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Urteil Verwaltungsgericht (SO - BKBES.2024.58)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2024.58
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Beschwerdekammer
Verwaltungsgericht Entscheid BKBES.2024.58 vom 24.07.2024 (SO)
Datum:24.07.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Die A.___ GmbH reichte eine Strafanzeige gegen C.___ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ein, die Staatsanwaltschaft lehnte die Anzeige ab. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein, aber die Beschwerdekammer trat nicht darauf ein, da die Beschwerde nicht ausreichend begründet war. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, während die Beschuldigte eine Parteientschädigung von CHF 3'595.50 erhält.
Schlagwörter: Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Beschuldigte; Rechtsmittel; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Entscheid; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesgerichts; Parteien; Frist; Beschwerdeschrift; Verfahren; Obergericht; Solothurn; Beschuldigten; Urteil; Instanz; Severin; Bellwald; Kantons; Rechtsprechung; Begründung; Verfahrens; Frist
Rechtsnorm: Art. 29 BV ; Art. 385 StPO ; Art. 432 StPO ; Art. 89 StPO ;
Referenz BGE:133 I 100; 134 II 244; 147 IV 47;
Kommentar:
-
Entscheid
 
Geschäftsnummer: BKBES.2024.58
Instanz: Beschwerdekammer
Entscheiddatum: 24.07.2024 
FindInfo-Nummer: O_BK.2024.65
Titel: Nichtanhandnahmeverfügung

Resümee:

 

Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

Beschluss vom 24. Juli 2024

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrli,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft,

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

 

Beschuldigte

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 25. April 2023 reichte B.___ als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der A.___ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C.___ (nachfolgend: Beschuldigte) ein (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 001 ff.). Darin beschuldigte die Beschwerdeführerin sie der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0).

 

2. Nach einer ersten Durchsicht der Anzeige war es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, dem angezeigten Sachverhalt ausreichende Verdachtsmomente für eine Straftat zu entnehmen. Sie forderte die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2023 auf, die Anzeige mit weiteren Angaben und schriftlichen Unterlagen, namentlich Verträgen, Korrespondenzen und Rechnungen/Zahlungsbelegen, zu ergänzen (AS 73).

 

3. Hierauf liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni 2023 mitteilen, dass sie nur über einzelne der von der Staatsanwaltschaft erbotenen schriftlichen Aufzeichnungen verfüge. Sie liess indes zahlreiche weitere Dokumentationen einreichen, welche mit der vorgeworfenen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang stehen sollen (AS 74 ff.). Mit Schreiben vom 10. November 2023 liess sie weitere Unterlagen eingeben (AS 578 ff.).

 

4. Mit Entscheid vom 27. Februar 2024 eröffnete der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug über die Beschwerdeführerin den Konkurs.

 

5. Mit Verfügung vom 4. April 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige vom 25. April 2023 nicht an die Hand.

 

6. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 15. April 2024 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) erheben.

 

7. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 zeigte Rechtsanwalt Thomas Wehrli seine Mandatierung durch die Beschwerdeführerin an.

 

8. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 reichte die Beschuldigte ihre Stellungnahme ein und beantragte das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung.

 

9. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 16. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

 

10. Am 7. Juni 2024 liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen.

 

11. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 zeigte Rechtsanwalt Severin Bellwald seine Mandatierung durch die Beschuldigte an.

 

12. Am 20. resp. 27. Juni 2024 erfolgten die Duplik der Staatsanwaltschaft bzw. der Beschuldigten.

 

13. In der Folge gingen die Honorarnoten der Rechtsvertreter ein.

 

14. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

 

II. Formelles

 

1. Gemäss Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde gegen schriftlich mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Abs. 2). Gemäss der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 f.; 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E. 5.3; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2; je mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1309 Ziff. 2.9.1).

 

Art. 385 Abs. 2 StPO ist nicht anwendbar für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst (Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B_991/2016 vom 3. November 2017 E. 2.2.1; 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3; 6B_401/2016 vom 28. November 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen; 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; vgl. auch BGE 134 II 244 E. 2.4.2 zur Rechtsprechung betreffend Beschwerde nach BGG).

 

