteilt.
2. Am 21. September 2023 ging bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben von Rechtsanwalt Bruno Nüssli ein. Er zeigte die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin an, bat um Orientierung über die weiteren Verfahrensschritte und um Akteneinsicht.
3. Am 2. Oktober 2023 legte Rechtsanwalt Bruno Nüssli sein Mandat nieder.
4. Mit Eingabe vom 3. November 2023 (Posteingang am 20. November 2023) stellte die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung bzw. hielt an der Einsprache gegen den Strafbefehl fest bzw. erklärte ebendiese.
5. Am 29. November 2023 leitete die Staatsanwaltschaft die Eingabe der Beschwerdeführerin an das zuständige Richteramt Thal-Gäu zur Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache weiter.
6. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 trat der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu auf die Einsprache der Beschwerdeführerin wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2023 zugestellt.
7. Am 28. Dezember 2023 (Postaufgabe am 29. Dezember 2023) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde.
8. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 reichte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu eine Stellungnahme ein.
9. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. Dezember 2023 kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerdekammer des Obergerichts ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Da sämtliche Voraussetzungen zur Behandlung der Beschwerde erfüllt sind, ist auf sie einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen gemäss Art. 89 ff. StPO (Daphinoff, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, 2023, N 15 zu Art. 354). Die Einsprachefrist beginnt demnach am Tag nach der Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die betreffende Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post der Strafbehörde übergeben wird. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste.
2.2 Über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Daphinoff, a.a.O., N 17 zu Art. 356 StPO; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 2 f. zu Art. 356 StPO). Das Gericht hat in der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des Strafbefehls) zu befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um Prozessvoraussetzungen handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen verspäteter Einreichung) bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt – jedoch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. zum rechtskräftigen Urteil wird. Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann.
2.3 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
2.4 Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive subjektive Gründe es dem Betroffenen unmöglich machten, die Frist zu wahren (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 6 zu Art. 94 StPO). Waren die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der (strengen) bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus (vgl. Urteile 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3; 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005 E. 1.2).
3. Gemäss dem Sendungsprotokoll «Track & Trace» konnte die Schweizerische Post den Strafbefehl vom 7. September 2023 der Beschwerdeführerin am 11. September 2023 zustellen. Die Einsprache vom 3. November 2023 ist damit nach Ablauf der 10-tägigen Einsprachefrist und damit zu spät erfolgt.
Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, bei der von ihrem damaligen Rechtsvertreter am 21. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Eingabe handle es sich um eine Einsprache, denn der Rechtsvertreter zeigte lediglich die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin an, bat um Orientierung über die weiteren Verfahrensschritte und um Akteneinsicht. In besagtem Schreiben ist keine (konkludente) Einsprache zu erblicken.
Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu ist auf die Einsprache der Beschwerdeführerin zu recht nicht eingetreten.
4. Die Beschwerdeführerin verlangt die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Vorliegend werden keine Wiederherstellungsgründe geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ist abzuweisen.
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Wiedmer |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.