2. In der Beschwerdeschrift hält B.___ für die Beschwerdeführerin fest, er habe die Strafanzeige gegen die Beschuldigte ohne anwaltliche Hilfe verfasst. Er sei der Auffassung gewesen, dass die Gründung zweier Konkurrenzunternehmen durch die Beschuldigte – der D.___ GmbH während ihrer Geschäftsführertätigkeit für die A.___ GmbH, sowie der E.___ GmbH während ihrer Tätigkeit als Angestellte der A.___ GmbH – den Tatbestand der Untreue hinreichend beweise. Das gleiche gelte für den Vorwurf der Überzahlung. Die Beschuldigte habe noch am Tag vor der Niederlegung ihrer Geschäftsführung eine Vertragsleistung an ihren neuen Geschäftspartner […]medis überwiesen. Auch die Mitnahme von Kundenakten und ihre Weigerung, diese der A.___ GmbH nach ihrem Ausscheiden zu übergeben, sei aus seiner Sicht rechtlich fragwürdig. Dass die Beschuldigte diese Unterlagen dazu genutzt habe, die während ihrer Geschäftsführertätigkeit für die A.___ GmbH angebahnten Geschäfte auf eigene Rechnung fortzuführen, erscheine ihm als zureichend, bei der Staatsanwaltschaft die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens zu beantragen. Die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung zeige jedoch, dass sein Sachvortrag die gegen die Beschuldigten erhobenen Schuldvorwürfe nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nur unzureichend begründe. Zudem fänden sich im diesbezüglichen Schreiben der Staatsanwaltschaft Begründungen, welche nicht den Gegebenheiten entsprachen. Dieses gelte es richtig zu stellen. Darum sei er derzeit auf der Suche nach einem mit Wirtschaftsfragen vertrauten Rechtsanwalt, den er mit der Wahrnehmung seiner Interessen in dieser Angelegenheit beauftragen werde. Insofern diene sein heutiges Schreiben in erster Linie der Wahrung der Einsprachefrist.

 

3. Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin enthält lediglich pauschale Rügen und beschränkt sich ohne konkrete Analyse der Darlegungen der Staatsanwaltschaft auf eine rein appellatorische Bekräftigung ihrer bisherigen Standpunkte. In der Beschwerde geht die Beschwerdeführerin lediglich in abstrakter und äusserst vager Weise auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bzw. deren Erwägungen ein; eine konkrete Auseinandersetzung fehlt völlig.

 

Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

 

4. Der Beschwerdeführerin wurde seitens der Beschwerdekammer keine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Beschwerde angesetzt. Eine solche war aufgrund der hievor zitierten strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts klarerweise nicht zulässig, da die Beschwerde bewusst mangelhaft abgefasst worden war. Die Staatsanwaltschaft machte die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 4. April 2024 darauf aufmerksam, dass eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet innert zehn Tagen beim Obergericht des Kantons Solothurn einzureichen sei. Wie sich aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. April 2024 ergibt, hat sie die Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen. Nach ihren eigenen Darlegungen hat sie bewusst eine lediglich summarische und ergänzungsbedürftige Beschwerdeschrift eingereicht. So führte sie aus, das heutige Schreiben (die Beschwerdeschrift) diene in erster Linie der Wahrung der Einsprachefrist, denn sie sei derzeit auf der Suche nach einem mit Wirtschaftsfragen vertrauten Rechtsanwalt. Die Beschwerdeführerin durfte sich nicht einfach damit begnügen, auszuführen, dass sie fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erhebe und die Begründung nachreichen werde. Vielmehr hätte sie bzw. B.___ als ihr Vertreter sich auch als Laie die Mühe nehmen müssen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ihrer bzw. seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch einer Person ohne juristische Kenntnisse zuzumuten. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 15. April 2024 geltend machte, sie wolle einen Anwalt beiziehen, ist im Zusammenhang mit der Fristwahrung nicht von Bedeutung. Auch von einem Laien kann verlangt werden, einen Rechtsvertreter innert der kurzen Rechtsmittelfrist zu konsultieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_867/2020 vom 8. November 2021 E. 3.4.2).

 

5. Die Tatsache, dass die Beschwerdekammer (nota bene auf ausdrücklichen Wunsch des später eingesetzten Anwalts der Beschwerdeführerin) einen doppelten Schriftenwechsel durchführen liess und nun die Beschwerde als unzureichend begründet qualifiziert, ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – kein Widerspruch, sondern Ausfluss der Verfahrensrechte. Nach der Praxis sowohl des Bundesgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verleiht der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) bzw. auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) den Parteien das Recht, von sämtlichen der entscheidenden Instanz eingereichten Eingaben Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen, bevor die Instanz ihren Entscheid fällt. Dabei ist es unerheblich, ob die Eingabe neue und/oder wesentliche Vorbringen enthält und ob sie die Instanz tatsächlich zu beeinflussen vermag. Denn es ist Sache der Parteien (und grundsätzlich nicht der entscheidenden Instanz) zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist nicht bzw. zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen wollen (statt vieler BGE 133 I 100, E. 4.3 ff.). Wird einer Partei keine Möglichkeit eingeräumt, resp. die Möglichkeit genommen, zu Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Prinzip der Waffengleichheit verletzt, das Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren ist.

 

6. Auf die Beschwerde ist – wie erwähnt – nicht einzutreten.

 

 

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten von CHF 800.00 zulasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

2. Der Beschuldigten steht eine Parteientschädigung zu.

 

Im Entscheid BGE 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

 

Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung handelt es sich um ein Offizialdelikt, somit gehen die Aufwendungen der Beschuldigten zu Lasten des Staates. Rechtsanwalt Severin Bellwald macht einen Aufwand von 11.91 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 sowie Auslagen von CHF 110.40 geltend, was angemessen erscheint. Inklusive Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von CHF 3'595.50, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    Der Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'595.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten, zahlbar durch den Staat Solothurn.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Wiedmer



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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